Ordnung  der  Prüfung  von  Extraneern.  101

werber  wird  auf  den  Erlaß  vom  8.  Juni  1891  —  U.  II.  2173  —
(Zentralbl.  1891,  S.  580)  verwiesen.

Sofern  das  Königliche  Provinzial-Schulkollegium  die  Nachweise
für  ausreichend  erachtet,  überweist  es  den  Prüfling  einer  entsprechenden
Anstalt  der  Provinz.

2.  Zur  Abhaltung  der  Prüfung  treten  zu  dem  von  dem  Königlichen
  Provinzial  =  Schulkollegium  zu  bestimmenden  Zeitpunkte  der
Direktor  der  Anstalt  und  die  Lehrer  der  Obersekunda,  welche  in  dieser
Klasse  in  den  unten  bezeichneten  Fächern  unterrichten,  als  besondere
Kommission  zusammen.

3.  Es  wird  eine  schriftliche  und  eine  mündliche  Prüfung  abgehalten.


Zur  schriftlichen  Prüfung  gehören  bei  allen  Anstalten  ein  deutscher
Aufsatz  und  die  Bearbeitung  von  drei  aus  dem  Lehrgebiete  der  Obersekunda
  entnommenen  mathematischen  Aufgaben,  ferner

a)  bei  den  Gymnasien:  eine  Ubersetzung  aus  dem  Deutschen  in  das

Lateinische  und  eine  Übersetzung  aus  dem  Griechischen  in  das

Deutsche  nebst  grammatischer  Erklärung  einzelner  zu  diesem

Zwecke  bezeichneter  Formen  und  Sätze  des  griechischen  Textes;

b)  bei  den  Realgymnasien:  eine  Übersetzung  aus  dem  Lateinischen
in  das  Deutsche  und  je  eine  UÜbersetzung  aus  dem  Deutschen  in
das  Französische  und  Englische;

e)  bei  den  Oberrealschulen:  je  eine  Übersetzung  aus  dem  Deutschen
in  das  Französische  und  Englische.

Die  mündliche  Prüfung  erstreckt  sich  bei  allen  Anstalten  auf  die
Geschichte,  Mathematik,  Physik  und  Erdkunde,  ferner

a)  bei  den  Gymnasien:  auf  Lateinisch,  Griechisch  und  Französisch
oder  Englisch;

b)  bei  den  Realgymnasien:  auf  Lateinisch,  Französisch  und  Englisch;

e)  bei  den  Oberrealschulen:  auf  Französisch,  Englisch  und  Chemie.

Das  Maß  der  Forderungen  ist  das  für  die  Versetzung  nach  Prima
vorgeschriebene.  Rücksicht  auf  den  gewählten  Lebensberuf  darf  dabei
nicht  genommen  werden.  "

Befreiungen  von  der  mündlichen  Prüfung  finden  nicht  statt.

Für  jedes  Prüfungsfach  ist  auf  Grund  der  Leistungen  des  Prüflings
  in  der  schriftlichen  und  in  der  mündlichen  Prüfung  das  Gesamturteil
  in  eines  der  vier  Prädikate:  Sehr  gut,  Gut,  Genügend,
Nicht  genügend  zusammenzufassen.

Erhält  der  Prüfling  in  einem  Fache  das  Gesamtprädikat  Nicht
genügend,  so  ist  es  statthaft,  diesen  Ausfall  als  ausgeglichen  anzusehen,
  wenn  bei  ihm  das  Gesamturteil  in  einem  anderen  Fache
mindestens  Gut  lautet;  jedoch  ist  dieser  Ausgleich  bei  denjenigen