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      <titleStmt>
        <title>Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.</title>
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          <msIdentifier>
            <idno>lehrplaene_preussen_1913</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
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        Lehrpläne  und  Lehraufgaben

für  die

ßöhßeren  Schulen

in  Preußen

von

1901

nebst  den

Bestimmungen

über  die

Versetzungen  und  Prüfungen.

 

Achter  Abdruck
ergänzt  durch  einige  Ministerial-Erlasse.

Halle  a.  d.  S.
Buchhandlung  des  Waisenhauses.
1913.
        <pb n="2" />
        Inhalt.

Lehrpläne  und  Lehraufgaben  für  die  höheren  Schulen  in  Preußen  von  1901

Lchrplan  i  di  Gesongunterrichts  an  den  höheren  Lehranstalten  vom

Bestimmungen  *  die  Versehung  der  *  an  den  höberen  Lehr

anstalten  vom  25.  Oktober  190010.  U„

Ordnung  der  Reifeprüfung  an  den  neunstifigen  züberen  Scten  in
Arrußen  vom  27.  Oktober  100)

Bestimmungen  über  die  Schlußprüfung  an  den  jesastuficen  höheren  Sculen
in  Preußen  vom  29.  Oktober  1900)

Ordnung  der  der  Prüfung  von  Extraneern  behufs  Nachneses  der  nele  sur

Aussertigung  von  Zeugnissen  der  Reife  für  Prima-Prüfungen

  früherer,  mit  dem  Reifezeugnis  abgegangener  Schüler  von  Realgymnasien
  und  Oberrealschulen  in  den  alten  Sprachen

Höhe  der  von  fremden  Prüflingen  an  den  neun=  und  sechsstufigen  üheren
Schulen  zu  zahlenden  Prüfungsgebühren  .

Zulassung  der  Abiturienten  an  deutschen  Realgymnasien  und  Oberrealichulen
zum  Rechtsstudim

Nachweis  der  Primareife  seitens  ie  Oberclundener  einer  zühere
Lehranstalt

Form  der  Zeugnisse  über  die  beandene  Scahprfen  an  den  sehaiufigen
höheren  Schulen

Ausnahmsweise  Zuerkennung  der  Relfe  für  die  unterprima.  an  Schüler
der  Obersekunda  nach  anderthalbjährigem  Besuche  dieser  Klasse

Zulassung  der  Oberrealschüler  zu  den  ärztlichen  Prüfungen

Förderung  des  englischen  Unterrichts  an  den  Gymnasien

Einführiung  des  biologischen  Unterrichts  in  den  oberen  Aassen  der  ühern
Lehranstalten  .

Linenrzeichenunterricht  an  den  NRealanstalten  *

Vereinbarung  der  Bundesregierungen  über  die  grgenette  Anerlenning
der  Reifezeugnisse  .

Abschlußprüfungen  an  den  sogenannten  Rektoratschulen  Hen  zwiii
Progymnasien,  Realprogymnasien  bezw.  Realschulen)

Naturgeschichtlicher  Unterricht  in  den  oberen  Klassen  der  höheren  achr
anstalten  ..

Unterricht  in  der  französischen  und  in  *  cralichen  ESptahe  uf  der  Voer

stufe  der  Gymnasien
Physikalische  und  chemische  Arbeiten  bei  den  Reifeprüsungen.  ....
Behandlung  der  schriftlichen  Klassenarbeiten  bei  den  höheren  Lehranstalten
Wahlfreies  Linearzeichnen  an  den  Realanstalten  »
WahlsrereBLmearzetchnenandenQberrealschulen.-...

 

Selte

75.
80.
84
102

105
107

109.
111
112.
114
115

116
117
118

120
121

122
127
128
131
132
135

138
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        <pb n="3" />
        Lehrpläne  und  Lehraufgaben  für  die  höheren
Schulen  in  Preußen.

Berlin,  den  29.  Mai  1901.

Mit  Bezug  auf  den  Erlaß  vom  3.  April  d.  Is.  —  U.  II.  920
—  (Zentrbl.  S.  392)  übersende  ich  dem  Königlichen  Provinzial-Schulkollegium
  zu  weiterer  Veranlassung  hierneben.  ..  Exemplare  der

„Lehrpläne  und  Lehraufgaben  für  die  höheren  Schulen  in
Preußen"“,
welche  an  die  Stelle  der  nebst  Erläuterungen  und  Ausführungsbestimmungen
  unter  dem  6.  Januar  1892  (Zentrbl.  S.  199)  veröffentlichten
zu  treten  haben.

Das  Königliche  Provinzial-Schulkollegium  weise  ich  an,  die  nötigen
Ausgleichungen  in  den  Lehraufgaben  für  die  einzelnen  Anstalten  so  bald
als  möglich  herbeizuführen.  Zum  Teil  wird  sich  das  schon  in  dem
laufenden  Schuljahre  ohne  Schwierigkeiten  ermöglichen  lassen.  Jedenfalls
  muß  das,  was  in  dieser  Hinsicht  dann  noch  zu  tun  übrig  bleibt,
überall  mit  Beginn  des  neuen  Schuljahres  in  der  Weise  in  das  Werk
gesetzt  werden,  daß  die  Lehraufgaben,  für  welche  die  Fassung  von  1901
mit  der  bisherigen  nicht  übereinstimmt,  zunächst  für  die  unterste  der
dabei  in  Frage  kommenden  Klassen  nach  der  neuen  Abgrenzung  in  Kraft
treten;  die  weitere  Durchführung  hat  demnächst  stufenweise  zu  erfolgen.

Die  Provinzial-Schulkollegien  werden  sich,  wie  ich  vertraue,  ihrer
Pflicht  bewußt  sein,  die  gewissenhafte  Beachtung  der  neuen  Lehrpläne
und  Lehraufgaben  namentlich  daraufhin  sorgfältig  und  aufmerksam  zu
überwachen,  daß  die  in  dem  Allerhöchsten  Erlasse  vom  26.  November
1900  (Zentrbl.  S.  854)  geltend  gemachten  Gesichtspunkte  überall  in
vollem  Umfange  Beachtung  finden.  Zu  diesem  Zwecke  werden  die
Departementsräte  die  einzelnen  Lehranstalten  noch  häufiger  zu  besuchen
und  sich  von  dem  Unterrichtsbetriebe  an  ihnen  noch  eingehendere  Kenntnis
  zu  verschaffen  haben,  als  es  bisher  vielfach  geschehen  ist.  Die
Möglichkeit  dazu  wird  schon  jetzt  durch  die  bereits  erfolgte  Vermehrung
der  schultechnischen  Mitglieder  der  Provinzial-Schulkollegien  geboten.

Bei  den  Besuchen  der  Anstalten  wird  u.  a.  auch  darauf  zu  achten
sein,  daß  durch  richtige  Beschränkung  und  Einteilung  des  Lehrstoffes
im  Geschichtsunterrichte  der  Oberprima  für  die  Abiturienten  eine  eingehende
  Behandlung  der  deutschen  Geschichte  des  19.  Jahrhunderts  mit
ihren  erhebenden  Erinnerungen  und  großen  Errungenschaften  für  das

17
        <pb n="4" />
        4  Allgemeine  Lehrpläne.

Vaterland  gesichert  wird.  Auch  wird  den  Direktoren  der  Gymnasien
immer  wieder  nahe  zu  legen  sein,  wie  sie  verpflichtet  sind,  dahin  zu
wirken,  daß  namentlich  diejenigen  Schüler,  welche  sich  der  Technik,  den
Naturwissenschaften,  der  Mathematik  oder  der  Medizin  zu  widmen  gedenken,
  vom  wahlfreien  Zeichenunterricht  fleißig  Gebrauch  machen.
Schließlich  verweise  ich  noch  besonders  auf  die  unter  „III.  Allgemeine
Bemerkungen"“  getroffenen  Bestimmungen  und  angegebenen  Richtlinien.

Der  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.
Studt.

An
die  Königlichen  Provinzial-Schulkollegien.
U.  II.  1694.

I.  Allgemeine  Tehrpläne.

Die  Klammern  in  den  Plänen  bezeichnen  die  Zulässigkeit  einer  E  "1
der  Stundenzahlen  innerhalb  e  Mete  nerkriweligen  Verschledung

A.  Lehrplan  der  Gymnasien.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

V/IyVUDOmUIOHIULHOT  Bua,

men

Religin  32222  212  ?22  19
beschdeutsch  und  e)  v  R  #  3½2  33  31  256
Lateinissee  8|888|  54  68
Griechics——66666  6)|6
Französise.—  422  23  333  20
Geschichht  2RN
Erdkunee  2  2#.2  1#11#11  *%n
Rechnen  und  Mathemati!  44444444  4|  W  —  34
Naturwissenschaften  2222232  228118
Schreiben  2—————  4
Zeichen—?2  2——
Zusammen52529  30  3030  30  30/  30|259

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dazu  kommen:
als  verbindlich  je  3  Stunden  Turnen  durch  alle  Klassen  und  je
2  Stunden  Singen  für  die  Schüler  der  VI  und  V.  Einzelbefreiungen
finden  nur  auf  Grund  ärztlichen  Zeugnisses  und  in  der  Regel  nur  auf
ein  halbes  Jahr  statt.  Die  für  das  Singen  beanlagten  Schüler  von  IV.
an  aufwärts  sind  zur  Teilnahme  am  Chorsingen  verpflichtet.
        <pb n="5" />
        Allgemeine  Lehrplüne.  5

als  wahlfrei  von  Ull  ab  je  2  Stunden  Zeichnen;  von  0  II  ab  je

2  Stunden  Englisch  und  je  2  Stunden  Hebräisch.  —  Die  Meldung

u  dem  wahlfreien  Unterrichte  verpflichtet  zur  Teilnahme  auf  minestens
  ein  halbes  Jahr.

Für  Schüler  der  IV  und  1II  mit  schlechter  Handschrift  ist  besonderer
Schreibunterricht  einzurichten.

Eine  Abweichung  von  dem  vorstehenden  Lehrplane  ist  dahingehend  zulässig,
daß  in  den  drei  oberen  Klassen  (O  II.  Ul  und  Ol)  an  Stelle  des  verbindlichen
Unterrichts  im  Französischen  solcher  Unterricht  im  Englischen  mit  je  3  Stunden
tritt,  das  Franhiische  aber  wahlfreier  Lehrgegenstand  mit  je  2  Stunden  wird.

Von  dem  in  U  III,  0  III  und  Ull  neben  dem  Griechischen  gestatteten
Ersatzunterrichte  sind  regelmäßig  je  3  Stunden  dem  Englischen  juwessen  von
den  übrigen  Stunden  kommen  in  der  Regel  in  U  III  und  je  2  auf
Französisch  und  je  1  auf  Rechnen  und  Mathematik,  dagegen  in  U  I  nur  1
auf  Französisch  und  2  auf  Mathematik  und  Naturwissenschaften.

B.  Lehrplan  der  Realghmnasien.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

iroomomnonornr

men

Religgoon  32222222222
Gesidrussch  undm  zen)  34  Is  313313388328
Lateinissse.  88  44449
Französise.—  —5  4  4  4444
—NN—.——  313153  1
Geschicht?  222213131317
Erdkunnde  2222  21  55
Rechnen  und  Mathemati!  44  5  5  4
Naturwissenschafter  2  2?22245  29
Schreiben2  2———  4
Zeichgen  ——22  222323222  22  16
Zusammen2525529  303030311118112

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ich  Dazu  kommen  als  wahlfrei  von  0  III  ab  je  2  Stunden  Linearzeichnen.


In  Bezug  auf  Turnen  und  Singen  vergl.  Gymnasium;  ebenso  in
Bezug  auf  den  Schreibunterricht  für  Schüler  der  IV  und  II.
        <pb n="6" />
        6  Allgemeine  Lehrpläne.

C.  Lehrplan  der  Oberrealschulen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vpvswusomsomsunon"Uo  e.

men

Religin  32222222  222229
6i  v  gen  s  4  4%
Französise.66  666  5r  4  447
————2—
Geschiccht  ——  2  22  33  3|18
Erdkude  22  2  2  11  11111114
Rechnen  und  Mathematik  5666  5  5  5  5  5  47
Naturwissenschaften  222  466  6666
Schreiben  —ê  6
Freihandzeicherrgsr  !!!:!!  2  2222216
Zusammen  25252930|30  30||813181162

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ich  Dazu  kommen  als  wahlfrei  von  0  III  ab  je  2  Stunden  Linearzeichnen.


In  Bezug  auf  Turnen  und  Singen  vergl.  Gymnasium;  ebenso  in
Bezug  auf  den  Schreibunterricht  für  Schüler  der  III.

D.  Lehrplan  der  Realschulen  (höheren  Bürgerschulen).

Für  diese  Schulen  gilt  der  Lehrplan  der  Oberrealschulen  von
VI  bis  Ull  einschließlich.  Ihre  III  entspricht  der  UllI,  ihre  II  der
OIII  und  ihre  I  der  Ull  der  Oberrealschulen.

Inwieweit  es  unter  Berücksichtigung  örtlicher  Bedürfnisse  angängig  ist,
diesen  Lehrplan  dahin  zu  ändern,  daß  von  VI  bis  II  einschließlich  eine  Verstärkung
  des  Deutschen  und  dementsprechend  eine  Verminderung  des  Rechnens
und  der  Mathematik  oder  des  Französischen  auf  den  bezüglichen  Stufen  eintrete,
        <pb n="7" />
        Allgemeine  Lehrpläne.  7

bleibt  der  Entscheidung  der  Aufsichtsbehörde  überlassen.  Die  Wochenstundenzahl
für  die  einzelnen  Klassen  darf  dadurch  nicht  erhöht  werden.  Eine  der  möglichen
Formen  eines  solchen  Lehrplanes  zeigt  D1.

DI.  Andere  Form  eines  Lehrplaues  für  Realschulen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

vvlIU1  Lmen



Religiioaon  3232D„  „  13
beisssussch  unn  .  "'·  1  Is  5  5  4  429
Französise  6  6  6  5  4  4581
Englisch..  ——  5  4  4  13
Geschiccht  —  —  3  2  2  2  9
Erdkunden  222  2  2  2112
Rechnen  und  Mathematit.  .  .  44  5  5  5  528
Naturwissenschaften  2  2  2  2  5  518
Schreiben  2  22606
Freihandzeichhen  —  2  2  2  2  210
Zusammen  25  256  29  3013030  169

 

 

 

 

 

 

 

 

Dazu  kommen  als  wahlfrei  von  III  ab  je  2  Stunden  Linearzeichnen.
In  Bezug  auf  Turnen  und  Singen  vergl.  Gymnasium;  ebenso  in
Bezug  auf  den  Schreibunterricht  für  Schüler  der  III.

Zusatz  zu  A—D.

Der  bis  auf  weiteres  zugelassene  gymnasiale  Unterbau  bis  U  HI
einschließlich  mit  nicht  allgemein  verbindlichem  Griechisch  und  dessen
Ersatz  durch  Englisch  und  daran  anschließend  der  Oberbau  des  Gymnasiums
  oder  der  Oberrealschule  bedarf  eines  besonderen  Lehrplanes
nicht,  vielmehr  gilt  dafür,  abgesehen  von  der  bezeichneten  AÄnderune
bezüglich  des  Griechischen  und  Englischen,  der  Lehrplan  des  Gymnasiums
oder  von  O  II  an  neben  dem  des  Gymnasiums  der  der  Oberrealschule.
        <pb n="8" />
        8  Evangelische  Religionslehre.

Zur  Einführung  dieser  Form  ist  die  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde
erforderlich.

Die  Einrichtung  von  Schulen  nach  den  besonderen  Altonaer  und
Frankfurter  Lehrplänen  bedarf  der  ministeriellen  Genehmigung.

II.  Tehrpläne  für  die  einzelnen  Anterrichtsfächer.
1.  Religion.

Vorbemerkung.  Lehrziel,  Lehraufgaben  und  methodische  Bemerkungen

  gelten  im  wesentlichen  für  die  entsprechenden  Stufen  aller
Arten  von  höheren  Schulen.

Evangelische  Religionslehre.

a)  Allgemeines  Lehrziel.

Der  evangelische  Religionsunterricht  an  höheren  Schulen  verfolgt,
unterstützt  von  deren  Gesamttätigkeit,  das  Ziel,  die  Schüler  durch
Erziehung  in  Gottes  Wort  zu  charaktervollen  christlichen  Persönlichkeiten
  heranzubilden,  die  sich  befähigt  erweisen,  dereinst  durch  Bekenntnis
  und  Wandel  und  namentlich  auch  durch  lebendige  Beteiligung
am  kirchlichen  Gemeindeleben  einen  ihrer  Lebensstellung  entsprechenden
heilsamen  Einfluß  innerhalb  unseres  Volkslebens  auszuüben.

b)  Tehraufgaben.
VI.  3  Stunden  wöchentlich.

Biblische  Geschichten  des  Alten  Testamentes  nach  einem
Lesebuch.  Vor  den  Hauptfesten  die  betreffenden  Geschichten  des  Neuen
Testamentes.

Aus  dem  Katechismus:  Durchnahme  und  Erlernung  des
1.  Hauptstückes  mit  Luthers  Auslegung;')  Erlernung  des  3.  Hauptstückes
  ohne  Luthers  Auslegung  nach  einfacher  Worterklärung.

Einprägung  einer  mäßigen  Zahl  von  Katechismussprüchen  und
leichten  Schriftstellen  sowie  von  4  Kirchenliedern.

V.  2  Stunden  woöchentlich.

Biblische  Geschichten  des  Neuen  Testamentes  nach  einem
Lesebuch

)  Wo  ein  anderer  Katechismus  in  den  kirchlichen  Gebrauch  ausgenommen
sst,  wird  dieser  dem  Unterricht  in  allen  Klassen  zugrunde  gelegt,  oder  die  Behandlung
  der  entsprechenden  Abschnitte  ist  unmittelbar  an  die  betreffenden  Stellen
der  Heiligen  Schrift  anzuschließen.
        <pb n="9" />
        Evangelische  Religlonslehre.  9

Aus  dem  Katechismus:  Wiederholung  der  Aufgabe  der  VI;
dazu  Durchnahme  und  Erlernung  des  2.  Hauptstückes  mit  Luthers
Auslegung.

Katechismussprüche  und  Schriftstellen  wie  in  VI;  4  neue  Kirchenlieder,
  Wiederholung  der  in  VI  gelernten  Lieder.

IV.  2  Stunden  wöchentlich.

Das  Allgemeinste  von  der  Einteilung  der  Bibel  und  die  Reihenfolge
  der  biblischen  Bücher.

Lesen  und  Erklärung  von  alttestamentlichen  und  besonders
von  neutestamentlichen  Abschnitten  behufs  erweiternder  und  vertiefender
  Wiederholung  der  in  VI  und  V  behandelten  biblischen
Geschichten.

Aus  dem  Katechismus:  Wiederholung  der  Lehraufgaben  von
VI  und  V,  Durchnahme  und  Erlernung  des  3.  Hauptstückes  mit  Luthers
Auslegung.

Katechismussprüche  und  Schriftstellen  wie  in  den  vorangehenden
Klassen;  4  neue  Kirchenlieder,  Wiederholung  der  früher  gelernten  Lieder.

UIII.  2  Stunden  wöchentlich.

Das  Reich  Gottes  im  Alten  Testamente:  Lesen  und  Erklärung
  von  entsprechenden  biblischen  Abschnitten,  darunter  auch  von
Pfalmen  und  leichteren  Stellen  aus  den  Propheten.

Belehrungen  über  das  Kirchenjahr  und  die  Bedeutung  der  gottesdienstlichen
  Ordnungen.

Aus  dem  Katechismus:  Erklärung  und  Erlernung  des  4.  und
5.  Hauptstückes.  Wiederholung  der  anderen  Hauptstücke.

Wiederholung  früher  gelernter  Sprüche  und  Kirchenlieder;  Einprägung
  von  einigen  leichteren  Psalmen  sowie  von  2  bis  4  neuen  Liedern
oder  von  besonders  wertvollen  Liederstrophen.

OIII.  2  Stunden  wöchentlich.

Das  Reich  Gottes  im  Neuen  Testamente:  Lesen  und  Erklärung
  von  entsprechenden  biblischen  Abschnitten;  eingehende  Behandlung
der  Bergpredigt,  deren  Hauptinhalt  einzuprägen  ist,  und  der  Gleichnisse.

Reformationsgeschichte  im  Anschluß  an  ein  Lebensbild  Luthers.

Sicherung  der  erworbenen  Kenntnis  des  Katechismus  und  des
in  den  vorangegangenen  Klassen  angeeigneten  Spruch=  und  Liederschatzes.
  In  Verbindung  mit  der  Wiederholung  früher  gelernter  Lieder
kurzer  Abriß  der  Geschichte  des  evangelischen  Kirchenliedes.

UIl.  2  Stunden  wöchentlich.

Lesen  und  Erklärung  ausgewählter  Stellen  des  Alten  Testamentes,
  namentlich  aus  den  poetischen  und  prophetischen  Schriften.
        <pb n="10" />
        10  Evangelische  Religionslehre.

behufs  Ergänzung  der  in  UlII  gelesenen  Abschnitte;  Lesen  und  Erklärung
  eines  der  synoptischen  Evangelien  nebst  vertiefender
Wiederholung  der  Bergpredigt,  bei  den  sechsstufigen  Anstalten  auch  der
wichtigsten  Abschnitte  aus  der  Apostelgeschichte.

Wiederholung  des  Katechismus  und  Vertiefung  seines  Verständnisses
  durch  Darlegung  seiner  inneren  Gliederung  sowie  durch
Würdigung  der  Auslegung  Luthers  in  ihrer  Richtung  auf  den
religiös-sittlichen  Grundgehalt  des  Christentums.

Wiederholung  von  Sprüchen,  Pfsalmen,  Liedern  (s.  O  II).

0  II.  2  Stunden  wöchentlich.

Lesen  und  Erklärung  der  Apostelgeschichte  sowie  leichterer
Abschnitte  aus  neutestamentlichen  Briefen,  welche  von  dem  alcchristlichen
  Gemeindeleben  handeln.  In  Verbindung  damit  Lebensbilder
der  Apostel  und  anderer  biblischer  Personen,  Juden-  und  Heidenchristentum
  und  die  Einigung  der  Kirche,  Kampf  und  Sieg  des
Christentums  im  römischen  Reiche.

Wiederholung  von  Sprüchen,  Pfalmen,  Liedern  (s.  O  I#).

U  und  O  l.  Je  2  Stunden  wöchentlich.

Kirchengeschichte  unter  Beschränkung  auf  die  für  die  kirchlichreligiöse
  Bildung  der  evangelischen  Jugend  unmittelbar  bedeutsamen
Stoffe:  Entwickelung  der  römisch-katholischen  Kirche  (Athanasius  und
Augustinus),  germanische  Missionen,  Mönchtum,  Scholastik,  Mystik
und  kirchliches  Leben,  die  Reformation  (Vorbereitung,  Entwickelung,
Gegenreformation),  Pietismus  (Spener,  Herrnhuter)  und  Rationalismus,
Union  (Schleiermacher)  und  das  Wichtigste  über  die  Verfassung  der
evangelischen  Landeskirche  Preußens,  die  Veranstaltungen  der  äußeren
und  der  inneren  Mission  (Wichern,  Fliedner),  auch  neuere  Sekten
(Baptisten,  Methodisten,  Irvingianer).

Erklärung  ausgewählter  Abschnitte  des  Evangeliums  Johannis
und  neutestamentlicher  Briefe,  namentlich  des  Römerbriefes,  bei
dem  Gymnasium  stellenweise  unter  Heranziehung  des  Urtextes.

Glaubens=  und  Sittenlehre  im  Anschluß  an  neutestamentliche
  Schriften  und  in  Verbindung  mit  Erklärung  der  Conf.  Augustana,
der  eine  kurze  Einleitung  über  die  drei  alten  Symbole  voranzuschicken
und  ein  Hinweis  auf  die  übrigen  Symbole  der  christlichen  Hauptbekenntnisse
  anzuschließen  ist.

Methodische  Bemerkungen  für  die  evangelische  Religionslehre.

Durch  die  Aufstellung  der  Lehraufgaben  für  den  Religionsunterricht
  wird  der  Gedächtnisstoff  auf  das  Notwendige  beschränkt,
damit  die  ethische  Seite  des  Unterrichts  um  so  mehr  in  den  Vorder-
        <pb n="11" />
        Evangelische  Religionslehre.  11

grund  treten  kann.  Auf  die  lebendige  Annahme  und  wirkliche  Aneignung
  der  Heilstatsachen  und  der  Christenpflichten  ist  der  Hauptnachdruck
  im  Religionsunterrichte  zu  legen,  und  dieser,  soweit  er  sich
auf  Geschichte  stützt,  auf  die  für  das  religiös-kirchliche  Leben  bleibend
bedeutsamen  Vorgänge  zu  beschränken.  Es  ist  Gewicht  darauf  zu
legen,  daß  er  an  den  einzelnen  Anstalten  nicht  zu  sehr  zersplittert
und  überall  ohne  künstliche  Mittel  zu  allen  übrigen  Lehrgegenständen,
insbesondere  den  ethischen,  in  engste  Beziehung  gesetzt  werde.  Für
keinen  Unterrichtszweig  gilt  so  sehr  wie  für  diesen  die  Wahrheit,  daß
die  Grundbedingung  für  den  Erfolg  in  der  Persönlichkeit  des  Lehrers
und  dessen  Erfüllung  mit  dem  Gegenstande  liegt.  Aber  auch  wo
diese  Grundbedingung  vorhanden  ist,  darf  es  an  der  pädagogischen
Einsicht  nicht  fehlen,  welche  in  der  Schlichtheit  und  Einfachheit  des
Darstellens  und  Fragens  den  Altersstufen  der  Schüler  gerecht  wird
und  das  Dargebotene  ihrer  Auffassung  klar  und  anschaulich  zu  vermitteln
  weiß.

Im  Mittelpunkte  des  gesamten  Religionsunterrichts  steht  die
Heilige  Schrift.  Alle  anderen  Unterrichtsstoffe  sind  als  auf  ihr  beruhend
  oder  zu  ihr  hinführend  zu  behandeln.  Der  Lehrer  hat  dafür
zu  sorgen,  daß  diese  sowohl  untereinander  als  auch  mit  der  Anschauungswelt
  und  dem  Empfindungsleben  der  Schüler  in  lebendige
Beziehung  gesetzt  werden.  Die  Beschränkung  des  Gedächtnisstoffes
wird  es  um  so  leichter  ermöglichen,  das,  was  an  Liedern  und  Bibelstellen
  und  aus  dem  Katechismus  gelernt  wird,  in  einen  sicheren,  durch
Wiederholung  gefestigten  Besitz  des  Schülers  zu  verwandeln,  der
diesem  in  das  Leben  nachfolgt.

Der  unteren  Stufe  sind  biblische  Geschichten  des  Alten  und
Neuen  Testamentes  in  angemessener  Anzahl  sowie  in  passender  Auswahl
und  Darstellung  nach  einem  zweckmäßigen  biblischen  Lesebuche,  Katechismuslehre
  und  die  Erlernung  der  für  diese  Stufe  geeigneten  Kirchenlieder
  zugewiesen.  Die  Grundlage  des  ganzen  Unterrichtes  hat  die
biblische  Geschichte  zu  bilden.  Ihr  sind  Spruch  und  Lied  anzugliedern,
mit  ihr  ist  die  Behandlung  des  Katechismus  in  die  engste  Verbindung
zu  setzen.

Der  Mittelstufe  fällt  die  Ergänzung  und  Befestigung  des
Katechismus,  die  Wiederholung  und  Erweiterung  des  Lieder=  und
Spruchschatzes  und  als  Hauptaufgabe  die  in  ihrem  Zusammenhange  zu
erfassende  Geschichte  des  Reiches  Gottes  im  Alten  und  Neuen
Testamente  zu.  Dabei  kommt  es  auf  eindrucksvolle  Lebensbilder  der
bedeutendsten  Gottesmänner,  der  Propheten,  der  Apostel,  vor  allem
des  Heilandes  selber  und  auf  das  eindringende  Verständnis  ihrer
Predigt  an.  Statt  der  Vollbibel  kann  für  das  Alte  Testament  ein
biblisches  Lesebuch  zugrunde  gelegt  werden.  Hierzu  treten  Belehrungen
        <pb n="12" />
        12  Evangelische  Religionslehre.

über  das  Kirchenjahr  und  die  gottesdienstlichen  Ordnungen,  sowie
eine  besonders  an  Luthers  Person  sich  anschließende  Erzählung  der
Reformation.  Für  die  rechte  Behandlung  des  Lutherischen  Katechismus,
bei  der  auch  die  unterscheidenden  Grundlehren  anderer  christlicher
Hauptbekenntnisse  zu  berücksichtigen  sind,  hat  der  Lehrer  vor  allem
Luthers  eigene  Ausführungen  im  großen  Katechismus  zu  verwerten.
Ein  erster  Abschluß  wird  auf  der  Mittelstufe  erreicht,  indem  ein
synoptisches  Evangelium  behufs  zusammenhängender  Auffassung  des
Lebens  Jesu  gelesen  und  erklärt  und  seine  wichtigsten  Reden  eingehend
behandelt  werden.

Auf  der  Oberstufe  wird  die  Kenntnis  der  Schriften  des
Neuen  Testamentes  in  dem  bei  den  besonderen  Lehraufgaben  bezeichneten
  Umfange  erweitert,  wobei  dem  Lehrer  bei  der  Wahl  im
einzelnen  freie  Bewegung,  auch  mit  Rücksicht  auf  die  Leistungsfähigkeit
  seiner  Schüler,  zu  lassen  ist.  Als  Einleitung  in  die  Geschichte
der  Kirche  dient  das  Lesen  und  die  Erklärung  der  Apostelgeschichte.

Die  Kirchengeschichte  soll  nur  in  ihren  Hauptmomenten  und
mit  bestimmter  Ausscheidung  alles  dessen  gelehrt  werden,  was  nicht
von  unmittelbarer  Bedeutung  für  die  religiös-kirchliche  Bildung
unserer  Jugend  ist.  Sie  hat  sich  also  im  wesentlichen  auf  die  Darstellung
  des  Urchristentums,  des  siegreichen  Eintritts  des  Christentums
  in  die  Weltgeschichte,  der  Entwickelung  und  Gestaltung  der
Kirche  im  Mittelalter,  der  Reformation  und  ihrer  Vorbereitung  und
auf  die  wichtigsten  Erscheinungen  der  neueren  Zeit  zu  beschränken.
Dabei  ist  stets  das  Ziel  im  Auge  zu  behalten,  daß  der  Schüler  zu
verständnisvoller  Teilnahme  an  dem  kirchlichen  Leben  der  Gegenwart
befähigt  werde.

Die  christliche  Glaubens=  und  Sittenlehre  wird  nicht  nach
einem  System,  sondern  im  Anschluß  an  die  neutestamentlichen  Schriften
und  in  Verbindung  mit  der  Erklärung  der  Augustana  gelehrt,  von  der
die  Artikel  I—XVI,  XVIII  und  XX  vor  anderen  in  Betracht  kommen
werden.  Dabei  sind  die  Schüler  auch  mit  den  Unterscheidungslehren
der  christlichen  Hauptbekenntnisse  vertraut  zu  machen.

Auch  in  der  Prima  des  Gymnasiums  ist  bei  dem  Lesen  der
neutestamentlichen  Schriften  im  allgemeinen  der  deutsche  Text  zugrunde
  zu  legen.  Für  wichtige  Abschnitte  ist  jedoch  der  griechische
Text  heranzuziehen,  um  die  Schüler  zum  Zurückgehen  auf  den  Urtext
anzuleiten.  Es  ist  aber  vorzusehen,  daß  der  Unterricht  dadurch  nicht
einen  philologischen  Charakter  bekomme  und  sein  Hauptzweck  gefährdet
  werde.

Aus  den  Einleitungswissenschaften  für  die  biblischen  Bücher  ist
nur  das  für  die  Lektüre  Notwendigste  zu  geben.  Kritische  Untersuchungen
  auf  diesem  Gebiete  gehören  nicht  in  den  Bereich  der  Schule
        <pb n="13" />
        Katholische  Religionslehre.  13

Die  Verteilung  der  für  die  Prima  gestellten  Lehraufgaben  auf
die  beiden  Jahrgänge  dieser  Klasse  kann  den  einzelnen  Anstalten  überlassen
  bleiben.

Katholische  Religionslehre.

a)  Allgemeines  Lehrziel.

Der  katholische  Religionsunterricht  an  höheren  Schulen  hat  als
wesentlicher  Bestandteil  des  Gesamtorganismus  der  Schule  nicht  in
abgesonderter  und  vereinzelter  Stellung,  sondern,  mit  allen  Zweigen
der  bildenden  und  erziehenden  Tätigkeit  der  Schule  in  reger  Wechselbeziehung
  eng  verbunden,  die  besondere  fachunterrichtliche  Aufgabe,
die  katholische  Jugend  nach  Maßgabe  ihrer  geistigen  Entwickelung  mit
den  Lehren  und  Vorschriften  wie  mit  dem  inneren  und  äußeren  Leben
und  Wirken  der  katholischen  Kirche  bekannt  zu  machen,  sie  in  der
Überzeugung  von  der  Wahrheit  und  dem  göttlichen  Ursprunge  des
Christentums  und  der  Kirche  zu  befestigen  und  sie  anzuleiten,  diese
UÜberzeugung  durch  das  Leben  in  und  mit  Christus  und  seiner  Kirche
keen  zu  bewahren,  sorgfältig  zu  pflegen  und  stets  unverbrüchlich  zu

ekennen.

b)  Tehraufgaben.
VI.  3  Stunden  wöchentlich.

Die  notwendigen  Gebete;  kurze  Anleitung,  der  heiligen  Messe
mit  Andacht  beizuwohnen.  Nach  Bedürfnis  Beichtunterricht  oder
kurze  Wiederholung  desselben.

Katechismus:  Das  erste  Hauptstück,  vom  Glauben.

Biblische  Geschichten  des  Alten  Testamentes,  nach  einer
Biblischen  Geschichte.

V.  2  Stunden  wöchentlich.

Katechismus:  Das  zweite  und  dritte  Hauptstück,  von  den  Geboten
  und  von  den  Gnadenmitteln.

Biblische  Geschichten  des  Neuen  Testamentes  bis  zur  Auferstehung
  Jesu,  nach  einer  Biblischen  Geschichte.

IV.  2  Stunden  wöchentlich.

Erweiterter  Katechismus:  Das  erste  Hauptstück,  vom  Glauben.

Biblische  Geschichte:  Abschluß  des  Neuen  Testamentes  nebst
ergänzender  und  vertiefender  Wiederholung  der  gesamten  biblischen
Geschichte  des  Neuen  Testamentes,  insbesondere  der  Zeit  der  öffentlichen
  Lehrtätigkeit  Jesu,  nach  einer  Biblischen  Geschichte.

Erklärung  und  Einprägung  einiger  Kirchenlieder.
        <pb n="14" />
        14  Katholische  Religionslehre.

VII.  2  Stunden  wöchentlich.

Erweiterter  Katechismus:  Das  zweite  Hauptstück,  von  den
Geboten;  dazu  Erklärung  des  Kirchenjahres  in  Verbindung  mit  dem
ersten  Kirchengebote.

Biblische  Geschichte:  Ergänzende  und  vertiefende  Wiederholung
  der  Geschichte  des  Alten  Testamentes,  mit  besonderer  Hervorhebung
  seines  vorbereitenden,  prophetischen  und  vorbildlichen  Charakters
in  einzelnen  hervorragenden  Personen  wie  in  Ereignissen  und  gottesdienstlichen
  Einrichtungen,  nach  einer  Biblischen  Geschichte.

Erklärung  und  Einprägung  weiterer  Kirchenlieder  und  einiger
lateinischer  Hymnen.

O  MHI.  2  Stunden  wöchentlich.

Erweiterter  Katechismus:  Das  dritte  Hauptstück,  von  den
Gnadenmitteln,  unter  Berücksichtigung  der  Liturgie  bei  dem  heiligen
Meßopfer,  bei  der  Spendung  der  heiligen  Sakramente  und  bei  den
Sakramentalien.

Einführung  in  die  Kirchengeschichte  mittels  hervorragender
kirchengeschichtlicher  Charakterbilder.

NB.  Statt  des  erweiterten  Katechismus  kann  auch  ein  entsprechendes
  Lehrbuch  benutzt  werden.

UlI.  2  Stunden  wöchentlich.

Begründung  des  katholischen  Glaubens  (Apologetik).
Die  Lehre  von  der  natürlichen  Religion,  von  der  göttlichen  Offenbarung
und  von  den  Offenbarungsstufen  (Uroffenbarung,  Judentum  und
Christentum);  die  Lehre  von  der  Kirche,  von  den  Quellen  des
katholischen  Glaubens  und  von  der  katholischen  Glaubensregel,  nach
einem  Lehrbuche.  Wiederholung  der  wichtigsten  Gegenstände  aus  den
Lehraufgaben  der  mittleren  Klassen.

0  II.  2  Stunden  wöchentlich.

Die  Glaubenslehre  von  Gott,  von  der  Schöpfung  und  von
der  Erlösung,  nach  einem  Lehrbuche;  eine  eingehendere  Besprechung
finden  außer  den  Unterscheidungslehren  die  Lehrpunkte,  welche  gegenüber
  den  herrschenden  Zeitrichtungen  eine  apologetische  Behandlung
erfordern.

Ausführliche  Mitteilungen  aus  der  Kirchengeschichte  bis  auf
die  Zeiten  Karls  des  Großen,  vornehmlich  durch  entsprechende
Charakterbilder  einzelner  Persönlichkeiten  oder  Zeitabschnitte,  kirchlicher
Institute  und  dergleichen,  im  Anschlusse  an  ein  Lehrbuch.
        <pb n="15" />
        Katholische  Religionslehre.  15

UI.  2  Stunden  wöchentlich.

Abschluß  der  Glaubenslehre:  Von  der  Heiligung  und  von  der
Vollendung,  nach  einem  Lehrbuche,  mit  der  in  der  Lehraufgabe  für
O  I  bezeichneten  Maßgabe.

Kirchengeschichtliche  Mitteilungen  aus  der  mittleren  und
neueren  Zeit  in  der  bei  der  Lehraufgabe  für  O0  II  angegebenen  Weise.

OI.  2  Stunden  wöchentlich.

Die  allgemeine  und  die  besondere  Sittenlehre,  nach  einem
Lehrbuche,  auch  diese  vorzugsweise  mit  Widerlegung  der  das  sittliche
Leben  und  die  gesellschaftliche  Ordnung  gefährdenden  Grundsätze  und
Bestrebungen  der  Gegenwart.  Zusammenfassende  Wiederholungen  aus
den  Lehraufgaben  der  oberen  Klassen.

NB.  Wo  durch  eigenartige  Verhältnisse,  insbesondere  durch
die  Vereinigung  einzelner  oder  mehrerer  Klassen  im  Unterrichte,  eine
Abänderung  der  vorstehenden  Lehraufgaben  notwendig  ist,  wird  der
Lehrer  die  aus  solchen  Verhältnissen  unvermeidlich  entstehenden  Nachteile
  durch  um  so  regeren  Eifer  und  durch  unterrichtliche  Geschicklichkeit
nach  Kräften  auszugleichen  suchen  und  sich  dahin  bemühen,  daß  gleichwohl
  mit  Ablauf  des  gesamten  Lehrkurses  das  ganze  Gebiet  des
Unterrichts  behandelt  ist.

Wenn  der  Organismus  der  Anstalt  es  erfordert,  kann  die
Kirchengeschichte  in  Obersekunda  allein  durchgenommen  und  für  die
beiden  Primen  die  Glaubens=  und  Sittenlehre  vorbehalten  werden.

Methodische  VLemerkungen  für  die  Katholische  Religionslehre.

Die  religiöse  Ausbildung  beruht  auf  allen  Klassenstufen  zunächst
auf  der  Darlegung,  Erklärung  und  Begründung  des  positiven  kirchlichen
  Lehrbegriffes.  Apologetische  Gesichtspunkte  sollen  daneben  im
allgemeinen  erst  von  Untersekunda  ab  in  den  Bereich  des  Unterrichts
gezogen  werden,  und  auch  dann  nur  insofern,  als  es  sich  um  die  Abwehr
  von  solchen  Irrtümern  handelt,  welche  entweder  schon  jetzt  im
unmittelbaren  Gesichtskreise  der  Schüler  liegen  oder  sich  ihnen  doch
voraussichtlich  so  bald  aufdrängen,  daß  deren  Besprechung  und  Zurückweisung
  unerläßlich  ist.  Dabei  muß  wiederholt  auf  die  Bedeutung
der  Besprechung  gegnerischer  Einwürfe  hingewiesen  und  nachdrücklich
daran  erinnert  werden,  daß  die  —  hier  als  erwiesen  vorausgesetzte
—  unfehlbare  Lehrautorität  der  vom  Geiste  Gottes  geleiteten  Kirche
Jesu  Christi  die  volle,  sichere  Bürgschaft  des  christlichen  Glaubens  ist.
Bezüglich  des  Gedächtnisstoffes  versieht  die  Aufstellung  der  Lehraufgaben
  für  die  untere  und  die  mittlere  Stufe  durchweg  mit  der  erforderlichen
  Anweisung;  nur  in  Untersekunda  sowie  auf  der  Ober-
        <pb n="16" />
        16  Kathollsche  Religlonslehre.

stufe  hat  der  Lehrer  die  Maßhaltung,  welche  dort  nur  im  allgemeinen
angegeben  ist,  im  einzelnen  selbst  durchzuführen.

Nur  von  der  festen  Grundlage  sicherer  religiöser  Kenntnisse,
gläubiger  überzeugung  und  kirchlicher  Gesinnung  aus  kann  der
Religionsunterricht  bestrebt  sein  und  hoffen,  auch  die  andere  Seite,
nicht  den  letzten  und  unwichtigsten  Teil  seiner  Aufgabe,  nämlich
die  religiöse  Erziehung  und  sittliche  Veredelung  der  Schüler,  mit
vollem  und  dauerhaftem  Erfolge  zu  verwirklichen;  das  eigene  Beispiel
des  Lehrers  ist  dabei  von  besonderer  Wichtigkeit.

Die  Glaubens=  und  Sittenlehre  kommen,  entsprechend  der  Dreiteilung
  der  neunstusigen  Unterrichtsanstalten  und  durchgehends  im
Anschlusse  an  dieselbe,  dreimal  zur  Behandlung,  jedesmal  in  erweiterter
  Form  und  in  größerer  Vertiefung;  bei  der  Besprechung  sind
auch  die  auf  anderen  als  dem  religiösen  Lehrgebiete  gewonnenen
Kenntnisse  der  Schüler  tunlichst  zu  verwerten.  Im  Irteresse  der

Schüler,  welche  nach  Beendigung  des  Untersekunda-Kursus  die  Anstalten
  verlassen,  ist  dieser  Klasse  als  vornehmstes  Lehrpensum  eine
populär  gehaltene  Begründung  des  katholischen  Glaubens  zugewiesen;
auf  die  Lehre  von  der  Kirche  ist  bei  diesem  Unterrichtsstoffe  vornehmlich
  Gewicht  zu  legen.  Denn  auf  dem  Gehorsam  gegen  die
Kirche  als  die  von  Gott  beglaubigte  Hüterin  und  Erklärerin  der
göttlichen  Satzungen  beruht  nach  katholischer  Lehre  das  wahrhaft  sittliche
Leben,  und  darin  liegt  hinwiederum  ein  besonderer  Schutz  gegen  die  verkehrten,
  die  sittliche  Ordnung  gefährdenden  Zeitrichtungen  der  Gegenwart.

Wie  der  Unterricht  in  der  Glaubens=  und  Sittenlehre  immer
auf  die  biblischen  Geschichten,  so  muß  umgekehrt  der  biblische  Geschichtsumterricht
  stets  auf  die  Glaubenswahrheiten  und  sittlichen  Vorschriften
zurückgehen.  In  dieser  Wechselbeziehung  kann  auf  der  Oberstufe,
sofern  insbesondere  auch  die  Zeit  dies  gestattet,  die  Besprechung  der
Glaubens=  und  Sittenlehre  bei  einzelnen  Gelegenheiten  füglich  an  die
Lesung  oder  Mitteilung  ausgewählter  kleiner  Abschnitte  der  Heiligen
Schrift,  beispielsweise  an  die  Bergpredigt,  an  einzelne  Gleichnisreden
und  Begebenheiten  aus  dem  Leben  Jesu  angeknüpft  werden.

An  die  erste  Einführung  in  die  Kirchengeschichte  auf  der  Mittelstufe
  schließen  sich  auf  der  Oberstufe  ausführlichere  Mitteilungen  aus
diesem  Unterrichtsgebiete  an,  hier  wie  dort  vorwiegend  in  Form  von
Charakterbildern.  Das  Hauptziel  dieses  Unterrichts  liegt  nicht  darin,
eine  möglichst  große  Summe  von  Einzelheiten  zu  bieten  und  dem
Gedächtnisse  der  Schüler  einzuprägen,  sondern  die  Kirche  hochachten
und  lieben  zu  lehren,  in  ihrer  Geschichte  insbesondere  die  Entfaltung
eines  Planes  der  göttlichen  Vorsehung  erkennen  zu  lassen.  Die  erziehliche
  Anwendung  und  Bedeutsamkeit  dieses  Unterrichtsgegenstandes
ergibt  sich  daraus  von  selbst.
        <pb n="17" />
        Deutsch.  17

2.  Deutsch.

Vorbemerkung.  Lehrziel,  Lehraufgaben  und  methodische  Bemerkungen
  gelten  im  wesentlichen  für  die  entsprechenden  Stufen  aller
Arten  von  höheren  Schulen.

a)  Allgemeines  Tehrziel.

Fertigkeit  im  richtigen  mündlichen  und  schriftlichen  Gebrauche
der  Muttersprache,  Bekanntschaft  mit  den  wichtigsten  Abschnitten  der
Geschichte  unserer  Literatur  an  der  Hand  des  Gelesenen  und  Belebung
des  vaterländischen  Sinnes,  insbesondere  durch  Einführung  in  die
germanische  Sagenwelt  und  in  die  für  die  Schule  bedeutsamsten
Meisterwerke  unserer  Litteratur.

b)  TLehraufgaben.
VI.  4  bezw.  5  oder  6  Stunden  wöchentlich.

Grammatik:  Redeteile,  Deklination  und  Konjugation;  Unterscheidung
  der  starken  und  schwachen  Formen.  Lehre  vom  einfachen
Satze  und  von  der  für  ihn  erforderlichen  Zeichensetzung.

"  Rechtschreibeübungen  in  woöchentlichen  Diktaten.

Lesen  von  Gedichten  und  Prosastücken  (Märchen,  Fabeln,  Erzählungen,
  Darstellungen  aus  der  vaterländischen  Sage  und  Geschichte
ls.  Geschichte),  Bilder  aus  der  Natur  und  aus  der  Erdkunde).

Mündliches  Nacherzählen  von  Vorerzähltem  und  Gelesenem.
Auswendiglernen  und  möglichst  verständnisvolles  Vortragen  von  Gedichten.


V.  3  bezw.  4  oder  5  Stunden  wöchentlich.

Grammatik:  Der  einfache  erweiterte  Satz  und  das  Notwendigste
  vom  zusammengesetzten  Satze  nebst  der  dabei  zur  Anwendung
kommenden  Zeichensetzung,  deren  innerer  Zusammenhang  mit  dem
Aufbau  des  Satzes  überall  zu  betonen  ist.

Wöchentliche  Diktate  zur  Einübung  der  Rechtschreibung  und
der  Zeichensetzung  oder  schriftliche  Nacherzählungen.

Lesen  von  Gedichten  und  Prosastücken  (Erzählungen  aus  der
alten  Sage  und  Geschichte,  sonst  wie  in  V.).

Mündliches  Nacherzählen.  Auswendiglernen  und  möglichst
verständnisvolles  Vortragen  von  Gedichten.

IV.  3  bezw.  4  oder  5  Stunden  wöchentlich.

Grammatik:  Der  zusammengesetzte  Satz  und  zusammenfassende
Einprägung  der  Regeln  über  die  Zeichensetzung.  Das  Allereinfachste
aus  der  Wortbildungslehre.

Lehrpläne  2c.  1
        <pb n="18" />
        18  Deutsch.

Rechtschreibeübungen  und  schriftliche  freiere  Wiedergaben
  von  Gelesenem  oder  in  der  Klasse  Durchgenommenem;  alle
4  Wochen  eine  häusliche  Arbeit.

Lesen  von  Gedichten  und  Prosastücken  (besonders  Beschreibungen
und  Schilderungen,  Darstellungen  aus  griechischer  und  römischer
Geschichte).

Nacherzählen.  Auswendiglernen  und  möglichst  verständnisvolles
Vortragen  von  Gedichten.

UIII.  2  bezw.  3  oder  5  Stunden  wöchentlich.

Grammatik:  Zusammenfassende  und  vertiefende  Wiederholung
der  grammatischen  Aufgaben  der  drei  unteren  Klassen  unter  besonderer
Berücksichtigung  der  Unregelmäßigkeiten  und  Schwankungen  des  Sprachgebrauchs,
  namentlich  in  der  Formenlehre.

Aufsätze  (Erzählungen,  leichtere  Beschreibungen  und  Schilderungen,
  gelegentlich  auch  in  Briefform)  alle  4  Wochen,  ab  und  zu
auch  Klassenaufsätze.

Lesen  von  Gedichten  und  Prosastücken  (aus  dem  deutschen
Volksepos,  auch  aus  dem  nordischen  Sagenkreise;  Allgemeingeschichtliches,
  Kulturgeschichtliches,  Erdkundliches,  Naturgeschichtliches;  Episches,
insbesondere  Balladen).  Belehrungen  über  die  persönlichen  Verhältnisse
  der  Dichter  sowie  über  die  poetischen  Formen  und  Gattungen,
soweit  sie  zur  Erläuterung  des  Gelesenen  erforderlich  sind.

Auswendiglernen  und  Vortragen  von  Gedichten  wie  auf  den
Vorstufen.

O  III  2  bezw.  3  oder  4  Stunden  wöchentlich.

Grammatik:  Das  Wichtigste  aus  der  Wortbildungslehre,  an
Musterbeispiele  angeschlossen;  insbesondere  Ablaut,  Umlaut,  Brechung,
Bedeutung  der  Ableitungssilben,  Zusammensetzung.

Aufsätze  wie  in  Ullll,  dazu  Auszüge  oder  Übersichten  des
Gedankenganges  von  prosoischen  Lesestücken.

Lesen  im  allgemeinen  wie  in  U  lII  unter  allmählichem  Hervortreten
  der  poetischen  Lektüre  neben  der  prosaischen.  Episches,  Lyrisches
und  Dramatisches  (insbesondere  Balladen  von  Schiller  und  Uhland;
Körners  Zriny,  Uhlands  Herzog  Ernst  von  Schwaben,  Heyses  Kolberg
oder  Ahnliches;  in  Realanstalten  auch  Homer  in  einer  guten  Übersetzung).
  Belehrungen  über  die  persönlichen  Verhältnisse  der  Dichter
sowie  über  die  poetischen  Formen  und  Gattungen  wie  in  U  III.

Auswendiglernen  und  Vortragen  von  Gedichten  und  Stellen
aus  Dichtungen  wie  auf  den  Vorstufen.

UlII.  3  bezw.  4  Stunden  wöchentlich.

Praktische  Anleitung  zur  Anfertigung  von  Aufsätzen  durch
lbungen  im  Auffinden  und  Ordnen  des  Stoffes.  Leichte  Aussätze
        <pb n="19" />
        Deutsch.  19

abhandelnder  Art,  z.  B.  Vergleichungen,  neben  erzählenden  Darstellungen
  oder  Berichten  wie  in  III,  nur  umfassender,  alle  4  Wochen.

Lektüre:  Die  Dichtung  der  Befreiungskriege;  Schillers  Glocke;
einige  geschichtliche  Dramen  (z.  B.  Jungfrau  von  Orleans  und  Wilhelm
Tell);  daneben  Lesen  und  Besprechung  von  Aufsätzen  und  Gedichten
des  Lesebuchs.

Auswendiglernen  von  Stellen  aus  Dichtungen  und  Übungen
in  frei  gesprochenen  Berichten  über  Gelesenes  und  Durchgearbeitetes.

0  M—O  I.  Je  3  bezw.  4  Stunden  woöchentlich.

Häusliche  und  Klassenaufsätze,  für  welche  die  Aufgaben
vorzugsweise  dem  deutschen  Unterrichte  und  verwandten  Unterrichtsgebieten
  zu  entnehmen  sind,  etwa  8  im  Schuljahr.

