140  Form  der  Zeugnisse  über  die  bestandene  Schlußprüfung.

Form  der  Seugnisse  über  die  bestandene  Schlußprüfung
an  den  sechsstusigen  höheren  Schulen.

Berlin,  den  11.  Juni  1904.

Unter  Hinweis  auf  die  Abänderungen,  welche  der  §  90  der
Deutschen  Wehrordnung  und  das  zu  diesem  gehörige  Muster  18  durch
die  neuerdings  in  Nr.  15  des  Zentrbl.  für  das  Deutsche  Reich  unter
dem  8.  April  d.  Is.  veröffentlichte  Novelle  erfahren  haben?),  veranlasse
ich  die  Königlichen  Provinzial-Schulkollegien  darauf  zu  halten,  daß
die  in  der  Ordnung  der  Reifeprüfung  vom  27.  Oktober  1901  und
in  den  Bestimmungen  über  die  Schlußprüfung  vom  29.  Oktober  1901
sowie  in  deren  Anlagen  vorgesehene  Unterscheidung  von  Reifeprüfungen
(an  den  neunstufigen  höheren  Schulen)  und  Schlußprüfungen  (an  den
nur  sechsstufigen)  gleichmäßig  durchgeführt  wird.

Gleichzeitig  nehme  ich  Anlaß,  betreffs  der  den  Schülern  von
militärberechtigten  höheren  Privatschulen  nach  dem  Bestehen  der  Schlußprüfung
  auszustellenden  Zeugnisse  folgendes  zu  bemerken:

In  zahlreichen  Fällen  der  bezeichneten  Art  würde  an  sich  die
Aushändigung  eines  nach  Muster  18  zu  §  90  der  Wehrordnung  ausgestellten
  Zeugnisses  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den
einjährig-freiwilligen  Dienst  genügen.  Wird  es  aber  für  angezeigt
erachtet,  den  betreffenden  Schülern  eingehendere  Zeugnisse  mitzugeben,
so  sind  diese  in  allem  Wesentlichen  nach  dem  den  Bestimmungen  über
die  Schlußprüfung  an  den  sechsstufigen  höheren  Schulen  (Progymnasien,
  Realprogymnasien  und  Realschulen)  beigefügten  Vordrucke
mit  der  Maßgabe  auszustellen,  daß

1.  in  der  Überschrift  die  in  Klammern  stehenden  Worte:  „Prüfung
der  Reife  für  die  Obersekunda“  und

*)  In  §90,  2a  ist  zu  den  Worten  „der  zweiten  Klasse“  folgende  Fußnote
gesetzt  worden:  „d.  h.  der  einjährige  erfolgreiche  Besuch  der  Untersekunda  (nach
weitverbreiteter  Bezeichnung)  bei  Vollanstalten“;  ««

in  §  90,  2b  ebenso  zu  den  Worten  „der  ersten  Klasse“  die  Fußnote:
„d.  h.  der  einjährige  erfolgreiche  Besuch  der  obersten  Klasse  bei  siebenstufigen
Vichwollansto#en  t  hinter  „Reifeprüfung  eingeschaltet:  „(Schlußprüfung)

in  §  90,  2c  ist  hinter  „Reifeprüfung“  eingeschaltet:  „(Schlußprüfung)“;

in  §  90,  4  Absatz  1  sind  die  Vortel  Reifezeugnisse  für  die  erste  Klasse“
ersetzt  durch:  „Beugnisse  der  Reife  für  die  erste  Klasse  und

ebenda  Absatz  2  hinter  „Reifezeugnissen“  die  Worte  eingeschaltet:  „Zeugnissen
  über  die  bestandene  Schlußprüfung“.

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prüfung  (Schlußprüfung)“.