Ordnung  der  Reifeprüfung.  83

sich  um  die  Wiederholung  der  Prüfung  handelt,  dieses  kenntlich  zu
machen,  auch  das  nach  Nr.  2  und  Nr.  3  etwa  Erforderliche  unter
genauer  Angabe  der  betreffenden  Unterlagen  zu  vermerken.

Sind  Oberprimaner  nicht  vorhanden,  die  nach  ihrem  Klassenalter
  zur  Meldung  befugt  sind,  so  ist  dies  dem  Königlichen  Provinzial-Schulkollegium
  spätestens  2  1½  Monate  vor  dem  Schlusse  des  Halbjahres
  anzuzeigen.

7.  Über  die  Zulassung  zur  Prüfung  entscheidet  das  Königliche
Provinzial-Schulkollegium.

85.
(In  der  durch  Erlaß  vom  24.  Januar  1909  abgeänderten  Fassung.)
Art  und  Gegenstände  der  Prüfung.
1.  Die  Reifeprüfung  ist  eine  schriftliche  und  eine  mündliche.
2.  Zur  schriftlichen  Prüfung  gehören  bei  allen  Anstalten  ein

deutscher  Aufsatz  und  die  Bearbeitung  von  vier  mathematischen  Aufgaben
  aus  vier  verschiedenen  Gebieten,  ferner

a)  bei  den  Gymnasien:  eine  Übersetzung  aus  dem  Deutschen
in  das  Lateinische  und  eine  Übersetzung  aus  dem  Griechischen
in  das  Deutsche.  Diejenigen  Schüler,  welche  sich  einer  Prüfung
im  Hebräischen  unterziehen,  haben  die  deutsche  Übersetzung
eines  leichteren  Abschnittes  aus  dem  Alten  Testamente  nebst
grammatischer  Erklärung  zu  liefern.

b)  bei  den  Realgymnasien:  eine  Übersetzung  aus  dem  Lateinischen
  in  das  Deutsche,  je  nach  dem  Lehrplane  der  einzelnen
Anstalt  eine  französische  oder  eine  englische  Arbeit,  und  zwar
entweder  ein  Aussatz  oder  eine  Übersetzung  aus  dem  Deutschen,
und  die  Bearbeitung  einer  Aufgabe  aus  der  Physik.

J)  bei  den  Oberrealschulen:  eine  französische  und  eine  englische
  Arbeit,  und  zwar  in  einer  dieser  beiden  Sprachen  ein
Aufsatz,  in  der  anderen  eine  Übersetzung  aus  dem  Deutschen,
und  die  Bearbeitung  einer  Aufgabe  aus  der  Physik  oder
aus  der  Chemie.

3.  Die  mündliche  Prüfung  umfaßt  bei  allen  Anstalten  die
christliche  Religionslehre,  die  Geschichte  und  die  Mathematik,  ferner
a)  bei  den  Gymnasien:  die  lateinische,  die  griechische  und  je
nach  der  Vorbildung  des  Prüflings  entweder  die  französische
oder  die  englische  Sprache.
b)  bei  den  Realgymnasien:  die  lateinische,  die  französische
und  die  englische  Sprache  und  die  Physik  oder  die  Chemie.
c)  bei  den  Oberrealschulen:  die  französische  und  die  englische
  Sprache,  die  Physik  und  die  Chemie.
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