Lektüre:  Ausgewählte  Abschnitte  aus  dem  Nibelungenliede,  der
Gudrun  und  eine  Anzahl  von  Liedern  Walthers  von  der  Vogelweide
im  Urtext  oder  in  Aberjetngen.  Im  Anschlusse  hieran  Ausblicke
auf  die  großen  germanischen  Sagenkreise  (auch  den  nordischen,  soweit
dessen  Berücksichtigung  zum  besseren  Verständnis  der  deutschen  Sage
beiträgt),  auf  die  höfische  Epik  (Inhalt  des  Parzival)  und  die  höfische
Lyrik  sowie  Übersicht  über  einige  Haupterscheinungen  der  geschichtlichen
Entwickelung  der  deutschen  Sprache.  —  Von  den  wichtigsten  Schriftstellern
  des  16.  und  17.  Jahrhunderts  werden  nur  einige  Proben
mitgeteilt.  —  Klopstocks  Leben  und  Bedeutung;  einige  Oden  und
einige  charakteristische  Stellen  aus  dem  Messias.  —  Lessings  Leben
und  wichtigste  Werke;  seine  bedeutendsten  Dramen  und  Abschnitte  aus
seinen  prosaischen  Schriften,  besonders  aus  dem  Laokoon  und  der
Hamburgischen  Dramaturgie.  —  Goethes  Leben  und  wichtigste  Werke.
Was  schon  früher  von  Goethe  gelesen  ist,  wird  dem  Hauptinhalte
nach  zusammengefaßt;  eingehender  zu  behandeln  sind  die  Gedankenlyrik,
  Hermann  und  Dorothea,  Götz,  Egmont,  Iphigenie  und  womöglich
  auch  Tasso,  sodann  wichtige  Abschnitte  aus  seiner  Prosa,
besonders  aus  Dichtung  und  Wahrheit.  Auf  Herder  und  Wieland
wird  bei  der  Entwickelungsgeschichte  Goethes  hingewiesen.  —  Schillers
Leben  und  wichtigste  Werke.  Die  Jugenddramen  in  kürzerer  Besprechung,
  die  anderen,  soweit  sie  nicht  schon  früher  behandelt  worden
sind  (vogl.  U  Ll),  in  eingehender  Betrachtung;  seine  kulturhistorischen
Gedichte  und  seine  Gedankenlyrik  (besonders  der  Spaziergang)  und
geeignete  Stücke  seiner  Prosa.  —  Kleists  Prinz  von  Homburg  und
im  Anschluß  daran  ein  Ausblick  auf  die  Entwickelung  und  Bedeutung
der  romantischen  Dichtung.  Wünschenswert  ist  auch  die  Lektüre  eines
Zeeigneten  Dramas  von  Grillparzer  (z.  B.  Sappho  oder  das  goldene  Vlies).
—  Die  im  Lesebuche  der  unteren  und  mittleren  Klassen  dargebotenen
Proben  neuerer  Dichter  sind  in  geeigneter  Weise  zusammenzustellen,

2*
        <pb n="20" />
        20  Deutsch.

zu  ergänzen  und  zu  würdigen.  —  Außerdem  bei  den  Gynnasien
Shakespearesche,  bei  den  Realanstalten  griechische  Dramen  in  Übersetzungen.


Zusammenfassende  Rückblicke  auf  die  Arten  der  Dichtung.  Kurzer
Hinweis  auf  den  Unterschied  zwischen  der  deutschen  (modernen)  und
der  antiken  Metrik.  Für  die  Prosalektüre  sind  auch  allgemein-,
kultur-,  kunst=  und  literaturgeschichtliche  sowie  pohilosophische  Stücke
eines  Lesebuches  für  die  oberen  Klassen  zu  empfehlen.

Gelegentliches  Auswendiglernen  von  Stellen  aus  Dichtungen
und  UÜbungen  in  frei  gesprochenen  Berichten  über  Stoffe,  die
im  deutschen  Unterrichte  behandelt  worden  sind  oder  dazu  in  Beziehung
  stehen.

Wünschenswert  erscheint  eine  in  engen  Grenzen  zu  haltende  Behandlung
  der  Hauptpunkte  der  Logik  und  der  empirischen  Psychologie.

Methodische  Semerkungen  für  das  Vrutsche.

Der  Unterricht  im  Deutschen  ist  neben  dem  Unterricht  in  der
Religion  und  in  der  Geschichte  der  erziehlich  bedeutsamste.  Die  ihm
gestellte  Aufgabe  ist  schwierig  und  kann  voll  nur  von  Lehrern  gelöst
werden,  die,  gestützt  auf  tieferes  Verständnis  unserer  Sprache  und
ihrer  Geschichte,  getragen  von  Begeisterung  für  die  Schätze  unserer
Literatur  und  von  vaterländischem  Sinne,  die  Herzen  unserer  Jugend
für  deutsche  Sprache,  deutsches  Volkstum  und  deutsche  Geistesgröße
zu  erwärmen  verstehen.

1.  Die  grammatische  Unterweisung  in  der  Muttersprache
hat  die  Aufgabe,  dem  Schüler  einen  sicheren  Maßstab  für  die  Beurteilung
  des  eigenen  und  fremden  Ausdrucks  zu  bieten,  ihn  auch
noch  später  in  Fällen  des  Zweifels  zu  leiten  und  ihm  einen  Einblick
in  die  Eigenart  und  die  Entwickelung  seiner  Muttersprache  zu  geben.
Diese  Unterweisung  hat  sich  aber  auf  das  Notwendigste  zu  beschränken,
sich  immer  an  bestimmte  und  mustergültige  Beispiele  anzulehnen  und
die  grammatischen  Kenntnisse  früherer  Stufen  so  zu  wiederholen,  daß
Neues  und  Schwieriges  sich  in  erweiternden  Kreisen  an  früher  erworbene
  Kenntnisse  anknüpft  und  ein  zusammenhängender  Überblick
gewonnen  wird.  Die  Behandlung  der  deutschen  Grammatik  wie  dieeiner
  Fremdsprache  ist  zu  verwerfen.

2.  Für  die  stufenmäßig  geordneten  schriftlichen  übungen
werden  geeignete  Aufgaben  in  erster  Linie  aus  dem  deutschen  Unterrichte
  selbst  erwachsen,  doch  wird  auch  die  fremdsprachliche  Lektüreund
  der  Geschichtsunterricht  vielfach  solche  bieten.  Nicht  ausgeschlossen
ist,  daß  auf  den  oberen  Stufen  auch  Aufgaben  allgemeineren  Inhalts,
sofern  sie  sich  an  bestimmte  in  der  Schule  behandelte  Stoffe  oder-
        <pb n="21" />
        Deutsch.  21

Gedankenkreise  anschließen,  zur  Bearbeitung  gestellt  werden.  Aufgaben,
die  sich  an  das  Gelesene  anschließen,  sind  besonders  auf  den  oberen
Stufen  zu  empfehlen.  Indessen  muß  vor  jeder  Überspannung  der
Anforderungen,  namentlich  in  Bezug  auf  den  Umfang  der  Arbeiten,
dringend  gewarnt  werden.

Anleitung  zur  Behandlung  der  gestellten  Aufgaben  ist  auf  allen
Stufen  erforderlich,  aber  so  zu  geben,  daß  die  Schüler  mehr  und
mehr  lernen,  unter  Führung  des  Lehrers  die  Hauptgedanken  und
deren  Ordnung  selbst  zu  finden.  Auf  Einfachheit  der  Darstellung,
insbesondere  des  Satzbaues,  ist  zu  halten  und  dem  Eindringen  undeutscher
  Periodenbildung  zu  wehren.  Fremdwörter,  für  welche  gute
deutsche  Ausdrücke  vorhanden  sind,  sollen  vermieden  werden.

Die  Ubung  im  schriftlichen  Ausdruck  muß  durch  die  planmäßige
Pflege  einer  nicht  bloß  richtigen,  sondern  auch  dem  Geiste  unserer
Sprache  angemessenen  deutschen  Übersetzung  aus  den  fremden  Sprachen
sowie  auch  durch  gleichmäßige  Durchführung  der  Anforderungen,  die
an  die  Form  deutscher  Ubungsarbeiten  auch  in  den  übrigen  Lehrfächern
  zu  stellen  sind,  stetig  und  kräftig  unterstützt  werden.

3.  Ebenso  ist  für  die  Pflege  des  mündlichen  Ausdruckes
nicht  bloß  im  Deutschen,  sondern  auch  in  jedem  anderen  Unterrichte
von  unten  auf  Sorge  zu  tragen.  Vor  allem  muß  der  Lehrer  selbst
mit  gutem  Beispiel  vorangehen,  da  Nachlässigkeit  von  seiner  Seite
nachteilig  auf  den  Ausdruck  der  Schüler  wirkt.  Sinngemäß  betontes
Lesen  und  Vortragen  der  Schüler  muß  stets  geübt  werden.  In  den
unteren  Klassen  können  auch  noch  freie  Besprechungen  von  Anschauungsmitteln
  gute  Dienste  leisten.  Uberall,  besonders  auf  der  oberen  Stufe,
sind  Ubungen  in  frei  gesprochenen  Berichten  über  Gelesenes  oder
Gehörtes  vorzunehmen.  Solche  Berichte  dürfen  nie  in  ein  Aufsagen
auswendig  gelernter  Aufsätze  ausarten,  sondern  haben  in  den  Schülern
allmählich  die  Fähigkeit  herauszubilden,  festes  Wissen  und  klare  Anschauungen
  in  freier  Rede  schlicht  und  angemessen  wiederzugeben.
Die  Mittel  für  die  Förderung  des  schriftlichen  und  mündlichen  Ausdruckes
  voll  auszunützen  müssen  sich  alle  Lehrer  gleichmäßig  angelegen
sein  lassen.

4.  Die  dem  deutschen  Unterrichte  gestellte  besondere  Aufgabe  der
Pflege  vaterländischen  Sinnes  weist  ihm  eine  enge  Verbindung
mit  der  Geschichte  zu.  Durch  lebendige  Veranschaulichung  deutscher
Heldensagen  bereitet  der  deutsche  Unterricht  ebenso  auf  die  deutsche
Geschichte  vor,  wie  er  diese  durch  Einführung  in  die  bedeutendsten
Geisteswerke  unserer  Literatur  befruchtet  und  belebt.  Gleichzeitig
liefern  die  mit  dem  Deutschen  in  VI  und  V  verbundenen  Geschichtserzählungen
  einen  passenden  Stoff  zum  mündlichen  und  schriftlichen
Nacherzählen.
        <pb n="22" />
        22  Deutsch.

5.  Im  Auswendiglernen  ist  maßzuhalten  und  dafür  ein
Kanon  von  Gedichten,  der  von  Zeit  zu  Zeit  erneuter  Prüfung  zu
unterziehen  ist,  zugrunde  zu  legen.

6.  Gedichte,  welche  in  den  Klassen  behandelt  werden,  sind
auf  den  unteren  und  mittleren  Stufen  zunächst  von  dem  Lehrer  gut
vorzulesen;  danach  sind  die  nötigen  sprachlichen  und  sachlichen  Erläuterungen
  anzufügen,  die  Grund=  und  Teilgedanken  mit  den  Schülern
aufzusuchen  und  die  Gedichte  schließlich  zusammenfassend  zu  besprechen.
Nach  einem  wiederholenden  Lesen  durch  Schüler  ist  das  Gedicht  zum
häuslichen  Nachlesen  und,  wenn  es  zum  Kanon  gehört,  zum  Lernen
aufzugeben,  um  dann  vorgetragen  zu  werden.  Bei  der  Dramenlektüre
tn  0  III  und  Ull  handelt  es  sich  nur  um  das  Verständnis  des  Gedankeninhaltes
  des  einzelnen  Dramas,  wobei  auf  die  ersten  Grundbegriffe
  der  dramatischen  Komposition  nur  vorbereitend  hinzuweisen  ist.
Bei  dem  Lesen  größerer  Werke  auf  der  Oberstufe  sind  vor  allem  die
Grundgedanken  unter  Mitarbeit  der  Schüler  herauszuheben,  die  Hauptabschnitte
  und  deren  Gliederung  festzustellen  und  so  das  Werk  als  ein
Ganzes  dem  Verständnis  der  Schüler  zu  erschließen.  Der  Kunstform
ist  dabei  Beachtung  zu  schenken.  Besonders  zu  empfehlen  ist  vergleichende
  Zusammenstellung  von  Gedichten,  welche  denselben  Gegenstand
behandeln.  Die  gelesenen  Epen  und  Dramen  sind  nach  ihrem  Aufbau
und  den  Charakteren  der  handelnden  Personen  zu  einem  volleren
Verständnis  zu  bringen.  Nicht  ratsam  ist  es,  ein  Drama  von  Anfang
bis  zu  Ende  in  der  Klasse  zu  lesen;  das  Lesen  mit  verteilten  Rollen
ist  nur  in  sehr  beschränktem  Maße  bei  besonders  geeigneten  Szenen
und  in  der  Regel  erst  nach  der  Besprechung  und  nach  ordentlicher
Vorbereitung  von  Nutzen.  Wo  die  mittelhochdeutschen  Klassiker  im
Urtext  gelesen  werden,  muß  die  Einführung  in  die  Grammatik  im
unmittelbaren  Anschluß  an  die  Lektüre  auf  induktivem  Wege  erfolgen;
zusammenfassende  Uberblicke  sind  hierbei  nicht  ausgeschlossen.

7.  Die  neben  der  Dichtung  auf  allen  Stufen  zu  pflegende
Prosalektüre  hat  den  Gedanken=  und  Gesichtskreis  des  Schülers  zu
erweitern  und  zumal  auf  der  Oberstufe  den  Stoff  für  Erörterung
wichtiger  allgemeiner  Begriffe  zu  bieten.  Durch  zweckmäßig  geleitetes
Lesen  dieser  Art  wird  die  philosophische  Propädeutik,  deren
Aufnahme  in  den  Lehrplan  der  Prima  an  sich  wünschenswert  ist,
wirksam  unterstützt,  da  aber,  wo  die  Verhältnisse  ihre  Aufnahme  nicht
ermöglichen,  wenigstens  einigermaßen  ersetzt  werden  können.  Aufgabe
einer  solchen  Unterweisung  ist  es,  die  Befähigung  für  logische  Behandlung
  und  spekulative  Auffassung  der  Dinge  zu  stärken  und  dem
Bedürfnisse  der  Zeit,  die  Ergebnisse  der  verschiedensten  Wissenszweige
zu  einer  Gesamtanschauung  zu  verbinden,  in  einer  der  Fassungskraft
der  Schüler  entsprechenden  Form  entgegenzukommen.  Zu  wünschen
        <pb n="23" />
        Lateinisch.  23

ist,  daß  zur  Förderung  dieser  Aufgabe  auch  die  Vertreter  der  übrigen
wissenschaftlichen  Lehrfächer  beitragen.

8.  Für  die  Oberstufe  (OII—OD  ist  von  einer  Verteilung  des
Lesestoffes  auf  die  einzelnen  Klassen  abgesehen,  um  den  verschiedenen
Anstalten  eine  freiere  Auswahl  und  Anordnung  anheimzugeben.  Er
wird  sich  ohne  Schwierigkeit  bewältigen  lassen,  wenn  aus  den  Prosawerken
  in  geschickter  Auswahl  nur  einzelne  Abschnitte  gelesen  werden
und  wenn  er  auf  Klassen-  und  Privatlektüre  so  verteilt  wird,  daß
Schwierigeres  unter  unmittelbarer  Leitung  des  Lehrers  zur  Behandlung
kommt,  minder  Schwieriges  dem  Privatstudium  überlassen  bleibt,
wobei  der  Lehrer  dem  Schüler  —  wie  auch  hinsichtlich  der  Benutzung
der  Schülerbibliothek  —  beratend  und  helfend  zur  Seite  zu  stehen  und
Teilnahme  und  Freude  an  der  Sache  durch  seinen  Einfluß  zu  wecken
hat.  Bei  aller  Lektüre  in  den  oberen  Klassen  ist  darauf  zu  achten,
daß  die  Besprechung  ihres  Inhaltes  und  dessen  Verständnis  die
Hauptaufgabe  bildet  und  nicht  etwa  ausgedehnte  literaturgeschichtliche
Vorträge  des  Lehrers  diesen  Zweck  der  Leltüre  vereiteln.

3.  Lateinisch.
A.  Ghmnasium.
a)  Allgemeines  Lehrziel.

Auf  sicherer  Grundlage  grammatischer  Schulung  gewonnenes
Verständnis  der  bedeutenderen  klassischen  Schriftsteller  Roms  und  dadurch
  Einführung  in  das  Geistes=  und  Kulturleben  des  Altertums.

b)  TLehraufgaben.
VI.  8  Stunden  woöchentlich.

Formenlehre  mit  Beschränkung  auf  das  Regelmäßige  unter  Ausschluß
  der  Deponentia.  Im  Anschluß  an  das  Lese=  und  Übungsbuch
Aneignung  eines  nach  Auswahl  und  Umfang  sorgfältig  bemessenen
Wortschatzes  zur  Vorbereitung  auf  die  Lektüre.

Das  Lese=  und  Übungsbuch  verwendet  den  Wortschatz  der  Prosaschriftsteller,
  die  auf  der  mittleren  Stufe  gelesen  werden,  und  nimmt
seinen  Stoff  vorzugsweise  aus  der  alten  Sage  und  Geschichte,  damit
sprachlich  und  inhaltlich  ein  Zusammenhang  mit  der  späteren  Schriftstellerlektüre
  besteht.  Es  bietet  neben  Einzelsätzen  auch  zusammenhängenden
  Inhalt,  und  zwar  zunächst  lateinische  Stücke,  dann  diesen
im  Wortschatz  entsprechende  deutsche.  Die  Abschnitte  werden  in  der
Schule  unter  Anleitung  und,  soweit  nötig,  mit  Hilfe  des  Lehrers
übersetzt  und  zum  Nachüberseten  ausgegeben  allmählich  wird  die
Selbstlätigkeit  der  Schüler  immer  mehr  in  Anspruch  genommen.
Stete  Übungen  im  Konstruieren.
        <pb n="24" />
        24  Lateinisch.

Gelegentlich  werden  aus  dem  Lesestoffe  abgeleitet  und  mündlich
wie  schriftlich  geübt:  einige  elementare  syntaktische  Regeln  (z.  B.  über
Orts=  und  Zeitbestimmungen,  den  ablativus  instrumenti,  einzelne
Präpositionen  und  die  gebräuchlichsten  Konjunktionen  wie  postquam,
oum,  ut,  ne)  und  einige  Vorschriften  über  die  lateinische  Wortstellung.

Wöchentlich  zur  Korrektur  durch  den  Lehrer  eine  halbstündige
schriftliche  Klassenarbeit  im  Anschluß  an  den  Lesestoff  und,  soweit  erforderlich,
  Reinschrift  derselben;  im  zweiten  Halbjahre  statt  der  Klassenarbeiten
  auch  besondere,  in  der  Klasse  vorbereitete  Übersetzungen  in
das  Lateinische  als  Hausarbeiten.

V.  8  Stunden  wöchentlich.

Wiederholung  der  regelmäßigen  Formenlehre,  die  Deponentia,
die  unregelmäßige  Formenlehre  mit  Beschränkung  auf  das  Notwendige.
Aneignung  eines  angemessenen  Wortschatzes  wie  in  VI.

Gebrauch  des  Lese=  und  Übungsbuches  wie  in  VI.  Es  bietet
auf  dieser  Stufe  reichlichen  zusammenhängenden  Inhalt.  Stete  Übungen
im  Konstruieren.

Einübung  des  accusativus  cum  infinitivo,  des  participium  conjunctum
  und  des  ablativus  absolutus.  Gelegentlich  werden  aus  dem
Lesestoffe  weitere  syntaktische  Regeln  abgeleitet  (z.  B.  über  Städtenamen,
den  doppelten  Akkusativ,  das  perfectum  bistoricum).

Wöchentlich  eine  halbstündige  schriftliche  Klassenarbeit  oder  statt
dieser  eine  schriftliche  Hausarbeit,  beide  wie  in  VI.

IV.  8  Stunden  wöchentlich.

Lektüre  und  Grammatik  je  4  Stunden.  .

Die  Lektüre  umfaßt  Lebensbeschreibungen  hervorragender  griechischer
  und  römischer  Helden  nach  Cornelius  Nepos  oder  einem  geeigneten
  Lesebuche.  Die  Vorbereitung  findet,  solange  notwendig,  in
der  Klasse  statt;  die  Selbsttätigkeit  der  Schüler  wird  mehr  und
mehr  in  Anspruch  genommen;  gelegentliche  Übungen  im  unvorbereiteten
Übersetzen.

Stete  Übungen  im  Konstruieren  (besonders  in  der  Behandlung
des  accusativus  cum  infinitivo  und  der  Partizipialkonstruktionen)  sowie
im  richtigen  Auffassen  des  Abhängigkeitsverhältnisses  der  Nebensätze.

Gelegentlich  werden  bei  der  Lektüre  wichtigere  Phrasen  und
häufiger  vorkommende  synonymische  Unterscheidungen  gelernt.

Wiederholung  der  Formenlehre,  namentlich  der  sogenannten  unregelmäßigen
  Verba.  Das  Wesentliche,  zum  Übersetzen  des  lateinischen
Textes  Notwendige,  aus  der  Kasuslehre  sowie  besonders  Wichtiges
aus  der  Tempus=  und  Moduslehre  im  Anschluß  an  Musterbeispiele
der  Grammatik  oder  des  Übungsbuches.
        <pb n="25" />
        Lateinisch.  25

Übersetzen  in  pas  Lateinische  aus  einem  Ubungsbuche,  dessen
Stücke  sich  in  Inhalt  und  Wortschatz  vorwiegend  an  die  lateinische
Lektüre  anlehnen  und  das  grammatische  Pensum  der  Klasse  zur  Einübung
  bringen.  «

Wöchentlich  eine  kurze  schriftliche  Übersetzung  in  das  Lateinische
im  Anschluß  an  die  Lektüre  abwechselnd  als  Klassenarbeit  oder  als
häusliche  Arbeit.  In  jedem  Vierteljahre  dafür  eine  schriftliche  Übersetzung
  in  das  Deutsche  als  Klassenarbeit.

U  III.  8  Stunden  wöchentlich.

Lektüre  und  Grammatik  je  4  Stunden.

Lektüre:  Cäsars  Bellum  Gallicum  (I—I9V).

Anleitung  zur  Vorbereitung  und  Übungen  im  Konstruieren.
Nachübersetzen.  Gelegentlich  unvorbereitetes  Übersetzen.  Phrasen
und  synonymische  Unterscheidungen  wie  in  IV.  Unter  Umständen  kann
im  zweiten  Halbjahre  schon  mit  der  Lektüre  des  Ovid  begonnen
werden  (s.  O  II).

Grammatik:  Wiederholung  und  Ergänzung  der  Kasuslehre.
Die  Hauptregeln  der  Tempus=  und  Moduslehre.

Übersetzen  in  das  Lateinische  aus  einem  ÜUbungsbuche,  das  sich
in  Inhalt  und  Wortschatz  vorwiegend  an  Cäsars  Bellum  Gallicum  anschließt
  und  das  grammatische  Pensum  der  Klasse  zur  Einübung  bringt.

Wöchentlich  eine  schriftliche  übersetzung  in  das  Lateinische  abwechselnd
  als  Klassenarbeit  oder  als  häusliche  Arbeit.  In  jedem
Vierteljahre  dafür  eine  schriftliche  Übersetzung  in  das  Deutsche  als
Klassenarbeit.

O  III.  8  Stunden  woöchentlich.

Lektüre  und  Grammatik  je  4  Stunden.

Lektüre:  Cäsars  Bellum  Gallicum  (V—VI)),  an  dessen  Stelle
im  zweiten  Halbjahre  auch  ausgewählte  Abschnitte  aus  dem  Bellum
civile  (z.  B.  1  37  ff.,  II  23  ff.,  III  41  ff.)  treten  können,  und  Ovids
Metamorphosen  in  planmäßiger  Auswahl.  Sonst  wie  in  Ulll.

Einführung  in  die  poetische  Lektüre:  Anleitung  zur  Vorbereitung,
so  lange  es  nötig  ist;  Erklärung  und  Einübung  des  daktylischen
Hexameters;  prosodische  Belehrungen;  Auswendiglernen  einzelner  Stellen
aus  Ovid.

Grammatik:  Wiederholung  und  Ergänzung  der  Tempus=  und
Moduslehre.  Übungsbuch  und  schriftliche  Arbeiten  wie  in  U  III.

UII.  7  Stunden  wöchentlich.

Lekt  äre  4  Stunden:  Leichtere  Reden  Ciceros  (z.  B.  pro  Sex.
Roscio,  in  Catilinam,  de  imperio  Cn.  Pompei);  Auswahl  aus  Livius
        <pb n="26" />
        26  Lateinisch.

erster  Dekade  (namentlich  1I  und  II);  Ovid,  an  dessen  Stelle  im  zweiten
Halbjahre  auch  schon  Virgils  Aneide  treten  kann  (s.  0  U).  Gelegentlich
  unvorbereitetes  Übersetzen,  auch  aus  Cäsar.

Anleitung  zur  Vorbereitung  usw.  wie  in  III.  Auswendiglernen
einzelner  Stellen  aus  Ovid  oder  Virgil.  Gelegentlich  werden  wichtige
Phrasen  gelernt  und  stilistische  Regeln  sowie  synonymische  Unterscheidungen
  aus  dem  Gelesenen  abgeleitet.

Grammatik  3  Stunden:  Wiederholung  der  Kasus-,  Tempusund
  Moduslehre.  Abschluß  der  Verbalsyntax  in  ihren  Hauptregeln.

Übersetzen  in  das  Lateinische  aus  einem  Übungsbuche,  welches
sich  in  den  grammatischen  Regeln  an  das  Pensum  der  mittleren  Stufe
anlehnt.

Wöchentlich  eine  schriftliche  übersetzung  in  das  Lateinische  abwechselnd
  als  Klassenarbeit  oder  als  häusliche  Arbeit.  In  jedem
Vierteljahre  dafür  eine  schriftliche  Übersetzung  in  das  Deutsche  als
Klassenarbeit.

O  II.  7  Stunden  wöchentlich.

Lektüre  5  Stunden:  Auswahl  aus  Livius'  dritter  Dekade;
Reden  Ciceros  (z.  B.  pro  Archia,  pro  Ligario,  pro  rege  Deiotaro,
in  Caecilium),  auch  dessen  Cato  maior;  Auswahl  aus  Sallust  Virgils
Aneide  in  einer  Auswahl,  die  in  sich  abgeschlossene  Bilder  bietet  und
einen  Durchblick  durch  das  ganze  Werk  ermöglicht.  Gelegentlich  unvorbereitetes
  Übersetzen.  Auswendiglernen  einzelner  Stellen  aus  Virgil.

Grammatik  2  Stunden:  Grammatische  Wiederholungen  unter
eingehender  Berücksichtigung  der  wichtigeren  und  schwierigeren  Syntaxregeln;
  zusammenfassende  Belehrungen  über  besonders  hervortretende
stilistische  Eigentümlichkeiten.

Ülbersetzen  in  das  Lateinische  aus  einem  Übungsbuche,  welches
sich  in  der  Stilistik  auf  das  Wichtigste  beschränkt.  Zusammenfassung
und  Ergänzung  früher  gelernter  Phrasen  und  synonymischer  Unterscheidungen.


Mindestens  alle  14  Tage  eine  schriftliche  Übersetzung  in  das
Lateinische  als  Klassenarbeit  oder  als  häusliche  Arbeit.  In  jedem
Vierteljahre  eine  Übersetzung  in  das  Deutsche  als  Klassenarbeit.

U  und  O0I.  Je7  Stunden  wöchestlich.

Lektüre  5  Stunden:  Reden  Ciceros  (z.  B.  in  Verrem  IV  oder  7,
Pro  Plancio,  pro  Sestio,  alle  mit  Auslassungen,  pro  Murena),  Auswahl
  aus  Ciceros  philosophischen  und  rhetorischen  Schriften,  auch  aus
seinen  Briefen;  Tacitus'  Germania  (wenigstens  bis  Kap.  27),  auch
Agricola  oder  Teile  des  Dialogus,  Auswahl  aus  den  Annalen  (besonders
  die  auf  Germanien  bezüglichen  Abschnitte)  und  aus  den.  Historien;
        <pb n="27" />
        Lateinisch.  27

Auswahl  aus  Horaz,  Auswendiglernen  einzelner  seiner  Oden.  Gelegentlich
  unvorbereitetes  Übersetzen.  Zur  Privatlektüre,  namentlich  auch
aus  den  in  den  früheren  Klassen  gelesenen  Schriftstellern,  ist  anzuregen
und  anzuleiten;  sie  ist  aber  nicht  als  verbindlich  zu  fordern.
Grammatik  2  Stunden  wie  in  0  II.
Übersetzen  in  das  Lateinische,  schriftliche  Klassen=  und  Hausarbeiten
  wie  in  O  II.

B.  Realghmnasium.
a)AAllgemeines  Tehrziel.

Auf  sicherer  Grundlage  grammatischer  Schulung  gewonnenes
Verständnis  leichterer  Schriftwerke  der  römischen  Literatur.

b)  TLehraufgaben.
VI.  8  Stunden  wöchentlich.

Wie  im  Gymnasium.

V.  8  Stunden  wöchentllch.
Wie  im  Gymnasium.

IV.  7  Stunden  wöchentlich.

Lektüre  4,  Grammatik  3  Stunden.
Wie  im  Eymnasium  unter  Einschränkung  des  Übersetzens  in  das
Lateinische.
U  I.  5  Stunden  wöchentlich.

Lektüre  3  Stunden:  Ein  geeignetes  Lesebuch  oder  Cäsars
Bellum  Gallicum.  Anleitung  zur  Vorbereitung.  Nachübersetzen.  Stete
Ülbungen  im  Konstruteren.

Grammatik  ?2  Stunden:  Wiederholung  der  Formenlehre.  Wiederholung
  und  Ergänzung  der  Kasuslehre.  Einzelne  Regeln  der  Tempusund
  Moduslehre  werden  bei  der  Lektüre  abgeleitet.

Übungen  im  mündlichen  und  schriftlichen  Übersetzen  nach  einem
Übungsbuche,  das  sich  im  Wortschatz  an  die  Lektüre  anschließt.

Alle  14  Tage  eine  kurze  schriftliche  Übersetzung  in  das  Lateinische
als  Klassenarbeit  oder  als  häusliche  Arbeit.  In  jedem  Vierteljahre
dafür  eine  schriftliche  übersetzung  in  das  Deutsche  als  Klassenarbeit.

0  Ul.  5  Stunden  wöchentlich.
Lektüre  3  Stunden:  Cäsars  Bellum  Gallicum.  Anleitung  usw.
wie  in  U  III.
Grammatik  2  Stunden:  Wiederholung  der  Formenlehre.  Die
Hauptregeln  der  Tempus=  und  Moduslehre.  Sonst  wie  in  UlIII.
        <pb n="28" />
        28  Lateinisch.

UII  4  Stunden  wöchentlich.

Lektüre  2  Stunden:  Cäsars  Bellum  Gallicum  ober  ausgewählte
  Abschnitte  aus  dem  Bellum  civile  (vergl.  Gymnasium  0  Uh;
Ovids  Metamorphosen  in  planmäßiger  Auswahl.  Anleitung  usw.  wie
in  U  III.  Einführung  in  die  poetische  Lektüre:  Erklärung  und  Einübung
  des  daktylischen  Hexameters;  prosodische  Belehrungen;  Auswendiglernen
  einzelner  Stellen  aus  Ovid.

Grammatik  2  Stunden:  Wiederholung  der  Kasuslehre.  Wiederholung
  und  Ergänzung  der  Tempus=  und  Moduslehre.

Übungsbuch  und  schriftliche  Arbeiten  wie  in  U  II.

O  II.  4  Stunden  wöchentlich.

Lektüre  3  Stunden  wie  in  Ull,  unter  Umständen  auch  ausgewählte
  Abschnitte  aus  Curtius  oder  aus  Livius  oder  eine  leichtere
Rede  Ciceros.

Grammatik  1  Stunde  wie  in  UIl;  ein  Übungsbuch  wird
nicht  gebraucht.

Alle  14  Tage  eine  schriftliche  Übersetzung  in  das  Deutsche  als
Klassenarbeit.

U  und  OI.  Je  4  Stunden  wöchentlich.

Lektüre:  Leichtere  Reden  Ciceros  (z.  B.  pro  Sex.  Roscio,  in
Catilinam,  de  imperio  Cn.  Pompei);  ausgewählte  Abschnitte  aus  Livius;
Stellen  aus  Virgils  Aneide  in  einer  Auswahl,  die  in  sich  abgeschlossene
Bilder  bietet  und  einen  Durchblick  durch  das  ganze  Werk  ermöglicht;
in  OI  auch  leichtere  Oden  des  Horaz  und  Abschnitte  aus  Tacitus'
Germania.

Grammatik,  wo  ihre  Behandlung  bei  der  Lektüre  notwendig  wird.

Alle  3  bis  4  Wochen  eine  schriftliche  Übersetzung  in  das  Deutsche.

Methodische  Zemerkungen  für  das  Tateinische.

Für  die  Methode  des  lateinischen  Unterrichts  gelten  im  wesentlichen
  dieselben  Bemerkungen  für  Gymnasium  und  Realgymnasium,
selbstredend  unter  Beachtung  des  beschränkteren  Lehrzieles  und  der
beschränkteren  Lehraufgaben  des  Realgymnasiums.

1.  Grammatik,  Wortschatz  und  schriftliche  übungen.  Entsprechend
  dem  allgemeinen  Lehrziele  ist  eine  gründliche  grammatische
Schulung  und  ein  sicheres  Verständnis  der  Schriftsteller  stets  im  Auge
zu  behalten.  Danach  ist  von  VI  an  die  Auswahl  dessen,  was  gelernt
  und  eingeübt  werden  soll,  zu  bemessen.  Sie  ist  überall  auf  das
Wichtigste  d.  h.  auf  das  häufig  Vorkommende  und  Charakteristische
zu  beschränken,  so  daß  eine  sorgfältige  Scheidung  notwendig  wird
        <pb n="29" />
        Lateinisch.  5

zwischen  dem,  was  der  Schüler  sich  zu  festem  Besitze  aneignen,  und
dem,  was  ihm  nur  gelegentlich  bei  oder  vor  der  Lektüre  erklärt  werden
soll.  Dies  bezieht  sich  sowohl  auf  die  Vokabeln  als  auch  auf  die
Regeln  der  Grammatik,  bei  denen  noch  immer  allzuviele  Einzelheiten
geboten  zu  werden  pflegen.

Untere  Stufe.  Hauptsache  ist  die  systematische  Sprachunterweisung
  zur  sicheren  Einprägung  und  Handhabung  der  Vokabeln  und
Formen  und  zur  klaren  Erkenntnis  der  Satzteile.  Das  induktive  Verfahren
  findet  hier,  wie  auch  auf  den  höheren  Stufen,  insoweit  Anwendung,
  als  es  geeignet  ist,  das  Verständnis  zu  fördern  und  die
Schüler  zur  Selbsttätigkeit  anzuregen.  Auszugehen  ist  vom  Satz.
Der  Wortschatz,  den  die  Schüler  sich  anzueignen  haben,  ergibt  sich
aus  dem  Gelesenen.  Wird  für  dessen  Einprägung  die  Benutzung  eines
Vokabulariums  für  erforderlich  erachtet,  so  ist  darauf  zu  halten,  daß
es  mit  dem  Lesebuche  in  Verbindung  steht  und  nach  Bedeutung  und
Ableitung  der  Wörter  geordnet  ist.

Das  Gelesene  und  Gelernte  ist  fort  und  fort  durch  umformende
Übersetzungen  teils  in  das  Deutsche,  teils  aus  dem  Deutschen  mündlich
oder  schriftlich  zu  verarbeiten,  soweit  die  dazu  erforderliche  Zeit  vorhanden
  ist.

Die  Beschwerung  des  Unterrichts  mit  besonderen  Feinheiten  der
Aussprache,  namentlich  in  positionslangen  Silben,  ist  überflüssig;  aber
von  unten  auf  ist  für  Verhütung  und  Beseitigung  von  Fehlern  der
Aussprache  durch  richtiges  Vorsprechen  zu  sorgen  und  auf  die  Quantität
der  Endsilben  zu  achten.

Mittlere  Stufe.  Ist  in  VI  und  V  Sicherheit  in  den  gebräuchlichsten
  Formen  und  in  den  für  das  Ülbersetzen  unentbehrlichen
syntaktischen  Regeln  erreicht,  so  schließt  sich  daran  auf  der  mittleren
Stufe  die  systematische  Einübung  der  weiter  notwendigen  syntaktischen
Regeln  an.  Auf  gelegentliche  Zusammenfassung  von  Gleichem  oder
Verwandtem  und  Unterordnung  des  Besonderen  unter  das  allgemeine
Gesetz  ist  Gewicht  zu  legen.

Wortschatz  und  mündliche  oder  schriftliche  Ubungen  sind,  immer
im  Zusammenhange  mit  dem  Gelesenen,  zu  erweitern;  die  Ülbungen  im
Ülbersetzen  in  das  Lateinische  haben  sich  an  ein  Übungsbuch  anzuschließen,
  in  welchem  der  Wortschatz  der  Prosaschriftsteller  verarbeitet
ist,  die  auf  der  mittleren  Stufe  gelesen  werden.

Durch  eine  solche  innige  Verbindung  der  einzelnen  Teile  des
Unterrichts  und  die  daraus  sich  ergebende  geistige  Zucht  wird  das
Verständnis  der  Schriftsteller  gefördert.

In  III  und  Ull  des  Realgymnasiums  ist  es  zulässig,  zeitweilig
  die  Mehrzahl  der  Stunden  auf  die  Lektüre  oder  auf  die
Grammatik  und  die  mündlichen  und  schriftlichen  übungen  zu  verwenden.
        <pb n="30" />
        80  Lateinisch.

Obere  Stufe.  Auf  der  oberen  Stufe  ist  Ziel  die  Festhaltung,
Sicherung  und  maßvolle  Erweiterung  des  grammatischen  Wissens.
Stilistische  Eigentümlichkeiten  im  Gebrauche  der  Redeteile  sind  mit
Beschränkung  auf  das  besonders  Charakteristische  und  Feststehende  zu
behandeln,  Phrasen  und  synonymische  Unterscheidungen,  die  auf  den
früheren  Stufen  gelernt  sind,  zusammenzufassen  und  zu  ergänzen.

Die  Texte  für  die  schristlichen  Klassenübersetzungen  soll  der  Lehrer
in  der  Regel  selbst  entwerfen.  Sie  sind  einfach  zu  halten,  müssen  aber
an  die  Denktätigkeit  solche  Ansprüche  stellen,  daß  ihre  übertragung
als  selbständige  Leistung  gelten  kann.  Werden  sie  an  Gelesenes  angeschlossen,
  so  ist  sorgfältig  darauf  zu  achten,  daß  die  Aufgabe  keine
bloße  Gedächtnisübung  wird.  Statt  der  schriftlichen  Hausarbeiten
empfiehlt  sich  im.  allgemeinen  ein  sorgfältig  geleitetes  mündliches  Ülbersetzen
  aus  einem  Übungsbuche,  das  sich  in  grammatisch-stilistischer
Beziehung  auf  das  Hauptsächliche  beschränkt  und  inhaltlich  zur  Förderung
  des  allgemeinen  Lehrzieles  (unter  Berücksichtigung  auch  der
griechischen  Geschichte  und  Kultur)  geeignet  ist.

2.  Lektüre.  Je  sicherer  der  Grund  in  Wortschatz  und  Grammatik
  gelegt  ist,  um  so  weniger  wird  das  Lesen  durch  formale  Hindernisse
  aufgehalten,  und  um  so  mehr  können  bei  der  Erklärung  die
sachlichen  Gesichtspunkte  in  den  Vordergrund  treten.  Grammatische
Erläuterungen  sind  nur  anzustellen,  soweit  sie  zur  Herbeiführung  einer
richtigen  und  klaren  Auffassung  der  vorliegenden  Stelle  erforderlich
sind.  Die  Hauptsache  bei  der  Lektüre  bilden  eine  auf  klarer  Einsicht
in  die  sprachliche  Form  beruhende  gute  deutsche  übersetzung,  das  inhaltliche
  Verständnis  des  Gelesenen  und  die  Einführung  in  das  Geistesund
  Kulturleben  des  klassischen  Altertums.

Die  Anleitung  zur  Vorbereitung  auf  neue  und  schwierigere  Schriftsteller
  in  der  Klasse  muß  überall  im  Auge  behalten  und  je  nach  Bedürfnis
  ausgedehnt  werden.  Auf  den  höheren  Stufen  wird  aber  dabei
die  Selbsttätigkeit  der  Schüler  früher  in  Anspruch  zu  nehmen  sein,
als  auf  den  vorhergehenden.

Auf  eine  gute  deutsche,  aber  möglichst  wortgetreue  Übersetzung
der  Schriftsteller  ist  überall  großes  Gewicht  zu  legen.  Sie  ist  in  gemeinsamer
  Arbeit  von  Lehrer  und  Schülern  in  der  Klasse  festzustellen
und  nach  jedem  größeren  Abschnitt  vom  Lehrer  als  Ganzes  vorzutragen.
Dadurch  wird  am  wirksamsten  der  Benutzung  gedruckter  Übersetzungen
vorgebeugt.  Die  Übersetzung  ist  in  der  Regel  bei  Beginn  der  nächsten
Stunde  durch  die  Schüler  zu  wiederholen.  Auf  der  mittleren,  noch
mehr  aber  auf  der  oberen  Stufe  kann  diese  Nachübersetzung  eingeschränkt
und  durch  Fragen,  die  sich  auf  Inhalt  und  Form  des  Gelesenen  beziehen,
  ersetzt  werden.  Die  in  der  Klasse  anzufertigenden  schriftlichen.
        <pb n="31" />
        GEriechisch.  31

Übersetzungen  aus  dem  Lateinischen  in  das  Deutsche  bilden  den  Prüfstein
  erreichter  Fertigkeit.

Sind  gewisse  Abschnitte  oder  ein  Ganzes  übersetzt,  so  ist  gemeinsam
  mit  den  Schülern  eine  Übersicht  über  den  Inhalt  und  dessen
Gliederung  festzustellen.  Auf  der  oberen  Stufe  ist  durch  den  Lehrer
außer  den  Grundgedanken  auch  die  Kunstform  des  Gelesenen  den
Schülern  zum  Verständnis  zu  bringen.  Bei  Schriftstellern  oder  Schriftwerken,
  welche  nicht  vollständig  gelesen  werden  können,  ist  streng  darauf
zu  halten,  daß  die  Auswahl  nach  bestimmten  sachlichen  Gesichtspunkten
erfolgt,  immer  ein  möglichst  abgeschlossenes  Bild  gewährt  und  der  Zuskammenhang
  der  Teile  klargelegt  wird.  Überall  ist  die  unvorbereitete
Lektüre  du  pflegen.

Im  allgemeinen  ist  es  nicht  ratsam,  auf  der  mittleren  Stufe
des  Gymnasiums  Prosaiker  und  Dichter  nebeneinander  zu  lesen.  Für
das  Realgymnasium  ist  die  gleichzeitige  Lektüre  zweier  Schriftsteller
überhaupt  ausgeschlossen.

Es  empfiehlt  sich  nicht,  bei  dem  Realgymnasium  die  Lektüre  in
mehr  als  drei  aufeinander  folgenden  Klassen  auf  Cäsar  zu  beschränken.
In  der  I  dieser  Anstaltsart  gehört  fast  die  ganze  Zeit  der  Lektüre.
Für  ein  sicheres  Verständnis  ist  hier  ganz  besonders  Sorge  zu  tragen.
Tastendem  Raten  wird  am  wirksamsten  durch  Gründlichkeit  der  Ausbildung
  bei  langsamem  Fortschreiten  des  Unterrichts  vorgebeugt.

Ein  bisher  noch  zu  wenig  gewürdigter  und  doch  für  die  gegenseitige
  Stützung  der  Unterrichtsfächer  wichtiger  Gesichtspunkt  ist  die
Herstellung  einer  näheren  Beziehung  zwischen  der  Prosalektüre  und
der  geschichtlichen  Lehraufgabe  der  Klasse.  Dies  gilt  wie  für  das
Deutsche  und  alle  fremden  Sprachen,  so  insbesondere  auch  für  das
Lateinische.  Dadurch  wird  für  bedeutsame  Abschnitte  der  alten  Geschichte
  und  hervorragende  Persönlichkeiten  eine  durch  kraftvolle  Züge
belebte  Anschauung  gewonnen.  Auch  der  Inhalt  der  Übungsbücher
soll  diesen  Zweck  fördern  helfen.

Die  Verwertung  von  künstlerisch  wertvollen  Anschauungsmitteln,
wie  sie  in  Nachbildungen  antiker  Kunstwerke  und  in  sonstigen  Darstellungen
  antiken  Lebens  reichlich  vorliegen,  wird  empfohlen.  Die
Betrachtung  und  Besprechung  der  Anschauungsmittel  soll  aber  nicht
Selbstzweck  werden.

4.  Griechisch.
a)  Allgemeines  Tehrziel.

Auf  ausreichende  Sprachkenntnisse  gegründete  Bekanntschaft  mit
einigen  nach  Inhalt  und  Form  besonders  hervorragenden  Literaturwerken
  und  dadurch  Einführung  in  das  Geistes=  und  Kulturleben
des  griechischen  Altertums.
        <pb n="32" />
        82  Griechisch.

b)  Tehransgaben.
VM  s6  Stunden  wöchentlich.

Die  regelmäßige  Formenlehre  des  attischen  Dialekts  bis  zum
verbum  liquidum  einschließlich.  Das  Nötigste  aus  der  Laut=  und
Akzentlehre  in  Verbindung  mit  der  Flexionslehre.  Einprägung  einzelner
syntaktischer  Regeln  im  Anschluß  an  das  Gelesene.

Mündliche  und  alle  8  Tage  kurze  schriftliche  Übersetzungen  in
das  Griechische  behufs  Einübung  der  Formenlehre,  teils  Hausarbeiten
teils  Klassenarbeiten,  tunlichst  im  Anschluß  an  den  Lesestoff.

Lektüre  nach  einem  Lesebuche,  dessen  Stoff  im  wesentlichen
der  griechischen  Sage  und  Geschichte  entnommen  ist  und  in  dem  nur
solche  Wörter  und  Formen  verwendet  sind,  die  dem  gewöhnlichen
Griechisch  angehören.  Die  Lektüre  hat  sofort  zu  beginnen  und  bald
zu  zusammenhängenden  Lesestücken  überzugehen.  Einprägung  eines
angemessenen  Wortschatzes.

0  HI.  6  Stunden  wöchentlich.

Die  Verba  in  ##c#  und  die  wichtigsten  unregelmäßigen  Verba
des  attischen  Dialekts.  Gedächtnismäßige  Einprägung  der  Präpositionen.
  Wiederholung  und  Ergänzung  der  Lehraufgabe  der  U  III.
Ausgewählte  Hauptregeln  der  Syntax  im  Anschluß  an  Gelesenes  wie
in  UIII

Mündliche  und  kurze  schriftliche  Ubersetzungen  in  das  Griechische
wie  in  UllI.

Lektüre  anfangs  nach  dem  Lesebuche,  bald  Kenophons  Anabasis.
Anleitung  zur  Vorbereitung.  Ubungen  im  unvorbereiteten  Übersetzen
sind  womöglich  schon  auf  dieser  Stufe  zu  beginnen.  Auswendiglernen
von  Wörtern  wie  in  U  III.

Ull  6  Stunden  wöchentlich.

Lektüre  4  Stunden:  Auswahl  aus  Kenophons  Anabasis  oder
Hellenika  und  Homers  Odyssee.  Auch  kann  auf  dieser  wie  auf  den
folgenden  Stufen  ein  geeignetes  Lesebuch,  das  eine  weitere  Auswahl
von  Proben  aus  griechischen  Schriftstellern  gestattet,  der  Lektüre  zugrunde
  gelegt  werden.

Die  Vorbereitung  auf  Homer  erfolgt  anfangs  in  der  Klasse.
Die  Besonderheiten  des  epischen  Dialekts  werden  durch  Erklärung  und
gelegentliche  Zusammenfassung  der  beim  Lesen  vorkommenden  Formen
eingeprägt.  Geeignete  Stellen  werden  auswendig  gelernt.

Übungen  im  unvorbereiteten  Übersetzen.

Grammatik  2  Stunden:  Die  Syntax  des  Nomens,  sowie  die
notwendigsten  Regeln  der  Tempus=  und  Moduslehre.  Die  Durchnahme
der  Syntax  erfolgt,  soweit  nötig,  systematisch,  indem  das  bereits  Vor-
        <pb n="33" />
        Griechisch.  33

gekommene  zusammengefaßt  und  nach  dem  Lehrbuche  ergänzt  wird.
Einprägung  von  Musterbeispielen.  Wiederholung  der  Formenlehre.

Kurze  schriftliche  Übersetzungen  in  das  Griechische  alle  8  Tage,
vorwiegend  Klassenarbeiten.

OI.  6  Stunden  wöchentlich.

Lektüre  5  Stunden:  Homer  und  Herodot;  daneben  andere  geeignete
  Prosa.

Von  systematischer  Erlernung  des  ionischen  Dialekts  sowie  von
der  Übertragung  des  Herodot  in  das  Attische  ist  abzusehen.  Auswendiglernen
  geeigneter  Stellen  wie  in  U  II.  "„

Übungen  im  unvorbereiteten  Übersetzen.  Schriftliche  Übungen,
und  zwar  Ubersetzungen  aus  dem  Griechischen  abwechselnd  mit  kurzen
Ubersetzungen  in  das  Griechische,  sind  alle  14  Tage  in  der  Regel  in
der  Klasse  zu  veranstalten;  dabei  sind  unbekannte  Wörter  und  Ausdrücke
  den  Schülern  anzugeben.

Die  systematische  Grammatik  ist  auf  dieser  Stufe  abzuschließen.
Syntax  der  Tempora  und  Modi,  Lehre  vom  Infinitiv  und  Partizip;
das  Hauptgewicht  fällt  auf  das  der  griechischen  Sprache  Eigentümliche

Unund  OI.  Je  6  Stunden  wöchentlich.

Lektüre:  Homers  Ilias,  Sophokles  (auch  Euripides)  und  Platon;
daneben  Thukydides,  Demosthenes  und  andere  inhaltlich  wertvolle
Prosa,  auch  geeignete  Proben  aus  der  griechischen  Lyrik.

Grammatische  Wiederholungen  und  Zusammenfassungen  aus
allen  Gebieten  je  nach  Bedürfnis.

Übungen  im  unvorbereiteten  Übersetzen.  Schriftliche  übersetzungen
aus  dem  Griechischen  und  in  das  Griechische.

Methodische  Bemerkungen  für  das  Griechische.

1.  Grammatik,  Wortschatz  und  schriftliche  Übungen.
Die  nach  diesen  drei  Richtungen  zu  treffende  Auswahl  und  Behandlung
  bemißt  sich  streng  nach  dem  Lehrziele;  belanglose  Einzelheiten,
namentlich  unnütze  Formalien,  sind  aus  dem  Lehrstoff  zu  beseitigen.

Kurz  zu  erledigen  ist  in  dem  grammatischen  Unterricht  alles
das,  was  im  Lateinischen  bereits  vorweggenommen  ist,  insbesondere  die
allgemeinen  Begriffsbestimmungen.  Bei  der  Wahl  der  Grammatik  ist
darauf  zu  achten,  daß  ihr  syntaktischer  Aufbau  mit  der  daneben  gebrauchten
  lateinischen  Grammatik  im  wesentlichen  übereinstimmt.  Die
schriftlichen  Ubungen  sollen  hauptsächlich  der  Einübung  der  Formen
und  Regeln,  auf  der  Oberstufe  auch  der  Lektüre  dienen.  Für  die  in
der  Klasse  anzufertigenden  Ubersetzungen  in  das  Griechische  gilt  dasselbe
  wie  im  Lateinischen  (s.  S.  30);  Fehlern  gegen  die  Akzentlehre
ist  bei  der  Beurteilung  dieser  Arbeiten  eine  entscheidende  Bedeutung

3

Lehrpläne  2c.
        <pb n="34" />
        34  Französisch.

nicht  beizulegen.  Wird  für  die  Einprägung  eines  angemessenen  Wortschatzes
  in  III  die  Benutzung  eines  Vokabulariums  für  wünschenswert
erachtet,  so  ist  darauf  zu  halten,  daß  es  mit  der  Lektüre  in  Verbindung
steht  und  nach  Bedeutung  und  Ableitung  der  Wörter  geordnet  ist.

2.  Lektüre.  Der  Unterricht  muß,  beruhend  auf  grammatischer
Gründlichkeit,  den  Gedankengehalt  und  die  Kunstform  des  behandelten
Werkes  in  seinen  Teilen  und  seinem  gesamten  Umfange  ins  Auge
fassen.  Bei  der  Durchnahme  größerer  Dichtwerke  sind  behufs  Ergänzung
  des  in  der  Ursprache  Gelesenen  von  dem  Lehrer  gute  Übersetzungen
  heranzuziehen.  Die  Lektüre  Tenophons  ist  in  der  Regel  mit
UIIabzuschließen.  Für  die  Homerlektüre  empfiehlt  sich  die  Aufstellung.
eines  Kanons,  welcher  aus  beiden  Gedichten  die  Abschnitte  bezeichnet,
die  regelmäßig  zu  lesen,  die  nicht  zu  lesen,  und  die  der  Auswahl  freizustellen
  sind.  Zur  Bewältigung  der  Schwierigkeiten,  welche  bei  der
Tragikerlektüre  die  Chorlieder  dem  Verständnisse  bieten,  bedarf  es
ausgiebiger,  die  häusliche  Vorbereitung  der  Schüler  ersetzender  Hilfevon
  seiten  des  Lehrers;  dasselbe  gilt  für  schwierigere  Teile  der
Prosalektüre,  z.  B.  für  manche  Reden  bei  Thukydides.  Auswahl  und
Behandlung  der  Platonischen  Dialoge  richtet  sich  in  erster  Linie  nach
dem  ethischen  Inhalte  derselben,  nimmt  aber  auch  auf  die  philosophische
Entwickelung  überhaupt  sorgsam  Rücksicht.  Im  übrigen  wird  auf  die
Bemerkungen  für  die  lateinische  Lektüre  (s.  S.  30  f.)  verwiesen.

Das  in  II  und  I  etwa  in  Gebrauch  zu  nehmende  Lesebuch  hat
die  Aufgabe,  neben  der  ästhetischen  Auffassung  auch  die  den  Zusammenhang
  zwischen  der  antiken  Welt  und  der  modernen  Kultur  aufweisende
Betrachtung  zu  ihrem  Rechte  zu  bringen.

5.  Französisch.
A.  Gymnasium.
a)  Allgemeines  Tehrziel.

Verständnis  der  bedeutendsten  französischen  Schriftwerke  der  letzten
drei  Jahrhunderte  und  einige  Geübtheit  im  mündlichen  und  schriftlichen
Gebrauche  der  Sprache.

b)  Tehraufgaben.
IV.  4  Stunden  wöchentlich.

