90  Ordnung  der  Reifeprüfung.

und  4,  §  10,  11)  festgestellten  Prädikate  für  jeden  Lehrgegenstand
das  Gesamturteil  in  eines  der  vier  in  §  8,  1  angegebenen  Prädikate
zusammenzufassen.

3.  Die  Prüfung  ist  als  bestanden  zu  erachten,  wenn  das  Gesamturteil
  (Nr.  2)  in  allen  verbindlichen  wissenschaftlichen  Lehrgegenständen
  mindestens  „Genügend“  lautet.

Eine  Abweichung  hiervon  in  Berücksichtigung  des  von  dem
Schüler  gewählten  Berufes  ist  nicht  zulässig.  Dagegen  steht  es  der
Prüfungskommission  zu,  nach  pflichtmäßigem  Ermessen  darüber  zu  entscheiden,
  ob  und  inwieweit  etwa  nicht  genügende  Leistungen  in  einem
Lehrgegenstande  durch  die  Leistungen  des  Schülers  in  einem  anderen
Lehrgegenstande  als  ausgeglichen  zu  erachten  sind.

4.  Die  der  Prüfungskommission  angehörenden  Lehrer  haben  sich
der  Abstimmung  zu  enthalten,  wenn  es  sich  um  Schüler  handelt,  die
an  ihrem  Unterrichte  in  der  Oberprima  nicht  teilgenommen  haben.

5.  Bei  allen  Abstimmungen  der  Kommission  gibt,  wenn  Stimmengleichheit
  eintritt,  die  Stimme  des  Königlichen  Kommissars  den  Ausschlag.

6.  Gegen  den  Beschluß  der  Prüfungskommission  über  Zuerkennung
oder  Verweigerung  des  Zeugnisses  der  Reife  steht  dem  Königlichen
Kommissar  das  Recht  des  Einspruchs  zu.  In  diesem  Falle  sind  die
Prüfungsverhandlungen  dem  Königlichen  Provinzial-Schulkollegium
zur  Entscheidung  einzureichen.

7.  Nachdem  die  Beratung  abgeschlossen  und  die  Verhandlung
von  sämtlichen  Mitgliedern  der  Kommission  unterzeichnet  ist,  verkündigt
der  Königliche  Kommissar  den  Prüflingen  das  Gesamtergebnis  der
Prüfung.

§  12.
Prüfungsverhandlung.

Über  die  gesamten  Vorgänge  der  Prüfung  ist  eine  Verhandlung
mit  folgenden  Abschnitten  aufzunehmen:

1.  Verhandlung  über  die  durch  §  4,  5  bestimmte  Konferenz:
dazu  gehören  als  Beilagen  die  Meldungen  zur  Prüfung  (§  4,  4)  das
an  das  Königliche  Provinzial-Schulkollegium  eingereichte  Verzeichnis
der  Schüler  (§  4,  6)  und  die  Verfügung  über  die  Zulassung  zur
Prüfung  (6  4.7).

2.  Verhandlung  über  die  Feststellung  der  Prädikate  für  die
Klassenleistungen  (8  8,  3).

3.  Verhandlung  über  die  schriftliche  Prüfung  (§  7).  In  dieser
ist  zu  verzeichnen,  wann  jede  einzelne  schriftliche  Arbeit  begonnen  ist.
welche  Lehrer  die  Aufsicht  geführt  haben,  welche  Schüler,  wann  und
wie  lange  sie  das  Zimmer  während  der  Arbeitszeit  zeitweilig  verlassen
  haben,  wann  jeder  seine  Arbeit  abgegeben  hat;  außerdem  ist