Prüfungen  früherer,  mit  dem  Reifezeugnis  abgegangener  Schüler.  105

2.  Wer  das  Reifezeugnis  eines  deutschen  Realgymnasiums  oder
einer  Oberrealschule  der  unter  1  bezeichneten  Art  besitzt,  erwirbt  das
Reifezeungnis  eines  Gymnasiums  durch  Ablegung  einer  Prüfung  im
Lateinischen  und  im  Griechischen.  Auf  Antrag  kann  diese  Prüfung  auch
auf  das  Hebräische  ausgedehnt  werden.
3.  Die  Meldung  zu  einer  der  Prüfungen  unter  1  und  2,  der  das
bereits  erworbene  Reifezeugnis  sowie  Nachweise  über  die  Vorbereitung
auf  die  Prüfung  und  über  das  sittliche  Verhalten  des  Bewerbers  beizufügen
  sind,  ist,  wenn  das  Reifezeugnis  an  einem  preußischen  Realgymnasium
  oder  an  einer  preußischen  Oberrealschule  erworben  worden
ist,  an  dasjenige  Provinzial  =  Schulkollegium  zu  richten,  zu  dessen  Bereiche
  diese  Anstalt  gehört.  Ist  das  Reifezeugnis  an  einem  außerpreußischen
  deutschen  Realgymnasium  oder  an  einer  außerpreußischen
deutschen  Oberrealschule  der  unter  1  bezeichneten  Art  erworben  worden,
so  ist  die  Meldung  an  den  Unterrichtsminister  zu  richten,  welcher  im
Falle  der  Annahme  das  Provinzial-Schulkollegium  bestimmt,  in  dessen
Bezirk  die  Prüfung  slattfinden  soll.
4.  Die  Prüfungskommission  tritt  am  Sitze  des  Provinzial=  Schulkollegiums
  erforderlichenfalls  jährlich  zweimal  (möglichst  bald  nach  dem
Beginne  des  Sommer=  und  des  Winterhalbjahres)  zusammen  und  besteht
  aus:
a)  einem  schultechnischen  Mitgliede  des  Königlichen  Provinzial-Schulkollegiums
  als  Königlichem  Kommissar  und  Vorsitzendem,

b)  je  einem  Direktor  der  Schulgattung,  deren  Reifezeugnis  der
Prüfling  bereits  besitzt  und  deren  Reifezeugnis  er  durch  die
Prüfung  zu  erwerben  beabsichtigt,

e)  den  im  Bedürfnisfalle  noch  zuzuziehenden  Fachlehrern.

Die  Mitglieder  der  Prüfungskommission  werden  von  dem  Provinzial
  -  Schulkollegium  bestellt.

5.  Die  Prüfung  ist  eine  schriftliche  und  eine  mündliche.

In  dem  unter  1  bezeichneten  Falle  besteht  die  schriftliche  Prüfung
in  einer  Übersetzung  aus  dem  Lateinischen;  die  mündliche  Prüfung  erstreckt
  sich  auf  die  Ubersetzung  von  leichteren  Stellen  solcher  römischen
Schriftsteller,  welche  in  der  Prima  des  Realgymnasiums  gelesen  werden.

In  dem  unter  2  bezeichneten  Falle  besteht  die  schriftliche  Prüfung
in  einer  Ubersetzung  in  das  Lateinische  und  einer  Übersetzung  aus  dem
Griechischen;  die  mündliche  Prüfung  erstreckt  sich  auf  die  Übersetzung
einfacher  Stellen  des  Livius  und  des  Horaz  sowie  eines  leichten  attischen
Prosaikers  und  des  Homer.

6.  Für  die  Ausführung  der  Prüfung  sind  die  Bestimmungen  der
Ordnung  der  Reifeprüfung  an  den  neunstufigen  höheren  Schulen  vom
27.  Oktober  1901  in  sinnentsprechender  Anwendung  maßgebend.  Jedoch