Einübung  einer  richtigen  Aussprache.  Lese=  und  Sprechübungen
in  jeder  Stunde.  Aneignung  eines  mäßigen  Wortschatzes.

Einprägung  der  regelmäßigen  Konjugation  und  von  avoir  und-Stre.
  Geschlechtswort,  Hauptwort,  Eigenschaftswort  nebst  Steigerungsformen
  und  Bildung  des  Umstandswortes;  Erlernung  der  Fürwörter
und  der  Zahlwörter.
        <pb n="35" />
        Französisch.  35

Schriftliche  und  mündliche  Übersetzungen  aus  dem  Elementar-=und
  Lesebuche  oder  freiere  Ülbungen  (Umformungen,  Nachahmungen  usw.).
Übungen  im  Rechtschreiben.

U  II.  2  Stunden  wöchentlich.")

Fortsetzung  der  Lese=  und  Sprechübungen.  Erweiterung  des
Wortschatzes.

Fortgesetzte  Einübung  der  regelmäßigen  Konjugation,  besonders
des  Konjunktivs  und  der  fragenden  und  verneinenden  Form  in  Verbindung
  mit  Fürwörtern,  überhaupt  Befestigung  und  Erweiterung  der
Lehraufgabe  der  IV.

Schriftliche  und  mündliche  llbersetzungen  aus  dem  Elementarund
  Lesebuche  oder  freiere  Ubungen  wie  in  IV.  Übungen  im  Rechtschreiben.


0  III.  2  Stunden  wöchentlich.“)

Lektüre  leichter  geschichtlicher  oder  erzählender  Prosa.  In  jeder
Stunde  Sprechübungen  im  Anschluß  an  Gelesenes  und  (nach  einem
für  alle  Klassen  aufzustellenden  Plane)  über  Vorkommnisse  des  täglichen
Lebens.  Erweiterung  des  Wort=  und  Phrasenschatzes.

Die  unregelmäßigen  Zeitwörter  unter  Ausscheidung  der  minder
wichtigen;  der  Gebrauch  von  avoir  und  être  zur  Bildung  der  umschriebenen
  Zeiten.

Schriftliche  und  mündliche  Übungen  wie  in  U  III.

UII  3  Stunden  woöchentlich.“)

Lektüre  leichter  Prosa  und  einiger  Gedichte.  Sprechübungen  wie
in  0  III  unter  fortgesetzter  Erweiterung  des  Wort=  und  Phrasenschatzes.

Auswahl  der  praktisch  wichtigsten  syntaktischen  Gesetze  aus  allen
Gebieten,  insbesondere  über  die  Rektion  der  Zeitwörter,  den  Gebrauch
  der  Zeiten  und  Modi,  des  Infinitivs,  der  Partizipien,  des
Gerundiums  und  über  die  Fürwörter,  Vergleichungssätze  und  Negationen.


Schriftliche  und  mündliche  Übungen,  darunter  auch  nachahmende
Wiedergabe  von  Gelesenem  und  Vorerzähltem.

0  U—OL  Se#  3  Stunden  wöchentlich.

Die  Lektüre  steht  im  Mittelpunkte  des  gesamten  Unterrichts.
Lesen  gehaltvoller  moderner  Prosaschriften  aus  verschiedenen  Gebieten,

*)  An  denjenigen  Anstalten,  welche  die  Einrichtung  von  Ersatzunterricht
neben  dem  Griechischen  haben,  sind  für  die  vom  Griechischen  befreiten  Schüler
bei  der  dann  auf  das  Fran  aunzösilche  G  entfallenden  größeren  Stundenzahl  (.  S.  3)
die  Dbhraufgaben  der  U  bzw.  O  III  und  U  II  des  Realgymnasiums  maßgeben


3*
        <pb n="36" />
        36  Französisch.

womöglich  auch  eines  klassischen  Trauerspiels  und  eines  modernen  Lustspiels,
  jedenfalls  aber  eines  der  größeren  Lustspiele  Molières.

Wiederholung  und  —  insbesondere  in  O0  II  —  Ergänzung  des
syntaktischen  Lehrstoffes  nebst  mündlichen  und  schriftlichen  Ubungen  wie
in  U  II.  Synonymisches,  Stilistisches,  Metrisches  nach  Bedürfnis  im
Anschluß  an  Gelesenes.

Sprechübungen,  nicht  bloß  im  Anschluß  an  Gelesenes,  in  jeder
Stunde;  dabei  Wiederholung  und  Erweiterung  des  früher  gewonnenen
Wort=  und  Phrasenschatzes.

B.  Nealghmnasium.
a)Allgemeines  Lehrziel.

Verständnis  der  wichtigeren  französischen  Schriftwerke  der  letzten
drei  Jahrhunderte,  einige  Kenntnis  der  wichtigsten  Abschnitte  der
Literatur=  und  Kulturgeschichte  des  französischen  Volkes,  Ubung  im
mündlichen  und  schriftlichen  Gebrauche  der  Sprache.

b)  Tehraufgaben.
IV.  5  Stunden  woöchentlich.

Wie  im  Gymnasium,  nur  ist  durch  Vermehrung  der  Übungen
vollere  Sicherheit  zu  erstreben.

UIIII.  4  Stunden  wöchentlich.

Wiederholung  und  Ergänzung  der  Lehraufgabe  der  IV,  insbesondere
  fortgesetzte  Einübung  der  regelmäßigen  Konjugation  in  Verbindung
  mit  Fürwörtern,  und  Einprägung  der  Zahlwörter.  Außerdem
der  Gebrauch  von  avoir  und  ötre  zur  Bildung  der  umschriebenen  Zetren
und  die  wichtigsten  unregelmäßigen  Zeitwörter.

Im  übrigen  wie  im  Gymnasium.

O  III.  4  Stunden  wöchentlich.

Die  unregelmäßigen  Zeitwörter  in  einer  ihrer  Formenbildung
entsprechenden  Gruppierung  und  Wiederholung  der  gesamten  Formenlehre.
  Die  Hauptgesetze  über  die  Wortstellung,  die  Rektion  der  Zeitwörter,
  den  Gebrauch  der  Zeiten  und  Modi,  des  Infinitivs,  der
Partizipien  und  des  Gerundiums.

Alles  übrige  wie  im  Gymnasium,  nur  eingehender  und  erweitert,
insbesondere  auch  durch  Lesen  und  Erlernen  einiger  Gedichte.

UlII.  4  Stunden  woöchentlich.

Lektüre  historischer,  erzählender  oder  auch  leichter  dramatischer
Prosa.  Lesen  und  Erlernen  einiger  Gedichte.
        <pb n="37" />
        Französisch.  37

Die  syntaktischen  Hauptgesetze  über  Geschlechtswort,  Hauptwort,
Eigenschaftswort,  Fürwort  und  Umstandswort.  Wiederholung  der
Lehraufgabe  der  0  III.

Im  übrigen  wie  im  Gymnasium.

0  I—0O  I.  Je  4  Stunden  wöchentlich.

Die  Lektüre,  welche  wie  im  Gymnasium  den  Mittelpunkt  des
Unterrichts  bildet,  wird  ausgedehnter  und  eingehender  behandelt  als
dort,  so  daß  eine  reichere  Anschauung  von  der  Eigenart  der  französischen
  Literatur  in  den  letzten  Jahrhunderten  sowie  einige  Kenntnis
der  Kultur  und  des  Volkstumes  gewonnen  wird.

Wiederholung  und  Ergänzung  der  wichtigeren  Abschnitte  der
Grammatik.  Grundzüge  der  Lehre  vom  Versbau.  Das  Notwendigste
aus  der  Synonymik  und  Stillehre.  Erweiterung  des  Wortschatzes,  auch
nach  der  technischen  und  wissenschaftlichen  Seite.

Schriftliche  und  mündliche  Ubungen.  Anleitung  zum  Aussatz,
von  häufigen  kleinen  Wiedergaben  des  Gelesenen  bis  zur  freieren  Behandlung
  von  eng  begrenzten  konkreten  Aufgaben  fortschreitend.  Sprechübungen
  in  jeder  Stunde,  nicht  bloß  im  Anschluß  an  Gelesenes  und
an  Vorkommnisse  des  täglichen  Lebens,  sondern  auch  über  Geschichte,
Literatur,  Kultur  des  französischen  Volkes.

C.  Oberrealschule.
a)llgemeines  Tehrziel.

Verständnis  der  wichtigeren  französischen  Schriftwerke  der  letzten
drei  Jahrhunderte,  Einsicht  in  das  grammatische  System  der  Sprache,
einige  Kenntnis  der  wichtigsten  Abschnitte  der  Literatur=  und  Kulturgeschichte
  des  französischen  Volkes,  Ubung  im  mündlichen  und  schriftlichen
  Gebrauche  der  Sprache.

b)  TLehraufgaben.

Vorbemerkung.  An  den  lateinlosen  Schulen  fällt  dem  Französischen
  bezüglich  der  grammatischen  Schulung  dieselbe  Aufgabe  zu,  wie
an  den  lateinlehrenden  dem  Lateinischen;  auch  steht  an  den  ersteren  für
den  Betrieb  des  Französischen  weit  mehr  Zeit  zur  Verfügung.  Daraus
ergeben  sich  notwendig  Verschiedenheiten  der  Behandlung  im  einzelnen
trotz  der  im  wesentlichen  für  alle  Realanstalten  gleichen  allgemeinen
Normen.  An  den  lateinlosen  Anstalten  muß  das  System  der  Grammatik
  als  solches  zur  Erkenntnis  gebracht  werden,  das  Theoretische  ist
gründlicher  zu  befestigen,  das  Praktische  reichlicher  zu  betreiben.  Dies
gilt  auch  von  den  Hilfsdisziplinen,  wie  Stilistik,  Metrik,  Synonymik.
Lektüre,  mündliche  und  schriftliche  übungen  sind  im  ganzen  wie  an  den
Realgymnasien  zu  betreiben,  nur  eingehender.
        <pb n="38" />
        38  Französisch.

Nach  Vorstehendem  genügt  es,  an  dieser  Stelle  nur  die  grammatischen
  Aufgaben  zu  bezeichnen.

VI.  6  Stunden  wöchentlich.

Die  Konjugation  der  Hilfszeitwörter  avoir  und  ötre  sowie  der
regelmäßigen  Zeitwörter.  Die  Anfangsgründe  der  Formenlehre:
Geschlechtswort,  Hauptwort,  Eigenschaftswort,  Fürwörter  und  Zahlwörter.


V.  6  Stunden  wochentlich.

Die  regelmäßige  Formenlehre  wie  in  VI,  nur  ausführlicher  und
gründlicher.

IV.  6  Stunden  wöchentlich.

Wiederholung  und  Ergänzung  der  Formenlehre,  insbesondere
fortgesetzte  Einübung  der  Fürwörter  in  Verbindung  mit  fragenden  und
verneinenden  Formen  des  Zeitwortes.  Die  unregelmäßigen  Zeitwörter
in  einer  ihrer  Formenbildung  entsprechenden  Gruppierung.

UIII.  6  Stunden  wöchentlich.

Gebrauch  von  avoir  und  etre  zur  Bildung  der  umschriebenen
Zeiten.  Wortstellung,  Rektion  der  Zeitwörter,  Gebrauch  der  Beiten
und  Modi,  besonders  des  Konjunktivs.

O  III  6  Stunden  wöchentlich.

Hauptgesetze  der  Syntax:  Infinitiv,  Partizipien,  Gerundium,
Geschlechtswort  und  Hauptwort.

UII.  5  Stunden  wöchentlich.

Hauptgesetze  der  Syntax:  Eigenschaftswort,  Umstandswort,  Fürwort;
  Vergleichungssätze  und  Negationen.  Wiederholung  der  gesamten
Formenlehre  und  der  syntaktischen  Hauptgesetze.

0  II—OI.  Je  4  Stunden  woöchentlich.

Wiederholung  und  Ergänzung  der  Syntax;  tiefere  Begründung
der  grammatischen  Erscheinungen  unter  grundsätzlicher  Hervorhebung
der  Forderungen  logischer  Klarheit.

D.  Realschule.
a)  Allgemeines  TLehrziel.

Verständnis  leichterer  französischer  Schriftwerke  neuerer  Zeit,
grammatische  Schulung  und  einige  Geübtheit  im  mündlichen  und  schriftlichen
  Gebrauche  der  Sprache.

b)  TLehraufgaben.

Wie  in  VI  bis  Ull  der  Oberrealschule.
        <pb n="39" />
        Englisch.  89

6.  Englisch.
A.  Gomnasium.
Allgemeines  TLehrziel.
Sicherheit  der  Aussprache  und  erste  auf  fester  Aneignung  der
Formen,  der  notwendigsten  syntaktischen  Gesetze  und  eines  ausreichenden

  Wortschatzes  beruhende  Ubung  im  mündlichen  und  schriftlichen  Gebrauche
  der  Sprache,  sowie  Verständnis  leichterer  Schriftsteller.

b)  Trhraufgaben.)
0  M—O  I.  Je  2  Stunden  wöchentlich.

Einer  besonderen  Verteilung  des  Lehrstoffes  bedarf  es  nicht.
Festzuhalten  bleibt,  daß  der  Betrieb  wesentlich  empirisch  und  darauf
gerichtet  sein  muß,  nach  sorgfältiger  praktischer  Einübung  der  Aussprache
  im  Anschluß  an  das  Gelesene  einen  solchen  Grund  zu  legen,
daß  darauf  mit  Erfolg  weiter  gebaut  werden  kann.  Lese-,  Schreibund
  Sprechübungen  sowie  der  anzueignende  Wortschatz  dienen  lediglich
diesem  Zwecke.  Die  notwendigsten  grammatischen  Regeln  sind  induktiv
zu  behandeln  und  nach  einem  kurzgefaßten  Lehrbuch  einzuprägen,  alles
übrige  ist  bei  der  Lektüre  zu  besprechen.  Anfangs  ist  ein  Lesebuch
zu  benutzen,  mindestens  aber  im  letzten  Jahre  ein  geeigneter  Schriftsteller
  zu  lesen.

B.  Realgymnasium.
a)  Allgemeines  Lohrziel.

»  Verständnis  der  wichtigsten  Schriftwerke  seit  Shakespeare  und
Ubung  im  mündlichen  und  schriftlichen  Gebrauche  der  Sprache.

b)  Tehraufgaben.
UlIII.  3  Stunden  wöchentlich.

Erwerbung  einer  richtigen  Aussprache  durch  praktische  übungen.
Leseübungen,  erste  Versuche  im  Sprechen  in  jeder  Stunde.  Aneignung
eines  mäßigen  Wortschatzes.

Durchnahme  der  regelmäßigen  und  des  Notwendigsten  aus  der
unregelmäßigen  Formenlehre  unter  Berücksichtigung  der  Syntax  insoweit,
  als  sie  zur  Erklärung  der  Formen,  sowie  zum  Verständnis  der
Lektüre  dient.  »

Schriftliche  und  mündliche  Übersetzungen  aus  dem  Elementarund
  Lesebuche  oder  freiere  Ubungen.  Ubungen  im  Rechtschreiben.

*)  An  denjenigen  Anstalten,  welche  die  Einrichtung  von  Ersatzunterricht
neben  dem  Griechischen  haben,  werden  von  diesem  in  U  III,  0  III  und  U  I
je  3  Stunden  dem  Englischen  zugewiesen  (s.  S.  3);  die  Lehraufgaben  sind  die
der  entsprechenden  Klassen  des  Realgymnasiums.
        <pb n="40" />
        40  Englisch.

0  UM.  3  Stunden  wöchentlich.

Fortsetzung  der  Lese=  und  Sprechübungen  in  jeder  Stunde  und
Erweiterung  des  Wortschatzes.

Wiederholung  und  Vervollständigung  der  Formenlehre.  Beginn
eines  elementaren  syntaktischen  Kursus  über  die  Rektion  der  Zeitwörter,
die  Lehre  vom  Infinitiv,  Gerundium,  Partizip  und  von  den  Hilfszeitwörtern.
  »

SchriftlicheunbmündlicheUbungenwieinUm

VI.  3  Stunden  wöchentlich.

Lektüre  leichter  Prosa  und  einiger  Gedichte.

Fortsetzung  und  Abschluß  des  elementaren  spyntaktischen  Kursus,
insbesondere  die  Lehre  vom  Gebrauche  der  Zeiten  und  Modi,  ferner
die  notwendigsten  Regeln  über  das  Geschlechtswort,  Hauptwort,
Eigenschaftswort,  Fürwort  und  Umstandswort.  Die  wichtigsten  Verhältniswörter.
  4#

Schriftliche  und  mündliche  Ubungen,  darunter  auch  nachahmende
Wiedergabe  von  Gelesenem  und  Vorerzähltem.

In  jeder  Stunde  Sprechübungen  im  Anschluß  an  Gelesenes  und
(nach  einem  für  alle  Klassen  aufzustellenden  Plane)  über  Vorkommnisse
des  täglichen  Lebens.  Erweiterung  des  Wort=  und  Phrasenschatzes.

0  I—0O  I.  Je  3  Stunden  wöchentlich.

Die  Lektüre  steht  im  Mittelpunkte  des  gesamten  Unterrichts.
Lesen  gehaltvoller  moderner  Prosaschriften  aus  verschiedenen  Gebieten,
auch  aus  dem  der  Beredsamkeit,  sowie  geeigneter  Dichtwerke,  besonders
ausgewählter  Shakespearescher  Dramen.  Es  ist  darauf  zu  halten,  daß
der  Schüler  ein  Bild  von  der  Eigenart  der  englischen  Literatur  seit
Shakespeare  in  Haupttypen  erhält.  Stilistisches,  Synonymisches.
Metrisches  nach  Bedürfnis  im  Anschluß  an  das  Gelesene.

Erweiterung  und  Vertiefung  der  früheren  grammatischen  Lehraufgaben.
  Etymologisches  und  Sprachgeschichtliches.

Schriftliche  und  mündliche  Ubungen  wie  in  U  II.  Anleitung  zu
einfachen  Aufsätzen,  an  konkrete  Aufgaben  angelehnt,  wenigstens  bei
solchen  Anstalten,  wo  auf  das  Englische  vor  dem  Französischen  ein
besonderes  Gewicht  gelegt  wird.  Elemente  der  technischen  und  wissenschaftlichen
  Terminologie.  Die  Ubungen  im  Sprechen  schließen  sich  an
die  Lektüre  an  und  erstrecken  sich  außerdem  auf  Vorkommnisse  des  gewöhnlichen
  Lebens  und  auf  Belehrungen  über  Land  und  Volk  Englands.

C.  Oberrealschule.
a)  Allgemeines  TLehrziel.
Wie  im  Realgymnasium.
        <pb n="41" />
        Englisch.  41

b)  Lehraufgaben.

Vorbemerkung.  Die  Lehraufgaben  sind  im  wesentlichen  dieselben
  wie  am  Realgymnasium.  Die  reichlicher  vorhandene  Zeit  hat
einer  strengeren  grammatischen  Schulung,  einer  umfangreicheren  Lektüre
und  ausgedehnteren  Sprechübungen  sowie  schriftlichen  Ubungen  zu  dienen;
die  letzteren  können  mehr  als  am  Realgymnasium  nachahmender  Art
sein  und  überdies  sich  auf  konkrete  technische  Aufgaben,  Briefe  usw.
erstrecken.  Besonders  ist  das  dem  Englischen  Eigenartige  zu  betonen
und  die  Aneignung  eines  reichlicheren,  auch  technischen  Wortschatzes  zu
sichern.  Die  grammatischen  Aufgaben  verteilen  sich  wie  folgt:

UlIII.  5  Stunden  woöchentlich.

Durchnahme  der  regelmäßigen  und  unregelmäßigen  Formenlehre
unter  Berücksichtigung  der  syntaktischen  Gesetze,  welche  zur  Erklärung
der  Formen  und  zum  Verständnis  des  Lesestoffes  erforderlich  sind.

0  U.  4  Stunden  wöchentlich.

Syntax  des  Zeitwortes,  insbesondere  die  Rektion  der  Zeitwörter,
  die  Lehre  von  den  Hilfszeitwörtern,  dem  Infinitiv,  dem  Gerundium
  und  dem  Partizipium  sowie  von  dem  Gebrauche  der  Zeiten
und  Modi.

 

UlI.  4  Stunden  woöchentlich.

Syntax  des  Geschlechtswortes,  Hauptwortes,  Eigenschaftswortes,
Fürwortes  und  Umstandswortes.  Die  wichtigsten  Verhältniswörter.
Wiederholung  der  Lehraufgabe  der  0  III.

0  M—o  I.  Je4  Stunden  wöchentlich.

Wiederholung,  Erweiterung  und  Vertiefung  der  früheren  grammatischen
  Lehraufgabe  im  Anschluß  an  die  Lektüre  und  die  schriftlichen
Arbeiten.

D.  Realschule.
a)  Allgemeines  LTehrziel.

Sicherheit  der  Aussprache,  einige  übung  im  mündlichen  Gebrauche
  der  Sprache,  Kenntnis  der  Formenlehre  sowie  der  wichtigeren
syntaktischen  Gesetze,  Verständnis  leichterer  Schriftwerke.

b)  TLehraufgaben.

Wie  in  UII  bis  Ul  ber  Oberrealschule.

Methodische  Zemerkungen  für  das  Französische  und  GEnglische.

1.  Aussprache.  Der  Erwerbung  und  Bewahrung  einer  guten
Aussprache  ist  auf  allen  Stufen  ernste  Sorgfalt  zu  widmen.  Nachdem
        <pb n="42" />
        42  Französisch  und  Englisch.

sie  zunächst  am  Anfange  des  Gesamtunterrichts  in  einem  besonderen
kurzen  Kursus  gelehrt  und  durch  vielfache,  genaue  Übung  angeeignet
ist,  darf  es  auf  den  folgenden  Stufen  an  beständiger  Kontrolle  nicht
fehlen  und  sind  auch  die  Anforderungen  an  Sicherheit,  Fluß  und  Betonung
  angemessen  zu  steigern.  Hinsichtlich  einzelner  Punkte,  bei  denen
die  Aussprache  tatsächlich  schwankend  ist,  muß  unter  den  Lehrern  einer
Anstalt  feste  Vereinbarung  getroffen  sein.  Daß  die  hier  erzielte  Schulung
und  Überwachung  der  Sprachorgane  zugleich  der  Vervollkommnung  der
Aussprache  des  Deutschen  zugute  komme,  werden  die  Fachlehrer  sich
angelegen  sein  lassen.

2.  Sprechübungen.  Sprechübungen,  die  in  einfachster  Form
von  Anfang  an  zu  treiben  sind,  sollen  den  Unterricht  aller  Klassen
durchziehen  und  in  keiner  Stunde  ganz  unterlassen  werden.  Auch  bei
ihnen  ist  eine  angemessene  Steigerung  der  Ansprüche  nicht  zu  versäumen,
  nicht  bloß  sachlich  (durch  stete,  möglichst  planmäßige  Erweiterung
  des  Stoffgebietes),  sondern  auch  formal  (durch  erhöhte  Zumutungen
an  Geläufigkeit  und  Zusammenhang).  Gleichwohl  soll  einfacher  Dialog
immer  vorherrschen.  Die  an  die  Lektüre  angeschlossenen  Sprechübungen
müssen  durch  solche  ergänzt  werden,  die  den  regelmäßigen  Vorgängen
und  Verhältnissen  des  wirklichen  Lebens  gelten.  Empfehlenswert  ist
es,  dazu  inhaltlich  wertvolle  und  in  der  Formgebung  nicht  geschmackwidrige
  Anschauungsbilder,  auch  Landkarten,  Kunstblätter  und  ähnliche
Hilfsmittel  maßvoll  zu  benutzen.  Bei  allen  diesen  Übungen  ist  aber
sorgfältig  darauf  zu  achten,  daß  sie  nicht  zu  einem  geistlosen  Frageund
  Antwortspiel  erstarren.  Auch  ist  davor  zu  warnen,  daß  auf  rein
äußerliche  Dinge  in  den  augenblicklichen  Zuständen  des  Auslandes  ein
übertriebener  Wert  gelegt  wird,  während  wichtigere,  namentlich  für
die  Beziehungen  zu  Deutschland  bedeutsame  Punkte  nicht  die  gebührende
Beachtung  finden.

3.  Wort=  und  Phrasenschatz.  Mit  den  Sprechübungen
wird  zugleich  die  Aneignung  und  Befestigung  eines  nicht  zu  engen,
auch  das  konkrete  Gebiet  betreffenden  Wortschatzes  verbunden,  zu  dem
von  früh  an  ein  Vorrat  gebräuchlicher  fester  Phrasen  kommen  muß.
Beides  ist  möglichst  aus  dazu  geeigneten  Lesestücken  und  im  Anschluß
an  die  Anschauung  von  Bildern  und  Vorgängen  zu  gewinnen;  auch
können  sachlich  geordnete  Vokabularien  dabei  gute  Dienste  leisten.
Ülbungen  in  der  Zusammenstellung  von  sachlich  oder  sprachlich  verwandten
  Wörtern  können  bis  in  die  oberen  Klassen  hinein  nicht  bloß
zur  Befestigung  der  Kenntnisse,  sondern  auch  zur  Belebung  des  sprachlichen
  Interesses  vorgenommen  werden.  Auch  für  sprachgeschichtliche
Belehrung  bietet  die  Einprägung  des  Wortschatzes  mannigfache  Gelegenheiten,
  die  der  Klassenstufe  entsprechend  nutzbar  gemacht  werden
können.
        <pb n="43" />
        Französisch  und  Englisch.  43

4.  Lektüre.  Die  Lektüre  soll  das  vornehmste  Gebiet  des  Unterrichts
  bilden  und  wenigstens  in  der  zweiten  Hälfte  der  gesamten  Unterrichtszeit
  wertvollen  Inhalt  in  edler  Form  darbieten.  Bei  der  Auswahl
  ist  vornehmlich  dasjenige  Gebiet  zu  berücksichtigen,  welches  in  die
Kultur=  und  Volkskunde  einführt;  bei  Realanstalten  darf  auch  die  technisch--wissenschaftliche
  Lektüre  nicht  fehlen.  Die  in  manchen  Schulausgaben
  gebotenen  Lesestoffe  bedürfen  sorgfältiger  Sichtung,  auch  ist
darauf  zu  achten,  daß  der  einzelne  Schülerjahrgang  vor  schädlicher
Einseitigkeit  des  Lesestoffes  bewahrt  bleibt.  Wenn  auch  mancherlei
sprachliche  übungen  sowie  grammatische  und  sonstige  Belehrungen  an
die  Lektüre  anzuschließen  sind,  so  muß  diese  doch  —  namentlich  in  den
höheren  Klassen  —  vor  einer  dienenden  Rolle  bewahrt  werden.  Auf
allen  Stufen  und  mit  steigenden  Ansprüchen  ist  fließendes,  lebendiges,
wohlbetontes  Lesen  französischer  und  englischer  Texte  ernstlich  zu  betreiben.
  Einprägung  und  sorgfältiges  Vortragen  zweckmäßig  gewählter
  Gedichte  und  Prosastücke  wird  sich  hierbei  als  wertvoll  erweisen.
  Die  Versuche,  an  die  Stelle  der  Übertragung  in  gutes
Deutsch  zeitweise  eine  Besprechung  des  Textes  in  der  fremden
Sprache  selbst  treten  zu  lassen,  können  nur  soweit  zugelassen  werden,
als  die  Sicherheit  des  Lehrers  und  die  Entwickelung  der  Schüler
auch  bei  diesem  Verfahren  die  völlige  Erschließung  des  Gedankeninhaltes
  gewährleisten.

5.  Grammatik  und  sonstige  Theorie.  Die  Grammatik  soll
zwar  der  Lektüre  untergeordnet  werden,  darf  aber  nicht  derart  in  den
Hintergrund  treten,  daß  auf  eine  systematische  Ordnung  und  eine  Verteilung
  bestimmter  Pensen  auf  die  einzelnen  Klassenstufen  verzichtet
würde.  Ein  wenn  auch  möglichst  vereinfachtes  System  muß  schließlich
vor  den  Augen  der  Schüler  stehen.  Dies  gilt  am  bestimmtesten  für
Oberrealschulen  und  Realschulen,  aber  auch  mit  angemessenem  Unterschied
  für  die  anderen  Lehranstalten.  Anknüpfung  an  die  anderen  von
den  Schülern  erlernten  Sprachen  ist  nirgends  zu  versäumen.  Die  übliche
  Folge  von  Formenlehre  und  Syntax  wird  naturgemäß  beibehalten,
doch  nicht  so,  daß  es  ausgeschlossen  wäre,  wichtige  syntaktische  Regeln
schon  früh  zu  behandeln  und  minder  gewöhnliche  Erscheinungen  aus
der  Formenlehre  zurückzustellen.  Hauptziel  muß  sein:  völlige  Beherrschung
  alles  Gewöhnlichen,  während  es  bei  nicht  wenigen  gesetzlichen
  Erscheinungen  genügt,  daß  sie  bei  der  Lektüre  zum  Verständnis
gebracht  werden.  Ob  und  inwieweit  auf  der  Oberstufe  eine  Vertiefung
  des  grammatischen  Unterrichts  durch  Ergründen  der  Erscheinungen
  nach  logisch-psychologischer  oder  historischer  Seite  erfolgen  kann,
müssen  die  bestimmten  Verhältnisse  der  Schulen  ergeben.  Keinesfalls
kann  eine  derartige  „Vertiefung“  die  wirkliche  Beherrschung  ersetzen;
Wiederholung  und  Befestigung  bleiben  unter  allen  Umständen  das
        <pb n="44" />
        44  Französisch  und  Englisch.

Nötigste.  Französisch  oder  englisch  geschriebene  Grammatiken  sind  vom
Schulgebrauch  auszuschließen.

Für  die  Behandlung  der  Synonymik,  Verslehre  und  Stilistik
ist  wekntüch  das  praktische  Bedürfnis  bestimmend;  die  Belehrungen
aus  diesen  Gebieten  sind  bei  passenden  Gelegenheiten  an  konkrete  Beispiele
  anzuschließen.  Das  Verhältnis  zwischen  Wissen  und  Können  muß
bei  einer  lebenden  Sprache  ein  anderes  sein  als  bei  einer  toten;  vielleitiges
  lebendiges  Können  hat  hier  immer  als  natürliches  Hauptziel

gelten.

6.  Schriftliche  Ubungen.  Obwohl  im  ganzen  den  mündlichen
Leistungen  ein  größeres  Gewicht  zuerkannt  werden  muß,  darf  auf  regelmäßige
  schriftliche  Ubungen  nicht  verzichtet  werden.  Als  Regel  kann
gelten,  daß  an  Realanstalten,  wenigstens  in  deren  unteren  und  mittleren
  Klassen,  wöchentlich  irgend  eine,  wenn  auch  kleine,  schriftliche
Arbeit  gefertigt  werde,  während  auf  der  Oberstufe  der  Realanstalten
und  im  Gymnasium  größere  Zwischenräume  eintreten  mögen.  Die
schriftlichen  übungen  haben  sich  im  allgemeinen  nicht  auf  Übersetzungen
in  die  Fremdsprache  zu  beschränken;  RechtschreibebAbungen  sowie  Umformungen,
  auch  syntaktischer  Art,  und  Nachahmungen  sollen  schon  früh
zwischen  jene  treten,  namentlich  bei  den  Realanstalten,  um  die  größeren
freien  Arbeiten  der  Oberstufe  allmählich  vorzubereiten.  Die  schriftlichen
lbersetzungen  in  die  fremde  Sprache  hinter  die  freieren  Arbeiten  zeitweilig
  ganz  zurückzustellen,  kann  zwar  unter  ähnlichen  Bedingungen,
wie  sie  hinsichtlich  des  Übersetzens  bei  der  Lektüre  ausgesprochen
sind,  gestattet  werden;  immerhin  wird  aber  von  diesen  Übungen,
durch  welche  die  Schüler  allmählich  von  der  wörtlichen  Üübertragung
zum  freieren  Ausdrucke  desselben  Gedankens  in  anderem  sprachlichen
Gewande  geführt  werden  sollen,  nicht  gänzlich  abgesehen  werden  können.
Die  Aufsätze  der  oberen  Realklassen,  deren  im  Jahre  etwa  vier  als
häusliche  und  zwei  als  Klassenarbeiten  zu  fordern  sind,  haben  sich  nicht
auf  das  allgemeine  welt=  und  kriegsgeschichtliche  Gebiet  zu  beschränken,
vielmehr  sind  die  Aufgaben  mannigfaltiger  zu  gestalten.

7.  Unterrichtssprache.  Daß  sich  die  Lehrer  bei  dem  Unterrichte
  wesentlich  der  fremden  Sprache  bedienen,  kann  —  sofern  sie  dies
in  gedeihlicher  Weise  zu  tun  vermögen  —  als  wünschenswert  betrachtet
  werden;  Gründlichkeit  und  Ernst  darf  der  Unterricht  aber
darüber  nicht  einbüßen.  Für  schwierigere  und  tiefer  gehende  Erklärungen,
  namentlich  auch  bei  der  grammatischen  Unterweisung,  wird
überall  mit  Recht  auf  die  Muttersprache  zurückgegriffen  werden.  Dagegen
  empfiehlt  sich  die  Anwendung  der  Fremdsprache  ganz  besonders
für  literatur=  und  kulturgeschichtliche  Belehrungen.

8.  Konzentration.  Auf  die  rechte  Verbindung  zwischen  den
verschiedenen  Gebieten  des  neusprachlichen  Unterrichts  muß  auf  allen
        <pb n="45" />
        Geschichte.  45

Stufen  Bedacht  genommen  werden,  besonders  auf  der  Oberstufe  der
Realanstalten,  wo  sonst  die  zugleich  zu  erstrebenden  Einzelziele  leicht
den  Gesamterfolg  in  Frage  stellen.

7.  Geschichte.

Vorbemerkung.  Lehrziel,  Lehraufgaben  und  methodische  Bemerkungen
  gelten  für  die  entsprechenden  Stufen  aller  Arten  von  höheren
Schulen.

a)  Allgemeines  Tehrziel.

Nach  Ort  und  Zeit  bestimmte  Kenntnis  der  epochemachenden  Ereignisse
  der  Weltgeschichte,  insbesondere  der  deutschen  und  preußischen
Geschichte,  im  Zusammenhange  ihrer  Ursachen  und  Wirkungen  und
Entwickelung  des  geschichtlichen  Sinnes.

b)  Tehraufgaben.
VI.  1  Stunde  wöchentlich.

Lebensbilder  aus  der  vaterländischen  Geschichte,  namentlich  der
neueren.
V.  1  Stunde  wöchentlich.

Erzählungen  aus  den  Sagen  des  klassischen  Altertums  sowie  aus
der  ältesten  Geschichte  der  Griechen  (bis  Solon)  und  der  Römer  (bis
zum  Kriege  mit  Pyrrhus).

IV.  2  bezw.  3  Stunden  wöchentlich.

Griechische  Geschichte  bis  zum  Tode  Alexanders  des  Großen  mit
einem  Ausblick  auf  die  Diadochenzeit;  römische  Geschichte  bis  zum  Tode
des  Augustus.

Die  Behandlung  der  Zeit  vor  Solon  einerseits  und  vor  dem
Auftreten  des  Pyrrhus  andererseits  ist  auf  das  knappste  Maß  zu  beschränken.
  Bei  der  griechischen  Geschichte  ist  das  Allernotwendigste
über  die  wichtigsten  orientalischen  Kulturvölker  einzuflechten.  Die  ausführlichere
  Darstellung  der  Zusammenstöße  der  Römer  mit  den  Deutschen
während  der  Republik  bleibt  der  U  III  vorbehalten.

Einprägung  wichtiger  Jahreszahlen  in  maßvoller  Beschränkung.

U  III.  2  Stunden  wöchentlich.

Die  Blütezeit  des  römischen  Reiches  unter  den  großen  Kaisern.
Deutsche  Geschichte  von  dem  ersten  Zusammenstoße  der  Deutschen  mit
den  Römern  (s.  IV)  bis  zum  Ausgange  des  Mittelalters.

Die  außerdeutsche  Geschichte  ist  so  weit  heranzuziehen,  als  sie  für
das  Verständnis  der  deutschen  Geschichte  von  Bedeutung  ist.
        <pb n="46" />
        46  Geschichte.

Einprägung  von  Jahreszahlen  wie  in  IV.  Wiederholungen  der
alten  Geschichte  nach  einem  Kanon  der  einzuprägenden  Jahreszahlen.

0  III.  2  Stunden  wöchentlich.

Deutsche  Geschichte  vom  Ausgange  des  Mittelalters  bis  zum
Regierungsantritt  Friedrichs  des  Großen,  insbesondere  brandenburgischpreußische
  Geschichte.

Die  außerdeutsche  Geschichte  ist  so  weit  heranzuziehen,  als  sie  für
das  Verständnis  der  deutschen  und  der  brandenburgisch-preußischen
Geschichte  von  Bedeutung  ist.

Einprägung  von  Jahreszahlen  wie  in  IV.  Wiederholungen  nach
einem  Kanon  der  einzuprägenden  Jahreszahlen.

 

0  I.  2  Stunden  wöchentlich.

Deutsche  und  preußische  Geschichte  vom  Regierungsantritt  Friedrichs
des  Großen  bis  zur  Gegenwart.

Die  außerdeutsche  Geschichte  wie  in  O  III.

Friedrich  der  Große,  die  französische  Revolution,  Napoleon  I.,  insbesondere
  in  seinem  Verhältnis  zu  Deutschland,  das  Unglück  und  die  Erhebung
  Preußens,  die  Befreiungskriege,  die  innere  Umgestaltung  Preußens,
die  Neuordnung  der  politischen  Verhältnisse  Deutschlands  1815,  die
wirtschaftliche  Einigung  im  deutschen  Zollverein,  die  politischen  Einheitsbestrebungen,
  die  Taten  Kaiser  Wilhelms  I.  und  die  Gründung
des  Deutschen  Reiches  bilden  den  Hauptinhalt  der  Lehraufgabe  der  UlII.

Im  Zusammenhange  der  vaterländischen  Geschichte  und  im  Anschluß
  an  die  Lebensbilder  der  betreffenden  Herrscher  vergleichende
Berücksichtigung  unserer  gesellschaftlichen  und  wirtschaftlichen  Entwickelung
bis  zum  Ende  des  19.  Jahrhunderts  unter  Hervorhebung  der  Verdienste
  der  Hohenzollern,  insbesondere  um  die  Hebung  des  Bauern-,
Bürger=  und  Arbeiterstandes.

Wiederholungen  aus  der  brandenburgisch-preußischen  Geschichte
nach  einem  Kanon  der  einzuprägenden  Jahreszahlen.

O  II.  3  Stunden  wöchentlich.

Hauptereignisse  der  griechischen  Geschichte  bis  zum  Tode  Alexanders
des  Großen  und  der  römischen  Geschichte  bis  Augustus  mit  Ausblicken
auf  Orient  und  Hellenismus.  Besondere  Berücksichtigung  der  Verfassungs=
  und  Kulturverhältnisse  in  zusammenfassender  vergleichender
Gruppierung.

Wiederholungen  aus  der  deutschen  Geschichte  nach  einem  Kanon
der  einzuprägenden  Jahreszahlen.
        <pb n="47" />
        Geschichte.  47

VUI.  3  Stunden  wöchentlich.

Die  für  die  Weltkultur  bedeutsamsten  römischen  Kaiser.  Deutsche
Geschichte  bis  zum  Ende  des  dreißigjährigen  Krieges  unter  eingehender
Berücksichtigung  der  Verfassungs=  und  Kulturverhältnisse.  Übersicht  des
Staatenbestandes  von  1648.

Die  außerdeutschen  Verhältnisse  von  weltgeschichtlicher  Bedeutung,
ferner  die  Kreuzzüge,  die  kirchlichen  Reformbewegungen,  die  Entdeckungen
  des  15.  und  16.  Jahrhunderts  sind  von  allgemeineren  Gesichtspunkten
  aus  zu  behandeln  als  in  III.

Wiederholungen  aus  der  alten  Geschichte  nach  einem  Kanon  der
einzuprägenden  Jahreszahlen.

O  I.  3  Stunden  wöchentlich.

Die  wichtigsten  Begebenheiten  der  Neuzeit,  insbesondere  der
preußisch-deutschen  Geschichte  vom  Ende  des  dreißigjährigen  Krieges
bis  zur  Gegenwart;  im  übrigen  wie  in  Ul.

Im  Anschluß  an  die  Lebensbilder  des  großen  Kurfürsten,  Friedrich
Wilhelms  I.,  Friedrichs  des  Großen,  Friedrich  Wilhelms  III.  und
Kaiser  Wilhelms  I.  zusammenfassende  Belehrungen  wie  in  Ull,  dem
Verständnis  der  höheren  Stufe  entsprechend  vertieft.

Wiederholungen  in  zusammenfassenden  Überblicken.

Methodische  Hemerkungen  für  die  Geschichte.

1.  Der  propädeutische  Unterricht  in  VI  und  V  hat  die  Aufgabe,  die
großen  Heldengestalten  der  näheren  und  der  ferneren  Vergangenheit  dem
Herzen  und  der  Phantasie  des  Knaben  nahe  zu  bringen,  seinen  Gedankenkreis
  damit  zu  erfüllen  und  neben  dem,  was  die  biblischen  Geschichten
bieten,  den  ersten  Grund  für  geschichtliche  Auffassung  und  Betrachtung
zu  legen.  Begeisterung  des  Lehrers,  schlichte,  aber  lebenswarme
Schilderung  der  vorgeführten  Helden  in  freier  Erzählung  tun  hier
fast  alles.  Ein  besonderer  Leitfaden  ist  bei  diesem  Unterrichte  nicht
zu  gebrauchen,  wohl  aber  ist  es  für  seinen  Erfolg  von  Wichtigkeit,
daß  der  prosaische  und  poetische  Lesestoff  des  deutschen  Lesebuches  dieser
Stufen  im  engsten  Zusammenhange  mit  den  biographischen  Aufgaben
der  Klasse  stehe.

2.  Für  die  folgenden  Klassen  gilt  es  vor  allem,  zu  unterscheiden
zwischen  dem  Unterricht  in  IV  bis  Ull  und  dem  auf  der  Oberstufe.
Handelt  es  sich  für  die  ersteren  wesentlich  um  Uberlieferung  und  Einprägung
  der  wichtigsten  Tatsachen,  vielfach  in  Anlehnung  an  hervorragende
  Persönlichkeiten,  und  um  Festhaltung  der  chronologischen  Ordnung,
so  fällt  der  Oberstufe  zu  die  ergänzende  Vertiefung  und  vergleichende
Durchdringung  des  in  IV  bis  Ull  dargebotenen  Stoffes  nach  ver-
        <pb n="48" />
        48  Geschichte.

schiedenen  Gesichtspunkten.  Zwar  ist  das  Vorführen  von  Tatsächlichem
und  dessen  gedächtnismäßig  geordnetes  Festhalten  auch  hier  unerläßlich,
aber  neben  der  Darstellung  der  äußeren  Vorgänge  muß  auch  die
Klarlegung  der  inneren  Verhältnisse,  die  auf  den  früheren  Stufen
naturgemäß  in  den  Hintergrund  traten,  einen  breiteren  Raum  einnehmen.
  Dabei  kommt  es  vor  allem  darauf  an,  das  Verständnis  für
den  pragmatischen  Zusammenhang  der  Ereignisse  und  für  ein  höheres
Walten  in  der  Geschichte  sowie  die  Fähigkeit  zum  Begreifen  der  Gegenwart
  aus  der  Vergangenheit  zu  entwickeln.  Namentlich  wird  den
Schülern  Anleitung  zu  geben  sein,  daß  sie  solche  Erscheinungen  des
geistigen  und  wirtschaftlichen  Lebens,  die  von  wesentlichem  Einfluß
auf  die  Volksentwickelung  gewesen  sind,  genügend  würdigen  lernen.

3.  Der  Erfolg  hängt  in  erster  Linie  von  der  Lehrerpersönlichkeit
ab,  welche  nur  in  freier  Behandlung  des  Stoffes  und  in  freiem  Lehrvortrage
  zu  voller  Geltung  kommt.

Besonders  sicheren  Takt  und  große  Umsicht  in  der  Auswahl  und
Behandlung  des  einschlägigen  Stoffes  erheischt  die  für  UIl  und  0  I
geforderte  Belehrung  über  wirtschaftliche  und  gesellschaftliche  Fragen
in  ihrem  Verhältnis  zur  Gegenwart.  Der  von  ethischem  und  geschichtlichem
  Geiste  getragene  Unterricht  hat  hierbei  einerseits  auf  die  Berechtigung
  mancher  sozialen  Forderungen  der  Jetztzeit  einzugehen,
andererseits  aber  die  Verderblichkeit  aller  gewaltsamen  Versuche  der
Anderung  sozialer  Ordnungen  darzulegen.  Je  sachlicher  er  die  geschichtliche
  Entwickelung  des  Verhältnisses  der  Stände  untereinander  und  der
Lage  des  arbeitenden  Standes  insbesondere  behandelt  und  den  stetigen
Fortschritt  zum  Besseren  unter  Vermeidung  jeder  Tendenz  nachweist,
um  so  eher  wird  es  bei  dem  gesunden  Sinne  unserer  Jugend  gelingen,
sie  zu  klarem  und  ruhigem  Urteil  über  das  Verhängnisvolle  unberechtigter
  sozialer  Bestrebungen  der  Gegenwart  zu  befähigen.

Diese  wirtschaftlichen  Belehrungen  werden  sich  ungezwungen
überall  da  in  den  Gang  der  Geschichte  einflechten  lassen,  wo  die
Lösung  sozialer  Aufgaben  und  wirtschaftlicher  Probleme  versucht  worden
ist.  Wo  die  Geschichte  der  letzten  Jahrhunderte  Anlaß  bietet,  die
sozialpolitischen  Maßnahmen  der  europkischen  Kulturstaaten  vor  Augen
zu  führen,  ist  der  Übergang  zur  Darstellung  der  Verdienste  unseres
Herrscherhauses  um  die  Förderung  des  Volkswohles  bis  in  die  neueste
Zeit  herab  von  selbst  gegeben.

Selbstverständlich  ist,  daß  solche  Belehrungen  in  UII  der  Stufe
entsprechend  knapp  und  mehr  tatsächlich,  in  OI  ausgedehnter  und
mehr  pragmatisch  zu  behandeln,  überall  aber  auf  das  dem  Verständnis
der  Schüler  Zugängliche  zu  beschränken  sind.

4.  Sehr  zu  empfehlen  ist  die  vielfach  mit  bestem  Erfolge  ausgeführte
  vergleichende  und  den  Stoff  nach  verschiedenen  Gesichtspunkten
        <pb n="49" />
        Erdkunde.  49

gruppierende  Zusammenfassung  geschichtlicher  Tatsachen.  Dies  gilt
vorzugsweise  für  die  Wiederholungen,  die  ohne  Uberlastung  mit  unnützem
  Zahlenballast  regelmäßig  auf  allen  Stufen  anzustellen  sind,  um
einmal  erworbenen  Gedächtnisbesitz  dauernd  zu  befestigen.

Für  den  Geschichtsunterricht  von  IV  bis  O1  sind  Lehrbücher
mit  zusammenhängender  Darstellung,  ein  Geschichtsatlas  oder  wenigstens
Geschichtskarten  zu  möglichster  Veranschaulichung  des  geschichtlichen
Schauplatzes,  ein  Kanon  der  einzuprägenden  Jahreszahlen,  besonders
auch  als  Grundlage  bei  Wiederholungen,  zu  gebrauchen  und  zur  Belebung
  der  historischen  Vorstellungen  charakteristische  Anschauungsmittel
zu  verwerten.

Die  freie  zusammenhängende  Wiedergabe  des  Gelernten  durch  die
Schüler  muß  im  Geschichtsunterrichte  nach  Möglichkeit  geübt  werden.

8.  Erdkunde.

Vorbemerkung.  Lehrziel,  Lehraufgaben  und  methodische  Bemerkungen
  gelten  für  die  entsprechenden  Stufen  aller  Arten  von
höheren  Schulen;  doch  wird  an  den  Realanstalten  in  denjenigen  Klassen,
in  welchen  eine  Stunde  mehr  zur  Verfügung  steht  (U  III  und  0O  III.
der  Realgymnasien  und  Oberrealschulen,  III,  II  und  I1  der  Realschulen
  sowie  0  II  und  1  der  Oberrealschulen)  eine  entsprechende  Vertiefung
  und  Erweiterung  des  Lehrstoffes  sich  ermöglichen  lassen.

a)  Allgemeines  TLehrziel.

Verständnisvolles  Anschauen  der  umgebenden  Natur  und  der
Kartenbilder,  Kenntnis  der  physischen  Beschaffenheit  der  Erdoberfläche
und  der  räumlichen  Verteilung  der  Menschen  auf  ihr,  sowie  Kenntnis
der  Grundzüge  der  matbematischen  Erdkunde.

b)  Tehraufgaben.
VI.  2  Stunden  wöchentlich.

Grundbegriffe  der  allgemeinen  Erdkunde  in  Anlehnung  an  die
nächste  Umgebung  und  erste  Anleitung  zum  Verständnis  des  Globus
und  der  Karten.  Anfangsgründe  der  Länderkunde,  beginnend  mit  der
Heimat  und  mit  Europa.  Der  Gebrauch  eines  Lehrbuches  ist  ausgeschlossen.


V.  2  Stunden  wöchentlich.

Länderkunde  Mitteleuropas,  insbesondere  des  Deutschen  Reiches,
unter  Benutzung  eines  Lehrbuches.  Weitere  Anleitung  zum  Verständnis
  des  Globus  und  der  Karten  sowie  des  Reliefs.  Anfänge
im  Entwerfen  von  einfachen  Umrissen  an  der  Wandtafel.

Lehrpläne  rc.  4
        <pb n="50" />
        50  Erdkunde.

IV.  2  Stunden  wöchentlich.

Länderkunde  Europas  mit  Ausnahme  des  Deutschen  Reiches.
Entwerfen  von  einfachen  Kartenskizzen  an  der  Wandtafel  und  in  Heften.

UIII.  1  bezw.  2  Stunden  wöchentlich.

Länderkunde  der  außereuropäischen  Erdteile.  Die  deutschen
Kolonien;  Vergleichung  mit  den  Kolonialgebieten  anderer  Staaten.
Kartenskizzen  wie  in  IV.

0  II.  1bezw.  2  Stunden  wöchentlich.

Wiederholung  und  Ergänzung  der  Landeskunde  des  Deutschen
Reiches.  Kartenskizzen  wie  in  IV.

U  .  1  bezw.  2  Stunden  wöchentlich.

Wiederholung  und  Ergänzung  der  Länderkunde  Europas  mit
Ausnahme  des  Deutschen  Reiches.  Elementare  mathematische  Erdkunde.
Kartenskizzen  wie  in  IV.  Dazu  in  der  Realschule  die  bekanntesten
Verkehrs=  und  Handelswege  der  Jetztzeit.

0  LU—O  I.  In  der  Oberrealschule  je  eine  besondere  Stunde  wöchentlich.

Zusammenfassende  Wiederholungen,  dazu  in  der  Oberrealschule
die  Grundzüge  der  allgemeinen  physischen  Erdkunde,  gelegentlich  auch
einiges  aus  der  Völkerkunde,  im  Gymnasium  und  Realgymnasium
das  Wesentlichste  aus  diesen  Unterrichtsgebieten  in  zusammenfassender  Behandlung.
  Begründung  der  mathematischen  Erdkunde  in  Anlehnung
an  den  Unterricht  in  der  Mathematik  oder  Physik.  Vergleichende
llbersicht  der  wichtigsten  Verkehrs=  und  Handelswege  bis  zur  Gegenwart
in  der  Oberrealschule  in  den  besonderen  Unterrichtsstunden,  im
Gymnasium  und  Realgymnasium  in  Anlehnung  an  den  Geschichtsunterricht.
  —  Am  Gymnasium  und  Realgymnasium  sind  innerhalb

  jedes  Halbjahres  mindestens  sechs  Stunden  für  die  erdkundlichen
Wiederholungen  zu  verwenden.

Methodische  Bemerkungen  für  die  Grdkkunde.

1.  Dem  Zwecke  dieses  Unterrichts  an  höheren  Schulen  entsprechend
  ist,  unbeschadet  der  Bedeutung  der  Erdkunde  als  Naturwissenschaft,
  vor  allem  der  praktische  Nutzen  des  Faches  für  die
Schüler  ins  Auge  zu  fassen.  Die  physische  Erdkunde  darf  nicht  grundsätzlich
  vor  der  politischen  bevorzugt  werden,  beide  sind  vielmehr
innerhalb  der  Länderkunde  in  möglichst  enge  Verbindung  zu  setzen.

Demgemäß  sind  Lehrziel  und  Lehraufgaben  zu  hemessen.  Überal.
ist  bei  fester  Einprägung  des  notwendigsten,  sorgfältig  zu  beschränkenden
        <pb n="51" />
        Erdkunde.  51

Gedächtnisstoffes  zu  verständnisvollem  Anschauen  der  umgebenden  Natur
sowie  der  Relief=  und  Kartenbilder  anzuleiten.  An  Zahlenmaterial
sind  auf  den  einzelnen  Gebieten  stufenweise  nur  wenige,  stark  abgerundete
  Vergleichsziffern  festzulegen.

2.  Behufs  Gewinnung  der  ersten  Vorstellungen  auf  dem  Gebiete
der  physischen  und  mathematischen  Erdkunde  ist  an  die  nächste  örtliche
Umgebung  anzuknüpfen;  daran  sind  die  allgemeinen  Begriffe  möglichst
  verständlich  zu  machen.  Hierbei  ist  aber  jede  Künstelei  zu  vermeiden.


Sind  so  die  ersten  Grundbegriffe  zum  Verständnis  gebracht,
so  sind  sie  an  dem  Relief  und  dem  Globus  zu  veranschaulichen;  dann
aber  ist  der  Schüler  zur  Benutzung  der  Karte  anzuleiten,  welche  er
allmählich  lesen  lernen  muß.  Wandkarte  und  Atlas  bilden  fortan
den  Ausgangs=  und  Mittelpunkt  des  Unterrichts  in  der  Klasse.  Das
Lehrbuch  dient  nur  als  Führer  bei  der  häuslichen  Wiederholung.  Anzustreben
  ist,  daß  in  diesem  bei  den  Namen  die  richtige  Aussprache
und.  Betonung  angegeben  wird.

