112  Zulassung  der  Oberrealschüler  zu  den  ärztlichen  Prüfungen.

Sulassung  der  Oberrealschüler  zu  den  äxztlichen
Prüfungen.
Berlin,  den  5.  März  1907.

Hinsichtlich  der  Zulassung  der  Oberrealschüler  zu  den  ärztlichen
  Prüfungen  hat  der  Bundesrat  unter  dem  31.  Januar  1907
folgendes  beschlossen:

I.  Die  §§  6,  7  und  23  der  Prüfungsordnung  für  Ärzte  vom
28.  Mai  1901  werden,  wie  folgt,  abgeändert:

§  6.

Der  Meldung  ist  beizufügen  das  Zeugnis  der  Reife  von  einem
deutschen  Gymnasium,  einem  deutschen  Realgymnasium  oder  einer
deutschen  Oberrealschule.

Das  Zeugnis  der  Reife  von  einem  Gymnasium,  einem  Realgymnasium
  oder  einer  Oberrealschule  außerhalb  des  Deutschen  Reichs
darf  nur  ausnahmsweise  als  genügend  erachtet  werden  (§  65).

Inhaber  des  Reifezeugnisses  einer  Oberrealschule  haben  nachzuweisen,
  daß  sie  in  der  lateinischen  Sprache  die  Kenntn'sse  besitzen,
welche  für  die  Versetzung  in  die  Obersekunda  eines  deutschen  Realgymnasiums
  gefordert  werden.  Sind  diese  Kenmnisse  erworben  an  einer
deutschen  Oberrealschule  mit  wahlfreiem  Lateinunterricht,  so  genügt
das  Zeugnis  des  Anstaltsleiters  über  die  erfolgreiche  Teilnahme  an
diesem  Unterricht;  andernfalls  ist  der  Nachweis  durch  ein  auf  Grund
einer  Prüfung  ausgestelltes  Zeugnis  des  Leiters  eines  deutschen  Gymnasiums
  oder  eines  deutschen  Realgymnasiums  zu  erbringen.

87.

Der  Meldung  ist  der  Nachweis  beizufügen,  daß  der  Studierende
nach  Erlangung  des  Reifezeugnisses  (§  6  Abs.  1  und  2)  mindestens
fünf  Halbjahre  dem  medizinischen  Siudium  an  Universitäten  des
Deutschen  Reichs  obgelegen  hat;  die  Zulassung  darf  indessen  schon
innerhalb  der  letzten  sechs  Wochen  des  fünften  Studienhalbjahrs  erfolgen.


Auf  diese  fünf  Halbjahre  ist  die  Zeit  des  Militärdienstes,  sofern
  der  Studierende  während  dieser  Zeit  an  einer  Unitversität  immatrikuliert
  war  und  die  Ableistung  am  Universitätsort  erfolgte,  bis
zur  Dauer  eines  halben  Jahres  anzurechnen.

Ausnahmsweise  darf  die  Studienzeit,  welche

1.  nach  Erlangung  des  Reifezeugnisses  (§  6  Abs.  1  und  2)  einem
dem  medizinischen  verwandten  Universitätsstudium  gewidmet,