Förderung  des  englischen  Unterrichts  an  den  Gymnasien.  113

2.  an  einer  ausländischen  Universität  zurückgelegt  ist,  teilweise  oder
ganz  angerechnet  werden  (8  65).

8  23.

Der  Meldung  ist  der  durch  Universitätsabgangszeugnisse  zu  erbringende
  Nachweis  beizufügen,  daß  der  Kandidat  nach  Erlangung
des  Reilfezeugnisses  (§  6  Abs.  1  und  2)  einschließlich  der  für  die  ärztliche
  Vorprüfung  nachgewiesenen  medizinischen  Studienzeit  mindestens
zehn  Halbjahre  dem  medizinischen  Studium  an  Universitäten  des
Deutschen  Reichs  obgelegen  hat.  Auf  diese  zehn  Halbjahre  ist  die
Zeit  des  Militärdienstes,  sofern  der  Studierende  während  dieser  Zeit
an  einer  Universität  immatrikuliert  war  und  die  Ableistung  am  Universitätsort
  erfolgte,  bis  zur  Dauer  eines  halben  Jahres  anzurechnen.

Die  Bestimmung  des  87  Abs.  3  findet  entsprechende  Anwendung.

II.  Diese  Vorschriften  treten  am  1.  März  1907  in  Kraft.

Aus  diesen  Bestimmungen  ergibt  sich,  daß  künftig  die  Einschreibung
  in  der  Medizinischen  Fakultät  auch  auf  Grund  des  Zeugnisses
  einer  deutschen  Oberrealschule  zulässig  ist.  Der  Nachweis  lateinischer
  Sprachkenntnisse  ist  von  den  Oberrealschülern  erst  bei  ihrer
Meldung  zu  den  ärztlichen  Prüfungen  beizubringen;  er  ist  nicht  Voraussetzung
  für  den  Beginn  des  medizinischen  Studiums.

Der  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.

Förderung  des  englischen  Unterrichts  an  den  Gymnasien.

Berlin,  den  25.  November  1907.

Bei  der  Bedeutung,  welche  die  englische  Sprache  in  literarischer,
kommerzieller  und  politischer  Hinsicht  hat,  ist  es  wünschenswert,  daß
mit  ihr  auch  die  Schüler  der  Gymnasien  bei  dem  Abschlusse  der
Schulbildung  wenigstens  so  weit  vertraut  sind,  als  für  verständnisvolles
  Lesen  englischer  Bücher  und  zu  selbständiger  Weiterbildung  im
Gebrauche  der  Fremdsprache  erforderlich  ist.  Es  unterliegt  keinem
Zweifel,  daß  es  im  eigenen  Interesse  der  Gymnasien  und  der  Erhaltung
  ihres  Lehrplanes  liegt,  ihren  Schülern  die  Berechtigung
dieser  Forderung  zum  Bewußtsein  zu  bringen  und  die  Erreichung
des  entsprechenden  Zieles  nach  Möglichkeit  zu  sichern.

Ich  erachte  es  dehalb  für  angezeigt,  die  besondere  Aufmerksamkeit
  des  Königlichen  Provinzialschulkollegiums  für  den  in  dem

Lehrpläne  rc.  8