Bei  der  Betrachtung  der  Einzelländer  sind  auch  die  wirtschaftlichen
  Hilfsquellen  in  geeigneter  Weise  zu  berücksichtigen.

3.  In  den  unteren  und  mittleren  Klassen  ist  tunlichst  darauf
zu  halten,  daß  alle  Schüler  denselben  Atlas  gebrauchen.  Ob  ein
Einheitsatlas  für  alle  Klassen  oder  ein  Stufenatlas  zu  wählen  sei,
bleibt  den  einzelnen  Anstalten  überlassen.  Jedenfalls  sind  von  den
unteren  Klassen  größere  Atlanten  auszuschließen.  Bei  Neuanschaffung
von  Wandkarten  ist  darauf  zu  sehen,  daß  das  System  dieser  mit
dem  der  Atlanten,  welche  von  den  Schülern  gebraucht  werden,  möglichst
  übereinstimmt.

4.  Sehr  wichtig  für  diesen  Unterricht  ist  das  Zeichnen  als  ein
Hilfsmittel  zur  Förderung  klarer  Anschauungen  und  zur  Einprägung
festen  erdkundlichen  Wissens.  Dabei  ist  aber  vor  Uberspannung  der
Anforderungen  zu  warnen.  Mit  Umrissen,  Profilen  und  ähnlichen
übersichtlichen  Darstellungen  an  der  Wandtafel  wird  man  sich  meist
begnügen  müssen.  Häusliche  Zeichnungen  sind  im  allgemeinen  nicht
zu  verlangen.  Die  Schüler  werden  sich  nach  vorbildlichem  Zeichnen
des  Lehrers  auf  freihändige  Anfertigung  einfacher  Skizzen  während
der  Unterrichtsstunden  zu  beschränken  haben.  Ausgeschlossen  ist  das
bloße  Nachzeichnen  von  Vorlagen.  Auf  der  Oberstufe  empfiehlt  sich
das  Zeichnen  besonders  für  die  regelmäßig  anzustellenden  Wiederholungen.

5.  Wünschenswert  ist,  daß  auf  allen  Schulen  der  Unterricht  in
der  Erdkunde  in  die  Hand  von  Lehrern  gelegt  werde,  die  für  ihn
durch  eingehendere  Studien  besonders  befähigt  sind;  auch  ist  darauf
zu  achten,  daß  er  an  den  einzelnen  Anstalten  nicht  unter  zu  viele
Lehrer  verteilt  werde.  Die  Wiederholungen  auf  der  Oberstufe  der

4
        <pb n="52" />
        52  Rechnen  und  Mathematik.

Gymnasien  und  Realymnasien,  soweit  sie  die  physische  und  politische
Erdkunde  betreffen,  werden  dem  Lehrer  der  Geschichte,  die  mathematische
Erdkunde  dem  Lehrer  der  Mathematik  oder  der  Physik  zufallen.

In  den  Klassen,  deren  Lehrplan  nur  je  eine  Stunde  in  der
Woche  für  Erdkunde  aufweist,  ist  darauf  zu  halten,  daß  diese  Zeit
regelmäßig  und  uneingeschränkt  dafür  verfügbar  bleibt.

 

 

9.  Rechnen  und  Mathematik.
A.  Gymnasium.

a)  Allgemeines  Lehrziel.

Sicherheit  und  Gewandtheit  im  Rechnen  mit  bestimmten  Zahlen,
besonders  auch  im  Kopfrechnen,  und  in  der  Anwendung  dieser  Fertigkeiten
  auf  die  gewöhnlichen  Verhältnisse  des  bürgerlichen  Lebens.
Arithmetik  bis  zur  Entwickelung  des  binomischen  Lehrsatzes  für  ganze
positive  Exponenten.  Algebra  bis  zu  den  Gleichungen  zweiten  Grades
einschließlich.  Die  ebene  und  körperliche  Geometrie  und  die  ebene
Trigonometrie.  Der  Koordinatenbegriff.  Einige  Grundlehren  von
den  Kegelschnitten.

b)  Tehraufgaben.
VI.  4  Stunden  wöchentlich.

Die  Grundrechnungsarten  mit  ganzen  Zahlen,  unbenannten  und
benannten.  Die  deutschen  Maße,  Gewichte  und  Münzen  nebst
Übungen  in  der  dezimalen  Schreibweise  und  den  einfachsten  dezimalen
Rechnungen.  Vorbereitung  der  Bruchrechnung.

V.  4  Stunden  wöchentlich.

Teilbarkeit  der  Zahlen.  Gemeine  Brüche.  Fortgesetzte  Übungen
mit  benannten  Dezimalzahlen  wie  in  VI.  Einfache  Aufgaben  aus  der
Regeldetri  (durch  Schluß  auf  die  Einheit  oder  ein  gemeinschaftliches
Maß  zu  lösen).

IV.  4  Stunden  wöchentlich.
Rechnen:  Dezimalbruchrechnung.  Einfache  und  zusammengesetzte
Regeldetri  mit  ganzen  Zahlen  und  Brüchen;  Aufgaben  aus  dem

bürgerlichen  Leben,  namentlich  die  einfachsten  Fälle  der  Prozent-,
Zins=  und  Rabattrechnung.

Planimetrie:  Propädeutischer  geometrischer  Anschauungsunterricht.
  Übungen  im  Gebrauche  von  Zirkel  und  Lineal.  Lehre  von  den  Gereden,
  Winkeln  und  Dreiecken.
        <pb n="53" />
        Rechnen  und  Mathematik.  53

UIII.  3  Sptunden  wöchentlich.“)

Arithmetik:  Die  Grundrechnungen  mit  absoluten  Zahlen  und
Einführung  der  positiven  und  negativen  Zahlgrößen  unter  Beschränkung
auf  das  Notwendigste.  Bei  den  Ubungen  sind  auch  Gleichungen
ersten  Grades  mit  einer  Unbekannten  zu  benutzen.

Planimetrie:  Erweiterung  der  Dreieckslehre.  Lehre  von  den
Parallelogrammen,  den  Sehnen  und  Winkeln  am  Kreise.  Konstruktionsübungen.


O  II.  3  Stunden  wöchentlich.“)

Arithmetik:  Wiederholung  der  Bruchrechnung  in  Anwendung
auf  Buchstabenausdrücke.  Ergänzung  des  in  U  III  Gelernten.  Einfachste
  Sätze  der  Proportionslehre.  Gleichungen  ersten  Grades  mit
einer  und  mehreren  Unbekannten.  Potenzen  mit  positiven  ganzzahligen
Exponenten.

Planimetrie:  Wiederholung  und  Fortsetzung  der  Kreislehre.
Sätze  über  die  Flächengleichheit  der  Figuren  (Pythagoreischer  Lehrsatz).
Berechnung  der  Fläche  geradliniger  Figuren.  Konstruktionsaufgaben.

UIII.  4  Stunden  wöchentlich.“)

Arithmetik:  Lehre  von  den  Potenzen,  Wurzeln  und  Logarithmen.
  Ubungen  im  Rechnen  mit  (fünf=  oder  vierstelligen)  Logarithmen.
  Einfache  quadratische  Gleichungen  mit  einer  Unbekannten.

Planimetrie:  Ahrlichkeitslehre,  Proportionalität  gerader  Linien
am  Kreise,  stetige  Teilung.  Regelmäßige  Vielecke.  Kreisumfang  und
inhalt.  Konstruktionsaufgaben.

0  I.  4  Stunden  wöchentlich.

Arithmetik:  Gleichungen,  besonders  quadratische  mit  mehreren
Unbekannten.

Planimetrie:  Einiges  über  harmonische  Punkte  und  Strahlen
sowie  über  Transversalen.  Anwendung  der  Algebra  auf  die  Geometrie.
  Konstruktionsaufgaben,  besonders  auch  solche  mit  algebraischer
Analysis.

Trigonometrie:  Gonlometrie.  Einfache  Dreiecksberechnungen.

U  und  OI.  Je  4  Stunden  woöchentlich.

Arithmetik:  Arithmetische  Reihen  erster  Ordnung  und  geometrische
  Reihen,  Zinseszins=  und  Rentenrechnung.  Grundlehren  der

*)  An  denjenigen  Anstalten,  welche  die  Einrichtung  von  Ersatzunterricht
an  Stelle  des  Griechischen  haben,  soll  je  eine  Stunde  in  U  lll  und  0  II
auf  kaufmännisches  Rechnen,  elementare  Körperberechnung  und  das  Notwendigste
Über  Wurzelgrößen,  in  U  II  auf  die  Anfänge  der  Trigonometrie  verwendet  werden.
        <pb n="54" />
        54  Rechnen  und  Mathemattk.

Kombinatorik  und  ihre  nächstliegenden  Anwendungen  auf  die  Wahrscheinlichkeitslehre.
  Binomischer  Lehrsatz  für  ganze  positive  Exponenten.
Wiederholender  Aufbau  des  arithmetischen  Lehrganges  (Erweiterung
des  Zahlbegriffs  durch  die  algebraischen  Operationen  von  der  ganzen
positiven  bis  zur  komplexen  Zahl).  Gleichungen,  auch  solche  höheren
Grades,  die  sich  auf  quadratische  zurückführen  lassen.

Fortsetzung  der  Übungen  in  der  Trigonometrie  und  im
Lösen  planimetrischer  Konstruktionsaufgaben.

Stereometrie  und  deren  Anwendung  auf  die  mathematische
Erd=  und  Himmelskunde.  Anleitung  zum  perspektivischen  Zeichnen
räumlicher  Gebilde.
Der  Koordinatenbegriff.  Einige  Grundlehren  von  den
Kegelschnitten.

Ergänzungen,  Zusammenfassungen  und  Übungen  auf  allen  Gebieten
  der  vorhergehenden  Klassen.

B.  Realgymnasium  und  Oberrealschule.
a)  Allgemeines  TLehrziel.

Sicherheit  und  Gewandtheit  im  Rechnen  mit  bestimmten  Zahlen,
besonders  auch  im  Kopfrechnen,  und  in  der  Anwendung  dieser  Fertigkeiten
  auf  die  gewöhnlichen  Verhältnisse  des  bürgerlichen  Lebens.
Arithmetik  bis  zur  Entwickelung  des  binomischen  Lehrsatzes  für  beliebige
Exponenten  und  der  einfacheren  unendlichen  Reihen.  Algebra  bis
zu  den  Gleichungen  dritten  Grades  einschließlich.  Ebene  Geometrie
einschließlich  der  Lehre  von  den  harmonischen  Punkten  und  Strahlen,
Chordalen,  Achrlichkeitspunkten  und  #achsen;  körperliche  Geometrie
nebst  den  Grundlehren  der  darstellenden  Geometrie.  Ebene  und
sphärische  Trigonometrie.  Elementare  Aufgaben  über  Maxima  und
Minima.  Analytische  Geometrie  der  Ebene.

Für  Oberrealschulen  ist  ferner  die  Behandlung  der  wichtigsten
Reihen  der  algebraischen  Analysis  verbindlich.  An  diesen  Anstalten
kann  je  nach  den  Verhältnissen  entweder  das  arithmetische  Pensum
durch  die  Behandlung  allgemeiner  Lehren  von  den  Gleichungen  sowie
der  Methoden  zur  angenäherten  Lösung  numerischer  algebraischer  und
transzendenter  Gleichungen  oder  das  geometrische  durch  die  Weiterführung
  der  darstellenden,  synthetischen  oder  analytischen  Geometrie
erweitert  werden.

5)  TLehraufgaben.
VI.  4  bezw.  5  Stunden  wöchentlich.
Wie  im  Gymnasium.
        <pb n="55" />
        Rechnen  und  Mathematik.  55

V.  4  bezw.  5  Stunden  wöchentlich.

Wie  im  Gymnasium.  Dazu  in  der  Oberrealschule:  Propädeutischer
  geometrischer  Anschauungsunterricht.  Ubungen  im  Gebrauche
von  Zirkel  und  Lineal.

IV.  4  bezw.  6  Stunden  wöchentlich.

Wie  im  Gymnasium.  Dazu  in  der  Oberrealschule:  Anfangsgründe
der  Buchstabenrechnung  und  Lehre  von  den  Parallelogrammen.

UlIIII.  5  bezw.  6  Stunden  woöchentlich.

Arithmetik:  Die  Grundrechnungen  mit  absoluten  Zahlen  und
Einführung  der  positiven  und  negativen  Zahlgrößen.  Lehre  von  den
Proportionen.  Gleichungen  ersten  Grades  mit  einer  Unbekannten.
Aufgaben  aus  dem  bürgerlichen  Leben  und  dem  sogenannten  kaufmännischen
  Rechnen.

Planimetrie:  Lehre  von  den  Parallelogrammen  (in  der
Oberrealschule  deren  ergänzende  Wiederholung).  Kreislehre.  Sätße
über  die  Flächengleichheit  der  Figuren  (Pythagoreischer  Lehrsatz).  Berechnung
  der  Fläche  geradliniger  Figuren.  Konstruktionsaufgaben.

O  III.  5  Stunden  woöchentlich.

Arithmetik:  Lehre  von  den  Potenzen  und  Wurzeln.  Gleichungen
ersten  Grades  mit  einer  und  mehreren  Unbekannten.  Einfache  quadratische
  Gleichungen  mit  einer  Unbekannten.

Planimetrie:  Ahhrlichkeitslehre.  Proportionalität  gerader
Linien  am  Kreise,  stetige  Teilung.  Regelmäßige  Vielecke,  Kreisumfang
und  inhalt.  Konstruktionsaufgaben.

UlII.  5  Stunden  wöchentlich

Arithmetik:  Lehre  von  den  Logarithmen.  ÜUbungen  im
Rechnen  mit  (fünf=  oder  vierstelligen)  Logarithmen.  Quadratische
Gleichungen.  Wiederholungen  aus  den  Lehrgebieten  der  vorhergehenden
Klassen.

Planimetrie:  Anwendungen  der  Algebra  auf  die  Geometrie.
Konstruktionsaufgaben,  besonders  auch  solche  mit  algebraischer  Analysis.
Wiederholungen  aus  dem  ganzen  Gebiete  der  Planimetrie.

Trigonometrie:  Grundlegung  der  Goniometrie.  Einfache
Dreiecksberechnungen.

Stereometrie:  Anleitung  zum  perspektivischen  Zeichnen  räumlicher
  Gebilde.  Die  einfachen  Körper  nebst  Berechnungen  von  Kantenlängen,
  Oberflächen  und  Inhalten.

O  II.  5  Stunden  wöchentlich.
Mrithmetik:  Arithmetische  Reihen  erster  Ordnung  und  geometrische
  Reihen,  Zinseszins=  und  Rentenrechnung.  Die  imaginären
        <pb n="56" />
        56  Rechnen  und  Mathematik.

und  komplexen  Zahlen.  Reziproke  und  binomische,  sowie  schwierigere
quadratische  Gleichungen.

Planimetrie:  Lehre  von  den  harmonischen  Punkten  und
Strahlen,  Chordalen,  Ahnlichkeitspunkten  und  -achsen.  Konstruktionsaufgaben.


Trigonometrie:  Ergänzung  und  Fortführung  der  Goniometrie;
schwierigere  Dreiecksberechnungen.

Stereometrie:  Systematische  Begründung,  weitere  Ausführungen
  und  Anwendungen.

U  und  OI.  Je  5  Stunden  wöchentlich.

Arithmetik:  Kombinatorik  und  Anwendungen  auf  die  Wahrscheinlichkeitslehre.
  Binomischer  Lehrsatz  für  beliebige  Exponenten  und
die  einfachsten  unendlichen  Reihen.  Wiederholender  Aufbau  des  arithmetischen
  Lehrganges  (Erweiterung  des  Zahlbegriffs  durch  die  algebraischen
  Operationen  von  der  ganzen  positiven  bis  zur  komplexen
Zahl).  Kubische  Gleichungen.  Elementare  Ausgaben  über  Maxima
und  Minima.

Sphärische  Trigonometrie  nebst  Anwendungen  auf  die
mathematische  Erd=  und  Himmelskunde.

Geometrie:  Grundlehren  der  darstellenden  Geometrie.  Die
wichtigsten  Sätze  über  Kegelschnitte  in  elementar-synthetischer  Behandlung.
  Analhytische  Geometrie  der  Ebene

Ergänzungen,  Zusammenfassungen  und  Übungen  auf  allen  Gebieten
  der  vorhergehenden  Klassen.

An  der  Oberrealschule  treten  dazu  die  in  dem  allgemeinen
Lehrziele  als  verbindlich  oder  wahlfrei  bezeichneten  Gebiete.

C.  Rralschule

)Allgemeines  TLehrziel.

Sicherheit  und  Gewandtheit  im  Rechnen  mit  bestimmten  Zahlen,
besonders  auch  im  Kopfrechnen,  und  in  der  Anwendung  dieser  Fertigkeiten
  auf  die  gewöhnlichen  Verhältnisse  des  bürgerlichen  Lebens.
Arithmetik  bis  zur  Kenntnis  der  Logarithmen.  Algebra  bis  zu  leichten
Gleichungen  zweiten  Grades.  Grundlehren  der  ebenen  und  körperlichen
Geometrie.  Ausmessung  von  Figuren  und  Körpern.  Die  Anfangsgründe
  der  ebenen  Trigonometrie.

b)  Tehraufgaben.

Wie  in  VI  bis  UlUl  der  Oberrealschule  oder  (für  Plan  D  )  des
Realgymnasiums.
        <pb n="57" />
        Rechnen  und  Mathematik.  57

Methodische  Bemerkungen  für  Rechnen  und  Mathematik.

1.  Für  die  höheren  Lehranstalten  besteht  die  wichtigste  Aufgabe
des  mathematischen  Unterrichts  in  einer  Schulung  des  Geistes,  welche
den  Schüler  befähigt,  die  erworbenen  Anschauungen  und  Kenntrisse
in  selbständiger  Arbeit  richtig  anzuwenden.  Auf  allen  Gebieten  dieses
Lehrfaches  ist  daher  ein  klares  Verständnis  der  zu  entwickelnden  Sätze
und  ihrer  Herleitung  ebenso  wie  Übung  und  Gewandtheit  in  ihrer
Anwendung  zu  erzielen.  Demnächst  muß,  wie  jeder  andere  Unterricht,
so  auch  der  mathematische  sich  die  Pflege  der  Muttersprache  angelegen
sein  lassen,  ein  Gesichtspunkt,  der  besonders  bei  der  Korrektur  der  schriftlichen
  Arbeiten  zur  Geltung  kommt,  namentlich  für  die  selbständigeren
häuslichen  Ausarbeitungen,  die  in  den  oberen  Klassen  neben  den
regelmäßigen  Klassenübungen  in  der  Regel  alle  vier  Wochen  zu  fordern
  sind.

2.  Der  Rechenunterricht  hat  Sicherheit  und  Geläufigkeit  in  den
Operationen  mit  bestimmten  Zahlen  zu  erstreben.  Damit  er  mit  dem
darauf  folgenden  arithmetischen  Unterricht  im  Einklang  stehe  und
diesen  vorzubereiten  und  zu  unterstützen  geeignet  sei,  muß  sowohl  die
Wiederholung  der  Grundrechnungsarten  in  VI  als  auch  die  Behandlung
  des  Bruchrechnens  unter  Anlehnung  an  die  mathematische
Form  geschehen,  so  daß  dabei  auch  die  Verwendung  von  Klammern
und  Vorzeichen  dauernd  geübt  wird.  Andererseits  sind  die  Verhältnisse
  des  praktischen  Lebens,  schon  von  der  untersten  Stufe  ab,
namentlich  beim  Kopfrechnen  nicht  zu  vernachlässigen.  Die  Kenntnis
der  deutschen  Münzen,  Maße  und  Gewichte  ist  durch  die  Anschauung
zu  vermitteln.  Ebenso  ist  die  Einführung  in  das  Wesen  der  Brüche
anschaulich  zu  gestalten  und  bei  den  Erklärungen  davon  auszugehen,
daß  die  Schüler  mit  Bruchteilen  wie  mit  benannten  Zahlen  rechnen
lernen.  Kopfrechenaufgaben  mit  kleinen  Zahlen  gehen  zur  Vermittelung
des  Verständnisses  auf  allen  Stufen  den  schriftlichen  Aufgaben  mit
größeren  Zohlen  voran.  Verwickeltere  Rechenaufgaben  sind  tunlichst
zu  vermeiden.  Auch  sind  bei  der  Behandlung  der  sogenannten
bürgerlichen  Rechnungsarten  alle  Aufgaben  auszuschließen,  denen  für
die  Schüler  unverständliche  Vorkommnisse  und  Gepflogenheiten  des
rein  geschäftlichen  Verkehrs  zu  Grunde  liegen.  Der  eigentliche  Rechenunterricht
  findet  auf  dem  Gymnasium  in  IV,  auf  den  Raealanstalten
  in  Ulll  seinen  Abschluß.  Die  Sicherheit  im  Rechnen
ist  aber  im  arithmetischen  Unterrichte  der  folgenden  Klassen  durch  fortgesetzte
  Übungen  zu  erhalten.

3.  Der  geometrische  Unterricht  beginnt  mit  einem  Vorbereitungsunterricht,
  welcher  von  der  Betrachtung  einfacher  Körper  ausgehend
das  Anschauungsvermögen  ausbildet  und  zugleich  Gelegenheit  gibt,
die  Schüler  im  Gebrauche  von  Zirkel  und  Lineal  zu  üben.
        <pb n="58" />
        58  Rechnen  und  Mathematik.

4.  Am  Gymnasium  ist  bei  der  durch  manche  Rücksichten  gebotenen
  Beibehaltung  von  drei  Stunden  in  U  und  0  III  eine  planmäßige
Sichtung  des  Lehrstoffes  unter  Ausscheidung  alles  nicht  unbedingt
Notwendigen  geboten.  Aber  auch  an  den  Realanstalten  empfiehlt  es
sich,  z.  B.  in  der  Planimetrie,  nur  die  für  das  System  unentbehrlichen
Sätze  einzuprägen,  alles  andere  als  Übungsstoff,  womöglich  in  der
Form  von  Aufgaben,  zu  behandeln.  In  der  Arithmetik  wird  von
manchen  Gebieten  abgesehen  werden  können,  die  auf  späteren  Stufen
seltener  Verwendung  finden,  wie  z.  B.  von  der  Division  eines  umfangreicheren
  Polynoms  durch  ein  anderes,  von  der  Quadrat=  und  Kubikwurzelausziehung
  aus  größeren  algebraischen  Summen  u.  K.

5.  Auf  allen  Anstalten  ist  schon  von  III  ab  der  Ubung  im
Konstruieren  die  sorgfältigste  Pflege  zu  widmen;  sie  muß  bis  in  die
oberste  Klasse  neben  den  dort  behandelten  Gebieten  fortgesetzt  werden.
Dabei  sind  jedoch  unbedingt  alle  Aufgaben  auszuschließen,  deren
Lösung  die  Kenntnis  entlegener  Lehrsätze  oder  besonderer  Kunstgriffe
erfordert.  Der  Lehrer  hat  auch  hier  durch  besonnene  Auswahl
solcher  Aufgaben,  deren  Lösung  nach  häufig  anwendbaren  Methoden
und  aus  dem  bereits  bekannten  Lehrstoff  heraus  erfolgen  kann,  sowie
durch  klare  Anleitung  in  dem  Schüler  das  Gefühl  des  selbständigen
Könnens  zu  wecken  und  die  bildende  Kraft  dieser  Ubungen  zur  Geltung
zu  bringen.

6.  Der  Fortfall  eines  vorbereitenden  Kursus  der  Trigonometrie
und  Stereometrie  in  der  Ull  des  Gymnasiums  soll  für  die
spätere  Behandlung  dieser  Gebiete  keineswegs  ausschließen,  daß  sie
zunächst  einen  propädeutischen  Charakter  trage.  Die  Trigonometrie
ist  zunächst  anschaulich  d.  h.  geometrisch  zu  behandeln,  und,  um  möglichst
bald  zur  Auflösung  von  Dreiecken  zu  gelangen,  sind  zunächst  nur
diejenigen  Formeln  einzuüben,  welche  dazu  unbedingt  erforderlich  sind.
Ebenso  ist  in  der  Stereometrie  von  der  Betrachtung  einfacher  Körper,
wie  Würfel  und  Prisma,  auszugehen  und  erst  später  eine  strengere
systematische  Lehrweise  anzuwenden.  Bei  den  für  die  Realanstalten
vorgesehenen  Vorkursen  in  der  Trigonometrie  und  Stereometrie  ist
jene  propädeutische  Behandlungsweise  durchweg  und  ausschließlich  innezuholten.
  Hier,  wie  auch  schon  auf  den  früheren  Stufen,  werden
Modelle,  mathematische  Wandtafeln  usw.  für  die  Anschaulichkeit  und
Vertiefung  des  Unterrichts  sich  hilfreich  erweisen.  ·

'T.QvdieverschiedenenGebietedesPensumsnebemodernacheinander
  zu  behandeln  seien,  ist  nach  den  jeweiligen  Verhältnissen  der
Anstalt  zu  entscheiden.  An  den  Realanstalten  wird  auch  der  Ausbau
der  einzelnen  Lehrgebiete  nach  den  Jahrgängen  der  Schüler  etwas
verschieden  sein,  und  zwar  an  der  Oberrealschule  weiter  gehend  als
am  Realgymnasium.  Die  in  den  Lehrplan  als  wahlfrei  aufsgenommenen
        <pb n="59" />
        Rechnen  und  Mathematil.  59

Gebiete  näher  zu  umgrenzen,  scheint  zunächst  nicht  angängig.  Es  soll
auch  nicht  als  durchaus  notwendig  bezeichnet  werden  sie  eingehender  zu
betreiben.  Aber  andererseits  soll  die  Möglichkeit,  diese  Disziplinen
unterrichtlich  genauer  durchzuarbeiten,  nicht  vorenthalten  werden.  Die
so  gesammelten  Erfahrungen  werden  späterhin  eine  mehr  ins  einzelne
gehende  Festsetzung  der  Lehrziele  ermöglichen.

8.  Für  die  oberste  Klasse  des  Gymnasiums  ist  die  Einführung
der  Schüler  in  den  wichtigen  Koordinatenbegriff  sowie  eine  möglichst
einfach  gehaltene  Darstellung  einiger  Grundeigenschaften  der  Kegelschnitte,
  die  auch  in  synthetischer  Form  gegeben  werden  kann,  vorgesehen.
  Aber  es  ist  weder  in  analytischer  noch  in  sogenannter  neuerer
Geometrie  ein  systematischer  Unterricht  beabsichtigt.  Ebensowenig  erfordern
  die  zum  Verständnis  der  mathematischen  Erd=  und  Himmelskunde
  nötigen  Formeln  eine  eingehende  Behandlung  der  sphärischen
Trigonometrie.  Sie  lassen  sich  in  einfacher  Weise  bei  der  Behandlung
der  dreiseitigen  Ecke  ableiten.  Jedenfalls  ist  hier  wie  überall  darauf
zu  achten,  daß  neben  der  Sicherheit  der  Kenntnisse  Gewandtheit  in
deren  Anwendung  zu  erstreben  ist,  und  daß  dieser  Gesichtspunkt  bei
der  Auswahl  und  Ausdehnung  des  Lehrstoffes  maßgebend  sein  muß.

9.  Dem  Übelstande,  daß  der  Unterricht  auf  der  Oberstufe  einen
zu  ausschließlich  rechnerischen  Charakter  annimmt,  wird  sich  durch
Fortsetzung  der  Übungen  in  geometrischer  Anschauung  und  Konstruktion
steuern  lassen.  Besonders  ist  im  stereometrischen  Unterrichte,  ganz
abgesehen  von  dem  Betriebe  der  darstellenden  Geometrie,  das  Verständnis
  projektivischen  Zeichnens  vorzubereiten  und  zu  unterstützen.

10.  In  der  obersten  Klasse  wird  auf  den  verschiedenen  Lehrgebieten
  neben  der  fortgesetzten  Ubung  im  Lösen  von  Aufgaben  eine
zusammenfassende  Rückschau  auf  den  erledigten  Lehrstoff  anzustreben
sein.  Dabei  wird  sich  Gelegenheit  bieten,  den  Schülern  ein  eingehendes
  Verständnis  des  Funktionsbegriffes,  mit  dem  sie  schon  auf
früheren  Stufen  bekannt  geworden  sind,  zu  erschließen.

11.  Die  selbständige  Bedeutung,  welche  der  Mathematik  auf
den  höheren  Lehranstalten  zukommt,  schließt  nicht  aus,  daß  —  vor
allem  auf  der  Oberstufe  —  der  Unterricht  Gewinn  davon  hat,  wenn
durch  die  Aufgaben,  deren  Lösung  er  verlangt,  auch  die  Anwendbarkeit
  der  Wissenschaft  auf  anderen  Gebieten,  sei  es  des  Lebens,  sei
es  besonders  der  physikarischen  Wissenschaften  aufgezeigt  und  die  Gelegenheit
  geboten  wird,  den  mathematischen  Sinn  durch  die  ÄAnwendung
auf  diese  Gebiete  zu  üben.  So  wird  es  gestattet  sein,  die  Teile  der
Physik,  welche  eine  Verwertung  zu  Aufgaben  zulassen,  auch  nach  dieser
Richtung  noch  mehr  auszunützen  und  Übungen  dieser  Art  nicht  nur
in  den  physikalischen,  sondern  auch  u  den  mathematischen  Stunden
vorzunehmen.  An  dem  Gymnasium  werden  freilich  bei  der  Beschränkung
        <pb n="60" />
        60  Naturwissenschaften.

der  Stundenzahl  solche  Übungen  sich  nur  dann  fruchtbar  gestalten
lassen,  wenn,  soweit  irgend  möglich,  in  den  Klassen  der  Oberstufe
der  mathematische  und  physikalische  Unterricht  in  der  Hand  desselben
Lehrers  vereinigt  ist,  worauf  auch  schon  durch  die  Klammern  in  dem
allgemeinen  Lehrplane  hingewiesen  wird.  An  den  Realanstalten  tritt
bei  der  größeren  Stundenzahl  diese  Notwendigkeit  nicht  in  gleichem
Maße  hervor.

12.  Da  die  Schwierigkeit,  welche  der  mathematische  Unterricht
in  den  oberen  Klassen  zuweilen  macht,  erfahrungsmäßig  fast  ausnahmslos
  auf  Lücken  in  den  Grundlagen  beruht,  so  ist  auf  die  Einprägung
  dieser  Grundlagen  im  Anfangsunterrichte  die  nötige  Zeit  und
Sorgfalt  zu  verwenden.  Dabei  empfiehlt  es  sich,  an  den  einzelnen
Anstalten  den  unentbehrlichen  Gedächtnisstoff  besonders  der  unteren
und  mittleren  Stufe  festzustellen  und  durch  stete  Wiederholungen  in
den  folgenden  Klassen  zu  befestigen.  Gewissenhafte  Strenge  bei  der
Versetzung  bleibt  aber  auch  donn  eine  dringende  Pflicht  gegen
die  Schüler.

10.  Naturwissenschaften.
A.  Gymnasium.
a)  Allgemeines  Lehrziel.

Botanik:  Kenntnis  der  wichtigeren  Familien  des  natürlichen
Systems  und  der  Lebenserscheinungen  ihrer  Vertreter,  auch  der  häufigsten
Pflanzenkrankheiten  und  ihrer  Erreger.  Das  Nötigste  aus  der  Morphologie,
  Anatomie  und  Physiologie  der  Pflanzen.

Zoologie:  Kenntnis  der  wichtigsten  Ordnungen  aus  den  Klassen
der  Wirbeltiere  sowie  einzelner  Vertreter  aus  den  übrigen  Klassen  des
Tierreichs.  Kenntnis  vom  Bau  des  menschlichen  Körpers  und  von
den  wichtigsten  Lehren  der  Gesundheitspflege.

Mineralogie:  Kenntnis  der  einfachsten  Kristallformen  und
einzelner  besonders  wichtiger  Mineralien.

Pyysik:  Kenntnis  der  wichtigsten  Erscheinungen  und  Gesetze  aus
den  verschiedenen  Gebieten  der  Physik  und  der  Grundlehren  der
mathematischen  Erd=  und  Himmelskunde.

Chemie:  Kenntnis  der  einfachsten  chemischen  Erscheinungen.

b)  Tehraufgaben.
VI.  2  Stunden  wöchentlich.

Beschreibung  vorliegender  Blütenpflanzen  und  Besprechung  der
Formen  und  Teile  der  Wurzeln,  Stengel,  Blätter,  Blüten,  leicht
erkennbaren  Blütenstände  und  Früchte.

Beschreibung  wichtiger  Säugetiere  und  Vögel  in  Bezug  auf  äußere
Merkmale  und  auf  charakteristische  Einzelheiten  des  Knochenbaues  (nach
        <pb n="61" />
        Naturwissenschaften.  61

vorhandenen  Exemplaren  und  Abbildungen)  nebst  Mitteilungen  über
ihre  Lebensweise,  ihren  Nutzen  und  Schaden.

Übungen  im  einfachen  schematischen  Zeichnen  des  Beebachteten,
wie  in  den  folgenden  Klassen.

V.  2  Stunden  wöchentlich.

Eingehende  Durchnahme  der  äußeren  Organe  der  Blütenpflanzen
im  Anschluß  an  die  Beschreibung  vorliegender  Exemplare  und  an  die
Vergleichung  verwandter  Formen.

Beschreibung  wichtiger  Wirbeltiere  (nach  vorhandenen  Exemplaren
und  Abbildungen)  nebst  Mitteilungen  über  ihre  Lebensweise,  ihren
Nutzen  und  Schaden.  Grundzüge  des  Knochenbaues  beim  Menschen.

IV.  2  Stunden  wöchentlich.

Beschreibung  und  Vergleichung  von  Pflanzen  mit  schwieriger  erkennbarem
  Blütenbau.  ÜUbersicht  über  das  natürliche  System  der
Blütenpflanzen.

Gliedertiere  unter  besonderer  Berücksichtigung  der  Insekten.

U  III.  2  Stunden  woöchentlich.

Beschreibung  und  Vergleichung  einiger  Nadelhölzer  und  Sporenpflanzen,
  Besprechung  der  wichtigeren  ausländischen  Nutzpflanzen.  Im
Anschluß  hieran:  üÜbersicht  über  das  gesamte  natürliche  System,  das
Nötigste  aus  der  Anatomie  und  Physiologie  der  Pflanzen,  sowie  einiges
über  Pflanzenkrankheiten  und  ihre  Erreger.

Niedere  Tiere  und  Überblick  über  das  Tierreich.

O  III.  2  Stunden  wöchentlich.

Lehre  vom  Bau  des  menschlichen  Körpers.  Unterweisungen  über
die  Gesundheitspflege.

Vorbereitender  physikalischer  Lehrgang  I:  Einfachste  Erscheinungen
aus  der  Mechanik  fester,  flüssiger  und  gasförmiger  Körper  sowie  aus
der  Wärmelehre  in  experimenteller  Behandlung.

UlI.  2  Stunden  wöchentlich.

Vorbereitender  physikalischer  Lehrgang  II:  Anfangsgründe  der
Chemie  nebst  Besprechung  einzelner  wichtiger  Mineralien.  Einfachste
Erscheinungen  aus  der  Lehre  vom  Magnetismus  und  der  Elektrizität
in  experimenteller  Behandlung.

An  solchen  Anstalten,  welche  Ersatzunterricht  für  das  Griechische
eingerichtet  haben  oder  bei  denen  in  der  Regel  ein  starker  Abgang
am  Schluß  der  U  I  stattfindet,  ist  der  Lehrstoff  (für  die  erstgenannten
Anstalten  im  Ersatzunterrichte)  durch  Behandlung  einfacher  Erscheinungen
aus  der  Akustik  und  Optik  zu  ergänzen.
        <pb n="62" />
        62  Naturwissenschaften.

0  II.  2  Stunden  wöchentlich.

Wärmelehre  nebst  Anwendungen  auf  Meteorologie.  Magnetismus
und  Elektrizität,  insbesondere  Galvanismus.

U  und  0OI.  Je  2  Stunden  wöchentlich.

Mechanik  mit  Anwendungen  auf  Wärmelehre  (mechanisches  Wärmeäquivalent),
  mathematische  Erd=  und  Himmelskunde.  Wellenlehre,
Akustik  und  Optik.

Wiederholungen  und  Ergänzungen  aus  dem  ganzen  Gebiete.

B.  Realgymnasium  und  Oberrealschule.

a)  Allgemeines  Lehrziel.

Botanik:  Kenntnis  des  natürlichen  Systems,  insbesondere  der
wichtigsten  Familien  der  einheimischen  Blütenpflanzen,  einiger  Sporenpflanzen
  und  der  wichtigsten  ausländischen  Nutzpflanzen;  Bekanntschaft
mit  deren  geographischer  Verbreitung,  Kenntnis  der  Lebenserscheinungen
der  behandelten  Pflanzen,  auch  der  häufigsten  Pflanzenkrankheiten  und
ihrer  Erreger.  Das  Nötigste  aus  der  Morphologie,  Anatomie  und
Physiologie  der  Pflanzen.

Zoologie:  Kenntnis  des  Systems  der  Wirbeltiere  und  der
wirbellosen  Tiere;  Bekanntschaft  mit  der  Lebensweise  und  der  geographischen
  Verbreitung  der  hervorragendsten  Tiere,  Kenntnis  vom
Bau  des  menschlichen  Körpers  und  von  den  wichtigsten  Lehren  der
Gesundheitspflege.  .

Mineralogie:  Kenntnis  der  wichtigeren  Kristallformen  sowie
der  physikalischen  Eigenschaften,  der  chemischen  Zusammensetzung  und  der
geologischen  und  technischen  Bedeutung  der  wichtigsten  Mineralien.

Physik:  Sichere  Kenntnis  der  wichtigsten  Erscheinungen  und
Gesetze  aus  den  verschiedenen  Gebieten  der  Physik,  sowie  Bekanntschaft
mit  der  mathematischen  Darstellung  der  Hauptgesetze,  Kenntnis  der
wichtigsten  Lehren  der  mathematischen  Erd-  und  Himmelskunde.

Chemie:  Kenntnis  der  wichtigsten  Elemente  und  ihrer  hauptsächlichsten,
  besonders  anorganischen  Verbindungen  sowie  der  Grundgesetze
  der  Chemie.  Bei  der  Oberrealschule  außerdem  eine  erweiterte
Behandlung  der  organischen  Chemie.

b)  Tehraufgaben.
VI.  2  Stunden  wöchentlich.
Wie  im  Gymnasium.
V.  2  Stunden  woöchentlich.
Wie  im  Gymnasium.
        <pb n="63" />
        Naturwissenschaften.  63

IV.  2  Stiunden  wöchentlich.

Vergleichende  Beschreibung  verwandter  Arten  und  Gattungen  von
Blütenpflanzen  nach  vorhandenen  Exemplaren.  Hinweis  auf  das
Linnésche  System.  Erste  Übungen  im  Bestimmen.

Wiederholungen  und  Erweiterungen  des  zoologischen  Lehrstoffes
der  früheren  Klassen  mit  Rücksicht  auf  das  System  der  Wirbeltiere.

UlII.  2  Stunden  wöchentlich.

Beschreibung  und  Vergleichung  von  Pflanzen  mit  verwickelterem
Blütenbau  und  von  einigen  Sporenpflanzen.  Im  Anschluß  hieran
Erweiterung  und  Vertiefung  der  morphologischen  und  biologischen
Begriffe.  Die  wichtigsten  Familien  der  Blütenpflanzen.  Übersicht
über  das  natürliche  System.  Ubungen  im  Bestimmen.

Gliedertiere  mit  besonderer  Berücksichtigung  der  Insekten  und  ihrer
Ordnungen.

0  III.  2  bezw.  4  Stunden  wöchentlich.

Zusammenfassende  Wiederholungen  des  bisherigen  Lehrstoffes  der
Naturbeschreibung.  Niedere  Tiere.  Überblick  über  das  Tierreich.

Vorbereitender  physikalischer  Lehrgang  I:  Die  einfachsten  Erscheinungen
  aus  der  Mechanil  fester,  flüssiger  und  gasförmiger  Körper
sowie  aus  der  Wärmelehre  in  experimenteller  Behandlung.

In  der  Oberrealschule  treten  hinzu:  Erweiterungen  und  Ergänzungen
  des  botanischen  und  zoologischen  Lehrstoffes  in  Rücksicht  auf
Formenlehre,  Biologie  und  Systematik  sowie  auf  die  geograyphische
Verbreitung  von  Pflanzen  (namentlich  inländischen  und  ausländischen
Nutzpflanzen)  und  Tieren.  Fortgesetzte  übungen  im  Bestimmen  von
Pflanzen.

UlII.  4  bezw.  6  Stunden  woöchentlich.

Das  Nötigste  aus  der  Anatomie  und  Physiologie  der  Pflanzen.
Einiges  über  Pflanzenkrankheiten  und  ihre  Erreger.

Anatomie  und  Physiologie  des  Menschen.  Unterweisungen  über
die  Gesundheitspflege.

Vorbereitender  physikalischer  Lehrgang  II:  Die  einfachsten  Erscheinungen
  aus  der  Lehre  vom  Magnetismus  und  der  Elektrizität,
der  Akustik  und  Optik  in  experimenteller  Behandlung.

Vorbereitender  Lehrgang  der  Chemie  und  Mineralogie,  am  Realgymnasium
  im  Anschluß  an  die  Naturbeschreibung  oder  an  die  Physik,
an  der  Oberrealschule  in  gesonderten  Lehrstunden.

0  II.  5  bezw.  6  Stunden  wöchentlich.

Physik:  Wärmelehre  (mit  Ausschluß  der  Wärmestrahlung),  Magnetismus
  und  Elektrizität,  besonders  Galvanismus.
        <pb n="64" />
        64  Naturwissenschaften.

Chemie:  Methodische  Einführung  in  die  Chemie.  Grundzüge
der  Atomenlehre.  Chemische  Zeichensprache.

U  und  01I.  Je  5  bezw.  6  Stunden  wöchentlich.

Physik:  Mechanik  mit  Anwendung  auf  die  Wärmelehre  (mechanisches
  Wärmeäquivalent)  und  auf  die  mathematische  Erd=  und  Himmelskunde.
  Wellenlehre,  Akustik  und  Optik.  Strahlungserscheinungen  der
Wärme  und  der  Elektrizität.  Wiederholungen  und  Ergänzungen  aus
dem  ganzen  Gebiete  der  Physik.

Chemie:  Systematische  Behandlung  der  wichtigsten  Grundstoffe
und  der  bemerkenswertesten  Verbindungen,  darunter  auch  einiger  organischer.
  Erweiterung  der  theoretischen  Teile.  Stöchiometrische
Rechnungen.  Elemente  der  Mineralogie  und  Kristallographie.  Einfache
Arbeiten  im  Laboratorium.

An  der  Oberrealschule  außerdem  einige  zusammenhängende  Abschnitte
  aus  der  organischen  Chemie.

C.  Realschule.

aAllgemeines  Tehrziel.
Naturbeschreibung:

Fähigkeit  zur  Beobachtung  und  Beschreibung  einzelner  Pflanzen;
Kenntnis  der  wichtigeren  Pflanzenfamilien  und  Erscheinungen  aus  dem
Leben  der  Pflanze.

Fähigkeit  zur  Beobachtung  und  Beschreibung  von  Vertretern  der
einzelnen  Klassen  der  Tierwelt;  Kenntnis  der  wichtigeren  Ordnungen
der  Wirbeltiere  und  Insekten.

Bekanntschaft  mit  dem  Bau  des  menschlichen  Körpers  und  den
wichtigsten  Lehren  der  Gesundheitspflege.

Kenntnis  der  einfachsten  Kristallformen  sowie  einzelner  besonders
wichtiger  Mineralien.

Naturlehre:

Eine  durch  Versuche  vermittelte  Kenntnis  der  Grundlehren  des
Gleichgewichts  und  der  Bewegung,  der  Wärme,  des  Magnetismus
und  der  Elektrizität  sowie  der  einfachsten  optischen  und  akustischen
Gesetze.  Kenntnis  der  wichtigsten  chemischen  Elemente  und  ihrer  hauptsächlichsten
  Verbindungen.

b)  LZehraufgaben.
Wie  in  VI  bis  U  der  Oberrealschule.
        <pb n="65" />
        Maturwissenschaften.  65

Methodische  VLemerkungen  für  die  Naturwissenschaften.

1.  Bei  dem  Unterrichte  in  den  Naturwissenschaften  ist  die  Aneignung
  einer  Summe  einzelner,  im  Leben  verwendbarer  Kenntnisse,
so  schätzbar  an  sich  sie  ist,  doch  nicht  das  Endziel,  sondern  nur  ein
Mittel  zur  Förderung  der  allgemeinen  Bildung.  Der  Schüler  soll
lernen,  seine  Sinne  richtig  zu  gebrauchen  und  das  Beobachtete  richtig
zu  beschreiben;  er  soll  einen  Einblick  gewinnen  in  den  gesetzmäßigen
Zusammenhang  der  Naturerscheinungen  und  in  die  Bedeutung  der
Naturgesetze  für  das  Leben;  er  soll  auch,  soweit  dies  auf  der  Schule
möglich  ist,  die  Wege  verstehen  lernen,  auf  denen  man  zur  Erkenntnis
dieser  Gesetze  gelangt  ist  und  gelangen  kann.  Anschauung  und  Versuch
  haben  im  Unterrichte  einen  größeren  Raum  einzunehmen.

2.  Der  Unterricht  in  der  Botanik  und  Zoologie  hat,  von  der
Anleitung  zur  Beobachtung  und  Beschreibung  einzelner  Pflanzen  und
Ttere  ausgehend,  die  Schüler  durch  Vergleichung  verwandter  Formen
allmählich  zur  Aneignung  der  wichtigsten  Begriffe  der  Morphologie
und  zur  Kenntnis  des  Systems  hinzuführen  und  zugleich  mit  den
wichtigsten  Erscheinungen  und  Gesetzen  des  Tier=  und  Pflanzenlebens
bekanntzumachen.  Das  Hauptgewicht  ist  überall  nicht  so  sehr  auf
einen  großen  Umfang  des  Lehrstoffes,  als  auf  dessen  unterrichtliche
Durcharbeitung  zu  legen.  Zu  behandeln  sind  vorzugsweise  die  Vertreter
  der  einheimischen  Tier=  und  Pflanzenwelt,  wie  sie  die  Umgebung
und  die  Sammlungen  der  Schule  bieten,  daneben  aber  auch  einige
charakteristische  Formen  fremder  Erdteile  und  wichtige  ausländische
Nutzpflanzen.  Von  der  untersten  Stufe  des  Unterrichts  an  ist  die
Aufmerksamkeit  der  Schüler  auf  Lebenserscheinungen  und  Lebensbeziehungen
  zu  richten,  wozu  auch  Mitteilungen  über  die  geographische
Verbreitung  der  Tiere  und  Pflanzen  gehören.  Dabei  werden  die
eigenen  Beobachtungen  der  Schüler  vorzugsweise  zu  berücksichtigen  sein,
während  andererseits  alles  zu  vermeiden  ist,  was  über  das  Verständnis
der  betreffenden  Klassenstufe  hinausgeht.  Ubungen  im  Bestimmen  einheimischer
  Pflanzen  sind  wünschenswert  und  können  auch  an  der  Hand
des  Linnéschen  Systems  vorgenommen  werden.  Es  ist  zulässig,  auf
allen  Stufen  einfache  Erscheinungen  aus  anderen  Zweigen  der  Naturwissenschaft,
  soweit  sie  zum  Verständnis  der  lebenden  Natur  dienen
können  und  über  das  Fassungsvermögen  der  Schüler  nicht  hinausgehen,
  in  den  Bereich  der  Betrachtung  zu  ziehen.  Auf  allen  Stufen
sind  die  Schüler  im  einfachen  schematischen  Zeichnen  des  Beobachteten
zu  üben.  Naturwissenschaftliche  Exkursionen  werden  die  Möglichkeit
gewähren,  die  Lebenserscheinungen  der  Tier=  und  Pflanzenwelt,  die
gegenseitige  Abhängigkeit  und  die  Lebensgemeinschaften  beider  der
Anschauung  und  dem  Verständnis  der  Schüler  nahe  zu  führen,  wie  sie

Lehrpläne  2c.  5
        <pb n="66" />
        66  Naturwissenschaften.

auch  Veranlassung  bieten  zu  weiteren  sehr  empfehlenswerten  Übungen
im  Bestimmen  einheimischer  Pflanzen.

3.  Im  allgemeinen  werden  die  Sommermonate  des  Schuljahres
für  die  Bewältigung  der  botanischen,  der  Winter  für  die  der  zoologischen
  Lehraufgabe  verwendet  werden.  Doch  können  einzelne  Teile
der  Zoologie,  z.  B.  die  Lehre  von  den  Insekten,  auch  im  Sommer
behandelt  werden.  Ebenso  bleibt  es  dem  Lehrer  unbenommen,  bei
sehr  zeitigem  Beginn  des  Sommerhalbjahres,  wenn  die  Beschaffung
geeigneter  Pflanzen  für  den  botanischen  Unterricht  sich  nicht  ermöglichen
  läßt,  die  ersten  Wochen  auf  Ergänzung  und  Wiederholung  der
zoologischen  Lehraufgabe  des  Winterhalbjahres,  dagegen  die  erste  Zeit
des  Winterhalbjahres  auf  die  Ergänzung  des  botanischen  Lehrstoffes
G.  B.  Früchte)  zu  verwenden.

4.  Der  Unterricht  in  der  Anthropologie  am  Gymnasium  wird
im  Verlaufe  eines  Vierteljahres  erledigt  werden  können,  wenn  er  sich
wesentlich  auf  die  anatomische  Seite  beschränkt,  das  Physiologische  aber
dem  physikalisch-chemischen  Unterrichte  überläßt.  Zu  diesem  Behufe  ist
es  erforderlich,  in  einer  der  Oberklassen  lam  zweckmäßigsten  in  1)
einen  Teil  der  dem  Physikunterricht  zugewiesenen  Stunden  für  einen
physiologischen  Kursus  zu  verwenden.

5.  Der  Unterrichtsstoff  in  Physik  und  Chemie  nebst  Mineralogie
ist  auf  zwei  Kurse  verteilt.

a)  In  dem  ersten  dieser  Kurse,  welcher  im  allgemeinen  die
0  III  und  Ull  umfaßt,  sind  nur  die  einfachsten,  dem  Verständnis
  und  dem  Interesse  der  Schüler  dieser  Stufe  am  nächsten
liegenden  Lehren  zu  behandeln.  In  ihm  hat  durchweg  das  Experiment,
aber  in  der  möglichst  einfachen  Form,  als  Grundlage  zu  dienen;  auch
ist,  wo  irgend  möglich,  die  eigene  Erfahrung  des  Schülers  als  Ausgangspunkt
  zu  benutzen.  Die  Auswahl  ist  auf  die  in  den  Lehraufgaben
  bezeichneten  Abschnitte  zu  beschränken.  Auf  den  Realanstalten
sind  in  diesem  Kursus  ähnlich  wie  am  Gymnasium  die  Elemente  der
Chemie  nur  propädeutisch  zu  behandeln,  da  in  dem  zweiten,  mit  der
O  II  beginnenden  Kursus  für  den  chemisch-mineralogischen  Unterricht
besondere  Stunden  festgesetzt  sind.  Die  Verteilung  der  vier  Stunden
in  der  Ull  des  Realgymnasiums  auf  Naturbeschreibung  und  Naturlehre
  ist  den  einzelnen  Anstalten  überlassen.  Auch  ist  unter  besonderen
  Umständen,  namentlich  an  Nichtvollanstalten,  eine  andere
Verteilung  des  naturwissenschaftlichen  Lehrstoffes  auf  die  beiden
Klassen  0  III  und  Ull  statthaft,  vorausgesetzt,  daß  dadurch  die  Lehraufgaben
  der  genannten  Klassen  im  ganzen  keine  Kürzung  erfahren.
In  der  Oberrealschule  findet  von  vornherein  eine  Trennung  des  physikalischen
  Unterrichts  von  dem  chemisch-mineralogischen  statt.
        <pb n="67" />
        Naturwissenschaften.  67

b)  In  dem  zweiten  Kursus,  welcher  sich  auf  den  ersten  aufbaut,
ist  das  dort  gewonnene  Wissen  zu  vertiefen  und  zu  erweitern.  Auch
auf  dieser  Stufe  ist  das  Experiment  ein  wesentlicher  Bestandteil  des
Unterrichts;  aber  im  Gegensatz  zur  Unterstufe,  wo  es  mehr  qualitativen
Charakter  hatte,  wird  es,  besonders  an  den  Realanstalten,  hier  mehr
in  quantitativer  Richtung  zu  behandeln  sein.  Hierzu  tritt  die  mathematische
  Behandlung  der  Hauptgesetze.  Der  Unterricht  in  der  theoretischen
  Optik  hat  sich  (besonders  in  der  Lehre  von  der  Polarisation
und  Doppelbrechung)  auf  die  wichtigsten  Erscheinungen  zu  beschränken.
Aus  der  mathematischen  Erd=  und  Himmelskunde  sind  die  grundlegenden
  Abschnitte  in  den  mathematischen  Stunden  der  I  zu  erledigen,
  so  daß  dem  physikalischen  Unterrichte  nur  die  Ergänzung  der
dort  gewonnenen  Kenntnisse  obliegt.  Auch  innerhalb  dieses  Kursus
dürfen,  wo  besondere  Verhältnisse  es  empfehlen,  die  Lehraufgaben  von
einer  Klassenstufe  auf  eine  andere  verschoben  werden,  sofern  nur  das
Gesamtziel  sicher  erreicht  wird.

o)  Der  Unterricht  in  der  Mineralogie  wird  am  naturgemäßesten
mit  dem  chemischen  Unterrichte  verbunden.  Das  schließt  nicht  aus,  daß
unter  besonderen  Umständen,  z.  B.  an  Anstalten,  die  in  einer  mineralreichen,
  bergbautreibenden  Gegend  liegen,  dem  mineralogischen  Unterrichte
  eine  besondere  Berücksichtigung  zuteil  wird.  Zu  behandeln  sind
die  wichtigsten  Kristallformen  und  die  physikalischen  und  chemischen
Eigenschaften  der  hauptsächlichsten  Mineralien,  an  den  Realanstalten
auch  die  Elemente  der  Geognosie  und  Geologie.  —  In  der  Chemie  ist
darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  die  Schüler  nicht  etwa  durch  gleichmäßige
  Behandlung  aller  Elemente  und  ihrer  Verbindungen  mit  Lehrstoff
  überladen  und  zu  überwiegend  gedächtnismäßiger  Aneignung
genötigt  werden.  Soweit  möglich,  soll  im  Unterrichte  die  technische
Verwendung  chemischer  wie  auch  physikalischer  Wissenschaft  berücksichtigt
werden.  Ferner  empfiehlt  es  sich,  sowohl  wichtige  hygienische  Gesichtspunkte,
  z.  B.  bei  der  Besprechung  von  Wasser,  Luft,  Nahrungsmitteln,
als  auch  die  Beziehungen  zur  Biologie  in  Betracht  zu  nehmen.  In
den  praktischen  Ubungen  sollen  die  Schüler  die  wichtigsten  Reaktionen
der  Metalloide  und  Metalle  durchmachen,  einfache  qualitative  Analysen
ausführen  und  leichte  Präparate  herstellen.  Derartige  Ubungen,  die
bei  richtiger  Leitung  einen  nicht  zu  unterschätzenden  erziehlichen  Wert
haben,  sind  unter  Umständen  auch  für  das  Gebiet  des  physikalischen
Unterrichts  zulässig.

