82  Ordnung  der  Reifeprüfung.

sie  erst  später  als  mit  dem  Beginne  der  Obersekunda  in  die  Anstalt
eintreten,  der  Erlaubnis  der  Unterrichtsverwaltung  des  Staates,  dem
sie  angehören.  Auf  diese  Bestimmung  sind  auswärtige  Bewerber,
welche  die  Aufnahme  an  einer  höheren  Stelle  des  Gesamtkursus,  als
bei  dem  Beginne  der  Obersekunda.  nachsuchen,  durch  den  Direktor
schon  vor  dem  Eintritt  in  die  Schule  hinzuweisen.

4.  Die  Meldung  zur  Reifeprüfung  ist  drei  Monate  vor  dem
Schlusse  des  Schulhalbiahres  dem  Direktor  schriftlich  einzureichen.

5.  In  einer  Konferenz,  welche  von  dem  Direktor  mit  den  der
Prüfungskommission  angehörenden  Lehrern  abzuhalten  ist,  werden  die
Meldungen  vorgelegt  und  auf  Grund  der  in  der  Prima  den  Schülern
erteilten  Zeugnisse  Gutachten  darüber  festgestellt,  ob  diese  Schüler  nach
ihrer  sittlichen  Haltung  und  nach  ihren  Leistungen  den  Zielforderungen
entsprechen.

Wenn  ein  Schüler  nach  dem  einstimmigen  Urteile  der  Konferenz
die  erforderliche  Reife  in  sittlicher  oder  wissenschaftlicher  Hinsicht  noch
nicht  erreicht  hat,  so  ist  er  von  der  Reifeprüfung  zurückzuweisen.

In  jedem  anderen  Falle  hat  die  Konferenz  ihr  Gutachten  mit
der  bestimmten  Angabe  abzuschließen,  ob  seine  Reife  als  zweifellos“
oder  als  „nicht  zweifellos“  anzusehen  ist;  auch  hat  sie  das  Urteil  zu
entwerfen,  welches  in  das  Reifezeugnis  unter  „Betragen  und  Fleiß“
aufgenommen  werden  soll.

6.  Spätestens  2½  Monate  vor  dem  Schlusse  des  Halbjahres
hat  der  Direktor  dem  Königlichen  Provinzial-Schulkollegium  ein  Verzeichnis
  aller  Schüler  der  Oberprima  einzureichen,  welche  nach  ihrem
Klassenalter  zur  Meldung  befugt  sind.  Liegt  der  unter  Nr.  1  Abf.  2
vorgesehene  Fall  vor,  so  ist  der  erforderliche  Antrag  in  einem  Begleitberichte
  zu  stellen;  ebenso  ist  gegebenen  Falles  anzuzeigen,  daß  Prüflinge
  vorhanden  sind,  die  sich  um  die  Aufnahme  in  eine  militärärztliche
  Bildungsanstalt  beworben  haben.

In  dem  einzureichenden  Verzeichnisse  sind  zu  dem  Namen  jedes
Schülers  folgende  Spalten  auszufüllen:  Tag  und  Ort  der  Geburt,
Konfession  (bezw.  Religion),  Stand  und  Wohnort  des  Vaters.  Dauer
des  Aufenthaltes  auf  der  Anstalt  überhaupt  und  in  der  Prima  und
Oberprima  insbesondere  (bei  solchen  Schülern,  welche  erst  in  die  Prima
eingetreten  sind,  entsprechende  Angaben  ouch  betreffs  der  Anstalt,  der
sie  früher  angehörten).  Bei  Schülern,  die  sich  nicht  zur  Prüfung  gemeldet
  haben  oder  durch  einstimmigen  Beschluß  der  Konferenz  zurückgewiesen
  worden  sind  (Nr.  5  Abs.  2),  ist  ein  entsprechender  Vermerk
zu  machen.  Bei  jedem  der  übrigen  Schüler  ist  das  Gutachten  der
Konferenz  über  seine  Reife  sowie  das  Urteil  über  sein  Betragen  und
seinen  Fleiß  (Nr.  5  Abs.  1  und  3)  anzugeben  und  ferner  der  Beruf
zu  bezeichnen,  den  er  zu  wählen  gedenkt.  Schließlich  ist,  wenn  es