Vereinbarung  über  gegenseitige  Anerkennung  der  Reifezeugnisse.  119

e)  Gegenstände  der  Reifeprüfung  sind  bei  allen  drei  Schularten:
Deutsch,  Geschichte  und  Mathematik,  ferner

bei  den  Gymnasien:  Lateinisch.  Griechisch  und  Französisch  oder

Englisch,
bei  den  Realgymnasien:  Lateinisch,  Französisch,  Englisch  und  Naturkunde,


bei  den  Oberrealschulen:  Französisch,  Englisch  und  Naturkunde.

Die  übrigen  Lehrgegenstände  sind  nicht  notwendig  auch  Gegenstände
  der  Prüfung.

d)  Die  Reifeprüfung  zerfällt  in  einen  schriftlichen  und  einen
mündlichen  Teil.  Befreiungen  von  der  mündlichen  Prüfung  sind
statthaft.

Die  schriftliche  Prüfung  findet  unter  beständiger  Aufsicht  durch
Lehrer  statt  und  erstreckt  sich  bei  allen  drei  Schularten  auf  Deutsch
und  Mathematik,  ferner

bei  den  Gymnasien  auf  Lateinisch  und  Griechisch,
bei  den  Realgymnasien  auf  Lateinisch  und  Französisch  oder  Englisch,
bei  den  Oberrealschulen  auf  Französisch  und  Englisch.

Darüber  hinaus  auch  noch  schriftliche  Prüfungsarbeiten  in  anderen
Lehrfächern  zu  fordern,  bleibt  der  Anordnung  jedes  Staates  überlassen.

e)  Den  Maßstab  für  die  Zuerkennung  des  Reifezeugnisses  bilden
die  unter  1c  bezeichneten  Zielforderungen.  Dabei  ist  ausnahmsweise
ein  Ausgleich  zulässig,  nach  welchem  das  Zurückbleiben  in  einem  Gegenstande
  durch  desto  befriedigendere  Leistungen  in  einem  anderen  gedeckt
wird.  In  dem  Gegenstande,  für  welchen  der  Ausgleich  zugelassen
wird,  dürfen  jedoch  die  Leistungen  keinesfalls  unter  das  Maß  hinabgehen,
  welches  für  die  Versetzung  in  die  zweitoberste  Jahresklasse  erfordert
  wird.  Nicht  zulässig  ist  es,  bei  dem  Beschluß  über  die  Zuerkennung
  des  Reifezeugnisses  den  von  dem  Prüfling  gewählten  Beruf
zu  berücksichtigen.

)  Bei  der  schließlichen  Beratung  über  die  Gewährung  oder
Versagung  des  Reifezeugnisses  sind  sämtliche  Mitglieder  der  Prüfungskommission
  stimmberechtigt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  der  Regierungskommissar,
  dem  auch  das  Recht  des  Einspruchs  gegen  den
Beschluß  der  Prüfungskommission  zusteht;  macht  er  von  diesem  Recht
Gebrauch,  so  entscheidet  die  zuständige  Schulaussichtsbehörde.

g)  Das  Reisezeugnis  muß  an  hervortretender  Stelle  die  Bezeichnung
  der  Anstalt  enthalten,  an  welcher  es  ausgestellt  ist,  und
leicht  erkennbar  machen,  daß  es  ein  Zeugnis  der  Reife  ist.  Im  Eingang
  ist  der  vollständige  Name  des  Prüflings,  sein  Geburtstag  und
-ort,  seine  Religion  oder  Konfession  und  der  Stand  und  Wohnort  des
Vaters  anzugeben,  ebenso  die  Dauer  seines  Aufenthalts  auf  der  Anstalt