88  Ordnung  der  Reifeprüfung.

§  10.
Ausführung.

1.  Der  Königliche  Kommissar  eröffnet  die  Verhandlungen  damit,
daß  er  sämtliche  Anwesende  an  die  Pflicht  der  Amtsverschwiegenheit
erinnert  und  sich  über  die  Prüfungsarbeiten  und  deren  Beurteilung
äußert  (vergl.  §  8,  4).

2.  Sodann  hat  die  Prüfungskommission  darüber  zu  beraten
und  zu  beschließen,  ob  einzelne  der  Bewerber  von  der  mündlichen
Prüfung  auszuschließen  oder  zu  befreien  sind  (vergl.  §  7.  7  und  §  8,  2).

Ein  Schüler,  dessen  schriftliche  Prüfungsarbeiten  sämtlich  oder
der  Mehrzahl  nach  das  Prädikat  „Nicht  genügend“  erhalten  haben,
ist  von  der  mündlichen  Prüfung  auszuschließen,  wenn  bereits  in  dem
Gutachten  der  Lehrer  (§  4,  5)  seine  Reife  als  „nicht  zweifellos“  bezeichnet
  worden  ist.

Ein  Schüler,  der  in  dem  Gutachten  der  Lehrer  (8  4,  5)  als
„zweifellos“  reif  bezeichnet  worden  ist,  kann  von  der  mündlichen
Prüfung  befreit  werden,  wenn  er  nach  seinen  Leistungen  in  der  Klasse
(§8,  3)  sowie  in  der  schriftlichen  Prüfung  und  nach  seiner  ganzen  Persönlichkeit
  dieser  Auszeichnung  würdig  erscheint;  dabei  ist  hinsichtlich  der
Leistungen  besonderes  Gewicht  auf  das  Deutsche  zu  legen.

3.  Mehr  als  zehn  Schüler  dürfen  in  der  Regel  nicht  an
einem  Tage  geprüft  werden.  Bei  Einteilung  der  Prüflinge  in  Gruppen
ist  die  Prüfung  jeder  Gruppe  gesondert  vorzunehmen  und  möglichst
an  demselben  Tage  zu  Ende  zu  führen.

4.  Die  Schüler  dürfen  Bücher  zur  Prüfung  nicht  mitbringen.

5.  Dem  Königlichen  Kommissar  steht  die  Bestimmung  zu  über
die  Folge  der  Prüfungsgegenstände  und  die  jedem  von  ihnen  zu  widmende
  Zeit.  Er  ist  befugt,  die  Prüfung  in  dem  einen  oder  anderen
Fache  bei  einzelnen  Schülern  nach  Befinden  abzukürzen  oder  ganz  fortfallen
  zu  lassen,  andererseits  aber  auch  eine  Prüfung  noch  in  anderen
als  den  in  §  5,  3  genannten  Lehrfächern  der  Prima  anzuordnen.

6.  Zu  prüfen  hat  in  jedem  Gegenstande  der  Lehrer  desselben
in  der  obersten  Klasse.  Eine  etwa  notwendig  werdende  Vertretung
hat  der  Königliche  Kommissar  zu  bestimmen,  der  auch  befugt  ist,
seinerseits  Fragen  an  die  Schüler  zu  richten  und  in  einzelnen  Fällen
die  Prüfung  selbst  zu  übernehmen.

7.  Den  Gegenstand  der  Prüfung  in  der  Religionslehre  haben
im  wesentlichen  diejenigen  Gebiete  zu  bilden,  welche  in  der  Prima  eingehender
  behandelt  worden  find.

8.  Für  die  Prüfung  in  den  fremden  Sprachen  werden  den
Schülern  Abschnitte  aus  solchen  Schriftstellern  zum  Übersetzen  vor-