Ausnahmsweise  Zuerkeunung  der  Reife  für  die  Unterprima.  111

2.  der  ganze  letzte  Absatz:  „Nach  vorstehendem  —  zuerkannt“
fortgelassen  werden.  Auch  ist  die  in  diesem  Zeugnismuster  vor
„I.  Betragen  und  Fleiß“  stehende  Bemerkung:  „Falls  der  Schüler
—  anzugeben“  für  militärberechtigte  höhere  Privatschulen  selbstver—
ständlich  bedeutungslos  (vergl.  Runderlaß  vom  26.  Februar  1901  —
U  I  4069  —  Zentrbl.  für  die  ges.  Unterr.-Verw.  von  1901  S.  275  ff.
unter  I  1a  am  Schluß).

Der  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.
Im  Auftrage:  Althoff.

Ausnahmsweise  Suerkennung  der  Reife  für  die
Unterprima  an  Schüler  der  Obersekunda  nach  anderthalbjahrigem
  Besuche  dieser  Rlasse.

Berlin,  den  28.  Juli  1906.

Auf  den  Bericht  vom  12.  Juli  d.  Is.  erwidere  ich,  daß  es
grundsätzlichen  Bedenken  nicht  unterliegt,  nach  Analogie  der  Bestimmungen
  unter  I1  2.  c.  des  Runderlasses  vom  26.  Februar  1901  —
UI  4069  —  (Zentrbl.  S.  275)  ausnahmsweise  Schülern  der  Obersekunda
  nach  anderthalbjährigem  Besuche  dieser  Klasse  die  Reife  für
die  Unterprima  zuzuerkennen,  sofern  sie  des  Nachweises  der  Primareife
  für  den  Eintritt  in  einen  Beruf  bedürfen.

Der  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.
Im  Auftrage:  Althoff.