6.  Bei  der  gewaltigen  Fülle  des  Stoffes  auf  allen  Gebieten
und  der  besonders  an  Gymnasien  verhältnismäßig  geringen  Anzahl  der
dafür  verfügbaren  Lehrstunden  ist  auf  eine  angemessene  Auswahl  die
größte  Sorgfalt  zu  verwenden.  Das  Bestreben  des  Lehrers  wird  vor
allem  dahin  zu  richten  sein,  daß  die  Schüler  zu  eigenem  Beobachten

5
        <pb n="68" />
        68  Zeichnen.

und  selbständigem  Denken  angeleitet  werden,  jede  Überlastung  mit
gedächtnismäßig  anzueignendem  Lehrstoff  aber  vermieden  wird.  Größere
häusliche  Ausarbeitungen  sind  nur  in  den  oberen  Klassen  der  Realanstalten
  höchstens  alle  vier  Wochen  zu  fordern.

11.  Zeichnen.

A.  Gymnasium.
a)  Allgemeine  Lehraufgabe.

Lehraufgabe  des  verbindlichen  Zeichnens  ist  die  Ausbildung  im.
Sehen  von  Formen  und  Farben  und  im  Darstellen  einfacher  Gegenstände.

In  dem  nicht  verbindlichen  Unterrichte  in  den  oberen  Klassen.
von  U  II  an  erfolgt  die  weitere  Entwickelung  des  Formen=  und  Farbensinnes
  durch  Wiedergabe  von  schwieriger  darzustellenden  Natur=  und.
Kunstformen.  Einzelne  Schüler,  für  welche  das  geometrische  Zeichnen
von  besonderem  Wert  ist,  werden  in  die  darstellende  Geometrie  eingeführt.

b)  Besondere  Lehraufgabe.
V  und  IV.  Je  2  Stunden  wöchentlich.

Zeichnen  ebener  Gebilde  und  flacher  Formen  aus  dem  Gesichtskreise
  des  Schülers.  Ubungen  im  Treffen  von  Farben  nach  farbigen.
Gegenständen  (Naturblättern,  Schmetterlingen,  Fliesen,  Stoffen  usw.
sowie  im  Skizzieren  und  im  Zeichnen  aus  dem  Gedächtnis.

U  und  0  III.  Je  2  Stunden  wöchentlich.

Zeichnen  nach  einfachen  Gegenständen  (Gebrauchsgegenständen,
Natur=  und  Kunstformen)  mit  Wiedergabe  von  Licht  und  Schatten.
Freie  perspektivische  Ubungen  im  Darstellen  von  Teilen  des  Zeichensaales,
  des  Schulgebäudes  usw.  Fortsetzung  der  Übungen  im  Treffen
von  Farben,  im  Skizzieren  und  im  Zeichnen  aus  dem  Gedächtnis.

UI  bis  01I.  Je  2  Stunden  woöchentlich.

Zeichnen  nach  schwieriger  darzustellenden  Natur=  und  Kunstformen
  (Geräten,  Gefäßen,  plastischen  Ornamenten,  Architekturteilen  usw.)
mit  Wiedergabe  von  Licht  und  Schatten.  Freie  perspektivische  Übungen
in  Innenräumen  und  im  Freien.  Ubungen  im  Malen  mit  Wasserfarbe
  nach  farbigen  Gegenständen  (Geräten,  Gefäßen,  lebenden  Pflanzen,
ausgestopften  Vögeln,  Stoffen  usw.),  im  Skizzieren  und  im  Zeichnen
aus  dem  Gedächtnis.

Soweit  das  geometrische  Zeichnen  überhaupt  betrieben  werden.
kann:  UÜbungen  im  Gebrauche  von  Zirkel,  Lineal  und  Ziehfeder  durch
Zeichnen  von  Flächenmustern,  Kreisteilungen  und  anderen  geometrischen
        <pb n="69" />
        Beichnen.  69

Gebilden.  Geometrisches  Darstellen  einfacher  Körper  in  verschiedenen
Kicchten  mit  Schnitten  und  Abwickelungen.  Schattenkonstruktion  und
Perspektive.

B.  Realgymnasium,  Oberrealschule  und  Realschme.

a)  Allgemeine  Lehraufgabe.

Die  Lehraufgabe  ist  dieselbe,  wie  bei  dem  Gymnasium,  nur  ist
sie  für  das  geometrische  Zeichnen  vollständiger  und  umfassender  zu
lösen,  bei  der  Realschule  begrenzt  durch  den  Abschluß  des  Unterrichts
nach  dem  sechsten  Jahre.

b)  Besondere  Lehraufgaben.

Im  Freihandzeichnen  sind  die  Lehraufgaben  bei  den  Realanstalten
  dieselben,  wie  bei  dem  Gymnasium.

Für  das  wahlfreie  Linearzeichnen  kommen  bei  den  realen
Vollanstalten  von  O  III,  bei  der  Realschule  von  III  ab  je  2  Stunden
wöchentlich  hinzu.  Die  Lehraufgaben  sind  bei  jenen  für

0  III:  UÜbungen  im  Gebrauche  von  Zirkel,  Lineal  und  Ziehfeder
durch  Zeichnen  von  Flächenmustern,  Kreisteilungen  und
anderen  geometrischen  Gebilden;

UII:  Gedometrisches  Darstellen  einfacher  Körper  in  verschiedenen
Ansichten  mit  Schnitten  und  Abwickelungen;

OIund!!:  Weitere  Einführung  indiedarstellende  Geometrie.  Schattenlehre
  und  Perspektive.

In  der  Realschule  ist  im  Linearzeichnen  mindestens  das  Lehrziel
der  Ull  einer  Oberrealschule  zu  erreichen.  Die  Verteilung  der  Lehraufgaben
  auf  die  einzelnen  Klassen  III,  II  und  I  kann  freigestellt  werden.

Methodische  HZemerkungen  für  das  Heichnen.

Im  Freihandzeichnen  sind  Vorlegeblätter  nicht  zu  benutzen
Das  Messen  am  Modell  und  jede  Benutzung  mechanischer  Hilfsmittel,
wie  Zirkel,  Lineal,  Meßstreifen  usw.,  ist  verboten.  Die  einzelnen  Aufgaben
  sind  so  zu  behandeln,  daß  das  Auffassungsvermögen  und  die
Beobachtungsgabe  der  Schüler  entwickelt,  ihre  Hand  zu  einer  freien
und  sicheren  Linienführung  befähigt,  auch  ihrem  natürlichen  Gestaltungstriebe
  Gelegenheit  zur  Betätigung  gegeben  wird.  Durch  die  Übungen
im  Skizzieren  und  im  Zeichnen  aus  dem  Gedächtnis  sollen  die  Schüler
lernen,  die  charakteristischen  Eigenschaften  eines  Gegenstandes  rasch  zu
erfassen  und  in  klaren  Vorstellungen  zu  bewahren.

Im  Linearzeichnen  ist  das  mechanische  Kopieren  von  Vorlagen
ausgeschlossen.
        <pb n="70" />
        70  Turnen.

12.  Turnen.

Das  Turnen  in  den  Schulen  soll  die  leibliche  Entwickelung  der
Jugend  fördern,  insbesondere  die  Gesundheit  stärken,  den  Körper  an
eine  gute  Haltung  gewöhnen,  seine  Kraft  und  Gewandtheit  vermehren
und  ihn  zugleich  mit  Fertigkeiten  ausstatten,  die  für  das  Leben,  besonders
  für  den  Dienst  im  vaterländischen  Heere,  von  Wert  sind.

Gleichzeitig  soll  das  Turnen  den  Charakter  bilden,  indem  es
Frische  des  Geistes,  Vertrauen  in  die  eigene  Kraft,  Entschlossenheit,
Mut  und  Ausdauer  fördert  und  zu  williger  Unterordnung  unter  die
Zwecke  der  Gemeinschaft  erzieht.  „

Dieses  Ziel  kann  nur  erreicht  werden,  wenn  der  Turnunterricht
  auf  Grund  eines  bestimmten  Lehrplanes  so  erteilt  wird,  daß
der  Ubungsstoff  in  stufenmäßiger  Folge  und  angemessenem  Wechsel  ein
regelmäßiges  Fortschreiten  aller  Schüler  sichert,  diese  selbst  aber  angehalten
  werden,  alle  Ubungen,  namentlich  die  grundlegenden,  genau
und  mit  Anspannung  aller  Kräfte  in  möglichst  schöner  Haltung  auszuführen.
  Damit  ist  nicht  ausgeschlossen,  vielmehr  liegt  es  in  der
Natur  der  Sache  selbst,  daß  das  Turnen  mit  frischem,  fröhlichem
Sinne  betrieben  wird  und  der  Jugend  die  Lust  gewährt,  welche  das
Gefühl  gesteigerter  Kraft,  erhöhter  Sicherheit  in  der  Beherrschung  und
dem  Gebrauche  des  Körpers  sowie  vor  allem  das  Bewußtsein  jugendlicher
  Gemeinschaft  zu  edlen  Zwecken  mit  sich  führt.

Es  ist  möglichst  im  Freien  zu  turnen.

Betreffs  der  turnerischen  Befehlsformen  und  der  Turnsprache
überhaupt  ist  der  Leitfaden  für  den  Turnunterricht  in  den  preußischen
Volksschulen  von  1895  maßgebend.  Mithin  sind  (nach  §  12)  bei  den
Ordnungsübungen  in  militärischer  Form  die  militärischen  Befehle  anduwenden.
  .

In  den  unteren  und  mittleren  Klassen  ist  das  Turnen  in  Form
von  Gemeinübungen  unter  unmittelbarer  Leitung  des  Lehrers  zu  betreiben.
  In  den  oberen  Klassen  ist  Riegenturnen  zulässig,  wenn  es
möglich  ist,  durch  besondere  Anleitung  tüchtige  Vorturner  auszubilden.

Bei  der  großen  Ungleichheit  der  körperlichen  Leist  ungsfähigkeit
gleichnamiger  Klassen  und  bei  der  örtlichen  Verschiedenheit  in  der  Abgrenzung
  der  einzelnen  Turnabteilungen  erscheint  es  nicht  zweckmäßig
eine  allgemein  verbindliche  Verteilung  des  Lehrstoffes  vorzuschreiben.
Für  die  Aufstellung  des  Lehrplanes  bei  den  einzelnen  Anstalten  genügt
  es  hervorzuheben,  daß  in  den  unteren  Klassen  Ordnungs=  und
Freiübungen  sowie  ÜUbungen  mit  Holz=  oder  leichten  Eisenstäben  neben
einfachen  Gerätübungen  vorzugsweise  zu  pflegen  sind,  während  in  den
oberen  Klassen  neben  Ubungen  mit  schwereren  Handgeräten  (Eisenstäben,
Hanteln  usw.)  die  Gerätübungen  vorherrschen  sollen.
        <pb n="71" />
        Allgemeine  Bemerkungen.  71

Die  Ordnungsübungen  sind  auf  die  einfacheren  Formen  zu  beschränken.
  Bei  den  Freiübungen  sind  Übungsreihen,  die  das  Gedächtnis
  belasten,  zu  vermeiden.

Die  Pflege  einer  wohlgeordneten  Turnkür  ist  zu  empfehlen.

Auf  allen  Stufen  sind  Turnspiele  in  geeigneter  Auswahl  und
die  sogenannten  volkstümlichen  übungen  des  Laufens,  Werfens,  Springens
  usw.  mit  allmählicher  Steigerung  der  Schwierigkeit  vorzunehmen.

Ofter  auszuführende  Turnmärsche  werden  Gelegenheit  bieten,  die
Ausdauer  zu  erhöhen,  die  Sinne  zu  üben,  namentlich  auch  zur  Schätzung
von  Entfernungen  anzuleiten.

Die  Pflege  des  dem  Turnen  nahe  verwandten  Schwimmens  soll
von  der  Schule  stets  im  Auge  behalten  und  nach  Möglichkeit  gefördert
werden.

III.  Alltgemeine  Bemerkungen.

1.  Durch  die  grundsätzliche  Anerkennung  der  Gleichwertigkeit  der
drei  Arten  höherer  Lehranstalten  wird  die  Möglichkeit  geboten,  die
Eigenart  einer  jeden  kräftiger  zu  pflegen.

Um  die  Fortschritte,  die  in  dem  Unterrichtsbetriebe  seit  1892
auf  verschiedenen  Gebieten  unverkennbar  gemacht  worden  sind,  zu  sichern
und  noch  zu  steigern,  haben  die  Anstaltsleiter  in  vexstärktem  Maße
darauf  zu  achten,  daß  nicht  für  alle  Unterrichtsfächer  gleich  hohe
Anforderungen  gestellt,  sondern  die  wichtigsten  unter  ihnen  nach  der
Eigenart  der  verschiedenen  Anstalten  in  den  Vordergrund  gerückt  und
vertieft  werden.  Von  den  Vertretern  der  verschiedenen  Lehrgebiete
wird  erwartet,  daß  auch  sie  diesem  Gesichtspunkte  in  gegenseitiger
Rücksichtnahme  und  maßvoller  Bescheidung  gebührend  Rechnung  tragen.

2.  Die  Vereinigung  der  beiden  Jahrgänge  in  den  Klassen  III
und  II  zu  gemeinsamem  wissenschaftlichen  Unterricht  ist  tunlichst  zu
beschränken.  Unbedingt  erforderlich  ist  die  Trennung

der  Ulll  und  OIII  des  Gymnasiums  im  Griechischen  und  in  der
Mathematik,
des  Realgymnasiums  und  der  Oberrealschule
im  Englischen,  in  der  Mathematik  und  in
den  Naturwissenschaften;
der  Ull  und  0M  bes  Gymnasiums  in  der  Geschichte  und  Erdkunde
  sowie  in  der  Mathematik,
des  Realgymnasiums  und  der  Oberrealschule  in
der  Geschichte  und  Erdkunde  sowie  in  der
Mathematik  und  in  den  Naturwissenschaften.

Bei  den  Realschulen  sind  die  sechs  Stufen  für  den  wissenschaftlichen

  Unterricht  getrennt  zu  halten.
        <pb n="72" />
        72  Allgemeine  Bemerkungen.

3.  Die  Provinzial-Schulkollegien  find  ermächtigt:

a)  in  sprachlich  gemischten  Bezirken  das  Deutsche  in  VI  und
V  um  je  eine  Stunde  zu  verstärken  und  so  die  Wochenstunden  dieser
Klassen  auf  26  zu  erhöhen;

b)  an  allen  Realanstalten  die  für  das  Französische  und  Englische
angesetzten  Stunden  gegeneinander  vertauschen  zu  lassen,  vorausgesetzt,
daß  eine  derartige  Abweichung  durch  die  Lage  des  Schulortes  und
seine  Verkehrsverhältnisse  gerechtfertigt  erscheint  und  daß  die  Erreichung
des  allgemeinen  Lehrzieles  in  den  beiden  Fächern  auf  die  Dauer  nicht
beeinträchtigt  wird;

J)  an  den  Gymnasien  die  in  dem  allgemeinen  Lehrplane  (s.  S.  3)
betreffs  des  neusprachlichen  Unterrichts  für  die  drei  oberen  Klassen
(OII,  Ul  und  O1)  als  zulässig  bezeichnete  Abweichung  zu  genehmigen,
dies  jedoch  bis  auf  weiteres  nur  nach  Einholung  der  ministeriellen
Zustimmung  unter  eingehender  Begründung  für  jeden  einzelnen  Fall.

UÜber  die  Abweichungen  unter  a  und  b,  deren  Gründe  und  Erfolge
haben  sich  die  Provinzial-Schulkollegien  jedesmal  in  den  Verwaltungsberichten
  zu  äußern.

Die  Einrichtung  von  Ersatzunterricht  an  Stelle  des  Griechischen
in  UllI,  O  III  und  Ull  eines  Gymnasiums  oder  Progymnasiums  bedarf
  der  ministeriellen  Genehmigung.

4.  Um  an  den  Gymnasien  eine  Uberbürdung  der  Schüler  mit
Unterrichtsstunden  zu  verhüten,  ist  daran  festzuhalten,  daß  derselbe
Schüler  in  der  Regel  nur  an  dem  wahlfreien  neusprachlichen  oder
an  dem  hebräischen  Unterrichte  teilnehmen  darf,  und  daß  eine  Beteiligung
  an  beiden  Fächern  von  dem  Direktor  nur  ausnahmsweise
gestattet  werden  kann.  Desgleichen  wird  eine  Befreiung  einzelner
Schüler  vom  Singen  in  IV  bis  1  dem  pflichtmäßigen  Ermessen  des
Direktors  überlassen.  An  der  Verpflichtung  der  von  den  praktischen
Gesangübungen  in  VI  und  V  entbundenen  Schüler  zur  Teilnahme  an
dem  theoretischen  Gesangunterrichte  wird  nichts  geändert.

Für  die  Provinz  Hannover  verbleibt  es  bezüglich  des  allgemein
verbindlichen  Charakters  des  englischen  Unterrichts  bei  dem  bisherigen
Zustande.

5.  Für  die  Art  und  das  Maß  der  von  den  Schülern  zu  fordernden
Hausarbeit  sind  folgende  Gesichtspunkte  maßgebend:

a)  Alle  Hausarbeiten  dienen  lediglich  entweder  der  Anleitung
zu  Ordnung  und  Sauberkeit  (Reinschriften)  oder  der  Aneignung  des
unentbehrlichen  Gedächtnisstoffes  und  der  Befestigung  des  Gelernten
oder  der  Erziehung  zur  selbständigen  geistigen  Tätigkeit.

b)  Demgemäß  sind  die  Hausarbeiten  als  eine  wesentliche  Ergänzung
  des  Schulunterrichts  besonders  für  mittlere  und  obere  Klassen
anzusehen,  aber  unter  dessen  steter  Berücksichtigung  und  unter  Be-
        <pb n="73" />
        Allgemeine  Bemerkungen.  73

achtung  der  körperlichen  und  geistigen  Entwickelung  sowie  der  Leistungs-=fähigkeit
  der  betreffenden  Altersstufen  zu  bemessen.

o)  Ein  nicht  unerheblicher  Teil  dessen,  was  früher  der  schriftlichen
  Hausarbeit  zufiel,  kann  bei  richtiger  methodischer  Behandlung
des  Unterrichts  in  die  Schule  verlegt  werden.

4)  Die  nicht  schriftliche  Hausarbeit,  soweit  sie  die  Aneignung
des  unentbehrlichen  Gedächtnisstoffes  und  die  Befestigung  des  Gelernten
betrifft,  vereinfacht  sich  in  demselben  Maße,  in  welchem  der  gedächtnismäßige
  Lernstoff  auf  allen  Gebieten  durch  sorgfältige  Sichtung  gemindert
und  durch  umsichtig  geregelte  Wiederholung  dauernd  gesichert  wird.
Diese  Gesichtspunkte  sind  unausgesetzt  im  Auge  zu  bebalten.

e)  Ein  wirksames  Mittel  zur  Verminderung  der  Hausarbeit  ist  die
methodische  imnere  Verknüpfung  verwandter  Lehrfächer  untereinander  und
die  entsprechende  Gruppierung  des  Lehrstoffes.  Diese  sind  am  sichersten  zu
erreichen,  wenn  wenigstens  auf  den  unteren  und  mittleren  Stufen  in  jeder
Klasse  die  sprachlich-geschichtlichen  Fächer  einerseits  und  die  mathematischnaturwissenschaftlichen
  andererseits  möglichst  in  eine  Hand  gelegt  werden.

Auf  Grund  dieser  Gesichtspunkte  und  unter  Berücksichtigung  der
von  den  Provinzial-Schulkollegien  vor  Beginn  des  Schuljahres  festgestellten
  besonderen  Lehraufgaben  für  jede  Anstalt  werden  die  Lehrerkollegien
  auch  fernerhin  jedesmal  einen  Arbeitsplan  für  die  betreffenden
Klassen  bezüglich  der  Verteilung  der  Hausarbeiten  zu  entwerfen  haben.
Bei  dieser  wird  darauf  Bedacht  zu  nehmen  sein,  daß,  normale  mittlere
Leistungsfähigkeit  der  Schüler  vorausgesetzt,  eine  Überbürdung  nicht
stattfindet  und  an  jedem  Tage  ausreichend  Zeit  zur  Erholung  bleibt.
Eine  Übersicht  über  die  für  jeden  einzelnen  Tag  geforderten  häuslichen
Arbeiten  und  damit  eine  wirksame  Überwachung  der  Einhaltung  des
gebotenen  Maßes  ermöglichen  dem  Direktor  und  dem  Klassenlehrer  die
genau  zu  führenden  Klassenbücher.

6.  Zu  den  in  den  Lehraufgaben  und  methodischen  Bemerkungen
vorgesehenen  Klassenarbeiten  treten  für  die  Mittel=  und  Oberstuse  im
Deutschen,  in  den  fremden  Sprachen,  in  der  Geschichte  und  Erdkunde
sawie  in  den  Naturwissenschaften  kurze  Ausarbeitungen  über  eng  begrenzte,
  im  Unterrichte  durchgenommene  Abschnitte.  Sie  sind  von
dem  betreffenden  Fachlehrer  durchzusehen  und  mit  besonderer  Räcksicht
auf  die  Angemessenheit  des  Ausdruckes  zu  beurteilen  (vgl.  Methodische
Bemerkungen  für  das  Deutsche  unter  2).

Mit  aller  Entschiedenheit  ist  einer  einseitigen  Wertschätzung  des
sog.  Extemporales  entgegenzutreten.

7.  Soll  die  höhere  Schule  auch  in  erziehlicher  Hinsicht  ihre
Aufgabe  lösen,  so  hat  sie  auf  äußere  Zucht  und  Ordnung  zu  halten,
Gehorsam,  Fleiß,  Wahrhaftigkeit  und  lautere  Gesinnung  zu  pflegen
und  aus  allen,  besonders  den  ethischen  Unterrichtsstoffen  fruchtbare
        <pb n="74" />
        74  Allgemeine  Bemerkungen-Keime

  für  die  Charakterbildung  und  tüchtiges  Streben  zu  entwickeln.
Indem  so  der  jugendliche  Geist  mit  idealem  sittlichen  Gedankeninhalt
erfüllt  und  sein  Interesse  dafür  nachhaltig  angeregt  wird,  erfährt  zugleich
  der  Wille  eine  bestimmte  Richtung  nach  diesem  Ziele.

Die  dem  Lehrer  damit  gestellte  Aufgabe  ist  eine  ebenso  schwierige
als  lohnende  und  muß  immer  von  neuem  zu  lösen  versucht  werden.
Daß  dabei  ein  liebevolles  Eingehen  auf  die  Eigenart  des  Schülers
notwendig  ist,  erscheint  selbstverständlich.

Erste  Voraussetzung  für  eine  auch  nur  annähernde  Lösung  dieser
Aufgabe,  zumal  unter  den  heutigen  Verhältnissen  und  in  den  nicht
selten  überfüllten  Klassen,  ist  eine  ernste  und  gewissenhafte  Vorbereitung
des  Lehrers  auch  auf  seinen  Erzieherberuf.  Wie  der  angehende  Schulmann
  jetzt  zu  einem  methodischen  Unterricht  angeleitet  wird,  so  wird  er
auch  für  seine  erziehliche  Aufgabe  durch  Benutzung  aller  auf  der  Universität
  und  in  der  praktischen  Vorbereitungszeit  gebotenen  Hilfsmittel
sowie  durch  eigene  Beobachtung  und  Ubung  sich  mehr  und  mehr  selbst
besähigen  müssen.  Daß  sein  Beispiel  in  erster  Linie  von  entscheidendem
Einflusse  auf  seinen  Erfolg  ist,  hat  er  sich  stets  gegenwärtig  zu  halten.

Eine  weitere  Voraussetzung  ist,  daß  das  gesamte  Lehrerkollegium
einmütig  nach  demselben  Ziele  hinstrebt  und  so  dem  Geiste  der  Schule
eine  bestimmte  Richtung  gibt.

Nicht  minder  hängt  die  Erreichung  dieses  Zieles  von  der  Stärkung
des  Einflusses  und  der  gesamten  Wirksamkeit  des  Klassenlehrers  gegenüber
  dem  Fachlehrer,  besonders  in  den  unteren  und  mittleren  Klassen,
ab.  Die  Zersplitterung  des  Unterrichts  auf  diesen  Stufen  unter  zu
viele  Lehrer  ist  ebenso  wie  deren  häufiger  Wechsel  ein  Hindernis  für
jede  nachhaltige  erziehliche  Einwirkung.

Um  diesem  Ubelstande  nach  Möglichkeit  zu  steuern,  werden  die
Provinzial-Schulkollegien  bei  Genehmigung  der  für  die  einzelnen
Anstalten  alljährlich  einzureichenden  Lehrpläne  streng  darauf  zu  achten
haben,  daß  der  für  ein  Ordinariat  vorgeschlagene  Lehrer  sich  auch
dazu  eignet  und  daß  er  in  dem  nach  seiner  Lehrbefähigung  oder
praktischen  Bewährung  möglichen  Umfange  in  seiner  Ordinariatzklasse
Beschäftigung  findet.  Vornehmlich  dem  Klassenlehrer  liegt  es  ob,  mit
den  Familien  seiner  Zöglinge  sich  in  Verbindung  zu  halten  und  den
Eltern  mit  Rat  und  Tat  an  die  Hand  zu  gehen.

Die  Zugehörigkeit  des  Schülers  zu  einer  bestimmten  kirchlichen
Gemeinschaft  legt  der  Schule  die  Pflicht  auf,  nicht  bloß  alle  Hemmnisse
der  religiös-kirchlichen  Betätigung  zu  beseitigen,  sondern,  soweit  die
Schulordnung  dadurch  nicht  gestört  wird,  diese  Betätiaung  auch  in
positiver  Weise  zu  fördern.  Die  Lehrerkollegien  werden  gewiß  gern
dazu  mitwirken,  daß  diese  Absicht  erreicht  werde.
        <pb n="75" />
        Lehrplan

des

Gesangunterrichtes  an  den  höheren  Lehranstalten
für  die  männliche  Jugend.
(Ergänzung  der  Lehrpläne  und  Lehraufgaben  vom  29.  Mai  1901.)

A.  Allgemeines  Lehrziel.

Auf  planmäßiger  Ausbildung  des  Gehöres  und  der  Stimme
beruhende  Fertigkeit,  einfachere  Melodien  und  namentlich  auch  die
Unter=  und  Mittelstimmen  im  mehrstimmigen  Satze  vom  Blatte  zu
singen,  sowie  verständnisvoller  Vortrag  guter  Volkslieder  und.  anderer
für  die  Schule  geeigneter  Gesangstücke  anerkannter,  besonders  deutscher
Meister  älterer  und  neuerer  Zeit;  dadurch  Einführung  in  das  Verständnis
  der  musikalischen  Kunst  überhaupt.

B.  Methodische  Bemerkungen.

1.  Der  Lehrer  des  Gesanges  hat  sich  stets  zu  vergegenwärtigen,
daß  der  Zweck  des  Gesangunterrichtes  an  den  höheren  Lehranstalten
sich  nicht  in  der  Mitwirkung  des  Chors  bei  feierlichen  Anlässen  erschöpft,
  sondern  daß  der  Schulgesang  vor  allem  eine  durchs  Leben
dauernde  Liebe  zum  Gesange  erwecken  und  die  Grundlagen  des  Verständnisses
  musikalischer  Mittel  und  Formen  geben  soll.  Dazu  hat
der  Gesangunterricht  die  Aufgabe,  an  der  allgemeinen  geistigen  und
ästhetischen  Ausbildung  der  Schüler  und  auch  an  ihrer  gesundheitlichen
Entwicklung  mitzuwirken.

2.  Die  nächstliegende  Aufgabe  des  Gesangunterrichtes  ist  die
Ausbildung  von  Gehör  und  Stimme.  Der  Schüler  soll  lernen,  Töne
aufzufassen  und  verschiedene  Töne  und  Tonfolgen  nach  Höhe,  Takt
und  Rhythmus  zu  erkennen  und  zu  singen.

Da  zur  Bezeichnung  der  Tonhöhen  die  Note  dient,  ist  mit  den
die  Grundlage  alles  Musikunterrichtes  bildenden  Gehörübungen  gleichzeitig
  die  Einführung  in  die  Notenschrift  und  die  Einprägung  der
Notennamen  zu  verbinden.  Die  Ziffer  wird  nur  zur  genaueren  Kennzeichnung
  der  Intervalle  benutzt.  Der  Gebrauch  anderer,  von  den
gewöhnlichen  Notennamen  und  den  Solmisationssilben  abweichender
Bezeichnungen  bedarf  der  ministeriellen  Genehmigung.

In  Verbindung  mit  den  Gehörübungen  stehen  Treff=  und  Zählübungen,
  die  sich  an  die  einzustudierenden  Stücke  anschließen  sollen,
ohne  an  sie  gebunden  zu  sein.
        <pb n="76" />
        76  Lehrplan  des  Gesangunterrichtes  an  den  höheren  Lehranstalten  usw.

Den  ÜUbungen  wird  im  ersten  halben  Jahre  die  C-Leiter  zugrunde
  gelegt;  danach  erst  folgt  die  Unterscheidung  von  ganzen  und
halben  Stufen,  die  Einführung  in  den  Bau  der  Durleiter  und  die
Entwicklung  der  anderen  Tonleitern.

Die  Gesangstunden,  auch  die  in  Sexta,  sind  vor  allem  für
das  Singen  bestimmt.  Die  theoretischen  Belehrungen  haben  nur
insofern  Wert,  als  sie  dem  bewußten  und  selbständigen  Singen  zur
Voraussetzung  dienen;  daher  sollen  diese  Belehrungen  keinen  breiteren
Raum  einnehmen,  als  für  den  angegebenen  Zweck  erforderlich  ist;
auch  sollen  sie  nur  allmählich  soweit  dargeboten  werden,  als  sie  beim
Singen  Verwendung  finden.

3.  Bei  der  Ausbildung  der  Stimme  ist  klare  und  dialektfreie
Aussprache  der  einfachen  Vokale  und  Diphthonge,  richtige  Bildung  der
Konsonanten,  Hervorbringung  eines  reinen  und  gleichmäßigen  Tones,
uugezwungener  Übergang  aus  der  Bruststimme  in  die  Kopfstimme  und
umgekehrt,  durch  fortlaufende  Ubungen  zu  erstreben.  Durchaus  ist  zu
vermeiden,  die  Schüler  über  ihre  tonische  und  dynamische  Stimmgrenze
  hinauszuführen.  In  natürlicher  Stimmlage  leise  zu  singen,
ist  das  beste  Mittel,  die  Stimme  und  den  Sinn  für  einen  schönen
Ton  zu  erziehen;  Überanstrengung  der  Stimme  hat  leicht  eine
dauernde  Schädigung  der  Stimmorgane  zur  Folge.

4.  Bei  allen  Gesangübungen  sind  die  Schüler  zum  wohlüberlegten
  Atmen  anzuhalten.  Abgesehen  davon,  daß  dies  zur  Erzielung
eines  richtigen  Vortrags  erforderlich  ist,  bildet  das  damit  verbundene
Tiefatmen  eine  fortlaufende  Gymnastik  der  Lunge,  die  zur  gesunden
Entwicklung  dieses  wichtigen  Organs  beiträgt.  Dabei  ist  für  frische
Luft  im  Gesangraum  stets  zu  sorgen;  auch  achte  der  Lehrer  darauf,
daß  die  Schüler  beim  Singen  eine  ungezwungene  Haltung  einnehmen,
und  daß  die  Bewegungen  der  Brust=  und  Bauchmuskeln  nicht  durch
unrichtige  Haltung  der  Arme  und  des  Kopfes  oder  durch  zu  enge
Kleidungsstücke  beeinträchtigt  werden.

5.  Der  Unterricht  kann  im  allgemeinen  nur  Massenunterricht
sein;  jedoch  muß  in  jeder  Gesangstunde  zwischen  Einzelgesang  und
Klassengesang  gewechselt  werden.  Dadurch  werden  die  Stimmen  vor
Ermüdung  geschützt,  und  der  Lehrer  kann  dabei  das  Stimmvermögen
der  einzelnen  Schüler  erkennen  und  fördernd  darauf  einwirken.  Zugleich
  wird  der  Schüler  sich  seines  Könnens  bewußt  und  gewinnt
Freudigkelt  und  Mut,  selbständig  zu  singen.

6.  Die  Hauptaufgabe  des  Gesangunterrichtes  liegt  im  angewendeten
  Gesange,  mit  dem  sogleich  zu  beginnen  ist,  nachdem  die  ersten
Gehör-,  Treff-,  Zähl=  und  Tonbildungsübungen  erfolgt  sind.  In  den
beiden  unteren  Klassen  bestimmen  die  einzuübenden  Lieder  das  ganze
Schuljahr  hindurch  den  Gang  der  theoretischen  Belehrungen  und  der
        <pb n="77" />
        Lehrplan  des  Gesangunterrichtes  an  den  höheren  Lehranstalten  usw.  77

praktischen  Vorübungen.  Alle  allgemein  musikalischen  und  gesanglichen
Übungen  sind  also  stets  in  Verbindung  mit  dem  angewendeten  Gesange
zu  halten  und  so  einzurichten,  daß  dieser  niemals  vernachlässigt  wird.
In  bieser  Beziehung  empfiehlt  es  sich,  in  der  Sexta  und  teilweise  auch
in  der  Quinta  das  einzuübende  Lied  oder  seine  wichtigeren  Teile  an
der  Schultafel  entstehen  zu  lassen,  ehe  von  dem  Liederbuch  Gebrauch
gemacht  wird.

Eine  angemessene  Zahl  von  Volksliedern  und  Chorälen  muß  den
Schülern  zum  festen  Eigentum  werden.

Besondere  Aufmerksamkeit  ist,  der  Natur  des  Liedes  gemäß,  auf
allen  Stufen  dem  Texte  zuzuwenden.  Der  Lehrer  trage  zunächst  selbst
den  Text  mit  guter  Betonung  vor,  am  besten  ohne  Zuhilfenahme  des
Buches,  und  bringe  schwierigere  Stellen  zum  Verständnis.  Hinweise
auf  den  prosodischen  Rhythmus,  auf  besonders  betonte  Silben  oder
Wörter  führen  zum  Verständnis  der  Melodie,  insbesondere  des  gewählten
  Taktes  und  des  musikalischen  Rhythmus.  Nicht  nur  die  erste,
sondern  auch  die  übrigen  Strophen  sind  zu  singen,  damit  die  Aneignung
des  Textes  den  Schülern  erleichtert  wird.

7.  Bei  den  Chorübungen  treten  ÜUbungen  im  Hören  von  Harmonien,
  Aufschlüsse  über  Akkordverbindungen  und  musikalische  Formen
hinzu,  jedoch  nur  im  unmittelbaren  Anschluß  an  die  einzuübenden
Chöre  und  in  Form  anregender  Hinweise,  nicht  als  zusammenhängende
Darstellungen.  Dabei  ist  dem  Altersunterschied  zwischen  den  oberen
und  unteren  Stimmen  Rechnung  zu  tragen.

Tonbildung,  Aussprache,  Atmung,  Phrasierung  und  straffe
Rhythmik  sind  auch  bei  den  Chorübungen  immerfort  im  Auge  zu
behalten  und  nach  Bedarf  durch  eingestreute  besondere  Übungen  auf
der  richtigen  Höhe  zu  erhalten.

8.  Die  Bildung  eines  aus  Sopran,  Alt,  Tenor  und  Baß  bestehenden
  gemischten  Chors  ist  bei  den  neunklassigen  Anstalten  die  Regel.

Wo  an  sechsklassigen  Anstalten  sich  ein  gemischter  Chor  nicht
bilden  läßt,  nehme  man  seine  Zuflucht  zu  Bearbeitungen  für  zwei
oder  drei  Knabenstimmen  und  eine  Männerstimme.  Dabei  ist  zu  beachten,
  daß  die  Bearbeitung  dem  Original  möglichst  entspreche;  in
allen  Fällen  ist  die  Auswahl  der  Kompositionen  so  zu  treffen,  daß  der
Chor  in  stimmlicher  Beziehung  nicht  überanstrengt  wird.

9.  Kompositionen  für  Männerstimmen  dürfen  nur  ausnahmsweise
  und  nur  mit  b:sonders  sorgfältiger  Berücksichtigung  der  jugendlichen
  Stimme  geübt  werden.  Durch  die  Bildung  eines  Männerchors
darf  die  Pflege  des  gemischten  Chors  nicht  beeinträchtigt  werden.
Während  des  Stimmwechsels  sind  die  Stimmen  sorglich  zu  schonen.

10.  Die  Benutzung  eines  Instruments  bei  der  Einübung  von
a  capella-Sätzen  ist  in  der  Regel  ausgeschlossen;  wird  ein  solches
        <pb n="78" />
        78  Lehrplan  des  Gesangunterrichtes  an  den  höheren  Lehranstalten  usw.

ausnahmsweise  gebraucht,  so  ist  die  Geige  dem  Klavier  vorzuziehen.
Letzteres  wähle  man,  wenn  schwierige  Harmonien  und  Akkordfolgen
zu  erläutern  sind.  Auch  bei  der  Einübung  begleiteter  Chöre  darf  die
Selbsttätigkeit  der  Sänger  durch  fortdauernden  Gebrauch  des  Klaviers
nicht  unterbunden  werden;  es  empfiehlt  sich  vielmehr,  auch  hier  den
Vokalsatz  möglichst  ohne  Benutzung  des  Instruments  einzuüben.

Durchaus  zu  vermeiden  ist  das  verständnislose  Nachsingen  nach
einer  vor=  oder  mitgespielten  oder  vom  Lehrer  vor=  oder  mitgesungenen
Melodie.  Der  Schüler  soll  angeleitet  werden,  selbständig  nach  Noten
zu  singen;  wo  Töne  nicht  getroffen  werden,  ist  es  Sache  des  Lehrers,
dem  Schüler  durch  Hinweise  auf  Zwischenintervalle,  Stimmführung
und  Akkordverbindungen  behilflich  zu  sein.

Nur  dann  singe  der  Lehrer  vor,  wenn  einwandfreie  Tonbildung,
richtige  Phrasierung  und  Atmung  oder  der  gute  Vortrag  einer  Stelle
gezeigt  werden  muß.

11.  Häusliche  Aufgaben  sind  für  den  Gesangunterricht  nicht  zu
stellen.
-  C.  Lehraufgaben.

1.  VI.  2  Stunden  wöchentlich).

Zusammenfassende  Wiederholung  der  in  der  Vor=  und  Volksschule
  erworbenen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten.  Einführung  in  die
Notenschrift.  G-Schlüssel  und  Notennamen.  Die  Notenwerte  bis  zur
Achtelnote  und  die  entsprechenden  Pausen.  Der  Takt  und  die  gebräuchlichsten
  Taktarten.  Voll=  und  Auftakt,  Zähl=  und  Taktierübungen,
  Bindebogen,  Wiederholungszeichen,  Schlußstrich  und  Fermate.
Die  gebräuchlichsten  dynamischen  Zeichen  und  Tempovorschriften.  Aufbau
  der  Durleiter,  Tetrachord,  ganze  und  halbe  Stufe.  Die  Intervalle
  der  Durleiter,  der  tonische  Dreiklang  mit  seinen  Umkehrungen
und  Umstellungen  sowie  später  die  Dreiklänge  der  Quart  und  Quint
in  derselben  Weise.

Entwicklung  der  G-  und  F-Leiter;  die  Zeichen  ,  b  und  ##
Übungen  im  melodischen,  frhythmischen  und  harmonischen  Hören  mitehh
des  sogenannten  Diktats.  Im  Zusammenhang  mit  dem  theoretischen
Unterricht  Ubungen  zur  Erzielung  richtiger  Tonbildung,  Aussprache
und  Atmung.  Singen  von  einstimmigen  Liedern  und  Chorälen  auf
Grund  der  fortschreitenden  allgemeinen  gesanglichen  Kenntnisse  und
Fertigkeiten  und  unter  gebührender  Berücksichtigung  des  Textes.

2.  V.  2  Stunden  woöchentlich.
Entwicklung  der  übrigen  Durleitern.  Leitereigene  und  leiterfremde
  Töne.  Die  Notenwerte  bis  zur  Zweiunddreißigstel  Note  und

*)  An  dem  Unterrichte  der  Sexta  und  Quinta  haben  alle  Schüler  teillzunehmen.
        <pb n="79" />
        Lehrplan  des  Gesangunterrichtes  an  den  höheren  Lehranstalten  usw.  79

die  entsprechenden  Pausen.  Die  Triolen.  Seltener  vorkommende
Taktarten.  Die  chromatische  Leiter  und  die  enharmonische  Verwechslung.
  Die  Molleiter;  Unterscheidung  der  großen  und  kleinen  Terz
und  Sext.  Eingehenderes  über  Rhythmus,  Tempo  und  Dynamik.

Fortsetzung  der  Gehörübungen  durch  übertragen  von  Ton=  und
Tonwertfolgen  in  die  Notenschrift  (Diktat).  Weitere  rhythmische
Übungen  und  Übungen  zur  Vervollkommnung  der  Tonbildung,  Aussprache
  und  Atmung.  Einführung  in  die  Zweistimmigkeit.

Zweistimmige  Gesänge  in  harmonischer  und  polyphoner  Stimmführung.


3.  Gemischter  Chor.-)

Aus  den  gesanglich  und  musikalisch  befähigten  Schülern  der
Klassen  IV—I  wird  an  neunklassigen  Anstalten  stets  und  an  sechsklassigen
  Anstalten,  wenn  es  die  Verhältnisse  gestatten,  ein  gemischter
Chor  zusammengestellt;  es  werden  wöchentlich  in  je  einer  Stunde  die
Knaben=  und  die  Männerstimmen  gesondert  unterrichtet,  und  außerdem
übt  in  einer  Stunde  der  gesamte  Chor,  so  daß  also  auf  den  gemischten
Chor  wöchentlich  3  Stunden  verwendet  werden,  kein  Schüler  aber  an
mehr  als  2  Stunden  teilzunehmen  hat.  Es  ist  gestattet,  begabtere
Schüler  der  VI  und  V  mit  ausdrücklicher  Zustimmung  der  Eltern
im  Chor  mitsingen  zu  lassen.

Zu  üben  sind  Volkslieder  und  volkstümliche  Lieder,  Choräle,
Hymnen  und  Motetten  ohne  Begleitung  eines  Instruments  und  in
beschränktem  Maße  Kantaten,  Chöre  und  andere  Kompositionen,  die
eine  Begleitung  erfordern.

Im  Zusammenhang  mit  den  einzelnen  Gesangwerken,  zum  Teil
im  Verlaufe  des  Einübens  selbst  sind  die  Schüler  im  sicheren  Hören
von  Harmonien,  von  konsonanten  und  dissonanten  Akkorden  auszubilden
  und  ebenso  über  den  Aufbau  der  Form  zu  unterrichten.  Daneben
  können  kurze  Bemerkungen  über  bedeutende  musikalische  Werke,
Komponisten  und  mufsikgeschichtliche  Zusammenhänge  gegeben  werden.

4.  Halbjährlich  werden  die  Schüler  der  oberen  Klassen,  die  aus
dem  Stimmwechsel  ausgetreten  sind,  auf  ihre  Singfähigkeit  geprüft
und  die  dazu  geeigneten  dem  Chor  überwiesen.

Berlin,  den  21.  Juli  1910.
Der  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.
von  Trott  zu  Solz.

*)  Die  für  das  Singen  beanlagten  Schüler  von  IV  an  aufwärts  sind
zur  Teilnahme  am  Chorsingen  verpflichtet.
        <pb n="80" />
        Bestimmungen
über
die  Versetzung  der  Schüler
an  den  höheren  Lehranstalten.

Berlin,  den  26.  Oktober  1901.

In  Verfolg  meines  Nunderlasses  vom  13.  August  d.  Is.  —
U.  II.  Nr.  2732  —  habe  ich  unter  dem  gestrigen  Tage,  nachdem  die
erstatteten  Berichte  eingehend  zu  Rate  gezogen  worden  sind,  die  beifolgenden
  „Bestimmungen  über  die  Versetzung  der  Schüler  an  den
höheren  Lehranstalten“  erlassen.  Das  Königliche  Provinzial-Schulkollegium
  beauftrage  ich,  diese  Bestimmungen  den  einzelnen  Anstalten
Seines  Aussichtsbezirkes  zur  Nachachtung  mitzuteilen  und  deren  Befolgung
  auch  seinerseits  sorgfältig  im  Auge  zu  behalten.

...  Adbdrücke  sind  teils  zum  eigenen  Gebrauche  des  Königlichen
Provinzial-Schulkollegiums,  teils  zur  Verteilung  an  die  Lehranstalten
beigefügt.  Auch  wird  es  sich  empfehlen,  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß
die  Bestimmungen  in  dem  nächsten  Jahresberichte  der  Anstalten  abgedruckt
  werden.

Der  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.

Studt.
An
die  Königlichen  Provinzial  -Schulkollegien.
U.  II.  3389.  «
8  1.

Die  Unterlagen  für  die  Versetzung  bilden  die  im  Laufe  des  Schuljahres
  abgegebenen  Urteile  und  Zeugnisse  der  Lehrer,  insbesondere  aber
das  Zeugnis  am  Schlusse  des  Schuljahres.

82.

Dem  Direktor  bleibt  es  unbenommen,  die  Unterlagen  noch  durch
mündliche  Befragung  und  nötigenfalls  auch  durch  schriftliche  Arbeiten
        <pb n="81" />
        Bestimmungen  über  die  Versetzung  der  Schüler  an  den  höheren  Lehranstalten.  81

zu  vervollständigen.  Diese  Ergänzung  der  Unterlagen  bildet  bei  der
Versetzung  nach  Obersekunda  die  Regel,  von  der  nur  in  ganz  zweifellosen
  Fällen  abgesehen  werden  darf.

83.

In  den  Zeugnissen  ist  es  zulässig,  zwischen  den  einzelnen  Zweigen
eines  Faches  (z.  B.  Grammatik  und  Lektüre  sowie  mündlichen  und  schriftlichen
  Leistungen)  zu  unterscheiden;  zum  Schlusse  muß  aber  das  Urteil
für  jedes  Fach  in  eines  der  Prädikate:  1)  Sehr  gut,  2)  Gut,  3)  Genügend,
  4)  Mangelhaft,  5)  Ungenügend,  zusammengefaßt  werden.

84.

Im  allgemeinen  ist  die  Zensur  „Genügend“  in  den  verbindlichen
wissenschaftlichen  Unterrichtsgegenständen  der  Klasse  als  erforderlich  für
die  Versetzung  anzusehen.

Über  mangelhafte  und  ungenügende  Leistungen  in  dem  einen  oder
anderen  Fache  kann  hinweggesehen  werden,  wenn  nach  dem  Urteile  der
Lehrer  die  Persönlichkeit  und  das  Streben  des  Schülers  seine  Gesamtreife,
  bei  deren  Beurteilung  auch  auf  die  Leistungen  in  den  verbindlichen
  nichtwissenschaftlichen  Unterrichtsfächern  entsprechende  Rücksicht  genommen
  werden  kann,  gewährleistet,  und  wenn  angenommen  werden
darf,  daß  der  Schüler  auf  der  nächstfolgenden  Stufe  das  Fehlende
nachholen  kann.  Indes  ist  die  Versetzung  nicht  statthaft,  wenn  ein
Schüler  in  einem  Hauptfache  das  Prädikat  „Ungenügend“  erhalten  hat
und  diesen  Ausfall  nicht  durch  mindestens  „Gut“  in  einem  anderen
Hauptfache  ausgleicht.

Als  Hauptfächer  sind  anzusehen:

a)  für  das  Gymnasium:
Deutsch,  Lateinisch,  Griechisch  und  Mathematik  (Rechnen).
b)  für  das  Realgymnasium:
Deutsch,  Lateinisch,  Französisch,  Englisch  und  Mathematik.
c)  für  die  Real=  und  Oberrealschule:
Deutsch,  Französisch,  Englisch,  Mathematik  und  in  den  oberen
Klassen  Naturwissenschaften.

6.

Unzulässig  ist  es,  Schüler  unter  der  Bedingung  zu  versetzen,  daß
sie  am  Anfange  des  neuen  Schuljahres  eine  Nachprüfung  bestehen.
Dagegen  ist  es  statthaft,  bei  Schülern,  die  versetzt  werden,  obwohl
ihre  Leistungen  in  einzelnen  Fächern  zu  wünschen  übrig  ließen,  in  das

Zeugnis  den  Vermerk  aufzunehmen,  daß  sie  sich  ernstlich  zu  bemüher
Lebrpläne  rc.
        <pb n="82" />
        82  Bestimmungen  über  die  Versetzung  der  Schüler  an  den  höheren  Lehranstalten.

haben,  die  Lücken  in  diesen  Fächern  im  Laufe  des  nächsten  Jahres  zu
beseitigen,  widrigenfalls  ihre  Versetzung  in  die  nächsthöhere  Klasse  nicht
erfolgen  könne.

§  6.

Inwiefern  auf  außergewöhnliche  Verhältnisse,  die  sich  hemmend
bei  der  Entwickelung  eines  Schülers  geltend  machen,  z.  B.  längere
Krankheit  und  Anstaltswechsel  innerhalb  des  Schuljahres,  bei  der  Versetzung
  Rücksicht  zu  nehmen  ist,  bleibt  dem  pflichtmäßigen  Ermessen  des
Direktors  und  der  Lehrer  überlassen.

§  7.

Zu  den  Beratungen  üÜber  die  Versetzungen  der  Schüler  treten
die  Lehrer  klassenweise  unter  dem  Vorsitz  des  Direktors  zusammen.  Der
Ordinarius  schlägt  vor,  welche  Schüler  zu  versetzen,  welche  zurückzuhalten
  sind;  die  übrigen  Lehrer  der  Klasse  geben  ihr  Urteil  ab,
für  welches  jedoch  immer  die  Gesamtheit  der  Unterlagen  maßgebend
sein  muß.  Ergibt  sich  über  die  Frage  der  Versetzung  oder  Nichtversetzung
  eine  Meinungsverschiedenheit  unter  den  an  der  Konferenz  teilnehmenden
  Lehrern,  so  bleibt  es  dem  Direktor  überlassen,  nach  de-Lage
  des  Falles  entweder  selbst  zu  entscheiden  oder  die  Sache  dem
Königlichen  Provinzial-Schulkollegium  zur  Entscheidung  vorzutragen.

88.

Solche  Schüler,  denen  auch  nach  zweijährigem  Aufenthalt  m
derselben  Klasse  die  Versetzung  nicht  hat  zugestanden  werden  können,
haben  die  Anstalt  zu  verlassen,  wenn  nach  dem  einmütigen  Urteil  ihrer
Lehrer  und  des  Direktors  ein  längeres  Verweilen  auf  ihr  nutzlos  sein
würde.  Doch  ist  es  für  eine  derartige,  nicht  als  Strafe  anzusehende
Maßnahme  erforderlich,  daß  den  Eltern  oder  deren  Stellvertretern
mindestens  ein  Vierteljahr  zuvor  eine  darauf  bezügliche  Nachricht  gegeben
  worden  ist.

89.

Solche  Schüler,  welche  ohne  in  die  nächsthöhere  Klasse  versetzt
zu  sein,  die  Schule  verlassen  haben,  dürfen  vor  Ablauf  eines  Semesters
in  eine  höhere  Klasse  nicht  aufgenommen  werden,  als  das  beizubringende
Abgangszeugnis  ausspricht.  Bei  der  Aufnahmeprüfung  ist  alsdann  nicht
nur  der  anfängliche  Standpunkt  der  neuen  Klasse,  sondern  auch  das
zur  Zeit  der  Prüfung  bereits  erledigte  Pensum  derselben  maßgebend.
Erfolgt  die  erneute  Anmeldung  bei  derselben  Anstalt,  welche  der  Schüler
verlassen  hatte,  so  ist  vor  der  Aufnahmeprüfung  unter  Darlegung  der
besonderen  Verhältnisse  die  Genehmigung  des  Provinzial-Schulkollegiums
einzuholen.
        <pb n="83" />
        Bestimmungen  über  die  Versetzung  der  Schüler  an  den  höheren  Lehranstalten.  83

§  10.

