Ordnung  der  Reifeprüfung.  87

mündlichen  Prüfung  oder  die  Befreiung  von  derselben  zu  beantragen
ist  (vergl.  §  10,  2).

3.  Der  Direktor  hat  hierauf  die  Arbeiten  nebst  den  Entwürfen
und  dem  vollständigen  Texte  der  Prüfungsaufgaben  dem  Königlichen
Kommissar  nach  dessen  Anordnung  zuzustellen.  Beizufügen  sind  die
Prüfungsverhandlungen  (§  12,  1,  2  und  3),  eine  Übersicht  über  die
Prädikate  für  die  Klassenleistungen  der  Prüflinge  in  den  einzelnen  Lehrfächern
  und  die  sonst  etwa  von  dem  Königlichen  Kommissar  geforderten
Vorlagen.  Die  Prädikate  für  die  Klassenleistungen  sind  von  den  zur
Prüfungskommission  gehörenden  Lehrern  noch  vor  Beginn  der  s  chrift—
lichen  Prüfung,  frühestens  aber  drei  Tage  vor  diesem,  in  einer
Konferenz  festzustellen,  deren  Zeit  auf  der  Übersicht  selbst  ausdrücklich
anzugeben  ist.

4.  Der  Königliche  Kommissar  ist  befugt,  Änderungen  in  den
den  Prüfungsarbeiten  erteilten  Prädikaten  zu  verlangen  und  eintreten
zu  lassen,  unter  Umständen  auch  die  Anfertigung  neuer  Arbeiten  für
alle  oder  für  einzelne  Prüflinge  und  Fächer  anzuordnen.  Macht  er  von
diesen  Befugnissen  Gebrauch,  so  ist  davon  in  der  Verhandlung  (§  12,  5)
Kenntnis  zu  geben.

Mündliche  Prüfung.

§  9.
Vorbereitung.

1.  Den  Zeitpunkt  der  mündlichen  Prüfung,  die  innerhalb  der
letzten  sechs  Wochen  des  Schulhalbjahres  vorzunehmen  ist,  bestimmt  der
Königliche  Kommissar.

2.  Für  den  Tag  der  Prüfung  sind  in  dem  Zimmer,  in  welchem
sie  stattfindet,  die  Zeugnisse,  welche  die  Prüflinge  während  der  Dauer
ihres  Aufenthaltes  in  Prima  erhalten  haben,  (von  Schülern,  welche
den  Primakursus  zum  Teil  auf  einer  anderen  Schule  durchgemacht  haben,
auch  deren  Abgangszeugnisse)  und  ihre  schriftlichen  Arbeiten  aus  Prima.
bei  den  Realgymnasien  und  Oberrealschulen  auch  die  in  Prima
von  ihnen  in  den  Zeichenstunden  angefertigten  Zeichnungen,  zur  Einsicht
  bereit  zu  halten.  Auch  ist  dafür  zu  sorgen,  daß  von  den  in  der
Prüfung  vorzulegenden  Schriftstellern  eine  ausreichende  Zahl  von  Ausgaben
  ohne  erklärende  Anmerkungen  zur  Verfügung  steht  (vergl.  §  10,  4).

3.  Bei  der  mündlichen  Prüfung  haben  außer  den  Mitgliedern  der
Kommission  auch  alle  übrigen  wissenschaftlichen  Lehrer  der  Anstalt  anwesend
  zu  sein.  Bei  einer  mehrtägigen  Dauer  der  Prüfung  gilt
diese  Bestimmung  nur  für  den  ersten  Tag.