98  Bestimmungen  über  die  Schlußprüfung.

§5  1.

Zweck  der  Schlußprüfung  an  den  sechsstufsigen  höheren  Schulen

ist,  zu  ermitteln,  ob  der  Schüler  die  Reife  für  die  Obersekunda  der
entsprechenden  Vollanstalt  erreicht  hat.

§  2.
Zur  Abhaltung  von  Schlußprüfungen  sind  alle  Progymnasien,
Realprogymnasien  und  Realschulen  berechtigt,  welche  von  dem  Unterrichtsminister
  als  solche  anerkannt  sind.

5  3.

In  betreff  der  Prüfungskommission  gelten  die  Bestimmungen
des  §  3  der  Ordnung  der  Reifeprüfung  an  den  neunstufigen  höheren
Schulen.

4.

Für  die  Vornahme  der  Prüfung  sind  diejenigen  Bestimmungen
maßgebend,  welche  an  Vollanstalten  für  die  Versetzung  nach  Obersekunda
  gelten.  Die  in  diesen  Bestimmungen  dem  Direktor  zugewiesenen
Ermächtigungen  fallen  bei  der  Schlußprüfung  dem  Königlichen  Kommissar
  zu.

86.

Fällt  die  Prüfung  günstig  aus,  so  erhält  der  Schüler  ein  Zeugnis
über  die  bestandene  Schlußprüfung.  Für  dieses  Zeugnis  ist  der  alsz
Anlage  beigefügte  Vordruck  maßgebend.

8  6.
Diese  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1902  in  Kraft.
An  Stelle  der  §§  4  und  5  finden  für  fremde  Prüflinge
(Ertraneer)  die  bezüglichen  Vorschriften  der  Ordnung  der  Reifeprüsung
an  den  neunstufigen  höheren  Schulen  eine  den  Klassenforderungen  und
Klassenzielen  der  Untersekunda  (Ersten  Klasse)  entsprechende  Anwendung.

Berlin,  den  29.  Oktober  1901.
Der  Minister  der  geistlichen,  Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten.

Studt.