94  Ordnung  der  Reifeprüfung.

Ein  Ausgleich  für  nicht  genügende  Leistungen  (§  11,  3)  ist  nur
dann  zulässig,  wenn  diese  nicht  unter  das  Maß  hinabgehen,  welches
in  dem  betreffenden  Fache  für  die  Versetzung  nach  Prima  erfordert
  wird.

Die  Verhandlungen  über  die  Prüfung  sind  getrennt  von  den
Verhandlungen  über  die  Prüfung  der  Schüler  der  Anstalt  (8  12)  zu
führen.

6.  Für  die  Reifezeugnisse  fremder  Prüflinge  sind  die  Vorschriften
in  Anlage  B  zu  berücksichtigen.  Das  in  das  Reifezeugnis  aufzunehmende
  Urteil  über  das  sittliche  Verhalten  ist  auf  Grund  der  beigebrachten
  Nachweisungen  (Nr.  1)  und  unter  Berufung  auf  diese  abzufassen.


7.  Wird  die  Prüfung  nicht  bestanden,  so  ist  die  Kommission
berechtigt,  nach  Befinden  zu  bestimmen,  daß  die  Wiederholung  erst
nach  Verlauf  eines  Jahres  erfolgen  darf.

Berlin,  den  27.  Oktober  1901.

Der  Minister  der  geistlichen,  Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten.

Studt.