Unterricht in der französischen und in der englischen Sprache usw. 131 nisse die Weiterführung der Naturgeschichte in den oberen Klassen begünstigen, der vollen Entfaltung dieses wichtigen Lehrgegenstandes Raum gegeben wird. Der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten. von Trott zu Solz. An die Königlichen Provinzialschulkollegien. U L 2365. unterricht in der französischen und in der englischen Sprache auf der Oberstufe der Gymnasien. Berlin, den 21. Dezember 1910. Nachdem infolge des Erlasses vom 25. November 1907 (Zentrbl. 1908 S. 303) bei einer größeren Anzahl von Gymnasien die französische und die englische Sprache ihre Stellung im Lehrplan der drei oberen Klassen ent- weder für alle Schüler oder für bestimmte Schülergruppen vertauscht haben, ist durch den Erlaß vom 24. Januar 1909 (Zentrbl. S. 308) der 8§5, Za der Reifeprüfungsordnung dahin abgeändert worden, daß die münd- liche Prüfung bei den Gymnasien je nach der Vorbildung des Prüflings entweder die französische oder die englische Sprache zu umfassen hat. Auf Grund der Erfahrungen, die inzwischen mit den auf diesem Gebiete getroffenen Einrichtungen gemacht worden sind, finde ich mich veranlaßt, allgemein zuzulassen, daß bei Gymnasien mit Parallelklassen auf der Oberstufe in der einen Abteilung das Französische als ver- bindlicher, das Englische als wahlfreier, in der anderen Abteilung dagegen das Englische als verbindlicher, das Französische als wahlfreier Lehrgegenstand behandelt wird, und daß bei Gymnasien mit einfachen Klassen auf der Oberstufe in diesen während der einen Hälfte des Schuljahrs 3 Stunden Französisch und 2 Stunden Englisch, während der anderen Hälfte 2 Stunden Französisch und 3 Stunden Englisch angesetzt werden. In dem zuletzt bezeichneten Falle bleibt es den Schülern überlassen, an dem Unterricht in der einen oder der anderen oder in beiden Sprachen teilzunehmen. Der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten. von Trott zu Solz. An das Königl. Provinzialschulkollegium. Ull. 1053709. 97