Ausfertigung  von  Zeugnissen  der  Reife  für  Prima.  103

Für  das  bei  der  Ausstellung  derartiger  Zeugnisse  zu  beobachtende
Verfahren  war  bisher  der  vorletzte  Absatz  des  Runderlasses  vom  11.  November
  1893  —  U.  II.  2368  —  (Zentralblatt  1894  S.  269)  nebst  den
Runderlassen  vom  22.  November  1898  —  U.  II.  2896  —  Gentralblatt
1898  S.  779)  und  vom  7.  Juni  1899  —  U.  II.  1444  —  (Zentralblatt
1899  S.  659)  maßgebend.  Da  die  dort  gegebenen  Vorschriften  mit  den
„Bestimmungen  über  die  Versetzung  der  Schüler  an  den  höheren  Lehranstalten“
  vom  25.  Oktober  1901  (Zentralblatt  1901  S.  879)  nicht  mehr
in  vollem  Einklang  stehen,  ordne  ich  hiermit  unter  Aufhebung  der  oben
bezeichneten  Runderlasse  zusammenfassend  folgendes  an:

Schülern  der  Obersekunda  einer  höheren  Lehranstalt,  denen  auf
Grund  der  „Bestimmungen  über  die  Versetzung  der  Schüler  an  den
höheren  Lehranstalten“  vom  25.  Oktober  1901  die  Reife  für  Prima  ordnungsmäßig
  zuerkannt  worden  ist,  wird  bei  ihrem  Abgange  von  der
Schule  auf  Wunsch  an  Stelle  des  Abgangszeugnisses  ein  besonderes
„Zeugnis  der  Reife  für  Prima“  ausgestellt,  für  dessen  Ausfertigung
fortan  folgende  Punkte  genau  zu  beachten  sind:

1.  Die  Überschrift  lautet  (nach  Bezeichnung  der  Anstalt):  „Zeugnis
der  Reife  für  Prima“.

2.  Die  Angaben  über  die  persönlichen  Verhältnisse  des  Schülers
sind  in  der  Form  zu  machen,  welche  in  der  „Ordnung  der  Reifeprüfung
an  den  neunstufigen  höheren  Schulen“  vom  27.  Oktober  1901  (in  Anlage
  A)  vorgeschrieben  ist.

3.  Für  die  Beurteilung  der  Leistungen  in  den  einzelnen  Lehrfächern
  ist  §  3  der  oben  bezeichneten  „Bestimmungen“  vom  25.  Oktober
1901  maßgebend.  Insbesondere  ist  unbedingt  darauf  zu  halten,  daß
dieselbe,  mag  sie  ausführlicher  begründet  sein  oder  nicht,  am  Schlusse
in  eines  der  dort  vorgeschriebenen  fünf  Prädikate  —  ohne  jeden  Zusatz
  —  zusammengefaßt  wird.

4.  Anzugeben  ist  das  Datum  des  Konferenzbeschlusses,  durch  den
die  Versetzung  erfolgt  ist,  z.  B.  „Er  ist  durch  Konferenzbeschluß  vom
......  in  die  Prima  versetzt  worden.“  Die  bloße  Erklärung  der  Reife
für  Prima,  ohne  daß  die  wirklich  erfolgte  Versetzung  festgestellt  würde,
hat  keine  Bedeutung.

5.  Das  Zeugnis  erhält  die  Unterschrift  „Direktor  und  Lehrerkollegium“
  und  ist  zu  zeichnen  von  dem  Direktor  und  dem  Ordinarius
der  Obersekunda,  welcher  der  Schüler  angehört  hat.

Daß  hinsichtlich  der  Prädikate  für  die  Leistungen  in  den  einzelnen
Lehrfächern  sowie  hinsichtlich  der  Unterschrift  ein  Unterschied  besteht
zwischen  dem  „Zeugnis  der  Reife  für  Prima“,  wie  es  einem  eigenen
Schüler  der  Anstalt  auszustellen  ist,  und  wie  es  bei  sog.  Extraneern
(nach  dem  Runderlaß  vom  8.  Juli  1902  U.  II.  1466  —  unter  3  und