Ordnung  der  Reifeprüfung.  91

alles  zu  verzeichnen,  was  in  Bezug  auf  die  ordnungsmäßige  Anfertigung
  und  für  die  Beurteilung  der  Arbeiten  von  Bedeutung  sein
kann  (vergl.  namentlich  8  7.  5  und  7).

Am  Anfange  dieser  Verhandlung  ist  zu  vermerken,  daß  der
Direktor  den  Schülern  die  in  87.,7  vorgeschriebene  Eröffnung  gemacht
hat;  am  Schlusse  der  Verhandlung  hat  der  Direktor  entsprechenden
Falles  zu  bezeugen,  daß  während  des  Verlaufes  der  schriftlichen  Prü—
fung  nichts  wahrgenommen  worden  ist,  was  darauf  schließen  ließe.
daß  der  Fall  des  8§  7,  7  vorliegt.

4.  Verhandlung  über  die  Vorberatung  in  der  Konferenz  vor
der  mündlichen  Prüfung  (8  8,  2).

5.  Verhandlung  über  die  mündliche  Prüfung.  In  dieser  ist
zunächst  über  die  Erledigung  der  Bestimmungen  in  §  10,  1,  2  und  3
das  Erforderliche  anzugeben,  alsdann  der  Inhalt  der  gestellten  Fragen
und  die  Beschaffenheit  der  Antworten  in  der  Weise  zu  verzeichnen,
daß  daraus  die  Begründung  der  über  die  Ergebnisse  der  mündlichen
Prüfung  gefällten  Urteile  (§  10,  11)  ersichtlich  wird,  und  endlich  die
Schlußberatung  (§  11)  wiederzugeben.  Als  Beilage  gehört  hierzu
die  Zusammenstellung  der  erteilten  Prädikate  (§  11,  2).

8  13.
(In  der  durch  Erlaß  vom  24.  Januar  1909  abgeänderten  Fassung.)
Zeugnis.

1.  Wer  die  Prüfung  bestanden  hat,  erhält  ein  Zeugnis  der
Reife.  Für  die  Form  dieser  Zeugnisse  ist  der  als  Anlage  A  beigefügte
  Vordruck  maßgebend.

Liegt  der  in  §  4,  3  vorgesehene  Fall  vor,  so  ist  ausdrücklich  zu
bezeugen,  daß  dem  Prüflinge  die  Erlaubnis  zur  Ablegung  der  Reifeprüfung
  in  Preußen  von  der  Unterrichtsverwaltung  des  Staates,  dem
er  angehört,  erteilt  worden  ist.

Die  Befreiung  von  der  mündlichen  Prüfung  (8  10,  2)  ist  in
dem  Zeugnisse  zu  vermerken.

2.  Für  die  Lehrfächer  der  Oberprima,  welche  nicht  Gegenstand
der  Prüfung  gewesen  sind,  ist  das  auf  Grund  der  Klassenleistungen
sestgestellte  Prädikat  (§  8,  3)  in  das  Zeugnis  aufzunehmen.

Dasselbe  gilt  auch  für  den  naturgeschichtlichen  Unterricht,  falls
der  Schüler  einen  solchen  auf  der  Oberstufe  erhalten  hat.

3.  Die  auf  Grund  des  gesamten  Prüfungsergebnisses  unter  der
Verantwortlichkeit  des  Direktors  festzustellenden  und  von  den  Mitgliedern
  der  Kommission  zu  unterzeichnenden  Entwürfe  der  Reifezeugnisse
  sind  nebst  der  gleichen  Zahl  von  Vordrucken  dem  Königlichen
Kommissar  zur  Unterschrift  vorzulegen.  Die  Vordrucke  müssen  bereits