Ordnung  der  Reifeprüfung.  93

Schlusse  des  Schulhalbjahres  unter  Darlegung  seines  Bildungsganges,
der  die  letzten  Schul-  und  Privatzeugnisse  über  den  empfangenen
Unterricht  beizufügen  sind,  und  unter  Ausweis  über  sein  sittliches  Ver—
halten  das  Gesuch  um  Zulassung  zur  Prüfung  an  das  Königliche
Provinzial-Schulkollegium  zu  richten,  dessen  Amtsbereiche  er  durch
den  Wohnort  der  Eltern  oder  durch  den  Ort  der  von  ihm  zuletzt
besuchten  öffentlichen  Schule  angehört;  dabei  ist  bestimmt  anzugeben,
ob  und  wo  er  schon  früher  den  Versuch  gemacht  hat,  das  Reifezeugnis
  zu  erwerben.  Sofern  die  Nachweisungen  als  ausreichend  besunden
  sind  (vergl.  auch  Nr.  7),  wird  er  von  dem  Königlichen  Provinzial-Schulkollegium
  einem  Gymnasium  bezw.  einem  Realgymnasium
oder  einer  Oberrealschule  der  Provinz  zur  Prüfung  überwiesen.

2.  Deutsche  Reichsangehörige,  welche  weder  durch  die  Staatsangehörigkeit
  noch  durch  den  jeweiligen  Wohnsitz  ihrer  Eltern  oder
deren  Stellvertreter  auf  den  Besuch  einer  preußischen  Anstalt  angewiesen
  sind,  bedürfen  (vergl.  §  4,  3),  wenn  sie,  ohne  Schüler  der
Anstalt  zu  sein,  das  Reifezeugnis  erwerben  wollen,  für  die  Meldung
zur  Reifeprüfung  der  Erlaubnis  der  Unterrichtsverwaltung  des  Staates,
dem  sie  angehören.

3.  Wer  früher  die  Prima  oder  Obersekunda  eines  Gymnasiums,
eines  Realgymnasiums  oder  einer  Oberrealschule  besucht  hat,  darf  zur
Reifeprüfung  erst  zugelassen  werden,  wenn  mit  Ablauf  des  Halbjahres,
in  welchem  er  sich  meldet,  von  dem  Zeitpunkt  an  gerechnet,  in  welchem
seine  Versetzung  in  die  Oberprima  erfolgt  ist  oder  möglich  gewesen
wäre,  mindestens  ein  Jahr  verflossen  ist.  Die  Bestimmungen  in  §  4,  2
finden  auch  hierbei  sinngemäße  Anwendung.

4.  Das  Königliche  Provinzial-Schulkollegium  ist  verpflichtet,
wenn  der  Bittsteller  bereits  in  einer  anderen  Provinz  erfolglos
versucht  hat,  das  Reifezeugnis  zu  erwerben,  bei  dem  Königlichen
Provinzial-Schulkollegium  dieser  Provinz  anzufragen,  ob  etwa  dort
Bedenken  gegen  die  Zulassung  zu  erheben  sind,  die  aus  den  Zeugnissen
  nicht  erhellen.

5.  Für  die  Prüfung  sind  die  88  3  bis  15  mit  folgenden  besonderen
  Bestimmungen  maßgebend.

Für  die  schriftlichen  Prüfungsarbeiten  sind  andere  Aufgaben  zu
stellen,  als  die  Schüler  der  betreffenden  Anstalt  erhalten.

Eine  Ausschließung  oder  eine  Befreiung  von  der  mündlichen
Prüfung  findet  nicht  statt.

Die  mündliche  Prüfung  ist  getrennt  von  derjenigen  der  Schüler
der  Anstalt  abzuhalten.  Zu  den  in  §  5,  3  bezeichneten  Gegenständen
kommt  hinzu  die  deutsche  Literatur  und  die  Erdkunde,  ferner  bei  den
Gymnasien  die  Physfik.