106  Höhe  der  von  fremden  Prüflingen  zu  zahlenden  Prüfungsgebühren.

findet  weder  eine  Ausschließung  noch  eine  Befreiung  von  der  mündlichen
  Prüfung  statt.

7.  Bei  der  Beurteilung  des  Prüfungsergebnisses  kann  in  zweifelhaften
  Fällen  auf  das  von  dem  Prüflinge  bereits  erworbene  Reifezeugnis
  Rücksicht  genommen  werden.  Wird  die  Prüfung  für  bestanden
erklärt,  so  hat  der  Vorsitzende  der  Prüfungskommission  zu  veranlassen,
daß  dem  Reifezeugnisse  des  Prüflings  ein  Vermerk  unter  Beidrückung
des  Amtssiegels  angefügt  wird,  welcher  angibt,  wann  und  in  welchen
Fächern  sich  dieser  der  Prüfung  unterzogen  hat,  und  der  mit  den
Worten  abzuschließen  ist:  „Er  hat  die  Prüfung  bestanden  und  sich  damit
das  Reifezeugnis  eines  erworben“.

Eine  Wiederholung  der  Prüfung  darf  nur  einmal  stattfinden.  Die
Kommission  ist  berechtigt  nach  Befinden  zu  bestimmen,  daß  diese
Wiederholung  erst  nach  Verlauf  eines  Jahres  erfolgen  darf.

8.  Die  Prüfungsgebühren  betragen  im  Falle  1  zwanzig,  im  Falle
2  dreißig  Mark  und  sind  vor  dem  Beginne  der  schriftlichen  Prüfung  an
das  Sekretariat  der  Prüfungskommission  einzuzahlen.

9.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  zugleich  mit  der  Ordnung
  der  Reifeprüfung  an  den  neunstufigen  höheren  Schulen  vom
27.  Oktober  1901  in  Kraft.

Der  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.
Studt.

Höhe  der  von  fremden  Prüflingen  an  den
neun=  und  sechsstusigen  höheren  Schulen  zu  zahlenden
Prüfungsgebühren.

Berlin,  den  24.  November  1902.

Im  Verfolg  der  Erlasse  vom  30.  Oklober  1901  —  U.  II.  8440  —

und  vom  1.  November  1901  —  U.  II.  32225  —  (Zentralbl.  S.  950  und

933)  bestimme  ich  bezüglich  der  von  den  fremden  Prüflingen  (§  16  der

Ordnung  der  Reifeprüfung  an  den  neunstufigen  höheren  Schulen  vom

27.  Oktober  1901  und  §  6  der  Bestimmungen  über  die  Schlußprüfung

an  den  sechsstufigen  höheren  Schulen  vom  29.  Oktober  1901)  für  die
Prüfung  zu  zahlenden  Gebühr:

1.  Die  Prüfungsgebühr  beträgt  bei  den  neunstusigen  höheren

Lehranstalten  40  Mk.  bei  den  sechsstufigen  höheren  Lehranstalten
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