96  Ordnung  der  Reiseprüfung.

Aniege  B.

Für  die  den  fremden  Prüflingen  bei  den  Gymnasien,  Realgymnasien
  und  Oberrealschulen  auszustellenden  Reifezeugnisse  sind
folgende  Abänderungen  des  Vordruckes  in  Anlage  A  erforderlich:

1.  Die  den  Besuch  der  Anstalt  betreffende  Angabe  am  Schlusfse
der  Personalien  des  Prüflings  ist  durch  die  Angabe  seines  bisherigen
Bildungsganges  zu  ersetzen.  Hinzuzufügen  ist:  Er  wurde  de.
(Lezeichnung  der  Anstalt)  ........  durch  Verfügung  des  Königlichen  Provinzial-Schulkollegiums
  zu  ..  ......  vom  ..  ten  .......  19..  zur
Prüfung  überwiesen.  Gegebenen  Falles  (vergl.  §  4,  3  und  §  13.  1)
ist  der  Vermerk  daran  anzuschließen,  daß  dem  Prüflinge  von  der  betreffenden
  Heimatsbehörde  die  Erlaubnis  zur  Ablegung  der  Reifeprüfung
  in  Preußen  nachweislich  erteilt  worden  ist.

2.  Die  Überschrift  zu  J  ist  zu  ersetzen  durch:  Sittliches  Verhalten.
—  über  die  Fassung  des  aufzunehmenden  Urteils  vergl.  §  16,  6.

3.  Der  Schlußsatz  ist  den  Verhältnissen  entsprechend  zu  kürzen.

4.  Betreffs  der  Unterschrift  der  Zeugnisse  ist  zu  beachten,  daß
bei  den  Prüfungen  fremder  Prüflinge  Vertreter  der  Patronatsbehörde
nicht  zu  beteiligen  sind  (vergl.  §  3,  3).