Form der Zeugnisse über die bestandene Schlußprüfung. 115 Form der Seugnisse über die bestandene Schlußprüfung an den sechsstusigen höheren Sschulen. Berlin, den 11. Juni 1904. Unter Hinweis auf die Abänderungen, welche der § 90 der Deutschen Wehrordnung und das zu diesem gehörige Muster 18 durch die neuerdings in Nr. 15 des Zentrbl. für das Deutsche Reich unter dem 8. April d. Is. veröffentlichte Novelle erfahren haben"), veranlasse ich die Königlichen Provinzial-Schulkollegien darauf zu halten, daß die in der Ordnung der Reifeprüfung vom 27. Oktober 1901 und in den Bestimmungen über die Schlußprüfung vom 29. Oktober 1901 sowie in deren Anlagen vorgesehene Unterscheidung von Reifeprüfungen (an den neunstufigen höheren Schulen) und Schlußprüfungen (an den nur sechsstufigen) gleichmäßig durchgeführt wird. Gleichzeitig nehme ich Anlaß, betreffs der den Schülern von militärberechtigten höheren Privatschulen nach dem Bestehen der Schluß- prüfung auszustellenden Zeugnisse folgendes zu bemerken: In zahlreichen Fällen der bezeichneten Art würde an sich die Aushändigung eines nach Muster 18 zu § 90 der Wehrordnung aus- gestellten Zeugnisses über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährigfreiwilligen Dienst genügen. Wird es aber für angezeigt erachtet, den betreffenden Schülern eingehendere Zeugnisse mitzugeben, so sind diese in allem Wesentlichen nach dem den Bestimmungen über die Schlußprüfung an den sechsstufigen höheren Schulen (Progym- nasien, Realprogymnasien und Realschulen) beigefügten Vordrucke mit der Maßgabe auszustellen, daß 1. in der Ülberschrift die in Klammern stehenden Worte: „Prüfung der Reife für die Obersekunda“ und *) In § 90, k# ist zu den Worten „der zweiten Klasse“ solgende Fußnote gesetzt worden: „d. h. der einjährige erfolgreiche Besuch der Untersekunda (nach weitverbreiteter Bezeichnung) bei Vollanstalten“; in § 90, 2b ebenso zu den Worten „der ersten Klasse“ die Fußnote: „d. h. der einjährige erfolgreiche Besuch der obersten Klasse bei siebenstufigen Nichtvollanstalten“; in § 90, 2c ist hinter „Reifeprüfung“ eingeschaltet: „(Schlußprüfung)“; in § 90, 4 Absatz 1 sind die Worte „Reifezeugnisse für die erste Klasse" ersetzt durch: „Zugnisse der Reife für die erste Klasse“ und ebenda Absatz 2 hinter „Reifezeugnissen“ die Worte eingeschaltet: „Zeug- nissen über die bestandene Schlußprüfung“. 5 900, 8 ist gestrichen. Im Muster 18 zu § 90, 4 ist „Entlassungsprüfung“ ersetzt durch „Reife- prüfung (Schlußprüfung)“. g