Nachweis  der  Primareife  seitens  früherer  Obersekundaner.  109

Lachweis  der  Primareife  seitens  früherer  Obersekundaner
  einer  höheren  Lehranstalt.

Berlin,  den  4.  November  1903.

Es  sind  neuerdings  verschiedene  Fälle  zu  meiner  Kenntnis
gelangt,  in  denen  früheren  Obersekundanern  höherer  Lehranstalten,
welche  die  Schule  verlassen  hatten,  ohne  die  Versetzung  nach  Unterprima
  zu  erreichen,  nach  einiger  Zeit  privater  Vorbereitung  gestattet
worden  ist,  mitten  in  dem  auf  ihren  Abgang  von  der  Schule
solgenden  Halbjahre  die  Prüfung  behufs  Nachweises  der  Reife  für
die  Prima  auf  Grund  des  Runderlasses  vom  11.  November  1893  —
U  II.  2368  —  (entrbl.  1894  S.  269)  bezw.  vom  8.  Juli  1902
—  U  lII.  1466  —  (Zentrbl.  S.  537)  abzulegen.

Ein  derartiges  Verfahren  steht  nicht  im  Einklang  mit  der
Bestimmung  des  dort  angezogenen  Erlasses  vom  29.  Oktober  1874
—  D  II.  5472  —,  nach  welcher  früheren  Schülern  einer  höheren
Lehranstalt  die  Darlegung  der  Reife  für  die  Prima  nur  nach  Ablauf
derjenigen  Zeit  zu  gestatten  ist,  welche  sie  auf  der  Schule  zu  diesem
Zwecke  gebraucht  haben  würden.  Der  Schlußsatz  aber  dieses  Erlasses,
  der  von  den  in  außerordentlichen  Fällen  zulässigen  Ausnahmen
von  der  Regel  handelt,  kann  nach  seinem  Zusammenhange  wie  nach
seinem  Wortlaute  an  sich  nicht  als  geeignet  anerkannt  werden,  das
in  Rede  stehende  Verfahren  zu  rechtfertigen.

Ich  nehme  daher  Veranlassung,  entsprechend  der  grundsätzlichen
Anschauung,  welche  auch  dem  §  9  der  Bestimmungen  über  die  Versetzungen
  der  Schüler  vom  25.  Oktober  1901  —  U  II.  3389  —
(Zentrbl.  S.  879)  zugrunde  liegt,  ausdrücklich  festzustellen,  daß,  wer
am  Schlusse  des  Lehrganges  der  Obersekunda  die  Schule  verläßt,
ohne  in  die  Unterprima  versetzt  zu  sein,  zur  Prüfung  behufs  Nachweises
  der  Primareife  als  sogenannter  Extraneer  frühestens  gegen
den  Schluß  des  auf  den  Abgang  von  der  Schule  folgenden  Halbjahres
  zugelassen  werden  kann.

Demgemäß  ist  in  Zukunft  gleichmäßig  zu  verfahren.  Sollte
das  Königliche  Provinzial-Schulkollegium  in  besonderen  Jällen  eine
Abweichung  von  dieser  Bestimmung  zu  befürworten  für  angezeigt
erachten,  so  ist  darüber  hierher  zu  berichten.

Der  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.
Im  Auftrage:  Althoff.