Diese  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1902  in  Kraft.
Mit  demselben  Tage  verlieren  alle  Anordnungen,  nach  welchen  bis
dahin  bei  der  Versetzung  in  den  verschiedenen  Provinzen  zu  verfahren
war,  ihre  Geltung.

Berlin,  den  25.  Oktober  1901.

Der  Minister  der  geistlichen,  Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten.


Studt.

67
        <pb n="84" />
        Ordnung

der

Reifeprüfung  an  den  neunstusigen  höheren  Schulen
(Gymnasien,  Realgymnasien  und  Oberrealschulen).

Berlin,  den  1.  November  1901.
Dem  Königlichen  Provinzial-Schulkollegium  übersende  ich  in  den
Anlagen  ..  Abdrücke  der  unter  dem  27.  Oktober  d.  Is.  erlassenen

Ordnung  der  Reifeprüfung  an  den  neunstufigen  höheren  Schulen
(Gymnasien,  Realgymnasien  und  Oberrealschulen)

teils  zu  eigenem  Gebrauche,  teils  zur  Verteilung  an  die  Ihm  unterstellten
  Schulen  der  bezeichneten  Art.

Der  Zeitpunkt,  zu  welchem  die  Ordnung  in  Kraft  zu  treten  hat,
und  die  Art,  in  welcher  zu  ihr  überzuführen  ist,  ergibt  sich  aus
den  Schlußbestimmungen  in  §  17.  Die  sachlichen  Neuerungen  finden
ihre  Begründung  in  den  durch  den  Allerhöchsten  Erlaß  vom  26.  November
  1900  (Zentrbl.  S.  854)  gegebenen  Richtlinien  und  in  den
nach  ihnen  ausgestellten,  unter  dem  29.  Mai  d.  Is.  —  U.  II.  1694
—  (Zentrbl.  S.  471)  eingeführten  Lehrplänen  und  Lehraufgaben  für
die  höheren  Schulen,  deren  Zielforderungen  den  Maßstab  auch  für  die
Beurteilung  der  Prüfungsleistungen  zu  bilden  haben.

Die  Bemerkungen  und  MWünsche,  welche  von  den  Königlichen
Provinzial-Schulkollegien  auf  Grund  meines  Erlasses  vom  12.  August
d.  Is.  —  U.  II.  2719  —  zu  dem  damals  mitgeteilten  Entwurfe  für
die  neue  Prüfungsordnung  geäußert  worden  sind,  haben  mir  Anlaß
za  erneuter  Erwägung  von  Einzelheiten  gegeben  und  sind,  soweit  es
ratsam  erschien,  für  die  endgültige  Feststellung  verwendet  worden.
Gern  benutze  ich  diese  Gelegenheit,  um  den  Königlichen  Provinzial-Schulkollegien
  meine  Anerkennung  für  die  Sorgfalt  auszusprechen,  die
Sie  der  Begutachtung  des  Entwurfes  gewidmet  haben.

Im  übrigen  bemerke  ich  ausdrücklich,  daß  die  Bestimmungen  der
Prüfungsordnungen  vom  6.  Januar  1892  —  Zentrbl.  S.  281  —
        <pb n="85" />
        Ordnung  der  Reifeprüfung.  85

(in  §  17,  8)  über  die  von  fremden  Prüflingen  zu  zahlenden  Gebühren
und  (in  §  18)  über  die  sogenannten  Ergänzungsprüfungen  bis  auf
weiteres  in  Kraft  bleiben.  Auch  der  die  Nachprüfung  im  Hebreischen
(§  15,  3  der  vorliegenden  Ordnung)  betreffende  Erlaß  vom  21.  Juli
1899  —  U.  I.  672  U.  II.  G.  I.  —  (Zentralblatt  f.  d.  ges.  Unterrichtsverwaltung
  in  Preußen  1899  S.  655)  behält  seine  Gültigkeit.

Der  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.

Studt.
An
dDie  Königlichen  Provinzial-Schulkollegien.
U.  I.  3225.
81.

Zweck  der  Prüfung.

Zweck  der  Reifeprüfung  ist,  zu  ermitteln,  ob  der  Schüler  dasjenige
  Maß  der  Schulbildung  erlangt  hat,  welches  den  in  den  Lehrplänen
  und  Lehraufgaben  für  die  höheren  Schulen  gestellten  Zielforderungen
  des  Gymnasiums,  des  Realgymnasiums  oder  der  Oberrealschule
  entspricht.

82.
Berechtigung  zur  Abhaltung  der  Prüfung.

Zur  Abhaltung  von  Reifeprüfungen  sind  alle  Gymnasien,  Realgymnasien
  und  Oberrealschulen  berechtigt,  welche  von  dem  Unterrichtsminister
  als  solche  anerkannt  worden  sind.

§  3.
Prüfungskommission.

1.  Die  Prüfungskommission  besteht  aus  dem  Königlichen  Kommissar
  als  Vorsitzendem,  dem  Direktor  der  Anstalt  und  denjenigen
Lehrern,  welche  in  der  obersten  Klasse  mit  dem  Unterrichte  in  den
wissenschaftlichen  Lehrfächern  betraut  sind.  Bei  den  Realgymnasien
und  Oberrealschulen  kommt  der  Lehrer  hinzu,  welcher  den  Zeichenunterricht
  in  der  obersten  Klasse  erteilt.

2.  Zum  Königlichen  Kommissar  bestellt  das  Königliche  Provinzial=Schulkollegium
  regelmäßig  dasjenige  seiner  Mitglieder,  welches  die
inneren  Angelegenheiten  der  Anstalt  bearbeitet.  Indessen  steht  es  dieser
Behörde  frei,  für  einzelne  Fälle  einen  stellvertretenden  Kommissar  zu
ernennen,  insbesondere  als  solchen  den  Direktor  der  Anstalt  zu  bestellen.
        <pb n="86" />
        86  Ordnung  der  Reifeprüfung.

3.  Dasjenige  Organ,  dem  die  rechtliche  Vertretung  der  Anstalt
zusteht,  ist  befugt,  für  die  Prüfung  der  eigenen  Schüler  dieser
Anstalt  aus  seiner  Mitte  einen  Vertreter  zum  Mitgliede  der  Prüfungskommission
  zu  ernennen.  Die  Ernennung  erfolgt  in  der  Regel  auf
einen  Zeitraum  von  mindestens  drei  Jahren  und  ist  dem  Königlichen
Provinzial-Schulkollegium  rechtzeitig  anzuzeigen.  Der  ernannte  Vertreter
  hat  Stimmrecht  in  der  Kommission.

An  den  für  einzelne  Anstalten  noch  bestehenden  besonderen
Befugnissen  zur  Teilnahme  an  den  Prüfungen  wird  hierdurch  nichts

eändert.
8  4.  Die  Mitglieder  der  Prüfungskommission  sind  hinsichtlich  sämtlicher
  Verhandlungen  zur  Amtsverschwiegenheit  verpflichtet.

8  4.

(In  der  durch  Erlaß  vom  24.  Januar  1909  abgeänderten  Fassung.)
Meldung  und  Zulassung  zur  Prüfung.

1.  Zur  Reifeprüfung  dürfen  sich  die  Schüler  in  der  Regel
nicht  früher  als  im  zweiten  Halbjahre  ihrer  Zugehörigkeit  zur  Oberprima
  melden.

Aus  gewichtigen  Gründen  kann  ausnahmsweise  auf  den  Antrag
des  Direktors  und  der  zur  Prüfungskommission  gehörenden  Lehrer  die
Meldung  zur  Reifeprüfung  schon  im  ersten  Halbjahre  der  Zugehörigkeit
zur  Oberprima  durch  das  Provinzial-Schulkollegium  angenommen  werden.

2.  Wenn  ein  Primaner  die  Anstalt  wechselt,  so  entscheidet  das
Königliche  Provinzial-Schulkollegium,  ob  ihm  für  die  Meldung  zur
Reifeprüfung  das  Halbjahr,  in  welches  oder  an  dessen  Schluß  der
Wechsel  der  Anstalt  fällt,  auf  die  Lehrzeit  der  Prima  anzurechnen  ist.
Diese  Entscheidung  ist  unmittelbar  bei  dem  Eintritt  des  Schülers  in
die  neue  Schule  durch  deren  Direktor  unter  Darlegung  der  für  den
Wechsel  geltend  gemachten  Gründe  zu  beantragen.

Zu  versagen  ist  die  Anrechnung,  wenn  der  Primaner  die  Anstalt
  gewechselt  hat,  um  sich  einer  Schulstrafe  zu  entziehen  oder  weil
er  im  Disziplinarwege  entfernt  worden  ist.  In  dem  zuletzt  bezeichneten
  Falle  darf  jedoch  ausnahmsweise  die  Anrechnung  auf  einstimmigen
  Antrag  des  Direktors  und  der  zur  Prüfungskommission  gehörenden
  Lehrer  durch  das  Provinzial-Schulkollegium  nachträglich
zugebilligt  werden,  wenn  der  Primaner  sich  seit  dem  Wechsel  der
Anstalt  in  jeder  Hinsicht  tadellos  geführt  hat  und  auch  sonst  über
seine  Reife  keinerlei  Zweifel  bestehen.

3.  Schüler  aus  dem  Deutschen  Reiche,  welche  weder  durch  die
Staatsangehörigkeit  noch  durch  den  jeweiligen  Wohnsitz  ihrer  Eltern
oder  deren  Stellvertreter  auf  den  Besuch  einer  preußischen  Anstalt
angewiesen  sind,  bedürfen  für  die  Meldung  zur  Reifeprüfung,  sofern
        <pb n="87" />
        Ordnung  der  Reifeprüfung.  87

sie  erst  später  als  mit  dem  Beginne  der  Obersekunda  in  die  Anstalt
eintreten,  der  Erlaubnis  der  Unterrichtsverwaltung  des  Staates,  dem
sie  angehören.  Auf  diese  Bestimmung  sind  auswärtige  Bewerber,
welche  die  Aufnahme  an  einer  höheren  Stelle  des  Gesamtkursus,  als
bei  dem  Beginne  der  Obersekunda,  nachsuchen,  durch  den  Direktor
schon  vor  dem  Eintritt  in  die  Schule  hinzuweisen.

4.  Die  Meldung  zur  Reifeprüfung  ist  drei  Monate  vor  dem
Schlusse  des  Schulhalbjahres  dem  Direktor  schriftlich  einzureichen.

5.  In  einer  Konferenz,  welche  von  dem  Direktor  mit  den  der
Prüfungskommission  angehörenden  Lehrern  abzuhalten  ist,  werden  die
Meldungen  vorgelegt  und  auf  Grund  der  in  der  Prima  den  Schülern
erteilten  Zeugnisse  Gutachten  darüber  festgestellt,  ob  diese  Schüler  nach
ihrer  sittlichen  Haltung  und  nach  ihren  Leistungen  den  Zielforderungen
entsprechen.

Wenn  ein  Schüler  nach  dem  einstimmigen  Urteile  der  Konferenz
die  erforderliche  Reife  in  sittlicher  oder  wissenschaftlicher  Hinsicht  noch
nicht  erreicht  hat,  so  ist  er  von  der  Reifeprüfung  zurückzuweisen.

In  jedem  anderen  Falle  hat  die  Konferenz  ihr  Gutachten  mit
der  bestimmten  Angabe  abzuschließen,  ob  seine  Reife  als  „zweifellos“
oder  als  „nicht  zweifello“  anzusehen  ist;  auch  hat  sie  das  Urteil  zu
entwerfen,  welches  in  das  Reifezeugnis  unter  „Betragen  und  Fleiß“
aufgenommen  werden  soll.

6.  Spätestens  2½  Monate  vor  dem  Schlusse  des  Halbjahres
hat  der  Direktor  dem  Königlichen  Provinzial-Schulkollegium  ein  Verzeichnis
  aller  Schüler  der  Oberprima  einzureichen,  welche  nach  ihrem
Klassenalter  zur  Meldung  befugt  sind.  Liegt  der  unter  Nr.  1  Abk.  2
vorgesehe-rie#  Fall  vor,  so  ist  der  erforderliche  Antrag  in  einem  Begleitberichte
  zu  stellen;  ebenso  ist  gegebenen  Falles  anzuzeigen,  daß  Prüflinge
  vorhanden  sind,  die  sich  um  die  Aufnahme  in  eine  militärärztliche
  Bildungsanstalt  beworben  haben.

In  dem  einzureichenden  Verzeichnisse  sind  zu  dem  Namen  jedes
Schülers  folgende  Spalten  auszufüllen:  Tag  und  Ort  der  Geburt,
Konfession  (bezw.  Religion),  Stand  und  Wohnort  des  Vaters,  Dauer
des  Aufenthaltes  auf  der  Anstalt  überhaupt  und  in  der  Prima  und
Oberprima  insbesondere  (bei  solchen  Schülern,  welche  erst  in  die  Prima
eingetreten  sind,  entsprechende  Angaben  auch  betreffs  der  Anstalt,  der
sie  früher  angehörten).  Bei  Schülern,  die  sich  nicht  zur  Prüfung  gemeldet
  haben  oder  durch  einstimmigen  Beschluß  der  Konferenz  zurückgewiesen
  worden  sind  (Nr.  5  Abs.  2),  ist  ein  entsprechender  Vermerk
zu  machen.  Bei  jedem  der  übrigen  Schüler  ist  das  Gutachten  der
Konferenz  über  seine  Reife  sowie  das  Urteil  über  sein  Betragen  und
seinen  Fleiß  (Nr.  5  Abs.  1  und  3)  anzugeben  und  ferner  der  Beruf
zu  bezeichnen,  den  er  zu  wählen  gedenkt.  Schließlich  ist,  wenn  es
        <pb n="88" />
        88  Ordnung  der  Reifeprüfung.

sich  um  die  Wiederholung  der  Prüfung  handelt,  dieses  kenntlich  zu
machen,  auch  das  nach  Nr.  2  und  Nr.  3  etwa  Erforderliche  unter
genauer  Angabe  der  betreffenden  Unterlagen  zu  vermerken.

Sind  Oberprimaner  nicht  vorhanden,  die  nach  ihrem  Klassenalter
  zur  Meldung  befugt  sind,  so  ist  dies  dem  Königlichen  Provinzial-Schulkollegium
  spätestens  2  ½  Monate  vor  dem  Schlusse  des  Halbjahres
  anzuzeigen.

7.  Über  die  Zulassung  zur  Prüfung  entscheidet  das  Königliche
Provinzial-Schulkollegium.

g  6.

(In  der  durch  Erlaß  vom  24.  Januar  1909  abgeänderten  Fassung.)
Art  und  Gegenstände  der  Prüfung.

1.  Die  Reifeprüfung  ist  eine  schriftliche  und  eine  mündliche.

2.  Zur  schriftlichen  Prüfung  gehören  bei  allen  Anstalten  ein
deutscher  Aussatz  und  die  Bearbeitung  von  vier  mathematischen  Aufgaben
  aus  vier  verschiedenen  Gebieten,  ferner

a)  bei  den  Gymnasien:  eine  Übersetzung  aus  dem  Deutschen
in  das  Lateinische  und  eine  übersetzung  aus  dem  Griechischen
in  das  Deutsche.  Diejenigen  Schüler,  welche  sich  einer  Prüfung
im  Hebröischen  unterziehen,  haben  die  deutsche  Übersetzung
eines  leichteren  Abschnittes  aus  dem  Alten  Testamente  nebst
grammatischer  Erklärung  zu  liefern.

b)  bei  den  Realgymnasien:  eine  Übersetzung  aus  dem  Lateinischen
  in  das  Deutsche,  je  nach  dem  Lehrplane  der  einzelnen
Anstalt  eine  französische  oder  eine  englische  Arbeit,  und  zwar
entweder  ein  Aussatz  oder  eine  Übersetzung  aus  dem  Deutschen,
und  die  Bearbeitung  einer  Aufgabe  aus  der  Physik.

)  bei  den  Oberrealschulen:  eine  französische  und  eine  englische
  Arbeit,  und  zwar  in  einer  dieser  beiden  Sprachen  ein
Aufsatz,  in  der  anderen  eine  Übersetzung  aus  dem  Deutschen,
und  die  Bearbeitung  einer  Aufgabe  aus  der  Physik  oder
aus  der  Chemie.

3.  Die  mündliche  Prüfung  umfaßt  bei  allen  Anstalten  die
christliche  Religionslehre,  die  Geschichte  und  die  Mathematik,  ferner

a)  bei  den  Gymnasien:  die  lateinische,  die  griechische  und  je
nach  der  Vorbildung  des  Prüflings  entweder  die  französische
oder  die  englische  Sprache.

b)  bei  den  Realgymnasien:  die  lateinische,  die  französische
und  die  englische  Sprache  und  die  Physik  oder  die  Chemie.

c)  bei  den  Oberrealschulen:  die  französische  und  die  englische
  Sprache,  die  Physik  und  die  Chemie.
        <pb n="89" />
        Ordnung  der  Reifeprüfung.  89

Schriftliche  Prüfung.

l  6.
Stellung  der  Aufgaben.

1.  Alle  gleichzeitig  die  Prüfung  ablegenden  Schüler  erhalten
dieselben  Aufgaben.

2.  Die  Aufgaben  sind  so  zu  bestimmen,  daß  sie  in  Art  und
Schwierigkeit  die  Klassenausgaben  der  Prima  in  keiner  Weise  überschreiten;
  sie  dürfen  aber  nicht  einer  der  bereits  bearbeiteten  Aufgaben
so  nahe  stehen,  daß  ihre  Bearbeitung  aufhört,  den  Wert  einer  selbständigen
  Leistung  zu  haben.

Für  die  Übersetzungen  aus  den  alten  Sprachen  in  das  Deutsche
sind  aus  Schriftstellern,  die  sich  für  die  Lektüre  der  Prima  eignen,
in  der  Schule  nicht  gelesene,  von  besonderen  Schwierigkeiten  freie
Abschnitte  zu  wählen.

3.  Die  Aufgaben  für  die  Prüfungsarbeiten  bestimmt  der  Königliche
  Kommissar.  Zu  dem  Zwecke  sind  je  drei  Aufgaben,  für  die  mathematische
  Arbeit  drei  Gruppen  von  je  vier  Aufgaben  aus  den  verschiedenen
Gebieten,  von  dem  Lehrer  des  Faches  in  der  Oberprima  rechtzeitig  in
Vorschlag  zu  bringen;  am  Rande  aller  Aufgaben  sind  diejenigen  Bemerkungen
  und  Hilfen  hinzuzufügen,  welche  den  Prüflingen  für  die
Bearbeitung  gegeben  werden  sollen.

4.  Der  Direktor  hat  die  Aufgabenvorschläge,  und  zwar  die  von
anderen  gemachten  mit  seinem  Genehmigungsvermerke  versehen,  unmittelbar
  an  den  Königlichen  Kommissar  einzusenden;  dabei  sind  die  Vorschläge
  für  die  einzelnen  Prüfungsfächer  in  besondere,  entsprechend
zu  bezeichnende  Briefumschläge  zu  legen,  diese  aber  unverschlossen  in
einen  gemeinsamen  Umschlag  zu  bringen,  der  zu  versiegeln  ist.

5.  Der  Königliche  Kommissar  sendet  die  Aufgaben,  für  jedes
Prüfungsfach  unter  besonderem  Verschlusse,  mit  Bezeichnung  der  von
ihm  getroffenen  Bestimmung  in  der  Regel  zugleich  mit  der  Entscheidung
des  Königlichen  Provinzial-Schulkollegiums  über  die  Zulassung  (§  4,  7)
zurück.

Er  ist  befugt,  statt  aus  den  vorgeschlagenen  Aufgaben  zu  wählen,
andere  Aufgaben  zu  bestimmen.

6.  Der  die  Aufgabe  enthaltende  Briefumschlag  ist  erst  unmittelbar
vor  Beginn  der  betreffenden  Arbeit  im  Prüfungszimmer  zu  öffnen.
überhaupt  ist  es  Pflicht  der  Prüfungskommission,  insbesondere  der  die
Aufgaben  stellenden  Lehrer  und  des  Direktors,  dafür  zu  sorgen,  daß
die  Aufgaben  für  die  schriftliche  Prüfung  den  Schülern  erst  bei  Be-
        <pb n="90" />
        90  Ordnung  der  Reifeprüfung.

ginn  der  einzelnen  Arbeit  zur  Kenntnis  kommen;  auch  ist  jede  vorherige
  Andeutung  über  sie  auf  das  strengste  zu  vermeiden.

§  7.

(In  der  durch  Erlaß  vom  24.  Jannar  1909  abgeänderten  Fassung.)
Bearbeitung  der  schriftlichen  Aufgaben.

1.  Die  Bearbeitung  der  Aufgaben  erfolgt  in  einem  geeigneten
Zimmer  der  Anstalt  unter  der  beständigen,  durch  den  Direktor  anzuordnenden
  Aufsicht  von  Lehrern,  welche  der  Prüfungskommission
angehören.  ·

2.  Für  die  Aufsätze  find  je  fünf  und  eine  halbe,  für  die  mathematische
  Arbeit  fünf  Vormittagsstunden  zu  bestimmen;  für  alle  anderen
Arbeiten  werden  je  drei  Stunden  gewährt.  Die  Arbeitszeit  ist  durchweg
von  dem  Abschlusse  der  Niederschrift  der  Aufgaben  bezw.  der  zu  übersetzenden
  Texte  an  zu  rechnen.

3.  Die  Arbeitszeit  (Nr.  2)  darf  durch  eine  Pause  nicht  unterbrochen
werden.  Doch  ist  zulässig,  die  für  die  mathematische  Arbeit  bestimmte
Zeit  in  zwei  durch  eine  Erholungspause  getrennte  Hälften  zu  teilen,
am  Beginn  einer  jeden  die  Hälfte  der  Aufgaben  zu  stellen  und  deren
Bearbeitung  am  Schlusse  jeder  der  beiden  halben  Arbeitszeiten  einzufordern.


4.  Nicht  erlaubt  ist,  andere  Hilfsmittel  in  das  Arbeitszimmer
mitzubringen,  als  für  den  fremdsprachlichen  Aufsatz  ein  französischdeutsches
  bezw.  englisch  -deutsches,  für  die  Ubersetzung  aus  dem  Hebräischen
ein  hebräisches  Wörterbuch,  für  die  mathematische  und  die  physikalische
Arbeit  Logarithmentafeln,  für  die  chemische  Arbeit  chemische  Tafeln.

5.  Die  Texte  für  die  üÜbersetzungen  sind  nebst  den  angegebenen
Ubersetzungshilfen  zu  diktieren,  jedoch  kann  nach  Beendigung  des  Diktates
  etwaigen  Wünschen  der  Prüflinge,  den  Text  einsehen  zu  dürfen,
Folge  gegeben  werden.

Sollte  sich  herausstellen,  daß  für  die  Bearbeitung  einer  Aufgabe
  noch  andere  als  die  bereits  angegebenen  Hilfen  unerläßlich  sind,
so  ist  darüber  eine  Bemerkung  in  die  Verhandlung  (§  12,  2)  aufzunehmen,
  die  gegebene  Hilfe  aber  am  Rande  der  Aufgabe  nachzutragen.
Diese  Angaben  haben  die  Bedeutung,  daß  außer  den  verzeichneten
irgend  welche  Hilfen  nicht  gegeben  worden  sind.

6.  Wer  mit  seiner  Arbeit  fertig  ist,  hat  sie  dem  beaufsichtigenden
Lehrer  abzugeben  und  das  Arbeitszimmer  zu  verlassen.

Wer  nach  Ablauf  der  vorschriftsmäßigen  Zeit  mit  seiner  Arbeit
nicht  fertig  ist,  hat  sie  unvollendet  abzugeben.

In  jedem  Falle  ist  von  den  fertigen  wie  von  den  unvollendeten
Arbeiten  außer  der  Reinschrift  der  Entwurf  einzureichen.
        <pb n="91" />
        Ordnung  der  Reifeprüfung.  91

7.  Wer  bei  der  schriftlichen  Prüfung  sich  der  Benutzung  unerlaubter
  Hilfsmittel,  einer  Täuschung  oder  eines  Täuschungsversuches
schuldig  macht,  wird  mit  sofortiger  Ausschließung  von  der  ferneren
Teilnahme  an  der  Prüfung  und,  wenn  die  Entdeckung  erst  nach  Beendigung
  derselben  erfolgt,  mit  Vorenthaltung  des  Prüfungszeugnisses
bestraft.  Gleiche  Strafe  hat  zu  gewärtigen,  wer  anderen  zur  Benutzung
  unerlaubter  Hilfsmittel,  zu  einer  Täuschung  oder  einem
Täuschungsversuche  behilflich  ist.  Die  in  solcher  Weise  Bestraften  sind
hinsichtlich  der  Wiederholung  der  Prüfung  denjenigen  gleichzustellen,
welche  die  Prüfung  nicht  bestanden  haben  (vergl.  §  15,  1  und  2).
Wer  sich  einer  Täuschung  oder  eines  Täuschungsversuches  auch  bei  der
Wiederholung  der  Prüfung  schuldig  macht,  kann  von  der  Reifeprüfung
überhaupt  ausgeschlossen  werden.  Auf  diese  Vorschriften  hat  der  Direktor
vor  Beginn  der  ersten  schriftlichen  Prüfungsarbeit  die  Schüler  ausdrücklich
  aufmerksam  zu  machen.

Bei  zweifelhafter  Lage  eines  Falles  der  bezeichneten  Art  ordnet
zunächst  der  Direktor  mit  den  der  Prüfungskommission  angehörenden
Lehrern  das  Erforderliche  an  und  sucht  sofort  die  Genehmigung  des
Königlichen  Kommissars  dazu  nach.  Erfolgt  diese  nicht,  so  ist  die
schließliche  Entscheidung  von  der  gesamten  Kommission  vor  der  mündlichen
  Prüfung  (8  10,  2)  zu  treffen.

Für  die  Fälle,  in  denen  ein  Schüler  von  der  Reifeprüfung
überhaupt  ausgeschlossen  werden  soll,  ist  die  Entscheidung  des  Unterrichtsministers
  einzuholen.

88.
Beurteilung  der  schriftlichen  Arbeiten.

1.  Jede  Arbeit  wird  zunächst  von  dem  Fachlehrer  durchgesehen
und  beurteilt.  Die  Fehler  werden  am  Rande  (nicht  durch  Anderungen
im  Texte)  berichtigt  sowie  nach  dem  auf  sie  zu  legenden  Gewichte  bezeichnet.
  Das  über  den  Wert  der  Arbeit  im  Verhältnisse  zu  den
Prüfungsforderungen  abzugebende  Urteil  ist  schließlich  in  eines  der
vier  Prädikate:  Sehr  gut,  Gut,  Genügend,  Nicht  genügend  zusammenzufassen.
  Hinzuzufügen  ist  eine  Bemerkung  über  das  Verhältnis
  der  vorliegenden  Arbeit  zu  den  Klassenleistungen  (vergl.  Nr.  3),
doch  darf  durch  das  Urteil  über  diese  das  Prädikat  für  die  Prüfungsarbeit
  nicht  beeinflußt  werden;  auch  ist  die  Niederschrift  der  fremdprachlichen
  Texte  (§  7,  5)  dabei  nicht  zu  werten.

2.  Hierauf  werden  die  Arbeiten  bei  den  der  Prüfungskommission
angehörenden  Lehrern  in  Umlauf  gesetzt.  In  einer  sodann  von  dem
Direktor  mit  diesen  abzuhaltenden  Konferenz  werden  die  den  einzelnen
Arbeiten  erteilten  Prädikate  zusammengestellt  und  wird  darüber  Beschluß
  gefaßt,  ob  und  für  welche  Prüflinge  die  Ausschließung  von  der
        <pb n="92" />
        92  Ordnung  der  Reifeprüfung.

mündlichen  Prüfung  oder  die  Befreiung  von  derselben  zu  beantragen
ist  (vergl.  §  10,  2).

3.  Der  Direktor  hat  hierauf  die  Arbeiten  nebst  den  Entwürfen
und  dem  vollständigen  Texte  der  Prüfungsaufgaben  dem  Königlichen
Kommissar  nach  dessen  Anordnung  zuzustellen.  Beizufügen  sind  die
Prüfungsverhandlungen  (§  12,  1,  2  und  3),  eine  Übersicht  über  die
Prädikate  für  die  Klassenleistungen  der  Prüflinge  in  den  einzelnen  Lehrfächern
  und  die  sonst  etwa  von  dem  Königlichen  Kommissar  geforderten
Vorlagen.  Die  Prädikate  für  die  Klassenleistungen  sind  von  den  zur
Prüfungskommission  gehörenden  Lehrern  noch  vor  Beginn  der  s  chriftlichen
  Prüfung,  frühestens  aber  drei  Tagr  vor  diesem,  in  einer
Konferenz  festzustellen,  deren  Zeit  auf  der  Übersicht  selbst  ausdrücklich
anzugeben  ist.

4.  Der  Königliche  Kommissar  ist  befugt,  Anderungen  in  den
den  Prüfungsarbeiten  erteilten  Prädikaten  zu  verlangen  und  eintreten
zu  lassen,  unter  Umständen  auch  die  Anfertigung  neuer  Arbeiten  für
alle  oder  für  einzelne  Prüflinge  und  Fächer  anzuordnen.  Macht  er  von
diesen  Befugnissen  Gebrauch,  so  ist  davon  in  der  Verhandlung  (§  12,  5)
Kenntnis  zu  geben.

Mündliche  Prüfung.

§  9.
Vorbereitung.

1.  Den  Zeitpunkt  der  mündlichen  Prüfung,  die  innerhalb  der
letzten  sechs  Wochen  des  Schulhalbjahres  vorzunehmen  ist,  bestimmt  der
Königliche  Kommissar.

2.  Für  den  Tag  der  Prüfung  sind  in  dem  Zimmer,  in  welchem
sie  stattfindet,  die  Zeugnisse,  welche  die  Prüflinge  während  der  Dauer
ihres  Aufenthaltes  in  Prima  erhalten  haben,  (von  Schülern,  welche
den  Primakursus  zum  Teil  auf  einer  anderen  Schule  durchgemacht  haben,
auch  deren  Abgangszeugnisse)  und  ihre  schriftlichen  Arbeiten  aus  Prima,
bei  den  Realgymnasien  und  Oberrealschulen  auch  die  in  Prima
von  ihnen  in  den  Zeichenstunden  angefertigten  Zeichnungen,  zur  Einsicht
  bereit  zu  halten.  Auch  ist  dafür  zu  sorgen,  daß  von  den  in  der
Prüfung  vorzulegenden  Schriftstellern  eine  ausreichende  Zahl  von  Ausgaben
  ohne  erklärende  Anmerkungen  zur  Verfügung  steht  (vergl.  8  10,  4).

3.  Bei  der  mündlichen  Prüfung  haben  außer  den  Mitgliedern  der
Kommission  auch  alle  übrigen  wissenschaftlichen  Lehrer  der  Anstalt  anwesend
  zu  sein.  Bei  einer  mehrtägigen  Dauer  der  Prüfung  gilt
diese  Bestimmung  nur  für  den  ersten  Tag.
        <pb n="93" />
        Ordnung  der  Reifeprüfung.  93

§5  10.
Ausführung.

1.  Der  Königliche  Kommissar  eröffnet  die  Verhandlungen  damit,
daß  er  sämtliche  Anwesende  an  die  Pflicht  der  Amtsverschwiegenheit
erinnert  und  sich  über  die  Prüfungsarbeiten  und  deren  Beurteilung
äußert  (vergl.  §  8,  4).

2.  Sodann  hat  die  Prüfungskommission  darüber  zu  beraten
und  zu  beschließen,  ob  einzelne  der  Bewerber  von  der  mündlichen
Prüfung  auszuschließen  oder  zu  befreien  sind  (vergl.  §  7,  7  und  §  8,  2).

Ein  Schüler,  dessen  schriftliche  Prüfungsarbeiten  sämtlich  oder
der  Mehrzahl  nach  das  Prädikat  „Nicht  genügend“  erhalten  haben,
ist  von  der  mündlichen  Prüfung  auszuschließen,  wenn  bereits  in  dem
Gutachten  der  Lehrer  (§  4,  5)  seine  Reife  als  „nicht  zweifellos“  bezeichnet
  worden  ist.

Ein  Schüler,  der  in  dem  Gutachten  der  Lehrer  (§  4,  5)  als
zweifellos“  reif  bezeichnet  worden  ist,  kann  von  der  mündlichen
Prüfung  befreit  werden,  wenn  er  nach  seinen  Leistungen  in  der  Klasse
,  3)  sowie  in  der  schriftlichen  Prüfung  und  nach  seiner  ganzen  Persönlichkeit
  dieser  Auszeichnung  würdig  erscheint;  dabei  ist  hinsichtlich  der
Leistungen  besonderes  Gewicht  auf  das  Deutsche  zu  legen.

3.  Mehr  als  zehn  Schüler  dürfen  in  der  Regel  nicht  an
einem  Tage  geprüft  werden.  Bei  Einteilung  der  Prüflinge  in  Gruppen
ist  die  Prüfung  jeder  Gruppe  gesondert  vorzunehmen  und  möglichst
an  demselben  Tage  zu  Ende  zu  führen.

4.  Die  Schüler  dürfen  Bücher  zur  Prüfung  nicht  mitbringen.

5.  Dem  Königlichen  Kommissar  steht  die  Bestimmung  zu  über
die  Folge  der  Prüfungsgegenstände  und  die  jedem  von  ihnen  zu  widmende
  Zeit.  Er  ist  befugt,  die  Prüfung  in  dem  einen  oder  anderen
Fache  bei  einzelnen  Schülern  nach  Befinden  abzukürzen  oder  ganz  fortfallen
  zu  lassen,  andererseits  aber  auch  eine  Prüfung  noch  in  anderen
als  den  in  §  5,  3  genannten  Lehrfächern  der  Prima  anzuordnen.

6.  Zu  prüfen  hat  in  jedem  Gegenstande  der  Lehrer  desselben
in  der  obersten  Klasse.  Eine  etwa  notwendißh  werdende  Vertretung
hat  der  Königliche  Kommissar  zu  bestimmen,  der  auch  befugt  ist,
seinerseits  Fragen  an  die  Schüler  zu  richten  und  in  einzelnen  Fällen
die  Prüfung  selbst  zu  übernehmen.

7.  Den  Gegenstand  der  Prüfung  in  der  Religionslehre  haben
im  wesentlichen  diejenigen  Gebiete  zu  bilden,  welche  in  der  Prima  eingehender
  behandelt  worden  sind.

8.  Für  die  Prüfung  in  den  fremden  Sprachen  werden  den
Schülern  Abschnitte  aus  solchen  Schriftstellern  zum  Übersetzen  vor-
        <pb n="94" />
        94  Ordnung  der  Reifeprüfung.

gelegt,  welche  in  der  Prima  gelesen  werden  oder  dazu  geeignet  sein
würden.  Inwieweit  dazu  Dichter  oder  Prosaiker  oder  beide  zu  benutzen
sind,  bleibt  der  Bestimmung  des  Königlichen  Kommissars  überlassen,
der  auch  befugt  ist,  die  Auswahl  der  vorzulegenden  Abschnitte  zu
treffen.  Aus  Prosaikern  sind  nur  solche  Abschnitte  vorzulegen,  welche
den  Prüflingen  in  der  Schule  nicht  vorgekommen  sind,  aus  den  Dichtern
in  der  Regel  solche  Abschnitte,  welche  in  der  Klassenlektüre,  aber  nicht
während  des  letzten  Halbjahres,  behandelt  worden  sind.

Bei  der  Prüfung  im  Lateinischen  und  im  Griechischen  ist  den
Schülern  Gelegenheit  zu  geben,  ihre  Kenntnisse  auf  dem  Gebiete  der
Altertumskunde,  soweit  diese  für  das  Verständnis  der  Schriftsteller
erforderlich  ist,  sowie  ihre  Bekanntschaft  mit  den  am  häufigsten  vorkommenden
  Bersmaßen  zu  erweisen.

Bei  der  Prüfung  im  Französischen  und  im  Englischen  ist  die
Geübtheit  der  Schüler  im  mündlichen  Gebrauche  der  fremden  Sprache
zu  ermitteln;  auch  sind  Fragen  aus  der  Synonymik  und  über  die
Hauptpunkte  der  Metrik  zu  stellen.

9.  Die  geschichtliche  Prüfung  hat  vornehmlich  die  Geschichte
Deutschlands  und  des  preußischen  Staates  zum  Gegenstande;  bei  den
Gymnasien  sind  auch  Fragen  aus  der  griechischen  und  römischen  Geschichte
  zu  stellen.

10.  An  die  Prüfung  in  der  Chemie  sind  einige  Fragen  aus
der  Mineralogie  anzuschließen.

11.  Im  Verlaufe  der  mündlichen  Prüfung  sind  von  der  Kommission
auf  Vorschlag  der  betreffenden  Fachlehrer  die  Prädikate  festzustellen,
welche  den  Prüflingen  für  die  mündlichen  Prüfungsleistungen  in  den
einzelnen  Fächern  zuzuerkennen  sind.  Auch  dabei  sind  ausschließlich
die  in  §  8,  1  bezeichneten  Prädikate  anzuwenden.

12.  In  betreff  etwaiger  Täuschungen  oder  Täuschungsversuche
bei  der  mündlichen  Prüfung  gelten  die  Bestimmungen  des  §  7,  7.

§  11.
En  der  durch  Erlaß  vom  24.  Januar  1909  abgeänderten  Fassung.)

Feststellung  des  Urteils.

1.  Nach  Beendigung  der  mündlichen  Prüfung  findet  eine  Beratung
  der  Prüfungskommission  über  das  Ergebnis  der  gesamten  Prüfung
  statt.  Die  Ordnung,  in  welcher  die  einzelnen  Fragen  zur  Erwägung
  und  Beschlußfassung  gebracht  werden  sollen,  bestimmt  der
Königliche  Kommissar.

2.  Vor  der  Entscheidung  darüber,  ob  die  Prüfung  bestanden
sei,  ist  auf  Grund  der  für  die  Klassenleistungen  (§  8,  3)  und  der  für
die  Leistungen  in  der  schriftlichen  und  mündlichen  Prüfung  (8  8,  1
        <pb n="95" />
        Ordnung  der  Reifeprüfung.  95

und  4,  §  10,  11)  festgestellten  Prädikate  für  jeden  Lehrgegenstand
das  Gesamturteil  in  eines  der  vier  in  §  8,  1  angegebenen  Prädikate
zusammenzufassen.

3.  Die  Prüfung  ist  als  bestanden  zu  erachten,  wenn  das  Gesamturteil
  (Nr.  2)  in  allen  verbindlichen  wissenschaftlichen  Lehrgegenständen
  mindestens  „Genügend“  lautet.

Eine  Abweichung  hiervon  in  Berücksichtigung  des  von  dem
Schüler  gewählten  Berufes  ist  nicht  zulässig.  Dagegen  steht  es  der
Prüfungskommission  zu,  nach  pflichtmäßigem  Ermessen  darüber  zu  entscheiden,
  ob  und  inwieweit  etwa  nicht  genügende  Leistungen  in  einem
Lehrgegenstande  durch  die  Leistungen  des  Schülers  in  einem  anderen
Lehrgegenstande  als  ausgeglichen  zu  erachten  sind.

4.  Die  der  Prüfungskommission  angehörenden  Lehrer  haben  sich
der  Abstimmung  zu  enthalten,  wenn  es  sich  um  Schüler  handelt,  die
an  ihrem  Unterrichte  in  der  Oberprima  nicht  teilgenommen  haben.

5.  Bei  allen  Abstimmungen  der  Kommission  gibt,  wenn  Stimmengleichheit
  eintritt,  die  Stimme  des  Königlichen  Kommissars  den  Ausschlag.

6.  Gegen  den  Beschluß  der  Prüfungskommission  über  Zuerkennung
oder  Verweigerung  des  Zeugnisses  der  Reife  steht  dem  Königlichen
Kommissar  das  Recht  des  Einspruchs  zu.  In  diesem  Falle  sind  die
Prüfungsverhandlungen  dem  Königlichen  Provinzial-Schulkollegium
zur  Entscheidung  einzureichen.

7.  Nachdem  die  Beratung  abgeschlossen  und  die  Verhandlung
von  sämtlichen  Mitgliedern  der  Kommission  unterzeichnet  ist,  verkündigt
der  Königliche  Kommissar  den  Prüflingen  das  Gesamtergebnis  der

Prüfung.
§  12.
Prüfungsverhandlung.

Ülber  die  gesamten  Vorgänge  der  Prüfung  ist  eine  Verhandlung
mit  folgenden  Abschnitten  aufzunehmen:

1.  Verhandlung  über  die  durch  §  4,  5  bestimmte  Konferenz:
dazu  gehören  als  Beilagen  die  Meldungen  zur  Prüfung  (§  4,  4)  das
an  das  Königliche  Provinzial-Schulkollegium  eingereichte  Verzeichnis
der  Schüler  (§  4,  6)  und  die  Verfügung  über  die  Zulassung  zur
Prüfung  (§  4,  7).

2.  Verhandlung  über  die  Feststellung  der  Prädikate  für  die
Klassenleistungen  (§  8,  3).

3.  Verhandlung  über  die  schriftliche  Prüfung  (§  7).  In  dieser
ist  zu  verzeichnen,  wann  jede  einzelne  schriftliche  Arbeit  begonnen  ist,
welche  Lehrer  die  Aufsicht  geführt  haben,  welche  Schüler,  wann  und
wie  lange  sie  das  Zimmer  während  der  Arbeitszeit  zeitweilig  verlassen
  haben,  wann  jeder  seine  Arbeit  abgegeben  hat;  außerdem  ist
        <pb n="96" />
        96  Ordnung  der  Reifeprüfung.

alles  zu  verzeichnen,  was  in  Bezug  auf  die  ordnungsmäßige  Anfertigung
  und  für  die  Beurteilung  der  Arbeiten  von  Bedeutung  sein
kann  (vergl.  namentlich  §  7,  5  und  7).

Am  Anfange  dieser  Verhandlung  ist  zu  vermerken,  daß  der
Direktor  den  Schülern  die  in  87,  7  vorgeschriebene  Eröffnung  gemacht
hat;  am  Schlusse  der  Verhandlung  hat  der  Direktor  entsprechenden
Falles  zu  bezeugen,  daß  während  des  Verlaufes  der  schriftlichen  Prüfung
  nichts  wahrgenommen  worden  ist,  was  darauf  schließen  ließe,
daß  der  Fall  des  §  7,  7  vorliegt.

4.  Verhandlung  über  die  Vorberatung  in  der  Konferenz  vor
der  mündlichen  Prüfung  (§  8,  2).

5.  Verhandlung  über  die  mündliche  Prüfung.  In  dieser  ist
zunächst  über  die  Erledigung  der  Bestimmungen  in  §  10,  1,  2  und  3
das  Erforderliche  anzugeben,  alsdann  der  Inhalt  der  gestellten  Fragen
und  die  Beschaffenheit  der  Antworten  in  der  Weise  zu  verzeichnen,
daß  daraus  die  Begründung  der  über  die  Ergebnisse  der  mündlichen
Prüfung  gefällten  Urteile  (§  10,  11)  ersichtlich  wird,  und  endlich  die
Schlußberatung  (§  11)  wiederzugeben.  Als  Beilage  gehört  hierzu
die  Zusammenstellung  der  erteilten  Prädikate  (§  11,  2).

§  13.
(In  der  durch  Erlaß  vom  24.  Januar  1909  abgeänderten  Fassung.)

Zeugnis.

1.  Wer  die  Prüfung  bestanden  hat,  erhält  ein  Zeugnis  der
Neife.  Für  die  Form  dieser  Zeugnisse  ist  der  als  Anlage  A  beigefügte
  Vordruck  maßgebend.

Liegt  der  in  §  4,  3  vorgesehene  Fall  vor,  so  ist  ausdrücklich  zu
bezeugen,  daß  dem  Prüflinge  die  Erlaubnis  zur  Ablegung  der  Reifeprüfung
  in  Preußen  von  der  Unterrichtsverwaltung  des  Staates,  dem
er  angehört,  erteilt  worden  ist.

Die  Befreiung  von  der  mündlichen  Prüfung  (8  10,  2)  ist  in
dem  Zeugnisse  zu  vermerken.

2.  Für  die  Lehrfächer  der  Oberprima,  welche  nicht  Gegenstand
der  Prüfung  gewesen  sind,  ist  das  auf  Grund  der  Klassenleistungen
festgestellte  Prädikat  (§  8,  3)  in  das  Zeugnis  aufzunehmen.

Dasselbe  gilt  auch  für  den  naturgeschichtlichen  Unterricht,  falls
der  Schüler  einen  solchen  auf  der  Oberstufe  erhalten  hat.

3.  Die  auf  Grund  des  gesamten  Prüfungsergebnisses  unter  der
Verantwortlichkeit  des  Direktors  festzustellenden  und  von  den  Mitgliedern
  der  Kommission  zu  unterzeichnenden  Entwürfe  der  Reifezeug-=oisse
  sind  nebst  der  gleichen  Zahl  von  Vordrucken  dem  Königlichen

Kommissar  zur  Unterschrift  vorzulegen.  Die  Vordrucke  müssen  bereits
        <pb n="97" />
        Ordnung  der  Reifeprüfung.  97

den  Namen  und  die  Personalverhältnisse  der  abgehenden  Schüler  und
die  Unterschrift  des  Direktors  enthalten.

Diie  Zeugnisse  sind  von  den  Mitgliedern  der  Prüfungskommission
  zu  unterzeichnen.

4.  Eingehändigt  werden  die  Zeugnisse  in  der  Regel  sämtlichen
Schülern  gleichzeitig  unter  geeigneter  Ansprache  durch  den  Direktor
in  einer  Versammlung  der  ganzen  Schule  oder  ihrer  oberen  Klassen.
Den  Zeitpunkt  der  Entlassung  bestimmt  der  Direktor.

8  14.

Einreichung  der  Prüfungsverhandlungen  an  die  Königlichen
Provinzial-Schulkollegien.

Ob  und  welche  Teile  der  Prüfungsverhandlungen  und  zarbeiten
einzureichen  sind,  bestimmt  das  Provinzial-Schulkollegium.

§L  15.

Verfahren  bei  denjenigen,  welche  die  Reifeprüfung  nicht
bestanden  haben.

1.  Wer  die  Reifeprüfung  einmal  nicht  bestanden  hat,  darf  zur
Wiederholung  derselben,  mag  er  ferner  eine  höhere  Lehranstalt  besuchen
  oder  nicht,  höchstens  zweimal  zugelassen  werden.  Dem  Nichtbestehen
  wird  das  Zurücktreten  während  der  Prüfung  gleich  geachtet,
falls  es  nicht  durch  Krankheit  genügend  entschuldigt  ist  oder  durch  andere
mit  der  Prüfung  nicht  zusammenhängende  Umstände.

2.  Denjenigen  Schülern,  welche  nach  nicht  bestandener  Reifeprüfung
  abgehen,  wird  ein  gewöhnliches  Abgangszeugnis  ausgestellt,
in  dessen  Eingang  das  ungenügende  Ergebnis  der  Reifeprüfung  zu
erwähnen  ist.  «

3.  Studierende  mit  dem  Reifezeugnisse  eines  Gymnasiums,  denen
eine  genügende  Kenntnis  des  Hebrüischen  nicht  zuerkannt  worden  ist,
haben  sich,  wenn  sie  nachträglich  das  Zeugnis  der  Reife  in  diesem
Gegenstande  erwerben  wollen,  an  eine  Wissenschaftliche  Prüfungskommission
  für  das  höhere  Lehramt  zu  wenden.

§  16.
In  der  durch  Erlaß  vom  24.  Januar  1909  abgeänderten  Fassung.)
Reifeprüfung  derjenigen,  welche  nicht  Schüler  einer  höheren
Lehranstalt  sind.

1.  Wer,  ohne  Schüler  eines  Gymnasiums,  eines  Realgymnasiums
oder  einer  Oberrealschule  zu  sein,  die  an  die  Reifeprüfung  einer  solchen
Anstalt  geknüpften  Rechte  erwerben  will,  hat  drei  Monate  vor  dem

Lehrpläne  2c.  7
        <pb n="98" />
        98  Ordnung  der  Reifeprüfung.

Schlusse  des  Schulhalbjahres  unter  Darlegung  seines  Bildungsganges,
der  die  letzten  Schul=  und  Privatzeugnisse  über  den  empfangenen
Unterricht  beizufügen  sind,  und  unter  Ausweis  über  sein  sittliches  Verhalten
  das  Gesuch  um  Zulassung  zur  Prüfung  an  das  Königliche
Provinzial-Schulkollegium  zu  richten,  dessen  Amtsbereiche  er  durch
den  Wohnort  der  Eltern  oder  durch  den  Ort  der  von  ihm  zuletzt
besuchten  öffentlichen  Schule  angehört;  dabei  ist  bestimmt  anzugeben,
ob  und  wo  er  schon  früher  den  Versuch  gemacht  hat,  das  Reifezeugnis
  zu  erwerben.  Sofern  die  Nachweisungen  als  ausreichend  besunden
  sind  (vergl.  auch  Nr.  7),  wird  er  von  dem  Königlichen  Provinzial
  -Schulkollegium  einem  Gymnasium  bezw.  einem  Realgymnasium
oder  einer  Oberrealschule  der  Provinz  zur  Prüfung  überwiesen.

2.  Deutsche  Reichsangehörige,  welche  weder  durch  die  Staatsangehörigkeit
  noch  durch  den  jeweiligen  Wohnsitz  ihrer  Eltern  oder
deren  Stellvertreter  auf  den  Besuch  einer  preußischen  Anstalt  angewiesen
  sind,  bedürfen  (vergl.  §  4,  3),  wenn  sie,  ohne  Schüler  der
Anstalt  zu  sein,  das  Reifezeugnis  erwerben  wollen,  für  die  Meldung
zur  Reifeprüfung  der  Erlaubnis  der  Unterrichtsverwaltung  des  Staates,
dem  sie  angehören.

3.  Wer  früher  die  Prima  oder  Obersekunda  eines  Gymnasiums,
eines  Realgymnasiums  oder  einer  Oberrealschule  besucht  hat,  darf  zur
Reifeprüfung  erst  zugelassen  werden,  wenn  mit  Ablauf  des  Halbjahres,
in  welchem  er  sich  meldet,  von  dem  Zeitpunkt  an  gerechnet,  in  welchem
seine  Versetzung  in  die  Oberprima  erfolgt  ist  oder  möglich  gewesen
wäre,  mindestens  ein  Jahr  verflossen  ist.  Die  Bestimmungen  in  §  4,  2
finden  auch  hierbei  sinngemäße  Anwendung.

4.  Das  Königliche  Provinzial-Schulkollegium  ist  verpflichtet,
wenn  der  Bittsteller  bereits  in  einer  anderen  Provinz  erfolglos
versucht  hat,  das  Reifezeugnis  zu  erwerben,  bei  dem  Koöniglichen
Provinzial-Schulkollegium  dieser  Provinz  anzufragen,  ob  etwa  dort
Bedenken  gegen  die  Zulassung  zu  erheben  sind,  die  aus  den  Zeugnissen
  nicht  erhellen.

5.  Für  die  Prüfung  sind  die  §§  3  bis  15  mit  folgenden  besonderen
  Bestimmungen  maßgebend.

Für  die  schriftlichen  Prüfungsarbeiten  sind  andere  Aufgaben  zu
stellen,  als  die  Schüler  der  betreffenden  Anstalt  erhalten.

Eine  Ausschließung  oder  eine  Befreiung  von  der  mündlichen
Prüfung  findet  nicht  statt.

Die  mündliche  Prüfung  ist  getrennt  von  derjenigen  der  Schüler
der  Anstalt  abzuhalten.  Zu  den  in  §  5,  3  bezeichneten  Gegenständen
kommt  hinzu  die  deutsche  Literatur  und  die  Erdkunde,  ferner  bei  den
Gymnasien  die  Phyfik.
        <pb n="99" />
        Ordnung  der  Reifeprüfung.  99

Ein  Ausgleich  für  nicht  genügende  Leistungen  (§  11,  3)  ist  nur
dann  zulässig,  wenn  diese  nicht  unter  das  Maß  hinabgehen,  welches
in  dem  betreffenden  Fache  für  die  Versetzung  nach  Prima  erfordert
  wird.

Die  Verhandlungen  über  die  Prüfung  find  getrennt  von  den
Verhandlungen  über  die  Prüfung  der  Schüler  der  Anstalt  (§  12)  zu
führen.  .

6.  Für  die  Reifezeugnisse  fremder  Prüflinge  sind  die  Vorschriften
in  Anlage  B  zu  berücksichtigen.  Das  in  das  Reifezeugnis  aufzunehmende
  Urteil  über  das  sittliche  Verhalten  ist  auf  Grund  der  beigebrachten
  Nachweisungen  (Nr.  1)  und  unter  Berufung  auf  diese  abzufassen.


7.  Wird  die  Prüfung  nicht  bestanden,  so  ist  die  Kommission
berechtigt,  nach  Befinden  zu  bestimmen,  daß  die  Wiederholung  erst
nach  Verlauf  eines  Jahres  erfolgen  darf.

Berlin,  den  27.  Oktober  1901.

Der  Minister  der  geistlichen,  Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten.

Studt.

7
        <pb n="100" />
        100  Ordnung  der  Reifeprüfung.

Anlage  A.
(Reichsformat.)

(Bezeichnung  der  Anstalt  nebst  Angabe  des  Ortes.)

Beugnis  der  PReife.
N.  N.  Cde  Vornamen  find  sämtlich  anzugeben,  der  Rufname  ist  zu  unterstreichen)

geboren  den  tr...  18.  Zzu  ....  .  ...  (bei  einem  kleineren  Orte  in
auch  der  Kreis  anzugeben)..  (Ungabe  der  Konfession  bezw.  Religinonh)n)n  6
Sohn  des  .....  (Stand.  Name,  Wohnort  des  Baters;  bet  etnem  klelneren  Orte  ist
auch  der  Kreis  anzugeben)  ..,  war  ..  ..  Jahre  auf  de..  Gezeichnung  der
Anstal  und  zwar  ..  ..  Jahre  in  Prima.

