104  Prüfungen  früherer,  mit  dem  Reifezeugnis  abgegangener  Schüler.

6  —  s.  oben  S.  537  —)  zu  lauten  hat,  findet  seine  Erklärung  in  der
Verschiedenheit  der  dabei  zu  berücksichtigenden  Verhältnisse.  Im  übrigen
ist  für  alle  derartigen  Zeugnisse  derselbe  Vordruck  anwendbar.

Schließlich  nehme  ich  Anlaß  ausdrücklich  zu  bemerken,  daß  für  die
Entscheidung  über  die  Versetzung  der  von  dem  Schüler  gewählte  Beruf
nicht  in  Frage  kommen  darf;  namentlich  darf  die  Zuerkennung  derselben
nicht  durch  die  Rücksicht  darauf  beeinflußt  werden,  daß  der  Schüler  mit
der  Reife  für  Prima  die  Schule  überhaupt  zu  verlassen  beabsichtigt.

Die  Königlichen  Provinzial  -  Schulkollegien  beauftrage  ich,  nach
Maßgabe  des  Vorstehenden  das  Erforderliche  zu  veranlassen,  dabei  auch
wiederholt  einzuschärfen,  daß  Schüler,  welche  nach  der  Versetzung  in  die
Prima  die  Anstalt  verlassen,  um  in  den  Militärdienst  auf  Beförderung
einzutreten,  bei  der  Meldung  zur  Portepeefähnrichsprüfung  nicht  ein
„Abgangszeugnis“,  sondern  ein  „Zeugnis  der  Reife  für  Prima“  vorzulegen
  haben-Der

  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.
Im  Auftrage:  Köpke.

Prüfungen  früherer,  mit  dem  Reifezeugnis
abgegangener  Schüler  von  Realgymnasien  und  Oberrealschulen
  in  den  alten  Sprachen.

Berlin,  den  22.  November  1902.

Durch  den  Runderlaß  vom  1.  November  1901  —  U.  II.  3225  —
(Zentralbl.  S.  938),  mit  welchem  die  Ordnung  der  Reifeprüsung  an  den
neunstufigen  höheren  Schulen  (Gymnasien,  Realgymnasien  und  Oberrealschulen)
  vom  27.  Oktober  1901  veröffentlicht  worden  ist,  waren  die
Bestimmungen  der  Prüfungsordnungen  vom  6.  Januar  1892  (in  8  18)
über  die  „Ergänzungsprüfungen“  einstweilen  in  Kraft  belassen.

Nachdem  inzwischen  die  Verhandlungen  über  die  anderweitige
Ordnung  der  Berechtigungen  ihren  Abschluß  gefunden  haben,  wird
nunmehr  bezüglich  dieser  Prüfungen  unter  Aufhebung  der  bisherigen
Vorschriften  folgendes  bestimmt:

1.  Wer  das  Reifezeugnis  einer  preußischen  oder  als  gleichstehend
anerkannten  außerpreußischen  deutschen  Oberrealschule  besitzt,  erwirbt
das  Reifezeugnis  eines  Realgymnasiums  durch  Ablegung  einer  Prüfung
im  Lateinischen.