Zulassung der Oberrealschüler zu den ärztlichen Prüfungen. 117 Sulassung der Oberrealschüler zu den ärztlichen Prüfungen. Berlin, den 5. März 1907. Hinsichtlich der Zulassung der Oberrealschüler zu den ärzt- lichen Prüfungen hat der Bundesrat unter dem 31. Januar 1907 folgendes beschlossen: I. Die 8§§ 6, 7 und 23 der Prüfungsordnung für ärzte vom 28. Mai 1901 werden, wie folgt, abgeändert: § 6. Der Meldung ist beizufügen das Zeugnis der Reife von einem deutschen Gymnasium, einem deutschen Realgymnasium oder einer deutschen Oberrealschule. Das Zeugnis der Reife von einem Gymnasium, einem Real- gymnasium oder einer Oberrealschule außerhalb des Deutschen Reichs darf nur ausnahmsweise als genügend erachtet werden (8 65). Inhaber des Reifezeugnisses einer Oberrealschule haben nachzu- weisen, daß sie in der lateinischen Sprache die Kenntnisse besitzen, welche für die Versetzung in die Obersekunda eines deutschen Realgym= nasiums gefordert werden. Sind diese Kenntnisse erworben an einer deutschen Oberrealschule mit wahlfreiem Lateinunterricht, so genügt das Zeugnis des Anstaltsleiters über die erfolgreiche Teilnahme an diesem Unterricht; andernfalls ist der Nachweis durch ein auf Grund einer Prüfung ausgestelltes Zeugnis des Leiters eines deutschen Gym- nafiums oder eines deutschen Realgymnasiums zu erbringen. § 7. Der Meldung ist der Nachweis beizufügen, daß der Studierende nach Erlangung des Reifezeugnisses (§ 6 Abs. 1 und 2) mindestens fünf Halbjahre dem medizinischen Studium an Universitäten des Deutschen Reichs obgelegen hat; die Zulassung darf indessen schon innerhalb der letzten sechs Wochen des fünften Studienhalbjahrs er- folgen. Auf diese fünf Halbjahre ist die Zeit des Militärdienstes, so- fern der Studierende während dieser Zeit an einer Universität im- matrikuliert war und die Ableistung am Universitätsort erfolgte, bis zur Dauer eines halben Jahres anzurechnen. Ausnahmsweise darf die Studienzeit, welche 1. nach Erlangung des Reifezeugnisses (§ 6 Abs. 1 und 2) einem dem medizinischen verwandten Universitätsstudium gewidmet,