(Falls  der  Schüler  vorher  schon  die  Prima  einer  anderen  Anstalt  besucht  hat.
ist  die  Dauer  5  Aufenthaltes  dieser  anzugeben.  —  Liegt  der  in  §  4,8  vorgesehene
  Fall  vor,  so  ist  hier  der  nach  §  13,1  belforderliche  Vermerk  einzu  gen.)

I.  Betragen  und  Fleiß.

(Ist  der  Schüler  auf  Grund  des  8  10,2  von  der  mündlichen  Prüfung  befreit
worden,  so  ist  der  nach  8  18,  1  erforderliche  Vermerk  dem  Urteile  über  zen
und  Fleis  anzufügen.)

II.  Kenntnisse  und  Fertigkeiten:  Religionslehre,  Deutsch,  Lateinisch
  #),  Griechisch  ),  Französisch,  Englisch,  Hebräisch  ),  Geschichte,  Erdkunde,
  Mathematik,  Physik,  Chemies),  Naturgeschichte!)  —  Turnen,
Zeichnen,  Singen.

1)  Fällt  fort  bei  den  Oberrealschulen.  2)  Fällt  fort  bei  den  Neglavmnasien  und
aberl  Peinenfor  8)  Fällt  fort  bei  den  Gymnasien.  4)  Vgl.  5  18

(Falls  die  Leistungen  in  der  schriftlichen  und  mündlichen  grüsung  sich  von  den
Klassenletstungen  unterschieden  haben,  ist  diese  Verschiedenheit  zu  deutlichem  Ausdrucke
  zu  bringen.  Den  Schluß  des  ürteils  hat  in  jedem  Lehrgegenstande  das  nach
5u11,  2  festgestellte  Prädikat  zu  bilden,  das  durch  die  Schrift  hervorzuheben  ist.

Die  unterzeichnete  Prüfungskommission  hat  ihm  demnach,  da  er
jetzt  die  Anstalt  verläßt,  um  .....  Gezelchnung  des  gewählten  Berufes)

das  Zeugnis
der  Reife
zuerkannt  und  entläßt  ihn  .  Cinzuflgung  von  Wünschen  und  Hoffnungen)  ...
....den  (cag  der  mündlichen  Prüfuno))  trn..  19.

Königliche  Prüfungskommission.
N.  N.  Königlicher  Kommissar.
EStegel  des  Königl.  Kommissars.)
N.  N.  Vertreter  des  Maglstrates  (Kuratoriums).
(Siegel  der  Schule.)  N.  N.  Direktor.

N.  N.  Professor  usw.
        <pb n="101" />
        Ordnung  der  Reifeprüfung.  101

Anlage  B.

Für  die  den  fremden  Prüflingen  bei  den  Gymnasien,  Realzymnasien
  und  Oberrealschulen  auszustellenden  Reifezeugnisse  sind
folgende  Abänderungen  des  Vordruckes  in  Anlage  A  erforderlich:

1.  Die  den  Besuch  der  Anstalt  betreffende  Angabe  am  Schlusse
der  Personalien  des  Prüflings  ist  durch  die  Angabe  seines  bisherigen
Bildungsganges  zu  ersetzen.  Hinzuzufügen  ist:  Er  wurde  de.
(GBezeichnung  der  Austalh)  durch  Verfügung  des  Königlichen  Provinzial-Schulkollegtums
  z...4  vom.  tkeen...  19..  zur
Prüfung  überwiesen.  Gegebenen  Falles  (vergl.  §  4,  3  und  §  13,  1)
ist  der  Vermerk  daran  anzuschließen,  daß  dem  Prüflinge  von  der  betreffenden
  Heimatsbehörde  die  Erlaubnis  zur  Ablegung  der  Reifeprüfung
  in  Preußen  nachweislich  erteilt  worden  ist.

2.  Die  Überschrift  zu  I  ist  zu  ersetzen  durch:  Sittliches  Verhalten.
—  Uüber  die  Fassung  des  aufzunehmenden  Urteils  vergl.  §  16,  6.

3.  Der  Schlußsatz  ist  den  Verhältnissen  entsprechend  zu  kürzen.

4.  Betreffs  der  Unterschrift  der  Zeugnisse  ist  zu  beachten,  daß
dei  den  Prüfungen  fremder  Prüflinge  Vertreter  der  Patronatsbehörde
nicht  zu  beteiligen  find  (vergl.  §  3,  3).
        <pb n="102" />
        Bestimmungen
über  die

Schlußprüfung  an  den  sechsstusigen  höheren  Schulen
(Progymnasien,  Realprogymnasien  und  Realschulen).

Berlin,  den  30.  Oktober  1901

In  Verfolg  meiner  Runderlasse,  betreffend  die  Bestimmungen
über  die  Versctzung  der  Schüler  an  den  höheren  Lehranstalten  (vom
25.  Oktober  d.  Is.  —  U.  II.  3389  —  Zentrbl.  S.  879  —)  und  die
Ordnung  der  Reifeprüfung  an  den  neunstufigen  höheren  Schulen  (vom
27.  Oktober  d.  Is.  —  U.  II.  3225  —  Zentrbl.  S.  933  —)  habe  ich
unter  dem  gestrigen  Tage  die  beifolgenden  „Bestimmungen  über  die
Schlußprüfung  an  den  sechsstufigen  höheren  Schulen  (Progymnasien,
Realprogymnasien  und  Realschulen)“  erlassen.  Das  Königliche  Provinzial=Schulkollegium
  beauftrage  ich,  diese  Bestimmungen  den  sechsstufigen
höheren  Lehranstalten  Seines  Aussichtsbezirks  zur  Nachachtung  mitzuteilen.

...  Abdrücke  sind  teils  zu  eigenem  Gebrauche  des  Königlichen
Provinzial-Schulkollegiums,  teils  zur  Verteilung  an  die  genannten
Schulen  beigefügt.

Wegen  Aufnahme  der  Bestimmungen  in  den  nächsten  Jahresbericht
  der  betreffenden  Anstalten  verweise  ich  auf  den  Schlußsatz  des
Erlasses  vom  26.  Oktober  d.  Is.  —  U.  II.  3389  —  (Zentrbl.  S.  879).

Es  sei  hierbei  noch  besonders  hervorgehoben,  daß  bei  den  privaten
höheren  Lehranstalten,  welche  in  dem  Gesamtverzeichnis  der  militärberechtigten
  höheren  Schulen  aufgeführt  sind,  die  bisher  geltenden
Prüfungsordnungen  bestehen  bleiben.

Der  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.
Studt.

An
die  Königlichen  Provinzial-Schulkollegien.
U.  II.  3440.
        <pb n="103" />
        Bestimmungen  über  die  Schlußprüfung.  103

5  1.

Zweck  der  Schlußprüfung  an  den  sechsstufigen  höheren  Schulen

ist,  zu  ermitteln,  ob  der  Schüler  die  Reife  für  die  Obersekunda  der
entsprechenden  Vollanstalt  erreicht  hat.

§  2.
Zur  Abhaltung  von  Schlußprüfungen  sind  alle  Progymnasien,
Realprogymnasien  und  Realschulen  berechtigt,  welche  von  dem  Unterrichtsminister
  als  solche  anerkannt  sind.

83.

In  betreff  der  Prüfungskommission  gelten  die  Bestimmungen
des  §  3  der  Ordnung  der  Reifeprüfung  an  den  neunstufigen  höheren
Schulen.

8  4.

Für  die  Vornahme  der  Prüfung  sind  diejenigen  Bestimmungen
maßgebend,  welche  an  Vollanstalten  für  die  Versetzung  nach  Obersekunda
  gelten.  Die  in  diesen  Bestimmungen  dem  Direktor  zugewiesenen
Ermächtigungen  fallen  bei  der  Schlußprüfung  dem  Königlichen  Kommissar

  zu.
8  6.

Fällt  die  Prüfung  günstig  aus,  so  erhält  der  Schüler  ein  Zeugnis
über  die  bestandene  Schlußprüfung.  Für  dieses  Zeugnis  ist  der  als
Anlage  beigefügte  Vordruck  maßgebend.

§  6.
Diese  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1902  in  Kraft.
An  Stelle  der  §§  4  und  5  finden  für  fremde  Prüflinge
(Ertraneer)  die  bezüglichen  Vorschriften  der  Ordnung  der  Reifeprüfung
an  den  neunstufigen  höheren  Schulen  eine  den  Klassenforderungen  und
Klassenzielen  der  Untersekunda  (Ersten  Klasse)  entsprechende  Anwendung.

Berlin,  den  29.  Oktober  1901.

Der  Minister  der  geistlichen,  Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten.


Studt.
        <pb n="104" />
        104  Bestimmungen  über  die  Schlußprüfung.

Anlage.
Reichsfermat.)
Weseichnung  der  Anstalt  mit  Angabe  des  Ortes.)

Zeugnis

über  die  bestandene  Schlußprüfung.
(Prüfung  der  Reife  für  die  Obersekunda.)

R.  N.  cde  Vornamen  sind  sämtlich  anzugeben,  der  Rufname  ist  zu  unterstreichen),
geboren  den  t..  18.  zu...  Eet  einem  Uetnerrn  Orte  it
auch  der  Kreis  anzugebenn  v  (Angabe  der  Konfession  bezw.  Religionn.

Sohn  des  (Stand,  Name,  Wohnort  des  Vaters;  bet  einem  lleineren  Orte  ist
auch  der  Kreis  anzugeben  ..,  war  .  .  ..  .  Jahre  auf  de  .  .  ...  GBezeichnung

der  Anstalh  und  zwar  .  .  ...  Jahr  in  Untersekunda  cbei  Realschulen:  der

Ersten  Klasse).

(Falls  der  Schüler  vorher  schon  die  Untersekunda  (Erste  Klasse!  einer  anderen
Anstalt  besucht  hat,  ist  die  Dauer  des  Aufenthaltes  in  dieser  anzugeben.)

I.  Betragen  und  Fleiß.
II.  Kenntnisse  und  Fertigkeiten.

(Das  urteil  Über  die  erlangten  Kenntnisse  ist  für  jedes  Fach  lediglich  durch  eines  #er
in  den  Bestimmungen  üÜber  die  Versetzungen  festgesetzten  fünf  Prädikate  auszudrücken.)

Nach  Vorstehendem  wird  dem  Schüler  die  Reife  für  Obersekunda
leines  Gymnasiums  bezw.  eines  Realgymnasiums  oder  einer  Oberrealschule)
  zuerkannt.

dend.teen  19.

Die  Prüfungskommission.
Der  Königliche  Kommissar.  Der  Direktor.

(Slegel.)
        <pb n="105" />
        Ordnung  der  Prüfung  von  Extraneern  bebufs
Kachweises  der  Reife  für  Prima.

Berlin,  den  8.  Juli  1902.

Mit  Rücksicht  auf  die  Gesichtspunkte,  welche  in  den  Lehrplänen
und  Lehraufgaben  für  die  höheren  Schulen  von  1901  und  in  den  mit
ihnen  zusammenhängenden  Anordnungen  zur  Geltung  gelangt  sind,  finde
ich  mich  veranlaßt,  auch  die  Bestimmungen  über  die  Prüfung  sogenannter
  Extraneer  behufs  Nachweises  der  Reife
für  die  Prima  einer  Vollanstalt  vom  11.  November  1893
—  U.  II.  2368  —  (Bentralbl.  1894  S.  269)  den  jetzigen  Verhältnissen
entsprechend  abzuändern.

Nachdem  die  Königlichen  Provinzial-Schulkollegien  Gelegenheit  gehabt
  haben  sich  zur  Sache  zu  äußern,  und  nachdem  ihre  Vorschläge
und  Münsche  hier  eingehend  erwogen  worden  sind,  ordne  ich  hierdurch
an,  daß  vom  1.  Januar  1903  ab  an  Stelle  des  oben  bezeichneten
Runderlasses  folgende  Bestimmungen  treten:

1.  Wer,  ohne  Schüler  eines  Gymnasiums,  eines  Realgymnasiums
oder  einer  Oberrealschule  zu  sein  und  ohne  die  Aufnahme  in  eine
dieser  Anstalten  nachzusuchen,  ein  Zeugnis  der  Reife  für  Prima  erwerben
  will,  hat  sich  unter  Darlegung  seines  Bildungsganges,  der  die
letzten  Schul-  und  Privatzeugnisse  über  den  empfangenen  Unterricht
beizufügen  sind,  und  unter  Ausweis  über  sein  sittliches  Verhalten  bei
dem  Königlichen  Provinzial-Schulkollegium  zu  melden,  dessen  Amtsbereiche
  er  durch  den  Wohnort  der  Eltern  oder  durch  den  Ort  der
von  ihm  zuletzt  besuchten  öffentlichen  Schule  angehört;  dabei  ist  auch
bestimmt  anzugeben,  ob  und  wo  er  schon  früher  den  Versuch  gemacht
hat,  das  Zeugnis  der  Reife  für  die  Prima  durch  Ablegung  einer
Prüfung  zu  erwerben.

Betreffs  des  Zeitpunktes  der  Zulassung  zu  dieser  Prüfung  bleiben
die  Bestimmungen  des  Runderlasses  vom  29.  Oktober  1874  —  U.  II.
5472  —  (Wiese-Kübler,  Verordnungen  und  Gesetze,  Teil  I  S.  447)  in
Kraft.  Hinsichtlich  des  Verfahrens  bei  Meldungen  nichtpreußischer  Be-
        <pb n="106" />
        106  Ordnung  der  Prüfung  von  Extraneern.

werber  wird  auf  den  Erlaß  vom  8.  Juni  1891  —  U.  II.  2178  —
(Zentralbl.  1891,  S.  580)  verwiesen.

Sofern  das  Königliche  Provinzial-Schulkollegium  die  Nachweise
für  ausreichend  erachtet,  überweist  es  den  Prüfling  einer  entsprechenden
Anstalt  der  Provinz.

2.  Zur  Abhaltung  der  Prüfung  treten  zu  dem  von  dem  Königlichen
  Provinzial  -  Schulkollegium  zu  bestimmenden  Zeitpunkte  der
Direktor  der  Anstalt  und  die  Lehrer  der  Obersekunda,  welche  in  dieser
Klasse  in  den  unten  bezeichneten  Fächern  unterrichten,  als  besondere
Kommission  zusammen.
ezul  Es  wird  eine  schriftliche  und  eine  mündliche  Prüfung  abten.



Zur  schriftlichen  Prüfung  gehören  bei  allen  Anstalten  ein  deutscher
Aufsatz  und  die  Bearbeitung  von  drei  aus  dem  Lehrgebiete  der  Obersekunda
  entnommenen  mathematischen  Aufgaben,  ferner

a)  bei  den  Gymnasien:  eine  Ubersetzung  aus  dem  Deutschen  in  das

Lateinische  und  eine  Übersetzung  aus  dem  Griechischen  in  das

Deutsche  nebst  grammatischer  Erklärung  einzelner  zu  diesem

Zwecke  bezeichneter  Formen  und  Sätze  des  griechischen  Textes;

b)  bei  den  Realgymnasien:  eine  Übersetzung  aus  dem  Lateinischen
in  das  Deutsche  und  je  eine  Übersetzung  aus  dem  Deutschen  in
das  Französische  und  Englische;

)  bei  den  Oberrealschulen:  je  eine  Übersetzung  aus  dem  Deutschen
in  das  Französische  und  Englische.

Die  mündliche  Prüfung  erstreckt  sich  bei  allen  Anstalten  auf  die
Geschichte,  Mathematik,  Physik  und  Erdkunde,  ferner

a)  bei  den  Gymnasien:  auf  Lateinisch,  Griechisch  und  Französisch
oder  Englisch;

b)  bei  den  Realgymnasien:  auf  Lateinisch,  Französisch  und  Englisch;

c)  bei  den  Oberrealschulen:  auf  Französisch,  Englisch  und  Chemie.

Das  Maß  der  Forderungen  ist  das  für  die  Versetzung  nach  Prima
vorgeschriebene.  Rücksicht  auf  den  gewählten  Lebensberuf  darf  dabei
nicht  genommen  werden.

Befreiungen  von  der  mündlichen  Prüfung  finden  nicht  statt.

Für  jedes  Prüfungsfach  ist  auf  Grund  der  Leistungen  des  Prüflings
  in  der  schriftlichen  und  in  der  mündlichen  Prüfung  das  Gesamturteil
  in  eines  der  vier  Prädikate:  Sehr  gut,  Gut,  Genügend,
Nicht  genügend  zusammenzufassen.

Erhält  der  Prüfling  in  einem  Fache  das  Gesamtprädikat  Nicht
genügend,  so  ist  es  stalthaft,  diesen  Ausfall  als  ausgeglichen  anzusehen,
  wenn  bei  ihm  das  Gesamturteil  in  einem  anderen  Fache
mindestens  Gut  lautet;  jedoch  ist  dieser  Ausgleich  bei  denjenigen
        <pb n="107" />
        Ausfertigung  von  Zeugnissen  der  Reife  für  Prima.  107

Fächern,  in  denen  eine  schriftliche  Prüfung  stattzufinden  hat,  nur  für
eines  derselben  und  zwar  nur  dann  zulässig,  wenn  dem  Prüfling
in  einem  anderen  dieser  Fächer  mindestens  das  Gesamtprädikat  Gut
zuerkannt  werden  konnte.

4.  Die  Prüfung  darf  nur  einmal  wiederholt  werden.

Die  Prüfungskommission  ist  ermächtigt,  im  Falle  des  Nichtbestehens
der  Prüfung  zu  bestimmen,  daß  die  Wiederholung  derselben  erst  nach
Verlauf  von  sechs  Monaten  erfolgen  darf.

5.  Die  Prüfungsgebühren  betragen  380  Mk.  und  sind  vor  Eintritt
  in  die  Prüfung  zu  entrichten.

6.  Ein  Zeugnis  über  das  Ergebnis  der  Prüfung  wird  nur  denjenigen
  Prüflingen  ausgestellt,  welche  sie  bestanden  haben.  Es  erhält
unter  der  Bezeichnung  der  Anstalt  die  Uberschrift:

„Zeugnis  der  Reife  für  Prima“

und  ist  zu  zeichnen:  „Die  Prüfungskommission“  mit  der  Unterschrift
des  Direktors  und  der  Lehrer,  welche  die  Prüfung  abgehalten  haben.
d  übrigen  gelten  für  die  Ausfertigung  die  Vorschriften  betreffs  der
fezeugnisse  für  fremde  Prüflinge  (Anlage  B  zur  Ordnung  der  Reifegal
  ung  vom  27.  Oktober  1901)  in  sinnentsprechender  Anwendung.  Insbesondere
  ist  die  Beurteilung  der  in  den  einzelnen  Prüfungsfächern
nachgewiesenen  Kenntnisse  jedesmal  mit  einem  der  unter  3  angegebenen
vier  Prädikate  —  ohne  Zusatz  —  abzuschließen.  Anzugeben  ist,  welche
Schriftsteller  vorgelegt  worden  sind  und  auf  welche  Gebiete  sich  die
Prüfung  in  der  Mathematik  erstreckt  hat.

Nach  Vorstehendem  wollen  die  Königlichen  Provinzial-Schulkollegien
  die  Direktoren  Ihres  Aufsichtsbezirkes  mit  Weisung  versehen.

4

 

Der  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.
Studt.

Ausfertigung  von  Seugnissen  der  Reife  für  prima.

Berlin,  den  10.  Juli  1902.

Schüler  eines  Gymnasiums,  eines  Realgymnasiums  oder  einer
Oberrealschule,  welche  mit  der  Versetzung  in  die  Prima  ihren  Schulbesuch
  abschließen,  haben  mehrfach  bei  dem  Eintritt  in  den  gewählten
Beruf,  z.  B.  bei  der  Meldung  zur  Portepeefähnrichsprüfung,  an  Stelle
des  gewöhnlichen  Abgangszeugnisses  ein  besonderes  „Zeugnis  der  Reife
für  Prima“  vorzulegen.
        <pb n="108" />
        108  Ausfertigung  von  Zeugnissen  der  Reife  für  Prima.

Für  das  bei  der  Ausstellung  derartiger  Zeugnisse  zu  beobachtende
Verfahren  war  bisher  der  vorlette  Absatz  des  Runderlasses  vom  11.  November
  1893  —  U.  II.  2368  —  (Zentralblatt  1894  S.  269)  nebst  den
Runderlassen  vom  22.  November  1898  —  U.  II.  2896  —  Gentralblatt
1898  S.779)  und  vom  7.  Juni  1899  —  U.  II.  1444  —  (Zentralblatt
1899  S.  659)  maßgebend.  Da  die  dort  gegebenen  Vorschriften  mit  den
„Bestimmungen  über  die  Bersetzung  der  Schüler  an  den  höheren  Lehranstalten“
  vom  25.  Oktober  1901  (Zentralblatt  1901  S.879)  nicht  mehr
in  vollem  Einklang  stehen,  ordne  ich  hiermit  unter  Aufhebung  der  oben
bezeichneten  Runderlasse  zusammenfassend  folgendes  an:

Schülern  der  Obersekunda  einer  höheren  Lehranstalt,  denen  auf
Grund  der  „Bestimmungen  über  die  Versetzung  der  Schüler  an  den
höheren  Lehranstalten“  vom  25.  Oktober  1901  die  Reife  für  Prima  ordnungsmäßig
  zuerkannt  worden  ist,  wird  bei  ihrem  Abgange  von  der
Schule  auf  Wunsch  an  Stelle  des  Abgangszeugnisses  ein  besonderes
„Zeugnis  der  Reife  für  Prima“  ausgestellt,  für  dessen  Ausfertigung
sortan  folgende  Punkte  genau  zu  beachten  sind:

1.  Die  Überschrift  lautet  (nach  Bezeichnung  der  Anstalt):  „Zeugnis
der  Reife  für  Prima“.

2.  Die  Angaben  über  die  persönlichen  Verhältnisse  des  Schülers
sind  in  der  Form  zu  machen,  welche  in  der  „Ordnung  der  Reifeprüfung
an  den  neunstufigen  höheren  Schulen“  vom  27.  Oktober  1901  (in  Anlage
  A)  vorgeschrieben  ist.

3.  Für  die  Beurteilung  der  Leistungen  in  den  einzelnen  Lehrfächern
  ist  §  3  der  oben  bezeichneten  „Bestimmungen“  vom  25.  Oktober
1901  maßgebend.  Insbesondere  ist  unbedingt  darauf  zu  halten,  daß
dieselbe,  mag  sie  ausführlicher  begründet  sein  oder  nicht,  am  Schlusse
in  eines  der  dort  vorgeschriebenen  fünf  Prädikate  —  ohne  jeden  Zusatz
  —  zusammengefaßt  wird.

4.  Anzugeben  ist  das  Datum  des  Konferenzbeschlusses,  durch  den
die  Versetzung  erfolgt  ist,  z.  B.  „Er  ist  durch  Konferenzbeschluß  vom
......  in  die  Prima  versetzt  worden.“  Die  bloße  Erklärung  der  Reife
für  Prima,  ohne  daß  die  wirklich  erfolgte  Versetzung  festgestellt  würde,
hat  keine  Bedeutung.

5.  Das  Zeugnis  erhält  die  Unterschrift  „Direktor  und  Lehrerkollegium“
  und  ist  zu  zeichnen  von  dem  Direktor  und  dem  Ordinarius
der  Obersekunda,  welcher  der  Schüler  angehört  hat.

Daß  hinsichtlich  der  Prädikate  für  die  Leistungen  in  den  einzelnen
Lehrfächern  sowie  hinsichtlich  der  Unterschrift  ein  Unterschied  besteht
zwischen  dem  „Zeugnis  der  Reife  für  Prima“,  wie  es  einem  eigenen
Schüler  der  Anstalt  auszustellen  ist,  und  wie  es  bei  sog.  Extraneern
(nach  dem  Runderlaß  vom  8.  Juli  1902  U.  II.  1466  —  unter  3  und
        <pb n="109" />
        Prüfungen  früherer,  mit  dem  Reifezeugnis  abgegangener  Schüler.  109

6  —  s.  oben  S.  537  —)  zu  lauten  hat,  findet  seine  Erklärung  in  der
Verschiedenheit  der  dabei  zu  berücksichtigenden  Verhältnisse.  Im  übrigen
ist  für  alle  derartigen  Zeugnisse  derselbe  Vordruck  anwendbar.

Schließlich  nehme  ich  Anlaß  ausdrücklich  zu  bemerken,  daß  für  die
Entscheidung  über  die  Versetzung  der  von  dem  Schüler  gewählte  Beruf
nicht  in  Frage  kommen  darf;  namentlich  darf  die  Zuerkennung  derselben
nicht  durch  die  Rücksicht  darauf  beeinflußt  werden,  daß  der  Schüler  mit
der  Reife  für  Prima  die  Schule  überhaupt  zu  verlassen  beabsichtigt.

Die  Königlichen  Provinzial  -  Schulkollegien  beauftrage  ich,  nach
Maßgabe  des  Vorstehenden  das  Erforderliche  zu  veranlassen,  dabei  auch
wiederholt  einzuschärfen,  daß  Schüler,  welche  nach  der  Versetzung  in  die
Prima  die  Anstalt  verlassen,  um  in  den  Militärdienst  auf  Beförderung
einzutreten,  bei  der  Meldung  zur  Portepeefähnrichsprüfung  nicht  ein
„Abgangszeugnis“,  sondern  ein  „Zeugnis  der  Reife  für  Prima“  vorzulegen
  haben.

Der  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.
Im  Auftrage:  Köpke.

 

 

prüfungen  früherer,  mit  dem  Reifezeugnis
abgegangener  Schüler  von  Realgymnasien  und  Oberrealschulen
  in  den  alten  Sprachen.

Berlin,  den  22.  November  1902.

Durch  den  Runderlaß  vom  1.  November  1901  —  U.  LI.  3225  —
(Zentralbl.  S.  933),  mit  welchem  die  Ordnung  der  Reifeprüfung  an  den
neunstufigen  höheren  Schulen  (Gymnasien,  Realgymnasien  und  Oberrealschulen)
  vom  27.  Oktober  1901  veröffentlicht  worden  ist,  waren  die
Bestimmungen  der  Prüfungsordnungen  vom  6.  Januar  1892  (in  §  18)
über  die  „Ergänzungsprüfungen“  einstweilen  in  Kraft  belassen.

Nachdem  inzwischen  die  Verhandlungen  über  die  anderweitige
Ordnung  der  Berechtigungen  ihren  Abschluß  gefunden  haben,  wird
nunmehr  bezüglich  dieser  Prüfungen  unter  Aufhebung  der  bisherigen
Vorschriften  folgendes  bestimmt:

1.  Wer  das  Reifezeugnis  einer  preußischen  oder  als  gleichstehend
anerkannten  außerpreußischen  deutschen  Oberrealschule  besitzt,  erwirbt#
das  Reifezeugnis  eines  Realgymnasiums  durch  Ablegung  einer  Prüfung
im  Loateinischen.
        <pb n="110" />
        110  Prüfungen  früherer,  mit  dem  Reifezeugnis  abgegangener  Schüler.

2  Wer  das  Reifezeugnis  eines  deutschen  Realgymnasiums  oder
einer  Oberrealschule  der  unter  1  bezeichneten  Art  besitzt,  erwirbt  das
Reifezeugnis  eines  Gymnasiums  durch  Ablegung  einer  Prüfung  im
Lateinischen  und  im  Griechischen.  Auf  Antrag  kann  diese  Prüfung  auch
auf  das  Hebräische  ausgedehnt  werden.

3.  Die  Meldung  zu  einer  der  Prüfungen  unter  1  und  2,  der  das
bereits  erworbene  Reifezeugnis  sowie  Nachweise  über  die  Vorbereitung
auf  die  Prüfung  und  über  das  sittliche  Verhalten  des  Bewerbers  beizufügen
  sind,  ist,  wenn  das  Reifezeugnis  an  einem  preußischen  Realgymnasium
  oder  an  einer  preußischen  Oberrealschule  erworben  worden
ist,  an  dasjenige  Provinzial  -  Schulkollegium  zu  richten,  zu  dessen  Bereiche
  diese  Anstalt  gehört.  Ist  das  Reifezeugnis  an  einem  außerpreußischen
  deutschen  Realgymnasium  oder  an  einer  außerpreußischen
deutschen  Oberrealschule  der  unter  1  bezeichneten  Art  erworben  worden,
so  ist  die  Meldung  an  den  Unterrichtsminister  zu  richten,  welcher  im
Falle  der  Annahme  das  Provinzial  -  Schulkollegium  bestimmt,  in  dessen
Bezirk  die  Prüfung  stattfinden  soll.

4.  Die  Prüfungskommission  tritt  am  Sitze  des  Provinzial  -  Schulkollegiums
  erforderlichenfalls  jährlich  zweimal  (möglichst  bald  nach  dem
Beginne  des  Sommer-  und  des  Winterhalbjahres)  zusammen  und  besteht
  aus:

a)  einem  schultechnischen  Mitgliede  des  Königlichen  Provinzial-Schulkollegiums

  als  Königlichem  Kommissar  und  Vorsitzendem,

b)  je  einem  Direktor  der  Schulgattung,  deren  Reifezeugnis  der

Prüfling  bereits  besitzt  und  deren  Reifezeugnis  er  durch  die
Prüfung  zu  erwerben  beabsichtigt,

c)  den  im  Bedürfnisfalle  noch  zuzuziehenden  Fachlehrern.

Die  Mitglieder  der  Prüfungskommission  werden  von  dem  Provinzial
  -  Schulkollegium  bestellt.

5.  Die  Prüfung  ist  eine  schriftliche  und  eine  mündliche.

In  dem  unter  1  bezeichneten  Falle  besteht  die  schriftliche  Prüfung
in  einer  Übersetzung  aus  dem  Lateinischen;  die  mündliche  Prüfung  erstreckt
  sich  auf  die  Übersetzung  von  leichteren  Stellen  solcher  römischen
Schriftsteller,  welche  in  der  Prima  des  Realgymnasiums  gelesen  werden.

In  dem  unter  2  bezeichneten  Falle  besteht  die  schriftliche  Prüfung
in  einer  Übersetzung  in  das  Lateinische  und  einer  Übersetzung  aus  dem
Griechischen;  die  mündliche  Prüfung  erstreckt  sich  auf  die  Übersetzung
einfacher  Stellen  des  Livius  und  des  Horaz  sowie  eines  leichten  attischen
Prosaikers  und  des  Homer.

6.  Für  die  Ausführung  der  Prüfung  sind  die  Bestimmungen  der
Ordnung  der  Reifeprüfung  an  den  neunstufigen  höheren  Schulen  vom
27.  Oktober  1901  in  sinnentsprechender  Anwendung  maßgebend.  Jedoch
        <pb n="111" />
        Höhe  der  von  fremden  Prüflingen  zu  zahlenden  Prüfungsgebühren.  111

findet  weder  eine  Ausschließung  noch  eine  Befreiung  von  der  mündlichen
  Prüfung  statt.

7.  Bei  der  Beurteilung  des  Prüfungsergebnisses  kann  in  zweifelhaften
  Fällen  auf  das  von  dem  Prüflinge  bereits  erworbene  Reifezeugnis
  Rücksicht  genommen  werden.  Wird  die  Prüfung  für  bestanden
erklärt,  so  hat  der  Vorsitzende  der  Prüfungskommission  zu  veranlassen,
daß  dem  Reifezeugnisse  des  Prüflings  ein  Vermerk  unter  Beidrückung
des  Amtssiegels  angefügt  wird,  welcher  angibt,  wann  und  in  welchen
Fächern  sich  dieser  der  Prüfung  unterzogen  hat,  und  der  mit  den
Worten  abzuschließen  ist:  „Er  hat  die  Prüfung  bestanden  und  sich  damit
das  Reifezeugnis  eins  erworben“.

Eine  Wiederholung  der  Prüfung  darf  nur  einmal  stattfinden.  Die
Kommission  ist  berechtigt  nach  Befinden  zu  bestimmen,  daß  diese
Wiederholung  erst  nach  Verlauf  eines  Jahres  erfolgen  darf.

8.  Die  Prüfungsgebühren  betragen  im  Falle  1  zwanzig,  im  Falle
2  dreißig  Mark  und  sind  vor  dem  Beginne  der  schriftlichen  Prüfung  an
das  Sekretariat  der  Prüfungskommission  einzuzahlen.

9.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  zugleich  mit  der  Ordnung
  der  Reifeprüfung  an  den  neunstufigen  höheren  Schulen  vom
27.  Oktober  1901  in  Kraft.

Der  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.
Studt.

 

 

 

Döhe  der  von  fremden  Prüflingen  an  den
neun=  und  sechsstusigen  höheren  Schulen  zu  zahlenden
Prüfungsgebühren.

Berlin,  den  24.  November  1902.
Im  Verfolg  der  Erlasse  vom  30.  Oktober  1901  —  U.  II.  3440  —
und  vom  1.  November  1901—  U.  II.  3225  —  (Zentralbl.  S.  950  und
933)  bestimme  ich  bezüglich  der  von  den  fremden  Prüflingen  (§  16  der
Ordnung  der  Reifeprüfung  an  den  neunstufigen  höheren  Schulen  vom
27.  Oktober  1901  und  §  6  der  Bestimmungen  über  die  Schlußprüfung
an  den  sechsstufigen  höheren  Schulen  vom  29.  Oktober  1901)  für  die
Prüfung  zu  zahlenden  Gebühr:
1.  Die  Prüfungsgebühr  beträgt  bei  den  neunstufigen  höheren
Lehranstalten  40  Mk.,  bei  den  sechsstufigen  höheren  Lehranstalten
25  Mk.  «
        <pb n="112" />
        112  Zulassung  der  Abiturienten  von  Realschulen  zum  Rechtsstudium.

2.  Die  Gebühr  ist  vor  Beginn  der  schriftlichen  Prüfung  an  die
Anstaltskasse  zu  zahlen.

3.  Diese  Bestimmungen  treten  zum  Ostertermine  1903  in  Kraft.

4.  Wegen  der  Verwendung  der  Gebühr  bleibt  weitere  Verfügung
vorbehalten.

Der  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.
Studt.

Sulassung  der  Abiturienten  von  deutschen
Bealgymnasien  und  preußischen  Oberrealschulen  zum
Nechtsstudium.

Berlin,  den  19.  August  1903.

Bei  der  Zulassung  der  Abiturienten  von  deutschen  Realgymnasien
und  preußischen  Oberrealschulen  zum  Rechtsstudium  (Bekanntmachung
vom  1.  Februar  1902,  Zentralblatt  für  die  gesamte  Unterrichtsverwaltung
  Seite  275)  ist  der  Vorbehalt  gemacht,  daß  es  diesen  Studierenden
bei  eigener  Verantwortung  überlassen  bleibe,  sich  die  für  ein  gründliches
  Verständnis  der  Quellen  des  römischen  Rechts  erforderlichen
sprachlichen  und  sachlichen  Vorkenntnisse  anderweit  anzueignen.  Das
gleiche  ist  für  diejenigen  Gymnasialabiturienten  bestimmt,  deren  Reifezeugnis
  im  Lateinischen  nicht  mindestens  das  Prädikat  „genügend“
aufweist.

Inzwischen  sind  bei  der  Mehrzahl  der  preußischen  und  auch  bei
einzelnen  außerpreußischen  Universitäten  besondere  sprachliche  Vorkurse
  eingerichtet  worden,  welche  geeignet  sind,  jene  für  ein  erfolgreiches
Rechtsstudium  notwendige  Ergänzung  der  Vorbildung  zu  vermitteln,
nämlich  zwei  einsemestrige  Kurse  zur  sprachlichen  Einführung  in  die
Quellen  des  römischen  Rechts  und  ein  einsemestriger,  für  realistisch  vorgebildete
  Studierende  der  juristischen,  medizinischen  und  philosophischen
Fakultät  bestimmter  Anfängerkursus  im  Griechischen.

Der  Besuch  dieser  Vorkurse  ist  den  in  Absatz  1  Satz  1  bezeichneten
Studierenden  nachdrücklich  zu  empfehlen.  Das  gleiche  gilt  von  den  in
Absatz  1  Satz  2  erwähnten  Gymnasialabiturienten  mit  der  Maßgabe,
daß  sich  bei  diesen  die  Empfehlung  nur  auf  die  Kurse  zur  sprachlichen
Einführung  in  die  Quellen  des  römischen  Rechts  zu  beziehen  hat.  Sodann
  ist  folgendes  zu  beachten:
        <pb n="113" />
        Zulassung  der  Abiturienten  von  Realschulen  zum  Rechtsstudium.  113

1.  Die  Oberrealschulabiturienten  sind  zu  den  Kursen  zur  sprachtichen
  Einführung  in  die  Quellen  des  römischen  Rechts  nur  dann  zuzulassen,
  wenn  sie  sich  bei  dem  Leiter  des  Kursus  darüber  auszuweisen
vermögen,  daß  sie  lateinische  Sprachkenntnisse  sich  in  dem  ungefähren
Umfange  angeeignet  haben,  welcher  der  Reife  für  die  Prima  eines  Real-Lymnasiums
  entspricht.

2.  Die  Zulassung  zum  zweiten  Kursus  zur  sprachlichen  Einführung
in  die  Quellen  des  römischen  Rechts  setzt  den  erfolgreichen  Besuch  des
ersten  Kursus  voraus.

8.  Es  empfiehlt  sich,  daß  die  Studierenden  die  Vorkurse  innerhalb
der  drei  ersten  Semester  und  den  Anfängerkursus  im  Greiechischen,
wenn  nicht  schon  früher,  so  doch  jedenfalls  vor  dem  zweiten  Kursus  zur
sprachlichen  Einführung  in  die  Quellen  des  römischen  Rechts  hören.

4.  Den  Teilnehmern  an  den  Vorkursen  ist  am  Schlusse  des
Semesters  von  dem  Leiter  ein  Zeugnis  über  Fleiß  und  Erfolg  nach
dem  anliegenden  Muster  auszustellen.

5.  Die  Zahl  der  Teilnehmer  an  den  Vorkursen  ist  auf  25  zu  beschränken.


Dieser  Erlaß  ist  durch  Anschlag  am  schwarzen  Brett  zur  Kenntnis
der  Studierenden  zu  bringen.

Der  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.
In  Vertretung:  Wever.

 

 

Universität  ...  .  .  ..  ..  .  .  6  e  halbjahr
Beugnis

über  die  Teilnahhonnn  ..

Herr  stud.  jur.  hat  an  dem  vorbezeichneten  von  mir
gemäß  den  preußischen  Bestimmungen  abgehaltenen  Kursus,  zu  welcher
...  ...  Zuhörer  zugelassen  waren,  mit  ..  .  .  ..  Fleiß  und  .  .....
Erfolg  teilgenommen.  Er  hat  dabei  ...  ..  .  Arbeiten  geliefert,  welche
mit  ihm  besprochen  und  wie  folgt  beurteilt  worden  sind:  .....  ....

......  dden

Lehrpläne  2c.
        <pb n="114" />
        114  Nachweis  der  Primareife  seitens  früherer  Obersekundaner.

Aachweis  der  Primareife  seitens  früherer  Obersekundaner
  einer  höheren  Lehranstalt.

Berlin,  den  4.  November  1908.

Es  sind  neuerdings  verschiedene  Fälle  zu  meiner  Kenntnis
gelangt,  in  denen  früheren  Obersekundanern  höherer  Lehranstalten,
welche  die  Schule  verlassen  hatten,  ohne  die  Versetzung  nach  Unterprima
  zu  erreichen,  nach  einiger  Zeit  privater  Vorbereitung  gestattet
worden  ist,  mitten  in  dem  auf  ihren  Abgang  von  der  Schule
folgenden  Halbjahre  die  Prüfung  behufs  Nachweises  der  Reife  für
die  Prima  auf  Grund  des  Runderlasses  vom  11.  November  1893  —
U  II.  2368  —  (Zentrbl.  1894  S.  269)  bezw.  vom  8.  Juli  1902
—  U  II.  1466  —  (Zentrbl.  S.  537)  abzulegen.

Ein  derartiges  Verfahren  steht  nicht  im  Einklang  mit  der
Bestimmung  des  dort  angezogenen  Erlasses  vom  29.  Oktober  1874
—  U  II.  5472  —,  nach  welcher  früheren  Schülern  einer  höheren
Lehranstalt  die  Darlegung  der  Reife  für  die  Prima  nur  nach  Ablaus
derjenigen  Zeit  zu  gestatten  ist,  welche  sie  auf  der  Schule  zu  diesem
Zwecke  gebraucht  haben  würden.  Der  Schlußsatz  aber  dieses  Erlasses,
  der  von  den  in  außerordentlichen  Fällen  zulässigen  Ausnahmen
von  der  Regel  handelt,  kann  nach  seinem  Zusammenhange  wie  nach
seinem  Wortlaute  an  sich  nicht  als  geeignet  anerkannt  werden,  das
in  Rede  stehende  Verfahren  zu  rechtfertigen.

Ich  nehme  daher  Veranlassung,  entsprechend  der  grundsätzlichen
Anschauung,  welche  auch  dem  §  9  der  Bestimmungen  über  die  Versetzungen
  der  Schüler  vom  25.  Oktober  1901  —  U  II  3389  —
(Zentrbl.  S.  879)  zugrunde  liegt,  ausdrücklich  festzustellen,  daß,  wer
am  Schlusse  des  Lehrganges  der  Obersekunda  die  Schule  verläßt,
ohne  in  die  Unterprima  versetzt  zu  sein,  zur  Prüfung  behufs  Nachweises
  der  Primareife  als  sogenannter  Extraneer  frühestens  gegen
den  Schluß  des  auf  den  Abgang  von  der  Schule  folgenden  Halbjahres
  zugelassen  werden  kann.

Demgemäß  ist  in  Zukunft  gleichmäßig  zu  verfahren.  Sollte
das  Königliche  Provinzial-Schulkollegium  in  besonderen  Fällen  eine
Abweichung  von  dieser  Bestimmung  zu  befürworten  für  angezeigt
erachten,  so  ist  darüber  hierher  zu  berichten.

Der  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.
Im  Auftrage:  Althoff.
        <pb n="115" />
        Form  der  Zeugnisse  über  die  bestandene  Schlußprüfung.  115

Form  der  Seugnisse  über  die  bestandene  Schlußprüfung
an  den  sechsstusigen  höheren  Sschulen.

Berlin,  den  11.  Juni  1904.

Unter  Hinweis  auf  die  Abänderungen,  welche  der  §  90  der
Deutschen  Wehrordnung  und  das  zu  diesem  gehörige  Muster  18  durch
die  neuerdings  in  Nr.  15  des  Zentrbl.  für  das  Deutsche  Reich  unter
dem  8.  April  d.  Is.  veröffentlichte  Novelle  erfahren  haben"),  veranlasse
ich  die  Königlichen  Provinzial-Schulkollegien  darauf  zu  halten,  daß
die  in  der  Ordnung  der  Reifeprüfung  vom  27.  Oktober  1901  und
in  den  Bestimmungen  über  die  Schlußprüfung  vom  29.  Oktober  1901
sowie  in  deren  Anlagen  vorgesehene  Unterscheidung  von  Reifeprüfungen
(an  den  neunstufigen  höheren  Schulen)  und  Schlußprüfungen  (an  den
nur  sechsstufigen)  gleichmäßig  durchgeführt  wird.

Gleichzeitig  nehme  ich  Anlaß,  betreffs  der  den  Schülern  von
militärberechtigten  höheren  Privatschulen  nach  dem  Bestehen  der  Schlußprüfung
  auszustellenden  Zeugnisse  folgendes  zu  bemerken:

In  zahlreichen  Fällen  der  bezeichneten  Art  würde  an  sich  die
Aushändigung  eines  nach  Muster  18  zu  §  90  der  Wehrordnung  ausgestellten
  Zeugnisses  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den
einjährigfreiwilligen  Dienst  genügen.  Wird  es  aber  für  angezeigt
erachtet,  den  betreffenden  Schülern  eingehendere  Zeugnisse  mitzugeben,
so  sind  diese  in  allem  Wesentlichen  nach  dem  den  Bestimmungen  über
die  Schlußprüfung  an  den  sechsstufigen  höheren  Schulen  (Progymnasien,
  Realprogymnasien  und  Realschulen)  beigefügten  Vordrucke
mit  der  Maßgabe  auszustellen,  daß

1.  in  der  Ülberschrift  die  in  Klammern  stehenden  Worte:  „Prüfung
der  Reife  für  die  Obersekunda“  und

*)  In  §  90,  k#  ist  zu  den  Worten  „der  zweiten  Klasse“  solgende  Fußnote
gesetzt  worden:  „d.  h.  der  einjährige  erfolgreiche  Besuch  der  Untersekunda  (nach
weitverbreiteter  Bezeichnung)  bei  Vollanstalten“;

in  §  90,  2b  ebenso  zu  den  Worten  „der  ersten  Klasse“  die  Fußnote:
„d.  h.  der  einjährige  erfolgreiche  Besuch  der  obersten  Klasse  bei  siebenstufigen
Nichtvollanstalten“;

in  §  90,  2c  ist  hinter  „Reifeprüfung“  eingeschaltet:  „(Schlußprüfung)“;

in  §  90,  4  Absatz  1  sind  die  Worte  „Reifezeugnisse  für  die  erste  Klasse"
ersetzt  durch:  „Zugnisse  der  Reife  für  die  erste  Klasse“  und

ebenda  Absatz  2  hinter  „Reifezeugnissen“  die  Worte  eingeschaltet:  „Zeugnissen
  über  die  bestandene  Schlußprüfung“.

5  900,  8  ist  gestrichen.

Im  Muster  18  zu  §  90,  4  ist  „Entlassungsprüfung“  ersetzt  durch  „Reifeprüfung
  (Schlußprüfung)“.  g
        <pb n="116" />
        116  Ausnahmsweilse  Zuerlennung  der  Reife  für  die  Unterprima.

2.  der  ganze  letzte  Absatz:  „Nach  vorstehendem  —  zuerkannt“
fortgelassen  werden.  Auch  ist  die  in  diesem  Zeugnismuster  vor
„I.  Betragen  und  Fleiß“  stehende  Bemerkung:  „Falls  der  Schüler
—  anzugeben“  für  militärberechtigte  höhere  Privatschulen  selbstverständlich
  bedeutungslos  (vergl.  Runderlaß  vom  26.  Februar  1901  —
U  U  4069  —  Zentrbl.  für  die  ges.  Unterr.-Verw.  von  1901  S.  275  ff.
unter  I  1a  am  Schluß).

Der  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.
Im  Auftrage:  Althoff.

Ausnahmsweise  Suerkennung  der  Reife  für  die
Unterprima  an  Schüler  der  Obersekunda  nach  anderthalbjährigem
  Besuche  dieser  Rlasse.

Berlin,  den  28.  Juli  1906.

Auf  den  Bericht  vom  12.  Juli  d.  Is.  erwidere  ich,  daß  es
grundsätzlichen  Bedenken  nicht  unterliegt,  nach  Analogie  der  Bestimmungen
  unter  1  2.  c.  des  Runderlasses  vom  26.  Februar  1901  —
UH  4069  —  Gentrbl.  S.  275)  ausnahmsweise  Schülern  der  Obersekunda
  nach  anderthalbjährigem  Besuche  dieser  Klasse  die  Reife  für
die  Unterprima  zuzuerkennen,  sofern  sie  des  Nachweises  der  Primareife
  für  den  Eintritt  in  einen  Beruf  bedürfen.

Der  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.
Im  Auftrage:  Althoff.
        <pb n="117" />
        Zulassung  der  Oberrealschüler  zu  den  ärztlichen  Prüfungen.  117

Sulassung  der  Oberrealschüler  zu  den  ärztlichen
Prüfungen.

Berlin,  den  5.  März  1907.

Hinsichtlich  der  Zulassung  der  Oberrealschüler  zu  den  ärztlichen
  Prüfungen  hat  der  Bundesrat  unter  dem  31.  Januar  1907
folgendes  beschlossen:

I.  Die  8§§  6,  7  und  23  der  Prüfungsordnung  für  ärzte  vom
28.  Mai  1901  werden,  wie  folgt,  abgeändert:

§  6.

Der  Meldung  ist  beizufügen  das  Zeugnis  der  Reife  von  einem
deutschen  Gymnasium,  einem  deutschen  Realgymnasium  oder  einer
deutschen  Oberrealschule.

Das  Zeugnis  der  Reife  von  einem  Gymnasium,  einem  Realgymnasium
  oder  einer  Oberrealschule  außerhalb  des  Deutschen  Reichs
darf  nur  ausnahmsweise  als  genügend  erachtet  werden  (8  65).

Inhaber  des  Reifezeugnisses  einer  Oberrealschule  haben  nachzuweisen,
  daß  sie  in  der  lateinischen  Sprache  die  Kenntnisse  besitzen,
welche  für  die  Versetzung  in  die  Obersekunda  eines  deutschen  Realgymnasiums
  gefordert  werden.  Sind  diese  Kenntnisse  erworben  an  einer
deutschen  Oberrealschule  mit  wahlfreiem  Lateinunterricht,  so  genügt
das  Zeugnis  des  Anstaltsleiters  über  die  erfolgreiche  Teilnahme  an
diesem  Unterricht;  andernfalls  ist  der  Nachweis  durch  ein  auf  Grund
einer  Prüfung  ausgestelltes  Zeugnis  des  Leiters  eines  deutschen  Gymnafiums
  oder  eines  deutschen  Realgymnasiums  zu  erbringen.

§  7.

Der  Meldung  ist  der  Nachweis  beizufügen,  daß  der  Studierende
nach  Erlangung  des  Reifezeugnisses  (§  6  Abs.  1  und  2)  mindestens
fünf  Halbjahre  dem  medizinischen  Studium  an  Universitäten  des
Deutschen  Reichs  obgelegen  hat;  die  Zulassung  darf  indessen  schon
innerhalb  der  letzten  sechs  Wochen  des  fünften  Studienhalbjahrs  erfolgen.


Auf  diese  fünf  Halbjahre  ist  die  Zeit  des  Militärdienstes,  sofern
  der  Studierende  während  dieser  Zeit  an  einer  Universität  immatrikuliert
  war  und  die  Ableistung  am  Universitätsort  erfolgte,  bis
zur  Dauer  eines  halben  Jahres  anzurechnen.

Ausnahmsweise  darf  die  Studienzeit,  welche

1.  nach  Erlangung  des  Reifezeugnisses  (§  6  Abs.  1  und  2)  einem
dem  medizinischen  verwandten  Universitätsstudium  gewidmet,
        <pb n="118" />
        118  Förderung  des  englischen  Unterrichts  an  den  Gymnasien.

2.  an  einer  ausländischen  Universität  zurückgelegt  ist,  teilweise  oder
ganz  angerechnet  werden  (8  65).

8  23.

Der  Meldung  ist  der  durch  Universitätsabgangszeugnisse  zu  erbringende
  Nachweis  beizufügen,  daß  der  Kandidat  nach  Erlangung
des  Reifezeugnisses  (§  6  Abs.  1  und  2)  einschließlich  der  für  die  ärztliche
  Vorprüfung  nachgewiesenen  medizinischen  Studienzeit  mindestens
zehn  Halbjahre  dem  medizinischen  Studium  an  Universitäten  des
Deutschen  Reichs  obgelegen  hat.  Auf  diese  zehn  Halbjahre  ist  die
Zeit  des  Militärdienstes,  sofern  der  Studierende  während  dieser  Zeit
an  einer  Universität  immatrikuliert  war  und  die  Ableistung  am  Universitätsort
  erfolgte,  bis  zur  Dauer  eines  halben  Jahres  anzurechnen.

Die  Bestimmung  des  §7  Abs.  3  findet  entsprechende  Anwendung.

II.  Diese  Vorschriften  treten  am  1.  März  1907  in  Kraft.

Aus  diesen  Bestimmungen  ergibt  sich,  daß  künftig  die  Einschreibung
  in  der  Medizinischen  Fakultät  auch  auf  Grund  des  Zeugnisses
  einer  deutschen  Oberrealschule  zulässig  ist.  Der  Nachweis  lateinischer
  Sprachkenntnisse  ist  von  den  Oberrealschülern  erst  bei  ihrer
Meldung  zu  den  ärztlichen  Prüfungen  beizubringen;  er  ist  nicht  Voraussetzung
  für  den  Beginn  des  medizinischen  Studiums.

Der  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.

Förderung  des  englischen  Unterrichts  an  den  Gymnasien.

Berlin,  den  25.  November  1907.

Bei  der  Bedeutung,  welche  die  englische  Sprache  in  literarischer,
kommerzieller  und  politischer  Hinsicht  hat,  ist  es  wünschenswert,  daß
mit  ihr  auch  die  Schüler  der  Gymnasien  bei  dem  Abschlusse  der
Schulbildung  wenigstens  so  weit  vertraut  sind,  als  für  verständnisvolles
  Lesen  englischer  Bücher  und  zu  selbständiger  Weiterbildung  im
Gebrauche  der  Fremdsprache  erforderlich  ist.  Es  unterliegt  keinem
Zweifel,  daß  es  im  eigenen  Interesse  der  Gymnasien  und  der  Erhaltung
  ihres  Lehrplanes  liegt,  ihren  Schülern  die  Berechtigung
dieser  Forderung  zum  Bewußtsein  zu  bringen  und  die  Erreichung
des  entsprechenden  Zieles  nach  Möglichkeit  zu  sichern.

