80  Ordnung  der  Reifeprüfung.

(in  §  17,  8)  über  die  von  fremden  Prüflingen  zu  zahlenden  Gebühren
un  (in  §  18)  über  die  sogenannten  Ergänzungsprüfungen  bis  auf
weiteres  in  Kraft  bleiben.  Auch  der  die  Nachprüfung  im  Hebreischen
(§  15,  3  der  vorliegenden  Ordnung)  betreffende  Erlaß  vom  21.  Juli
1899  —  U.  I.  672  U.  II.  G.  I.  —  (Gentralblatt  f.  d.  ges.  Unterrichtsverwaltung
  in  Preußen  1899  S.  655)  behält  seine  Gültigkeit.

Der  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.

Studt.
An
die  Königlichen  Provinzial-Schulkollegien.
U.  II.  3225.
81.

Zweck  der  Prüfung.

Zweck  der  Reifeprüfung  ist,  zu  ermitteln,  ob  der  Schüler  dasjenige
  Maß  der  Schulbildung  erlangt  hat,  welches  den  in  den  Lehrplänen
  und  Lehraufgaben  für  die  höheren  Schulen  gestellten  Zielsorderungen
  des  Gymnasiums,  des  Realgymnasiums  oder  der  Oberrealschule
  entspricht.

82.
Berechtigung  zur  Abhaltung  der  Prüfung.
Zur  Abhaltung  von  Reifeprüfungen  sind  alle  Gymnasien,  Realgymnasien
  und  Oberrealschulen  berechtigt,  welche  von  dem  Unterrichtsminister
  als  solche  anerkannt  worden  sind.

5  3.
Prüfungskommission.

1.  Die  Prüfungskommission  besteht  aus  dem  Königlichen  Kommissar
  als  Vorsitzendem,  dem  Direktor  der  Anstalt  und  denjenigen
Lehrern,  welche  in  der  obersten  Klasse  mit  dem  Unterrichte  in  den
wissenschaftlichen  Lehrfächern  betraut  sind.  Bei  den  Realgymnasien
und  Oberrealschulen  kommt  der  Lehrer  hinzu,  welcher  den  Zeichenunterricht
  in  der  obersten  Klasse  erteilt.

2.  Zum  Königlichen  Kommissar  bestellt  das  Königliche  Provinzial=Schulkollegium
  regelmäßig  dasjenige  seiner  Mitglieder,  welches  die
inneren  Angelegenheiten  der  Anstalt  bearbeitet.  Indessen  steht  es  dieser
Behörde  frei,  für  einzelne  Fälle  einen  stellvertretenden  Kommissar  zu
ernennen,  insbesondere  als  solchen  den  Direktor  der  Anstalt  zu  bestellen.