108  Zulassung  der  Abiturienten  von  Realschulen  zum  Rechtsstudium.

1.  Die  Oberrealschulabiturienten  sind  zu  den  Kursen  zur  sprachlichen
  Einführung  in  die  Quellen  des  römischen  Rechts  nur  dann  zuzulassen,
  wenn  sie  sich  bei  dem  Leiter  des  Kurfus  darüber  auszuweisen
vermögen,  daß  sie  lateinische  Sprachkenntnisse  sich  in  dem  ungefähren
Umfange  angeeignet  haben,  welcher  der  Reife  für  die  Prima  eines  Realgymnasiums
  entspricht.

2.  Die  Zulassung  zum  zweiten  Kursus  zur  sprachlichen  Einführung
in  die  Quellen  des  römischen  Rechts  setzt  den  erfolgreichen  Besuch  des
ersten  Kursus  voraus.

3.  Es  empfiehlt  sich,  daß  die  Studierenden  die  Vorkurse  innerhalb
der  drei  ersten  Semester  und  den  Anfängerkursus  im  Griechischen,
wenn  nicht  schon  früher,  so  doch  jedenfalls  vor  dem  zweilen  Kursus  zur
sprachlichen  Einführung  in  die  Quellen  des  römischen  Rechts  hören.

4.  Den  Teilnehmern  an  den  Vorkursen  ist  am  Schlusse  des
Semesters  von  dem  Leiter  ein  Zeugnis  über  Fleiß  und  Erfolg  nach
dem  anliegenden  Muster  auszustellen.

5.  Die  Zahl  der  Teilnehmer  an  den  Vorkursen  ist  auf  25  zu  beschränken.


Dieser  Erlaß  ist  durch  Anschlag  am  schwarzen  Brett  zur  Kenninis
der  Studierenden  zu  bringen.

Der  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.
In  Vertretung:  Wever.

receereease  eleo  ielteoe  te  oel  e  .  o  -eeoee--.  ledobl  rbe  Wd7.-  l  7  77lho99.  rrrfä  ll-s

Herr  stud.  jur.  ..  .  .  ..  hat  an  dem  vorbezeichneten  von  mir
gemäß  den  preußischen  Bestimmungen  abgehaltenen  Kursus,  zu  welcher
.  .  .  ..  Zuhörer  zugelassen  waren,  mit  ......  Fleiß  und
Erfolg  teilgenommen.  Er  hat  dabei  ...  Arbeiten  geliefert,  welche
mit  ihm  besprochen  und  wie  folgt  beurteilt  worden  sind:  .....»

-------------------------------------------  IFIIOOavissoss