118  Vereinbarung  über  gegenseitige  Anerkennung  der  Reifezeud)

  Der  Unterricht  wird,  unvermeidliche  vorübergehende  Vertretungen
  ausgenommen,  nur  von  Lehrern  erteilt,  welche  sich  über  ihre
Befähigung  für  die  ihnen  gestellte  Lehraufgabe  ordnungsmäßig  ausgewiesen
  haben.

2.  Bei  einem  Anstaltswechsel  erfolgt  die  Aufnahme  eines  Schülers
nur  nach  Beibringung  eines  Entlassungszeugnisses  der  vorher  von  ihm
besuchten  Anstalt  und  nicht  in  eine  höhere  Klasse  oder  Abteilung,  als
nach  diesem  Zeugnisse  die  Reife  bei  ihm  vorhanden  ist.

Der  Wechsel  darf  dem  Schüler  hinsichtlich  der  ordnungsmäßigen
Lehrdauer  einen  Zeitgewinn  nicht  einbringen.  Eine  Ausnahme  von
dieser  Regel  ist  nur  dann  zulässig,  wenn  Schüler  infolge  dienstlicher
Versetzung  des  Vaters  oder  aus  ähnlichen  gewichtigen  Gründen  aus
einem  Gebiete  des  Deutschen  Reichs  mit  Osterbeginn  des  Schuljahres
in  ein  solches  mit  Herbstbeginn  oder  umgekehrt  übertreten;  in  derartigen
  Fällen  darf  ihnen,  um  sie  vor  unverschuldetem  Zeitverluste  zu
bewahren,  bei  der  aufnehmenden  Schule  auf  Grund  des  Ergebnisses
einer  mit  ihnen  zu  veranstaltenden  Prüfung  die  Einweisung  in  die
nächst  höhere  Klasse  zugebilligt  werden.

3.  Die  Erlangung  des  Reifezeugnisses  am  Schluß  des  ganzen
Lehrganges  ist  bedingt  durch  das  Bestehen  der  Reifeprüfung.

Für  diese  Reifeprüfung  gelten  folgende  grundsätzliche  Bestimmungen:


a)  Die  Reifeprüfung  wird  von  einer  aus  dem  Direktor  (Rektor)
und  Lehrern  der  Anstalt  bestehenden  Kommission  unter  Leitung  eines
Regierungskommissars  vorgenommen,  der  auch  die  Zeugnisse  mitzuvollziehen
  hat.

Es  ist  zulässig,  den  Direktor  (Rektor)  der  Anstalt  zum  Regierungskommissar
  zu  bestellen.  In  diesem  Falle  hat  er  bei  seiner
Unterschrift  auch  den  besonderen  Auftrag  bemerklich  zu  machen.

Bei  den  nicht  ausschließlich  vom  Staate  unterhaltenen  Anstalten
F  ein  Vertreter  des  Patronats  und  (wo  ein  solches  besteht)  des
Ephorats  oder  Scholarchats  als  stimmberechtigtes  Mitglied  der  Kemmison
  ungehöran.

Die  Zulassung  zur  2  iseprüfung  erfolgt  auf  Orund  des  Urteils
der  zur  Prüfungskommission  gehörenden  Mitglieder  des  Lehrkörpers
der  Anstalt  durch  die  zuständige  Schulaufsichtsbehörde,  welche  5
über  etwaige  Gesuche  um  Befreiung  von  eer  der  Zulassung  gsbedingungen
  zu  entscheiden  hat.