120  BVereinbarung  über  gegenseitige  Anerkennung  der  Reisezeugnisse.

überhaupt  und  in  der  obersten  Klasse  insbesondere;  ist  er  erst  in  diese
eingetreten,  so  sind  entsprechende  Angaben  auch  betreffs  der  Anstalt
zu  machen,  der  er  früher  angehörte.  Der  Inhalt  des  Zeugnisses  bezieht
  sich  nicht  bloß  auf  das  Ergebnis  der  Prüfung,  vielmehr  ist  in
den  gesondert  auszuführenden  Lehrgegenständen  auch  der  im  Unterricht
erlangte  Grad  des  Wissens  und  der  Fertigkeiten  zu  berücksichtigen.
Werden  die  Urteile  in  Zahlen  ausgedrückt,  so  ist  deren  Bedeutung  auf
dem  Zeugnisse  anzugeben.  Im  übrigen  vergleiche  auch  Nr.  5  und  6.

4.  Das  Reifezeugnis,  welches  ein  Angehöriger  des  Deutschen
Reichs  als  Schüler  einer  Vollanstalt  in  einem  deutschen  Bundesstaat
erworben  hat,  gewährt  (mit  der  aus  Nr.  5  herzuleitenden  Maßgabe)
in  einem  anderen  Bundesstaat  alle  Berechtig  ungen,  welche  in  beiden
Bundesstaaten  übereinstimmend  dem  Reifezeugnisse  der  betreffenden
Schulgattung  verliehen  sind.  Werden  in  den  Bundesstaaten  betreffs
des  Berechtigungsnachweises  verschiedene  Forderungen  gestellt,  so  ist
die  Gewährung  der  weiter  gehenden  Berechtigung  von  der  Entschließung
  der  Regierung  desjenigen  Bundesstaats  abhängig,  in  welchem
das  Reifezeugnis  als  Berechtigungsnachweis  vorgelegt  wird.

5.  Für  Schüler  aus  dem  Deutschen  Reiche,  die  später  als  mit
dem  Beginn  des  drittletzten  Jahrganges  (der  Obersekunda  nach  weitverbreiteter
  Bezeichnung)  in  eine  Vollanstalt  eines  deutschen  Bundesstaats
  eintreten,  auf  welchen  sie  weder  durch  die  Staatsangehörigkeit,
noch  durch  den  jeweiligen  Wohnort  ihrer  Eltern  oder  deren  Stellvertreter
  angewiesen  sind,  hat  das  dort  erworbene  Reifezeugnis  die
unter  Nr.  4  bezeichnete  Wirkung  nur  dann,  wenn  dem  Prüflinge
seitens  der  Unterrichtsverwaltung  des  Bundesstaats,  dem  er  angehört,
die  Erlaubnis  zur  Ablegung  der  Reifeprüfung  an  jener  Anstalt  vorher
  erteilt  worden  ist.  Ein  Vermerk  hierüber  ist  in  das  Reifezeugnis
aufzunehmen  (vergleiche  Nr.  39).

Auf  diese  Bestimmung  sind  auswärtige  Bewerber,  welche  die
Aufnahme  in  eine  Vollanstalt  an  einer  höheren  Stelle  des  Gesamtkursus
  als  bei  dem  Beginne  des  drittletzten  Jahrganges  (der  Obersekunda)
  nachsuchen,  durch  den  Direktor  (Rektor)  schon  vor  dem  Eintritt
  in  die  Anstalt  hinzuweisen.

6.  Deutsche  Reichsangehörige,  die  das  Reifezeugnis  einer  Vollanstalt
  erwerben  wollen,  ohne  Schüler  einer  solchen  zu  sein  (als  sog.
Extraneer),  haben  sich  der  Prüfung  an  einer  Anstalt  desjenigen
Bundesstaats  zu  unterziehen,  auf  den  sie  durch  die  Staatsangehörigkeit
oder  durch  den  jeweiligen  Wohnsitz  ihrer  Eltern  oder  deren  Stellvertreter
  angewiesen  sind.  Die  Ablegung  der  Reifeprüfung  an  einer
Vollanstalt  eines  anderen  Bundesstaats  ist  nur  in  besonders  begründeten
  Fällen  zulässig  und  hat  die  unter  Nr.  4  bezeichneten  rechtlichen
  Folgen  nur  dann,  wenn  seitens  der  Unterrichtsverwaltung  des