Prüfungen früherer, mit dem Reifezeugnis abgegangener Schüler. 109 6 — s. oben S. 537 —) zu lauten hat, findet seine Erklärung in der Verschiedenheit der dabei zu berücksichtigenden Verhältnisse. Im übrigen ist für alle derartigen Zeugnisse derselbe Vordruck anwendbar. Schließlich nehme ich Anlaß ausdrücklich zu bemerken, daß für die Entscheidung über die Versetzung der von dem Schüler gewählte Beruf nicht in Frage kommen darf; namentlich darf die Zuerkennung derselben nicht durch die Rücksicht darauf beeinflußt werden, daß der Schüler mit der Reife für Prima die Schule überhaupt zu verlassen beabsichtigt. Die Königlichen Provinzial - Schulkollegien beauftrage ich, nach Maßgabe des Vorstehenden das Erforderliche zu veranlassen, dabei auch wiederholt einzuschärfen, daß Schüler, welche nach der Versetzung in die Prima die Anstalt verlassen, um in den Militärdienst auf Beförderung einzutreten, bei der Meldung zur Portepeefähnrichsprüfung nicht ein „Abgangszeugnis“, sondern ein „Zeugnis der Reife für Prima“ vor- zulegen haben. Der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten. Im Auftrage: Köpke. prüfungen früherer, mit dem Reifezeugnis abgegangener Schüler von Realgymnasien und Ober- realschulen in den alten Sprachen. Berlin, den 22. November 1902. Durch den Runderlaß vom 1. November 1901 — U. LI. 3225 — (Zentralbl. S. 933), mit welchem die Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen (Gymnasien, Realgymnasien und Ober- realschulen) vom 27. Oktober 1901 veröffentlicht worden ist, waren die Bestimmungen der Prüfungsordnungen vom 6. Januar 1892 (in § 18) über die „Ergänzungsprüfungen“ einstweilen in Kraft belassen. Nachdem inzwischen die Verhandlungen über die anderweitige Ordnung der Berechtigungen ihren Abschluß gefunden haben, wird nunmehr bezüglich dieser Prüfungen unter Aufhebung der bisherigen Vorschriften folgendes bestimmt: 1. Wer das Reifezeugnis einer preußischen oder als gleichstehend anerkannten außerpreußischen deutschen Oberrealschule besitzt, erwirbt# das Reifezeugnis eines Realgymnasiums durch Ablegung einer Prüfung im Loateinischen.