Ordnung  der  prüfung  von  Extraneern  behufs
Kachweises  der  Reife  für  Prima.

Berlin,  den  8.  Juli  1902.

Mit  Rücksicht  auf  die  Gesichtspunkte,  welche  in  den  Lehrplänen
und  Lehraufgaben  für  die  höheren  Schulen  von  1901  und  in  den  mit
ihnen  zusammenhängenden  Anordnungen  zur  Geltung  gelangt  sind,  finde
ich  mich  veranlaßt,  auch  die  Bestimmungen  über  die  Prüfung  sogenannter
  Extraneer  behufs  Nachweises  der  Reife
für  die  Prima  einer  Vollanstalt  vom  11.  November  1898
—  U.  II.  2368  —  (Zentralbl.  1894  S.  269)  den  jetzigen  Verhältnissen
entsprechend  abzuändern.

Nachdem  die  Königlichen  Provinzial-Schulkollegien  Gelegenheit  gehabt
  haben  sich  zur  Sache  zu  äußern,  und  nachdem  ihre  Vorschläge
und  Wünsche  hier  eingehend  erwogen  worden  sind,  ordne  ich  hierdurch
an,  daß  vom  1.  Januar  1903  ab  an  Stelle  des  oben  bezeichneten
Runderlasses  folgende  Bestimmungen  treten:

1.  Wer,  ohne  Schüler  eines  Gymnasiums,  eines  Realgymnasiums
oder  einer  Oberrealschule  zu  sein  und  ohne  die  Aufnahme  in  eine
dieser  Anstalten  nachzusuchen,  ein  Zeugnis  der  Reise  für  Prima  erwerben
  will,  hat  sich  unter  Darlegung  seines  Bildungsganges,  der  die
letzten  Schul.  und  Privatzeugnisse  über  den  empfangenen  Unterricht
beizufügen  sind,  und  unter  Ausweis  über  sein  sittliches  Verhalten  bei
dem  Königlichen  Provinzial-Schulkollegium  zu  melden,  dessen  Amtsbereiche
  er  durch  den  Wohnort  der  Eltern  oder  durch  den  Ort  der
von  ihm  zuletzt  besuchten  össentlichen  Schule  angehört;  dabei  ist  auch
bestimmt  anzugeben,  ob  und  wo  er  schon  früher  den  Versuch  gemacht
hat,  das  Zeugnis  der  Reife  für  die  Prima  durch  Ablegung  einer
Prüfung  zu  erwerben.

Betresss  des  Zeitpunktes  der  Zulassung  zu  dieser  Prüfung  bleiben
die  Bestimmungen  des  Runderlasses  vom  29.  Oktober  1874  —  U.  II.
5472  (GWiese  Kübler,  Verordnungen  und  Gesetze,  Teil  I  S.  447)  in
Kraft.  Hinsichtlich  des  Versahrens  bei  Meldungen  nichtpreußischer  Be-