Zulassung  der  Abiturienten  von  Realschulen  zum  Rechtsstudium.  107

2.  Die  Gebühr  ist  vor  Beginn  der  schriftlichen  Prüfung  an  die
Anstaltskasse  zu  zahlen.

3.  Diese  Bestimmungen  treten  zum  Ostertermine  1903  in  Kraft.

4.  Wegen  der  Verwendung  der  Gebühr  bleibt  weitere  Verfügung
vorbehalten.

Der  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.
Studt.

Sulassung  der  Abiturienten  von  deutschen
Realgymnasien  und  preußischen  Oberrealschulen  zum
Rechtsstudium.

Berlin,  den  19.  August  1903.

Bei  der  Zulassung  der  Abiturienten  von  deutschen  Realgymnasien
und  preußischen  Oberrealschulen  zum  Rechtsstudium  (Bekanntmachung
vom  1.  Februar  1902,  Zentralblatt  für  die  gesamte  Unterrichtsverwaltung
  Seite  275)  ist  der  Vorbehalt  gemacht,  daß  es  diesen  Studierenden
bei  eigener  Verantwortung  überlassen  bleibe,  sich  die  für  ein  gründliches
  Verständnis  der  Quellen  des  römischen  Rechts  erforderlichen
sprachlichen  und  sachlichen  Vorkenntnisse  anderweit  anzueignen.  Das
gleiche  ist  für  diejenigen  Gymnasialabiturienten  bestimmt,  deren  Reifezeugnis
  im  Lateinischen  nicht  mindestens  das  Prädikat  „genügend“
aufweist.

Inzwischen  sind  bei  der  Mehrzahl  der  preußischen  und  auch  bei
einzelnen  außerpreußischen  Universitäten  besondere  sprachliche  Vorkurse
  eingerichtet  worden,  welche  geeignet  sind,  jene  für  ein  erfolgreiches
Rechtsstudium  notwendige  Ergänzung  der  Vorbildung  zu  vermitteln,
nämlich  zwei  einsemestrige  Kurse  zur  sprachlichen  Einführung  in  die
Quellen  des  römischen  Rechts  und  ein  einsemestriger,  für  realistisch  vorgebildete
  Studierende  der  juristischen,  medizinischen  und  philosophischen
Fakultät  bestimmter  Anfängerkursus  im  Griechischen.

Der  Besuch  dieser  Vorkurse  ist  den  in  Absatz  1  Satz  1  bezeichneten
Studierenden  nachdrücklich  zu  empfehlen.  Das  gleiche  gilt  von  den  in
Absatz  1  Satz  2  erwähnten  Gymnasialabiturienten  mit  der  Maßgabe,
daß  sich  bei  diesen  die  Empfehlung  nur  auf  die  Kurse  zur  sprachlichen
Einführung  in  die  Quellen  des  römischen  Rechts  zu  beziehen  hat.  Sodann
  ist  folgendes  zu  beachten: