Ordnung  der  Reifeprüfung.  89

gelegt,  welche  in  der  Prima  gelesen  werden  oder  dazu  geeignet  sein
würden.  Inwieweit  dazu  Dichter  oder  Prosaiker  oder  beide  zu  benutzen
sind,  bleibt  der  Bestimmung  des  Königlichen  Kommissars  überlassen,
der  auch  befugt  ist,  die  Auswahl  der  vorzulegenden  Abschnitte  zu
treffen.  Aus  Prosaikern  sind  nur  solche  Abschnitte  vorzulegen,  welche
den  Prüflingen  in  der  Schule  nicht  vorgekommen  sind,  aus  den  Dichtern
in  der  Regel  solche  Abschnitte,  welche  in  der  Klassenlektüre,  aber  nicht
während  des  letzten  Halbjahres,  behandelt  worden  sind.

Bei  der  Prüfung  im  Lateinischen  und  im  Griechischen  ist  den
Schülern  Gelegenheit  zu  geben,  ihre  Kenntnisse  auf  dem  Gebiete  der
Altertumskunde,  soweit  diese  für  das  Verständnis  der  Schriftsteller
erforderlich  ist,  sowie  ihre  Bekanntschaft  mit  den  am  häufigsten  vorkommenden
  Versmaßen  zu  erweisen.

Bei  der  Prüfung  im  Französischen  und  im  Englischen  ist  die
Geübtheit  der  Schüler  im  mündlichen  Gebrauche  der  fremden  Sprache
zu  ermitteln;  auch  sind  Fragen  aus  der  Synonymik  und  über  die
Hauptpunkte  der  Metrik  zu  stellen.

9.  Die  geschichtliche  Prüfung  hat  vornehmlich  die  Geschichte
Deutschlands  und  des  preußischen  Staates  zum  Gegenstande;  bei  den
Gymnasien  sind  auch  Fragen  aus  der  griechischen  und  römischen  Geschichte
  zu  stellen.

10.  An  die  Prüfung  in  der  Chemie  sind  einige  Fragen  aus
der  Mineralogie  anzuschließen.

11.  Im  Verlaufe  der  mündlichen  Prüfung  sind  von  der  Kommission
auf  Vorschlag  der  betreffenden  Fachlehrer  die  Prädikate  festzustellen,
welche  den  Prüflingen  für  die  mündlichen  Prüfungsleistungen  in  den
einzelnen  Fächern  zuzuerkennen  sind.  Auch  dabei  sind  ausschließlich
die  in  §  8,  1  bezeichneten  Prädikate  anzuwenden.

12.  In  betreff  etwaiger  Täuschungen  oder  Täuschungsversuche
bei  der  mündlichen  Prüfung  gelten  die  Bestimmungen  des  §  7,  7.

§  11.
In  der  durch  Erlaß  vom  24.  Januar  1909  abgeänderten  Fassung.)
«  Feststellung  des  Urteils.

1.  Nach  Beendigung  der  mündlichen  Prüfung  findet  eine  Be—
ratung  der  Prüfungskommission  über  das  Ergebnis  der  gesamten  Prü—
fung  statt.  Die  Ordnung,  in  welcher  die  einzelnen  Fragen  zur  Erwägung
  und  Beschlußfassung  gebracht  werden  sollen,  bestimmt  der
Königliche  Kommissar.

2.  Vor  der  Entscheidung  darüber,  ob  die  Prüfung  bestanden
sei,  ist  auf  Grund  der  für  die  Klassenleistungen  (§  8,  3)  und  der  für
die  Leistungen  in  der  schriftlichen  und  mündlichen  Prüfung  (8  8,  1