Ordnung  der  Reifeprüfung.  85

ginn  der  einzelnen  Arbeit  zur  Kenntnis  kommen;  auch  ist  jede  vorherige
  Andeutung  über  sie  auf  das  strengste  zu  vermeiden.

87.

(In  der  durch  Erlaß  vom  24.  Jannar  1909  abgeänderten  Fassung.)
Bearbeitung  der  schriftlichen  Aufgaben.

1.  Die  Bearbeitung  der  Aufgaben  erfolgt  in  einem  geeigneten
Zimmer  der  Anstalt  unter  der  beständigen,  durch  den  Direktor  anzuordnenden
  Aufsicht  von  Lehrern,  welche  der  Prüfungskommission
angehören.

2.  Für  die  Aufsätze  sind  je  fünf  und  eine  halbe,  für  die  mathematische
  Arbeit  fünf  Vormittagsstunden  zu  bestimmen;  für  alle  anderen
Arbeiten  werden  je  drei  Stunden  gewährt.  Die  Arbeitszeit  ist  durchweg
von  dem  Abschlusse  der  Niederschrift  der  Aufgaben  bezw.  der  zu  übersetzenden
  Texte  an  zu  rechnen.

3.  Die  Arbeitszeit  (Nr.  2)  darf  durch  eine  Pause  nicht  unterbrochen
werden.  Doch  ist  zulässig,  die  für  die  mathematische  Arbeit  bestimmte
Zeit  in  zwei  durch  eine  Erholungspause  getrennte  Hälften  zu  teilen,
am  Beginn  einer  jeden  die  Hälfte  der  Aufgaben  zu  stellen  und  deren
Bearbeitung  am  Schlusse  jeder  der  beiden  halben  Arbeitszeiten  einzufordern.


4.  Nicht  erlaubt  ist,  andere  Hilfsmittel  in  das  Arbeitszimmer
mitzubringen,  als  für  den  fremdsprachlichen  Aufsatz  ein  französischdeutsches
  bezw.  englisch-deutsches,  für  die  lbersetzung  aus  dem  Hebräischen
ein  hebräisches  Wörterbuch,  für  die  mathematische  und  die  physikalische
Arbeit  Logarithmentafeln,  für  die  chemische  Arbeit  chemische  Tafeln.

5.  Die  Texte  für  die  Übersetzungen  sind  nebst  den  angegebenen
Übersetzungshilfen  zu  diktieren,  jedoch  kann  nach  Beendigung  des  Dik—
tates  etwaigen  Wünschen  der  Prüflinge  den  Text  einsehen  zu  dürfen
Folge  gegeben  werden.

Sollte  sich  herausstellen,  daß  für  die  Bearbeitung  einer  Aufgabe
  noch  andere  als  die  bereits  angegebenen  Hilfen  unerläßlich  sind,
so  ist  darüber  eine  Bemerkung  in  die  Verhandlung  (§  12,  2)  aufzunehmen,
  die  gegebene  Hilfe  aber  am  Rande  der  Aufgabe  nachzutragen.
Diese  Angaben  haben  die  Bedeutung,  daß  außer  den  verzeichneten
irgend  welche  Hufen  nicht  gegeben  worden  sind.

6.  Wer  mit  seiner  Arbeit  fertig  ist,  hat  sie  dem  beaufsichtigenden
Lehrer  abzugeben  und  das  Arbeitszimmer  zu  verlassen.

Wer  nach  Ablauf  der  vorschriftsmäßigen  Zeit  mit  seiner  Arbeit
nicht  fertig  ist,  hat  sie  unvollendet  abzugeben.

In  jedem  Falle  ist  von  den  fertigen  wie  von  den  unvollendeten
Arbeiten  außer  der  Reinschrift  der  Entwurf  einzureichen.