Vereinbarung  über  gegenseitige  Anerkennung  der  Reifezeugnisse.  117

IV.  Befreiung  von  dem  allgemein  verbindlichen  Freihandzeichenunterricht
  zugunsten  der  Teilnahme  an  dem  wahlfreien  Linearzeichenunterricht
  darf  nur  in  dem  Falle,  den  der  Runderlaß  vom  20.  Juli
1904  —  U  I  1985  —  (Zentralblatt  1904,  S.  493)  vorsieht,  und
auch  in  diesem  Falle  nur  dann  bewilligt  werden,  wenn  der  Schüler
sowohl  den  Unterricht  in  der  darstellenden  Geometrie  usw.  als  auch
den  in  der  malerischen  Perspektive  usw.  besucht.

Der  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.
(gez.)  Holle.
An

die  Königlichen  Provinzial  =  Schulkollegien.
U  II  2744.  U  IV.

Vereinbarung  der  Bundesregierungen  über  die  gegenseitige
  Anerkennung  der  Reifezeugnisse.

Die  Bundesregierungen  sind  übereingekommen,  für  die  gegenseitige
  Anerkennung  der  Reifezeugnisse,  welche  Angehörige  des  Deutschen
Reichs  an  öffentlichen  deutschen  Gymnasien,  Realgymnasien  und  Oberrealschulen
  nach  Abschluß  des  ganzen  Lehrganges  erwerben,  fortan
folgende  Grundsätze  zu  befolgen:

1.  Die  gegenseitige  Anerkennung  der  Reifezeugnisse  erstreckt  sich
nur  auf  diejenigen  oben  bezeichneten  höheren  Schulen  (Vollanstalten),
bei  denen  folgende  Bedingungen  erfüllt  werden:

a)  Die  gesamte  Lehrdauer  beträgt  mindestens  neun  Jahre;  die
Aufnahme  in  die  unterste  Klasse  erfolgt  in  der  Regel  nicht  vor  der
Vollendung  des  neunten  Lebensjahres.

b)  Allgemein  verbindliche  Lehrfächer  sind  in  der  obersten  Klasse
aller  drei  Schularten:  Religionslehre,  Deutsch,  Geschichte,  Erdkunde,
Mathematik  und  Naturkunde,  ferner

bei  den  Gymnasien:  Lateinisch,  Griechisch  und  Französisch  oder
Englisch,

bei  den  Realgymnasien  und  Oberrealschulen:  Französisch,  Englisch
und  Zeichnen,  außerdem  bei  den  Realgymnasien:  Lateinisch.

Für  die  bei  den  drei  Schularten  am  Schlusse  des  ganzen  Lehrganges
  in  den  einzelnen  allgemein  verbindlichen  Lehrfächern  zu  erfüllenden
  Zielforderungen  gelten  als  Mindestmaß  im  wesentlichen  die
aus  den  preußischen  Lehrplänen  für  die  höheren  Schulen  von  1901
sich  ergebenden  Lehrziele.