Ich  erachte  es  deshalb  für  angezeigt,  die  besondere  Aufmerksamkeit
  des  Königlichen  Provinzialschulkollegiums  für  den  in  dem
        <pb n="119" />
        Einführung  biologischen  Unterrichts.  119

allgemeinen  Lehrplane  vorgesehenen  wahlfreien  Unterricht  im  Englischen
in  Anspruch  zu  nehmen.  Es  ist  darauf  hinzuwirken,  daß  die  Beteikigung
  an  ihm  überall  gleichmäßig,  namentlich  auch  durch  die  Auswahl
  der  mit  ihm  zu  betrauenden  Lehrer  und  durch  die  Anordnung
des  Stundenplanes,  in  zweckmäßiger  Weise  gefördert  wird.  Auch  wird
wiederholt  auf  die  Bestimmung  der  allgemeinen  Lehrpläne  hingewiesen,
nach  welcher  es  bei  den  Gymnasien  zulässig  ist,  daß  in  den  drei
oberen  Klassen  (Obersekunda,  Unterprima  und  Oberprima)  an  Stelle
des  verbindlichen  Unterrichts  im  Französischen  solcher  Unterricht  im
Englischen  mit  je  drei  Stunden  tritt,  das  Französische  aber  wahlfreier
Lehrgegenstand  mit  je  zwei  Stunden  wird.

Der  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.
(gez.)  Holle.
An

die  Königlichen  Provinzial  -Schulkollegien.
U  I  1994.

Einführung  des  biologischen  Unterrichts  in  den  oberen
Rlassen  der  höheren  Lehranstalten.

Berlin,  den  19.  März  1908.

Auf  Grund  der  Berichte,  welche  auf  meinen  Erlaß  vom
14.  September  1907  —  U  I  1788  —  von  den  Provinzial-Schulkollegien
  erstattet  worden  sind,  bin  ich  geneigt,  die  Einführung  biologischen
  Unterrichts  unter  den  in  dem  bezeichneten  Erlasse  genannten
Bedingungen  zu  genehmigen.  In  bezug  auf  die  Ansetzung  der  Stundenzahlen
  und  die  Auswahl  der  Fächer,  denen  einzelne  Stenden  zugunsten
des  biologischen  Unterrichts  entnommen  werden  können,  wird  den
Direktoren  und  Lehrerkollegien  ein  weitgehendes  Maß  von  Freiheit
einzuräumen  sein.

Aus  den  eingehenden  Gutachten  der  Provinzial-Schulkollegien
werden  folgende  Gesichtspunkte  zu  allgemeiner  Beachtung  und  Verwertung
  hervorgehoben.

1.  Bei  dem  in  Aussicht  genommenen  biologischen  Unterricht
handelt  es  sich  nicht  um  stoffliche  Vollständigkeit  oder  um  die  Vermittlung
  abfragbaren  Wissens  sondern  vielmehr  darum,  Interesse  und
Verständnis  für  biologische  Betrachtungsweise  zu  wecken  und  den  Sinn
        <pb n="120" />
        120  Einführung  biologischen  Unterrichts.

für  eigene  Beobachtung  in  dieser  Richtung  anzuregen.  Die  eigene
Anschauung  des  Schülers  ist  möglichst  zur  Grundlage  der  Belehrung
zu  machen  und  auf  Schülerübungen  Wert  zu  legen.  Hiervon  ausgehend
  hat  der  Lehrer  aus  der  großen  Fülle  des  Lehrstoffes  eine
mäßige  Auswahl  zu  treffen;  seine  persönliche  Erfahrung  und  seine
Studienrichtung  wird  dabei  mitbestimmend  sein;  jedoch  ist  vor  jeder
Einseitigkeit  in  der  Behandlung  und  besonders  in  den  theoretischen
Erörterungen  zu  warnen.

2.  Es  ist  zu  vermeiden,  daß  ein  weiterer  Fachlehrer  mit  einer
vereinzelten  Wochenstunde  an  dem  Unterricht  der  oberen  Klassen  beteiligt
  wird.  Ein  einstündiger  biologischer  Unterricht  ist  also  nur  dann
zuzulassen,  wenn  er  von  dem  Lehrer  der  Physik  oder  der  Chemie
übernommen  werden  kann.  Uberhaupt  wird  es  für  den  neuen  Unterrichtszweig
  wie  für  die  gesamte  Unterweisung  in  den  Naturwissenschaften
förderlich  sein,  wenn  ihre  einzelnen  Disziplinen,  Physik,  Chemie,  Biologie,
sich  weniger  starr  voneinander  abschließen  und  möglichst  viel  gegenseitige
  Anknüpfung  suchen.

3.  Wo  die  Schwierigkeiten  erheblich  sind,  die  Stunden  für  die
Biologie  ohne  Erhöhung  der  Gesamtstundenzahl  zu  beschaffen,  und  wo
doch  der  lebhafte  Wunsch  nach  biologischer  Belehrung  besteht,  darf
unter  den  im  Vorstehenden  dargelegten  Voraussetzungen  auch  folgende
Anordnung  in  Erwägung  gezogen  werden:  Statt  durchgehend  1  bis
2  Stunden  für  das  neue  Unterrichtsfach  zu  bestimmen,  können  in  den
drei  oder  zwei  oberen  Klassen  halbjährige  biologische  Kurse  von  je  einer
Wochenstunde  eingelegt  werden.  Das  Hauptlehrmittel  würde  hierbei
der  Vortrag  des  Lehrers  sein,  dem  praktische  Ubungen  zur  Seite
gehen  müßten.  Die  nötigen  Stunden  könnten  auch  wöchentlich  abwechselnd
  verschiedenen  Fächern  entnommen  werden.  Des  Zusammenhangs
  wegen  wären  diese  Kurse  in  der  Unterprima  auf  das  zweite,
in  der  Oberprima  auf  das  erste  Semester  des  Schuljahres  zu  legen.

Das  Königliche  Provinzial-Schulkollegium  wolle  diejenigen  Anstalten
  Seines  Amtsbereichs,  die  den  Wunsch  nach  Einführung  biologischen
  Unterrichts  geäußert  haben,  und  bei  denen  die  Bedingungen
des  Erlasses  vom  14.  September  v.  Is.  zutreffen,  unter  Mitteilung
der  im  Vorstehenden  gegebenen  Richtlinien  auffordern,  eingehende  Vorschläge
  zu  machen,  die  mir  zur  Genehmigung  vorzulegen  sind.  Auch
etwaige  Anträge  auf  wahlfreie  Einführung  biologischen  Unterrichts
find  zu  berücksichtigen.

Der  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.
(gez.)  Holle.
asie  Königlichen  Provinzial  -Schulkollegien.
U  L  668.
        <pb n="121" />
        Linearzeichenunterricht  an  den  Realanstalten.  121

Linearzeichenunterricht  an  den  Realanstalten.

Berlin,  den  14.  September  1908.

Aus  den  Berichten  der  Königlichen  Provinzial--Schulkollegien
über  den  Linearzeichenunterricht  an  den  Realanstalten  geht  hervor,
daß  es  notwendig  ist,  den  Schülern  die  Teilnahme  an  diesem  Unterricht
zu  erleichtern  und  ihnen  zugleich  die  Wahl  freizustellen,  ob  sie  sich
mehr  nach  der  mathematischen  oder  mehr  nach  der  zeichnerischen  Seite
hin  ausbilden  wollen.  Ich  bestimme  daher,  daß  der  genannte  Unterricht
von  Ostern  1909  folgendermaßen  geregelt  wird:

I.  Für  den  Linearzeichenunterricht  sind  den  Lehrplänen  von  1901
entsprechend  an  den  Realschulen  von  Klasse  III,  an  den  übrigen  Realanstalten
  von  O0  III  ab  wöchentlich  2  Stunden  anzusetzen.

II.  Der  Unterricht  hat  sich  zu  erstrecken:

a)  in  den  Klassen  O0  III  und  Ul  der  Vollanstalten  und  der
Realprogymnasien  und  in  den  Klassen  III—I  der  Realschulen
  auf:

Maßstabzeichnen;  geometrisches  Darstellen  einfacher  Körper
und  Geräte  in  verschiedenen  Ansichten  mit  Schnitten  und
Abwicklungen,

b)  in  den  Klassen  O0  ILI—O1  der  Vollanstalten  auf:

1.  spezielle  darstellende  Geometrie,  Schattenlehre  und  Perspektive
  (1  Stunde  wöchentlich),

2.  die  Elemente  der  malerischen  Perspektive  und  Schattenkonstruktion;
  projektives  und  perspektivisches  Darstellen  von
Geräten,  Gebäuden  und  Gebäudeteilen,  von  einfachen  statischen
  Konstruktionen,  einfachen  Maschinen  und  Maschinenteilen;
  Terrainaufnehmen  (1  Stunde  wöchentlich).

Der  Unterricht  in  der  speziellen  darstellenden  Geometrie,  Schattenlehre
  und  Perspektive  der  Klassen  O  I—OI  (6,  1)  ist  einem  mit  der
darstellenden  Geometrie  vertrauten  Lehrer  der  Mathematik  zu  übertragen,
  der  übrige  Unterricht  (a  und  b,  2)  dem  Zeichenlehrer  der  Anstalt,
  der  die  Prüfung  für  höhere  Schulen  bestanden  haben  muß.

III.  Der  gesamte  Linearzeichenunterricht  ist  wahlfrei.  Schülern
der  Klassen  O0  II—0  I,  die  sich  zur  Teilnahme  melden,  ist  freizustellen,
ob  sie  den  Unterricht  in  der  speziellen  darstellenden  Geometrie  usw.
(Ib,  1)  oder  den  in  der  malerischen  Perspektive  usw.  (IIb,  2)  oder
den  in  beiden  Fächern  besuchen  wollen.  Wer  sich  zur  Teilnahme
bereit  erklärt,  muß  mindestens  1  Semester  den  von  ihm  gewählten
Unterricht  besuchen.
        <pb n="122" />
        122  Vereinbarung  über  gegenseitige  Anerkennung  der  Reifezeugnisse.

IV.  Befreiung  von  dem  allgemein  verbindlichen  Freihandzeichenamterricht
  zugunsten  der  Teilnahme  an  dem  wahlfreien  Linearzeichenunterricht
  darf  nur  in  dem  Falle,  den  der  Runderlaß  vom  20.  Juli
1904  —  UI1985  —  Gentralblatt  1904,  S.  493)  vorsieht,  und
auch  in  diesem  Falle  nur  dann  bewilligt  werden,  wenn  der  Schülen
sowohl  den  Unterricht  in  der  darstellenden  Geometrie  usw.  als  auck
den  in  der  malerischen  Perspektive  usw.  besucht.

Der  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.
(gez.)  Holle.
An

die  Königlichen  Provinzial-Schulkollegien.
U  U  2744.  U  IV.

vereinbarung  der  Bundesregierungen  über  die  gegenseitige
  Anerkennung  der  Reifezeugnisse.

Die  Bundesregierungen  sind  übereingekommen,  für  die  gegenseitige
  Anerkennung  der  Reifezeugnisse,  welche  Angehörige  des  Deutschen
Reichs  an  öffentlichen  deutschen  Gymnasien,  Realgymnasien  und  Oberrealschulen
  nach  Abschluß  des  ganzen  Lehrganges  erwerben,  fortan
folgende  Grundsätze  zu  befolgen:

1.  Die  gegenseitige  Anerkennung  der  Reifezeugnisse  erstreckt  sich
nur  auf  diejenigen  oben  bezeichneten  höheren  Schulen  (Vollanstalten),
bei  denen  folgende  Bedingungen  erfüllt  werden:

a)  Die  gesamte  Lehrdauer  beträgt  mindestens  neun  Jahre;  die
Aufnahme  in  die  unterste  Klasse  erfolgt  in  der  Regel  nicht  vor  der
Vollendung  des  neunten  Lebensjahres.

b)  Allgemein  verbindliche  Lehrfächer  sind  in  der  obersten  Klasse
aller  drei  Schularten:  Religionslehre,  Deutsch,  Geschichte,  Erdkunde,
Mathematik  und  Naturkunde,  ferner  ·

bei  den  Gymnasien:  Lateinisch,  Griechisch  und  Französisch  oder
Englisch,

bei  den  Realgymnasien  und  Oberrealschulen:  Französisch,  Englisch
und  Zeichnen,  außerdem  bei  den  Realgymnasien:  Lateinisch.

Für  die  bei  den  drei  Schularten  am  Schlusse  des  ganzen  Lehrganges
  in  den  einzelnen  allgemein  verbindlichen  Lehrfächern  zu  erfüllenden
  Zielforderungen  gelten  als  Mindestmaß  im  wesentlichen  die
aus  den  preußischen  Lehrplänen  für  die  höheren  Schulen  von  1901
sich  ergebenden  Lehrziele.
        <pb n="123" />
        Vereinbarung  über  gegenseitige  Anerkennung  der  Reifezeugnisse.  123

d)  Der  Unterricht  wird,  unvermeidliche  vorübergehende  Vertretungen
  ausgenommen,  nur  von  Lehrern  erteilt,  welche  sich  über  ihre
Befähigung  für  die  ihnen  gestellte  Lehraufgabe  ordnungsmäßig  ausgewiesen
  haben.

2.  Bei  einem  Anstaltswechsel  erfolgt  die  Aufnahme  eines  Schülers
nur  nach  Beibringung  eines  Entlassungszeugnisses  der  vorher  von  ihm
besuchten  Anstalt  und  nicht  in  eine  höhere  Klasse  oder  Abteilung,  als
nach  diesem  Zeugnisse  die  Reife  bei  ihm  vorhanden  ist.

Der  Wechsel  darf  dem  Schüler  hinsichtlich  der  ordnungsmäßigen
Lehrdauer  einen  Zeitgewinn  nicht  einbringen.  Eine  Ausnahme  von
dieser  Regel  ist  nur  dann  zulässig,  wenn  Schüler  infolge  dienstlicher
Versetzung  des  Vaters  oder  aus  ähnlichen  gewichtigen  Gründen  aus
einem  Gebiete  des  Deutschen  Reichs  mit  Osterbeginn  des  Schuljahres
in  ein  solches  mit  Herbstbeginn  oder  umgekehrt  übertreten;  in  derartigen
  Fällen  darf  ihnen,  um  sie  vor  unverschuldetem  Zeitverluste  zu
bewahren,  bei  der  aufnehmenden  Schule  auf  Grund  des  Ergebnisses
einer  mit  ihnen  zu  veranstaltenden  Prüfung  die  Einweisung  in  die
nächst  höhere  Klasse  zugebilligt  werden.

3.  Die  Erlangung  des  Reifezeugnisses  am  Schluß  des  ganzen
Lehrganges  ist  bedingt  durch  das  Bestehen  der  Reifeprüfung.

Für  diese  Reifeprüfung  gelten  folgende  grundsätzliche  Bestimmungen:


a)  Die  Reifeprüfung  wird  von  einer  aus  dem  Direktor  (Rektor)
und  Lehrern  der  Anstalt  bestehenden  Kommission  unter  Leitung  eines
Regierungskommissars  vorgenommen,  der  auch  die  Zeugnisse  mitzuvollziehen
  hat.

Es  ist  zulässig,  den  Direktor  (Rektor)  der  Anstalt  zum  Regierungskommissar
  zu  bestellen.  In  diesem  Falle  hat  er  bei  seiner
Unterschrift  auch  den  besonderen  Auftrag  bemerklich  zu  machen.

Bei  den  nicht  ausschließlich  vom  Staate  unterhaltenen  Anstalten
kann  ein  Vertreter  des  Patronats  und  (wo  ein  solches  besteht)  des
Ephorats  oder  Scholarchats  als  stimmberechtigtes  Mitglied  der  Kommission
  angehören.

b)  Der  Reifeprüfung  dürfen  sich  die  Schüler  in  der  Regel  nicht
früher  als  gegen  den  Schluß  des  zweiten  Halbjahrs  ihrer  Zugehörigkeit
  zum  obersten  Jahreskurse  unterziehen.

Die  Zulassung  zur  Reifeprüfung  erfolgt  auf  Grund  des  Urteils
der  zur  Prüfungskommission  gehörenden  Mitglieder  des  Lehrkörpers
der  Anstalt  durch  die  zuständige  Schulaufsichtsbehörde,  welche  auch
über  etwaige  Gesuche  um  Befreiung  von  einer  der  Zulassungsbedingungen
  zu  entscheiden  hat.
        <pb n="124" />
        124  BVereinbarung  über  gegenseitige  Anerkennung  der  Reifezeugnisse.

e)  Gegenstände  der  Reifeprüfung  sind  bei  allen  drei  Schularten:
Deutsch,  Geschichte  und  Mathematik,  ferner
bei  den  Gymnasien:  Lateinisch,  Griechisch  und  Französisch  oder
Englisch,
bei  den  Realgymnasien:  Lateinisch,  Französisch,  Englisch  und  Naturkunde,

bei  den  Oberrealschulen:  Französisch,  Englisch  und  Naturkunde.

Die  übrigen  Lehrgegenstände  sind  nicht  notwendig  auch  Gegenstände
  der  Prüfung.

d)  Die  Reifeprüfung  zerfällt  in  einen  schriftlichen  und  einen
mündlichen  Teil.  Befreiungen  von  der  mündlichen  Prüfung  sind
statthaft.

Die  schriftliche  Prüfung  findet  unter  beständiger  Aufsicht  durch
Lehrer  statt  und  erstreckt  sich  bei  allen  drei  Schularten  auf  Deutsch
und  Mathematik,  ferner

bei  den  Gymnasien  auf  Lateinisch  und  Griechisch,
bei  den  Realgymnasien  auf  Lateinisch  und  Französisch  oder  Englisch,
bei  den  Oberrealschulen  auf  Französisch  und  Englisch.

Darüber  hinaus  auch  noch  schriftliche  Prüfungsarbeiten  in  anderen
Lehrfächern  zu  fordern,  bleibt  der  Anordnung  jedes  Staates  überlassen.

e)  Den  Maßstab  für  die  Zuerkennung  des  Reifezeugnisses  bilden
die  unter  1c  bezeichneten  Zielforderungen.  Dabei  ist  ausnahmsweise
ein  Ausgleich  zulässig,  nach  welchem  das  Zurückbleiben  in  einem  Gegenstande
  durch  desto  befriedigendere  Leistungen  in  einem  anderen  gedeckt
wird.  In  dem  Gegenstande,  für  welchen  der  Ausgleich  zugelassen
wird,  dürfen  jedoch  die  Leistungen  keinesfalls  unter  das  Maß  hinabgehen,
  welches  für  die  Versetzung  in  die  zweitoberste  Jahresklasse  erfordert
  wird.  Nicht  zulässig  ist  es,  bei  dem  Beschluß  über  die  Zuerkennung
  des  Reifezeugnisses  den  von  dem  Prüfling  gewählten  Beruf
zu  berücksichtigen.

f)  Bei  der  schließlichen  Beratung  über  die  Gewährung  oder
Versagung  des  Reifezeugnisses  sind  sämtliche  Mitglieder  der  Prüfungskommission
  stimmberechtigt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  der  Regierungskommissar,
  dem  auch  das  Recht  des  Einspruchs  gegen  den
Beschluß  der  Prüfungskommission  zusteht;  macht  er  von  diesem  Recht
Gebrauch,  so  entscheidet  die  zuständige  Schulaufsichtsbehörde.

8)  Das  Reifezeugnis  muß  an  hervortretender  Stelle  die  Bezeichnung
  der  Anstalt  enthalten,  an  welcher  es  ausgestellt  ist,  und
leicht  erkennbar  machen,  daß  es  ein  Zeugnis  der  Rcife  ist.  Im  Eingang
  ist  der  vollständige  Name  des  Prüflings,  sein  Geburtstag  und
»ort,  seine  Religion  oder  Konfession  und  der  Stand  und  Wohnort  des
Vaters  anzugeben,  ebenso  die  Dauer  seines  Aufenthalts  auf  der  Anstalt
        <pb n="125" />
        Vereinbarung  über  gegenseitige  Anerkennung  der  Reisezeugnisse.  125

überhaupt  und  in  der  obersten  Klasse  insbesondere;  ist  er  erst  in  diese
eingetreten,  so  sind  entsprechende  Angaben  auch  betreffs  der  Anstalt
zu  machen,  der  er  früher  angehörte.  Der  Inhalt  des  Zeugnisses  bezieht
  sich  nicht  bloß  auf  das  Ergebnis  der  Prüfung,  vielmehr  ist  in
den  gesondert  aufzuführenden  Lehrgegenständen  auch  der  im  Unterricht
erlangte  Grad  des  Wissens  und  der  Fertigkeiten  zu  berücksichtigen.
Werden  die  Urteile  in  Zahlen  ausgedrückt,  so  ist  deren  Bedeutung  auf
dem  Zeugnisse  anzugeben.  Im  übrigen  vergleiche  auch  Nr.  5  und  6.

4.  Das  Reifezeugnis,  welches  ein  Angehöriger  des  Deutschen
Reichs  als  Schüler  einer  Vollanstalt  in  einem  deutschen  Bundesstaat
erworben  hat,  gewährt  (mit  der  aus  Nr.  5  herzuleitenden  Maßgabe)
in  einem  anderen  Bundesstaat  alle  Berechtigungen,  welche  in  beiden
Bundesstaaten  übereinstimmend  dem  Reifezeugnisse  der  betreffenden
Schulgattung  verliehen  sind.  Werden  in  den  Bundesstaaten  betreffs
des  Berechtigungsnachweises  verschiedene  Forderungen  gestellt,  so  ist
die  Gewährung  der  weiter  gehenden  Berechtigung  von  der  Entschließung
  der  Regierung  desjenigen  Bundesstaats  abhängig,  in  welchem
das  Reifezeugnis  als  Berechtigungsnachweis  vorgelegt  wird.

5.  Für  Schüler  aus  dem  Deutschen  Reiche,  die  später  als  mit
dem  Beginn  des  drittletzten  Jahrganges  (der  Obersekunda  nach  weitverbreiteter
  Bezeichnung)  in  eine  Vollanstalt  eines  deutschen  Bundesstaats
  eintreten,  auf  welchen  sie  weder  durch  die  Staatsangehörigkeit,
noch  durch  den  jeweiligen  Wohnort  ihrer  Eltern  oder  deren  Stellvertreter
  angewiesen  sind,  hat  das  dort  erworbene  Reifezeugnis  die
unter  Nr.  4  bezeichnete  Wirkung  nur  dann,  wenn  dem  Prüflinge
seitens  der  Unterrichtsverwaltung  des  Bundesstaats,  dem  er  angehört,
die  Erlaubnis  zur  Ablegung  der  Reifeprüfung  an  jener  Anstalt  vorher
  erteilt  worden  ist.  Ein  Vermerk  hierüber  ist  in  das  Reifezeugnis
aufzunehmen  (vergleiche  Nr.  38).

Auf  diese  Bestimmung  sind  auswärtige  Bewerber,  welche  die
Aufnahme  in  eine  Vollanstalt  an  einer  höheren  Stelle  des  Gesamtkursus
  als  bei  dem  Beginne  des  drittletzten  Jahrganges  (der  Obersekunda)
  nachsuchen,  durch  den  Direktor  (Rektor)  schon  vor  dem  Eintritt
  in  die  Anstalt  hinzuweisen.

6.  Deutsche  Reichsangehörige,  die  das  Reifezeugnis  einer  Vollanstalt
  erwerben  wollen,  ohne  Schüler  einer  solchen  zu  sein  (als  sog.
Extraneer),  haben  sich  der  Prüfung  an  einer  Anstalt  desjenigen
Bundesstaats  zu  unterziehen,  auf  den  sie  durch  die  Staatsangehörigkeit
oder  durch  den  jeweiligen  Wohnsitz  ihrer  Eltern  oder  deren  Stellvertreter
  angewiesen  sind.  Die  Ablegung  der  Reifeprüfung  an  einer
Vollanstalt  eines  anderen  Bundesstaats  ist  nur  in  besonders  begründeten
  Fällen  zulässig  und  hat  die  unter  Nr.  4  bezeichneten  rechtlichen
  Folgen  nur  dann,  wenn  seitens  der  Unterrichtsverwaltung  des
        <pb n="126" />
        126  Vereinbarung  über  gegenseitige  Anerkennung  der  Reifezeugnisse.

Bundesstaats,  dem  der  Prüfling  angehört,  die  Erlaubnis  dazu  erteilt
worden  ist.  Ein  Vermerk  hierüber  ist  in  das  Reifezeugnis  aufzunehmen
  (vergleiche  Nr.  38).

Die  Anstalt,  bei  welcher  die  Prüfung  stattzufinden  hat,  bestimmt
in  jedem  einzelnen  Falle  die  Schulaussichtsbehörde.

Eine  Befreiung  von  der  mündlichen  Prüfung  oder  von  Teilen
derselben  ist  bei  Extraneern  nicht  zulässig.

7.  Sind  in  einem  deutschen  Bundesstaate  besondere  Prüfungen
eingerichtet,  durch  deren  Bestehen  die  Inhaber  des  Reifezeugnisses
eines  Realgymnasiums  oder  einer  Oberrealschule  die  mit  dem  Reifezeugnis
  eines  Gymnasiums  oder  Realgymnasiums  verbundenen  Rechte
in  diesem  Bundesstaat  erwerben,  so  kommt  den  Zeugnissen  über  das
Bestehen  einer  solchen  Prüfung  die  gleiche  Wirkung  auch  in  den
anderen  deutschen  Bundesstaaten  zu.

Diese  Vereinbarung  tritt  an  Stelle  der  in  den  Jahren  1874
und  1889  abgeschlossenen.

Die  beteiligten  Unterrichtsverwaltungen  verpflichten  sich,  ein  genaues
  und  vollständiges  Verzeichnis  der  den  drei  Arten  höherer
Schulen  in  ihrem  Bereiche  zukommenden  Berechtigungen  anfertigen
zu  lassen  und  sich  gegenseitig  zugänglich  zu  machen,  aus  welchem  auch
ersichtlich  ist,  ob  die  einzelnen  Berechtigungen  sich  nur  auf  die  Zulassung
  zum  Hochschulstudium  oder  auch  auf  die  Zulassung  zu  den  betreffenden
  Staatsprüfungen  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  beziehen.

Die  vorstehende  Vereinbarung  über  die  gegenseitige  Anerkennung
  der  Reifezeugnisse  wird,  nachdem  sie  die  Zustimmung
der  sämtlichen  deutschen  Bundesregierungen  gefunden  hat,  mit  dem
Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht,  daß  sie  für  Preußen
nunmehr  in  Kraft  tritt.

Berlin,  den  22.  Oktober  1909.

Der  Minister  der  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medizinalangelegenheiten.
von  Trott  zu  Solz.
        <pb n="127" />
        Abschlußprüfungen  an  den  sogenannten  Rektoratschulen.  127

Abschlußprüfungen  an  den  sogen.  Rektoratschulen
(den  unvollständigen  Progymnasien,  Realprogymnasien
bezw.  Realschulen).

Berlin,  den  8.  Januar  1910.

Im  Verfolge  meines  Runderlasses  vom  15.  Juli  1909  —
UH6695  UIIICO  —  beauftrage  ich  —  vorbehaltlich  einer  späteren
endgültigen  Regelung  der  ganzen  Angelegenheit  —  die  Königlichen
Provinzialschulkollegien,  diejenigen  Direktoren,  denen  die  schultechnische
Aufsicht  über  eine  der  sogenannten  Rektoratschulen  (der  unvollständigen
Progymnasien,  Realprogymnasien  bezw.  Realschulen)  des  dortigen  Aufsichtsbezirkes
  übertragen  worden  ist,  zu  ermächtigen,  über  die  bestandene
  Abschlußprüfung  an  den  bezeichneten  Anstalten  den  betreffenden
Schülern  ein  Zeugnis  nach  dem  in  der  Anlage  beigefügten  Vordruck
auszustellen.  In  diesem  Zeugnis  ist  anzugeben,  für  welche  Klasse
einer  höheren  Lehranstalt  der  Schüler  die  Reife  dargetan  hat.

Für  die  Vornahme  der  Prüfung,  an  der  sich  nur  diejenigen
Schüler  beteiligen,  die  in  eine  höhere  Lehranstalt  überzutreten  beabsichtigen,
  können  die  Bestimmungen  über  die  Schlußprüfung  an  den
sechsstufigen  höheren  Schulen  vom  29.  Oktober  1901  sinngemäß  Anwendung
  finden.  Die  hierin  dem  Königlichen  Kommissar  zugewiesenen
Ermächtigungen  fallen  demjenigen  Direktor  zu,  dessen  Aussicht  die
Rektoratschule  unterstellt  ist.  Dieser  kann  sich  bei  der  Leitung  der
Abschlußprüfung  nicht  durch  den  Rektor  der  Rektoratschule  sondern
nur  durch  den  Direktor  einer  anderen  höheren  Schule  mit  Genehmigung
  des  zuständigen  Provinzialschulkollegiums  vertreten  lassen.

Die  mündliche  Prüfung  hat  sich  auf  alle  wissenschaftlichen  Fächer,
nicht  nur  auf  die  für  die  betreffende  Schulgattung  hauptsächlich  in
Betracht  kommenden  Lehrgegenstände  zu  erstrecken.

An
die  Königlichen  Provinzialschulkollegien.

Abschrift  zur  Kenntnis  in  bezug  auf  den  Erlaß  vom  14.  September
  1909  —  U  I6695  UlU  C.

Der  Minister  der  geiselichen  2c.  Angelegenheiten.
von  Trott  zu  Solz.

An
die  Königlichen  Regierungen.
U  n22644  U  IIC.
        <pb n="128" />
        128  Naturgeschichtlicher  Unterricht  in  den  oberen  Klassen  usw.

(Bezeichnung  der  Anstalt  nebst  Angabe  des  Ortes.)

Abgangszengnis.

N.  N.  Chie  Vornamen  find  sämtlich  anzugeben,  der  Rufname  ist  zu  unterstrelchen)
geboren  den  18..  zu  ........  Krees.  ,
......  Konfession,Sohndeö.....GtheamerphummVateky
war..Jahreaufder......  Schulezu.......undzwar
..JahreinderoberstenKlasse(.....).

J.  Betragen:

II.  Leistungen:

Religion:  Mathematik:
Latein:  Naturgeschichte:
Griechisch:  Naturlehre:
Französisch:  Turnen:
Englisch:  Zeichnen:
Geschichte:  Singen:
Erdkunde:  Handschrift:

 

Auf  Grund  der  schriftlichen  und  mündlichen  Prüfung,  die  unter
dem  Vorsitz  des  von  dem  Königlichen  Provinzialschulkollegium  hierzu
ernannten  Kommissars  abgehalten  wurde,  ist  dem  Schüler  die  Reife

für  dde  eien  zuerkannt  worden.
.  .  ...  den  19
Der  Kommissar  des  Königlichen
Provinzialschulkollegiums:  Der  Rektor:

Katurgeschichtlicher  Unterricht  in  den  oberen  Rlassen
der  höheren  Lehranstalten.

Berlin,  den  4.  November  1910.

Wie  die  übereinstimmenden  Urteile  der  Königlichen  Provinzialschulkollegien
  und  der  Direktoren  erkennen  lassen,  hat  sich  der  nach
Maßgabe  des  Erlasses  vom  19.  März  1908  —  Ull  668  —  Gentrbl.
S.  500)  in  den  oberen  Klassen  der  höheren  Lehranstalten  eingeführte
naturgeschichtliche  Unterricht,  von  wenigen  Ausnahmen  abgesehen,
gut  bewährt  und  da,  wo  er  in  der  Hand  eines  geeigneten  Lehrers
lag,  erfreuliche  Erfolge  erzielt.  Daher  bin  ich  damit  einverstanden,
daß  die  bisherigen  Einrichtungen  fortgeführt,  und  daß  auch  an  an-
        <pb n="129" />
        Naturgeschichtlicher  Unterricht  in  den  oberen  Klassen  usw.  129

deren  höheren  Lehranstalten,  soweit  es  die  Verhältnisse  ermöglichen,
weitere  Versuche  mit  der  Ausdehnung  des  naturgeschichtlichen  Unterrichtes
  auf  die  Oberstufe  gemacht  werden.

Dabei  wird  folgendes  zu  beachten  sein:

1.  Durch  Einführung  des  naturgeschichtlichen  Unterrichtes  in  den
Lehrplan  der  oberen  Klassen  höherer  Lehranstalten  darf  eine  Vermehrung
  der  wöchentlichen  Pflichtstunden  oder  der  wahlfreien  Stunden
nicht  herbeigeführt  werden.

2.  Zur  wahlfreien  Einführung  des  bezeichneten  Unterrichtes
reicht  die  bisherige  Stundenzahl  an  den  Realanstalten  aus,  wenn  der
in  dem  Erlasse  vom  10.  März  1910  —  U  M  10  449  —  (Bentrbl.
1910,  S.  552)  gegebenen  Anregung  gemäß  die  dem  Linearzeichnen
zugewiesenen  Lehraufgaben  teils  dem  mathematischen,  teils  dem  Zeichenunterricht
  eingefügt  und  wenn  die  hiernach  frei  werdenden  wahlfreien
Stunden  in  den  Klassen  Obersekunda  bis  Oberprima  für  praktische
Ubungen  im  Anschluß  an  den  naturwissenschaftlichen,  also  auch  für  den
naturgeschichtlichen  Unterricht  je  nach  Bedarf  ganz  oder  teilweise  verwendet
  werden.  Die  gleiche  Möglichkeit  bietet  sich  am  Gymnasium
in  entsprechender  Weise  da,  wo  aus  Mangel  an  hinreichender  Beteiligung
  der  wahlfreie  Unterricht  im  Hebräischen  ausfällt.

3.  Wenn  auch  hiernach  den  Wünschen  auf  Eingliederung  des
maturgeschichtlichen  Unterrichtes  in  den  Lehrplan  der  Oberstufe  durch
Verwendung  wahlfreier  Stunden  unter  Umständen  entsprochen  werden
kann,  so  wird  doch  die  Berücksichtigung  dieses  Lehrgegenstandes  im
Pflichtunterricht,  der  allen  Schülern  zugute  kommt,  im  allgemeinen
vorzuziehen  sein.

a)  Am  Gymnasium  läßt  sich  eine  Zersplitterung  des  Interesses
  der  Schüler  durch  Behandlung  eines  weiteren  Lehrstoffs  vermeiden,
  wenn  der  Unterricht  in  der  Naturgeschichte  in  den  oberen
Klassen  in  enge  Verbindung  mit  dem  physikalischen  Unterricht  gesetzt
und  also  mit  diesem  möglichst  in  eine  Hand  gelegt  wird.  Es  wird
sich  somit  am  Gymnasium  um  den  weiteren  Ausbau  der  bereits  in
den  allgemeinen  Lehrplänen  von  1901  getroffenen  Einrichtung  handeln,
  daß  ein  Teil  der  dem  Physikunterricht  zugewiesenen  Stunden
für  einen  physiologischen  Kursus  verwendet  wird.  Damit  aber  die
gründliche  Erledigung  der  physikalischen  Lehraufgabe  durch  die  stärkere
Heranziehung  biologischer  Lehrstoffe  keinen  Abbruch  erleidet,  wird
dann  von  der  schon  durch  die  Bemerkung  zu  den  Lehrplänen  I  A  erteilten
  Ermächtigung  Gebrauch  zu  machen  sein,  eine  der  vier  mathematischen
  Lehrstunden  der  Physik  zuzuweisen.  Bei  der  Reifeprüfung
kanen  diese  Maßnahme  dadurch  ihren  Ausdruck  finden,  daß  unter  den
für  die  schriftliche  Bearbeitung  gestellten  Aufgaben  eine  dem  physika-Tischen
  Gebiete  entnommen  wird.

Lehrpläne  2c.  9
        <pb n="130" />
        130  Naturgeschichtlicher  Unterricht  an  den  oberen  Klassen  usw.

b)  An  den  Realgymnasien  ermöglicht  der  bis  in  die  Untersekunda
  hinein  fortgesetzte  naturgeschichtliche  Unterricht  eine  leichtere
Anknüpfung.  Hier  kann  dessen  Weiterführung  durch  die  oberen
Klassen  schon  dadurch  bewerkstelligt  werden,  daß  im  chemischen  Unterricht
  unter  Einschränkung  von  rein-technischen  und  für  den  Fortschritt.
der  wissenschaftlichen  Erkenntnis  unwesentlichen  Einzelheiten  den  Anweisungen
  der  Lehrpläne  gemäß  die  wichtigsten  hygienischen  Gesichtspunkte
  wie  auch  die  Beziehungen  zur  Biologie  und  Geologie  mehr  in
den  Vordergrund  gerückt  werden.  Liegt  an  einem  Realgymnasium  die-Möglichkeit
  für  eine  weitergehende  Berücksichtigung  der  Naturgeschichte
vor,  so  kann  die  Zahl  der  Chemiestunden  dadurch  auf  je  3  erhöht
werden,  daß  etwa  in  Jahres=  oder  Halbjahrsterminen  abwechselnddas
  Lateinische,  die  Mathematik  und  die  Physik,  an  den  nach  dem
Frankfurter  Lehrplan  eingerichteten  Realgymnasien  das  Lateinische  und.
die  Mathematik,  je  eine  Wochenstunde  an  die  Chemie  abtreten.  Im.
Lateinischen  würde  dann  eine  etwa  notwendig  werdende  Kürzung  eherdie
  Lektüre  als  den  grammatischen  Lehrstoff  zu  treffen  haben.

Jc)  An  den  Oberrealschulen,  deren  Eigenart  auf  einer  gründlichen
  mathematisch-naturwissenschaftlichen  Unterweisung  beruht,  wirdes
  eine  besonders  dankbare  Aufgabe  sein,  die  verschiedenen  naturwissenschaftlichen
  Lehrgebiete,  Physik,  Chemie,  Biologie,  Geologie  und  Erdkunde
  in  enge  Beziehung  zu  setzen  und  zu  einem  einheitlichen,  in  sich.
geschlossenen  naturwissenschaftlichen  Gesamtunterricht  zusammenwirken  zulassen.
  Wenn  unter  Verzicht  auf  minder  wichtige  Teile  der  natürliche
  Zusammenhang  der  verschiedenen  Erscheinungen  gebührend  hervorgehoben
  und  bei  der  Ausarbeitung  des  Lehrplans  darauf  Bedacht
genommen  wird,  daß  das  eine  Lehrgebiet  dem  anderen  vorarbeitet,
dann  erst  wird  nicht  nur  der  dem  Lehrgegenstand  innewohnende  formalbildende
  Wert  zur  vollen  Geltung  gebracht,  sondern  es  wird  auch.
an  Zeit  gespart  werden,  so  daß  die  den  Naturwissenschaften  (einschließlich
  der  Erdkunde)  auf  der  Oberstufe  zur  Verfügung  stehenden.
21  Stunden  in  der  Regel  als  ausreichend  angesehen  werden  können.
In  geeigneten  Fällen  kann  aber  das  Französische  oder  das  Englischein
  den  beiden  Primen  je  eine  Wochenstunde  an  die  Naturwissenschaften
abtreten.  In  der  Reifeprüfung  wird  dann  der  für  die  eine  der  beiden.
Sprachen  vorgesehene  Aussatz  nach  Maßgabe  des  Erlasses  vom  9.  September
  1910  (U  I.  2874/09)  durch  eine  kürzere  freie  Arbeit  ersetzt
werden  können.

In  welcher  Weise  an  den  Realanstalten  die  vermehrten  Unterrichtstunden
  auf  die  einzelnen  naturwissenschaftlichen  Lehrgebiete  verteilt
und  inwieweit  diese  in  einer  Hand  vereinigt  werden,  bleibt  dem  eigenen.
Ermessen  der  Anstalten  überlassen.  Im  übrigen  darf  erwartet  werden,
daß  an  solchen  Anstalten,  wo  die  persönlichen  und  sonstigen  Verhält-
        <pb n="131" />
        Unterricht  in  der  französischen  und  in  der  englischen  Sprache  usw.  131

nisse  die  Weiterführung  der  Naturgeschichte  in  den  oberen  Klassen
begünstigen,  der  vollen  Entfaltung  dieses  wichtigen  Lehrgegenstandes
Raum  gegeben  wird.
Der  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.
von  Trott  zu  Solz.
An

die  Königlichen  Provinzialschulkollegien.
U  L  2365.

unterricht  in  der  französischen  und  in  der  englischen
Sprache  auf  der  Oberstufe  der  Gymnasien.

Berlin,  den  21.  Dezember  1910.

Nachdem  infolge  des  Erlasses  vom  25.  November  1907  (Zentrbl.  1908
S.  303)  bei  einer  größeren  Anzahl  von  Gymnasien  die  französische  und  die
englische  Sprache  ihre  Stellung  im  Lehrplan  der  drei  oberen  Klassen  entweder
  für  alle  Schüler  oder  für  bestimmte  Schülergruppen  vertauscht  haben,
ist  durch  den  Erlaß  vom  24.  Januar  1909  (Zentrbl.  S.  308)  der  8§5,
Za  der  Reifeprüfungsordnung  dahin  abgeändert  worden,  daß  die  mündliche
  Prüfung  bei  den  Gymnasien  je  nach  der  Vorbildung  des  Prüflings
entweder  die  französische  oder  die  englische  Sprache  zu  umfassen  hat.

Auf  Grund  der  Erfahrungen,  die  inzwischen  mit  den  auf  diesem
Gebiete  getroffenen  Einrichtungen  gemacht  worden  sind,  finde  ich  mich
veranlaßt,  allgemein  zuzulassen,  daß  bei  Gymnasien  mit  Parallelklassen
auf  der  Oberstufe  in  der  einen  Abteilung  das  Französische  als  verbindlicher,
  das  Englische  als  wahlfreier,  in  der  anderen  Abteilung
dagegen  das  Englische  als  verbindlicher,  das  Französische  als  wahlfreier
Lehrgegenstand  behandelt  wird,  und  daß  bei  Gymnasien  mit  einfachen
Klassen  auf  der  Oberstufe  in  diesen  während  der  einen  Hälfte  des
Schuljahrs  3  Stunden  Französisch  und  2  Stunden  Englisch,  während
der  anderen  Hälfte  2  Stunden  Französisch  und  3  Stunden  Englisch
angesetzt  werden.  In  dem  zuletzt  bezeichneten  Falle  bleibt  es  den
Schülern  überlassen,  an  dem  Unterricht  in  der  einen  oder  der  anderen
oder  in  beiden  Sprachen  teilzunehmen.

Der  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.
von  Trott  zu  Solz.
An
das  Königl.  Provinzialschulkollegium.
Ull.  1053709.

97
        <pb n="132" />
        132  Phöhysikalische  und  chemische  Arbeiten  bei  den  Reifeprüfungen.

Pbrsükalische  und  chemische  Arbeiten  bei  den
Reifeprüfungen.

Berlin,  den  15.  Februar  1911.

Die  in  den  Reifeprüfungen  des  Ostertermins  1910  an  den
preußischen  Realgymnasien  und  Oberrealschulen  angefertigten  physikalischen
  und  chemischen  Arbeiten  sind  von  den  Königlichen  Wissenschaftlichen
  Prüfungskommissionen  auf  meine  Veranlassung  hin  einer
Durchsicht  unterzogen  worden.

Von  den  Gutachtern  wird  im  allgemeinen  anerkannt,  daß  die
Leistungen  im  physikalischen  und  chemischen  Unterricht  in  den  letzten
Jahrzenten  erfreulich  gestiegen  sind.  Die  gestellten  Aufgaben  sind
der  überwiegenden  Mehrzahl  nach  zweckmäßig  gewählt,  von  den
Prüflingen  mit  ausreichendem  Verständnis  gelöst  worden  und  lassen
daher  auf  einen  erfolgreichen  und  von  wissenschaftlichem  Geiste  getragenen
  Unterricht  schließen.  Man  gewinnt  aus  den  vorgelegten
Arbeiten  den  Eindruck,  daß  die  Schüler,  soweit  dies  an  den  höheren
Lehranstalten  überhaupt  erreichbar  ist,  auf  allen  Hauptgebieten  der
Physik  und  Chemie  mit  den  grundlegenden  Erscheinungen  und  Gesetzen
befriedigend  bekannt  gemacht  werden  und  daß  sie  beim  Verlassen  der
Schule  einen  ausreichenden  Uberblick  über  die  wichtigeren  physikalischchemischen
  Tatsachen  mit  ins  Leben  nehmen  oder  für  das  Spezialstudium
  auf  die  Hochschule  mitbringen.

Im  einzelnen  haben  aber  die  Gutachter  auch  zu  manchen,
freilich  vielfach  von  einander  abweichenden  Bemerkungen  Anlaß  gefunden,
  auf  die,  soweit  sie  mir  berechtigt  scheinen,  im  folgenden  eingegangen
  werden  soll.

Den  verschiedenen  Aufgaben,  die  dem  physikalisch-chemischen
Unterricht  obliegen  (Anleitung  zum  Beobachten  und  zur  wahrheitgetreuen
  Wiedergabe  des  Wahrgenommenen,  Ubermittlung  einer  Summe
einzelner  im  Leben  verwendbarer  Kenntnisse,  Einführung  in  den  Zusammenhang
  der  Naturerscheinungen  und  in  das  Werden  und  die
Wege  der  naturwissenschaftlichen  Erkenntnis)  entspricht  es,  wenn  in
den  Prüfungsarbeiten  bald  wichtige  Erscheinungen  und  Versuche  beschrieben
  bald  bekannte  Gesetze  abgeleitet  oder  deren  Anwendung  in
Technik  und  Wissenschaft  dargelegt,  bald  auch  über  engere  oder  weitere
Gebiete  ein  zusammenfassender  Überblick  geboten  wird.  Ich  beabsichtige
daher  nicht,  die  Auswahl  der  Aufgaben  zu  beschränken  und  sie,  wie
es  von  mehreren  Seiten  gewünscht  worden  ist,  ganz  in  die  Hand
der  Zentralbehörde  zu  legen.  Denn  bei  der  Vielheit  der  im  naturwissenschaftlichen
  Unterricht  mit  gleichem  Anspruch  auf  Berücksichtigung
auftretenden  Stoffgebiete  ist  gerade  auf  der  Oberstufe  eine  gewisse
        <pb n="133" />
        Physikalische  und  chemische  Arbeiten  bei  den  Reiseprüfungen.  133

Freiheit  in  der  Auswahl  der  eingehender  zu  behandelnden  und  daher
wohl  auch  in  der  schriftlichen  Reifeprüfung  mehr  zu  berücksichtigenden
Naturerscheinungen  unentbehrlich,  wenn  eine  kräftige  Weiterentwicklung
in  methodischer  Hinsicht  gesichert  sein  soll.

Es  wird  aber  unbedingt  darauf  zu  halten  sein,  daß  in  den
schriftlichen  Arbeiten  nicht  nur  gedächtnismäßig  angelerntes  Wissen
wiedergegeben  wird,  dessen  übertriebene  Anhäufung  ohne  jeden  erziehlichen
  und  geistig  fördernden  Wert  ist,  sondern  daß  das  Thema  den
Prüflingen  Gelegenheit  bietet,  nachzuweisen,  wie  weit  sie  in  das
Verständnis  der  Naturerscheinungen  eingedrungen  sind  und  wie  weit
sie  den  Sinn  der  Naturgesetze  wirklich  erfaßt  haben.  Denn  was  der
Abiturient  eines  Realgymnasiums  oder  einer  Oberrealschule  in  den
Naturwissenschaften  vor  demjenigen  eines  Gymnasiums  voraus  haben
soll,  beruht  nicht  so  sehr  in  dem  größeren  Umfang  positiver  Kenntnisse
als  in  dem  höheren  Grade  wirklicher  Vertrautheit  mit  den  physikalischen
und  chemischen  Gesetzen,  der  Klarheit  ihrer  Auffassung  und  der  Sicherheit
  ihrer  Anwendung.

Soll  dieses  Ziel  erreicht  werden,  so  muß  der  Unterricht,  der
auch  in  den  Naturwissenschaften  auf  ein  bestimmtes  Maß  beständig
aufweisbarer  Kenntnisse  nicht  verzichten  kann,  ebenso  wie  an  den
Gymnasien  so  auch  an  den  Realanstalten  der  Auswahl  des  unentbehrlichen
  Gedächtnisstoffes  die  größte  Sorgfalt  angedeihen  lassen.  Die
wichtigsten  Gesetze  müssen  unter  Zurückstellung  aller  Einzelheiten  und
Schwierigkeiten  in  einfacher  und  klarer  Form  eingeprägt  und  nach
Möglichkeit  in  einen  übersichtlichen  Zusammenhang  gebracht  werden.
Dabei  ist  vor  allem  eine  zu  weit  gehende  Berücksichtigung  der  theoretischen
  Physik,  die  dem  Hochschulunterricht  überlassen  bleiben  kann,
zu  vermeiden.  Anstatt  auf  theoretische  Auseinandersetzungen  Gewicht
zu  legen,  soll  der  Unterricht  mehr  auf  die  Heranziehung  und  Behandlung
  wirklich  selbst  erarbeiteten  experimentellen  Stoffes  gerichtet  sein.
Er  soll  mehr  die  induktive  Methode,  die  sich  gerade  in  der  Physik
und  Chemie  vorbildlich  zur  Anschauung  bringen  läßt,  hervorkehren,
als  sich  von  der  Überschätzung  deduktiver  Erkenntnisse  leiten  lassen.
Die  Würnsche,  die  die  Königlichen  Wissenschaftlichen  Prüfungskommissionen
in  bezug  hierauf  geäußert  haben,  liegen  ganz  in  der  Richtung  der
methodischen  Bemerkungen  zu  den  Lehrplänen  vom  29.  Mai  1901
(Naturwissenschaften)  und  des  Erlasses  vom  13.  Juni  1910  —
UM720  —  CGentrbl.  S.  697).  Die  Berücksichtigung  der  in  den
Lehrplänen  gegebenen  Anweisungen  wird  hier  und  da  in  den  gewählten
Aufgaben  noch  vermißt.  So  stellen  einzelne  der  bearbeiteten  Themata
an  die  Fassungskraft  der  Prüflinge  zu  hohe  Anforderungen  und  lassen
daher  auch  in  ihrer  an  den  Text  des  Lehrbuchs  sich  anlehnenden
Ausarbeitung  Zweifel  aufkommen,  ob  für  die  geschilderten  Erscheinungen
        <pb n="134" />
        134  Poödsikalische  und  chemische  Arbeiten  bei  den  Retfeprüfungen.

ein  befriedigendes  Verständnis  erreicht  worden  ist.  Andere  sind  so
weit  gefaßt,  daß  die  Schüler  mehr  zur  Betonung  der  Quantität  als
der  Qualität  verleitet  werden.  Auch  fehlt  es  zuweilen  noch  an  klaren
Begriffsbestimmungen,  zumal  nicht  immer  Begriffe  ferngehalten  sind,
deren  Verständnis  auf  der  Schule  nicht  erreicht  werden  kann.  Nichts
aber  widerspricht  dem  Zwecke  des  naturwissenschaftlichen  Unterrichtes
mehr  als  das  Arbeiten  mir  unklaren  Begriffen,  die  von  dem  Schüler
aus  Mangel  an  Zeit  oder  wegen  ungenügender  geistiger  Reife  nur
halb  aufgefaßt  und  dann  in  unverstandener  Weise  vorgebracht  werden.
Diejenigen  Arbeiten,  die  ein  unbefriedigendes  Ergebnis  hatten,  sind
fast  durchweg  an  der  Unklarheit  der  in  ihnen  zur  Anwendung  kommenden
  Begriffsbestimmungen  gescheitert.

Am  besten  werden  solche  Fehler  vermieden,  wenn  die  Schüler  bei
den  Prüfungsarbeiten  Gelegenheit  finden,  Vorgänge  schlicht  darzustellen,
die  sie  selbst  erlebt  und  beobachtet  haben  und  für  die  ihnen  vielleicht
eigene  Versuche  oder  Messungen  zu  Gebote  stehen.  Der  oft  beobachteten
  Bevorzugung  von  Aufgaben  aus  der  theoretischen  Optik  und
Akustik  sowie  der  mathematischen  Erd=  und  Himmelskunde,  die  im
allgemeinen  dem  Pensum  der  OI  zugewiesen  sind  und  zu  einer  reinmathematischen
  Behandlung  leicht  verleiten,  kann  dadurch  vorgebeugt
werden,  daß  von  der  durch  die  Lehrpläne  gebotenen  Möglichkeit  Gebrauch
  gemacht  wird,  die  Lehraufgaben  von  einer  Klassenstufe  auf
eine  andere  zu  verschieben,  sofern  nur  das  Gesamteziel  erreicht  wird.
Eine  allzu  starke  Mathematisierung  der  Physik  und  Chemie  wird
auch  dadurch  vermieden,  daß  bei  den  schriftlichen  Arbeiten  nur  solche
Rechnungen  ausgeführt  werden,  die  für  den  Nachweis  des  Verständnisses
  der  gestellten  Aufgabe  unentbehrlich  sind,  etwa  auch  die  behandelten
  Gesetze  an  einem  möglichst  einfachen  Beispiel  besonders  klar
in  Erscheinung  treten  lassen.  In  diesem  Sinne  haben  insbesondere
auch  stöchiometrische  Aufgaben  ihre  Berechtigung,  obwohl  sie  an  sich
nicht  zur  Ausgleichung  des  Ergebnisses  der  voraufgehenden  Abhandlung
dienen  können.

Ubermäßiges  Zahlenrechnen,  das  für  das  Verständnis  nichts
beweist,  ist  zu  vermeiden.  Von  Logarithmen  ist  nur  dann  Gebrauch
zu  machen,  wenn  dieses  Hilfsmittel  schneller  und  einfacher  als  das
gewöhnliche  Rechnen  zum  Ziele  führt.  Wertvoller  als  lange  logarithmische
  Rechnungen  sind  da,  wo  es  nicht  auf  genaue  Ergebnisse
ankommt,  kurze  Überschlagsrechnungen,  die  die  Größenordnung  des
Resultats  erkennen  lassen,  oder  vielleicht  auch  abgekürzte  Dezimalbruchrechnungen,
  die  unter  Beachtung  des  Genauigkeitsgrades  angestellt
werden.

Mängel  in  der  graphischen  Erläuterung  zeigen,  daß  an  manchen
Anstalten  auf  die  zeichnerische  Seite  im  naturwissenschaftlichen  Unterricht
        <pb n="135" />
        Behandlung  d.  schriftlichen  Klassenarbeiten  b.  d.  höheren  Lehranstalten.  135

nicht  die  wünschenswerte  Sorgfalt  verwendet  wird.  So  fehlen  in
den  vorgelegten  Arbeiten  häufig  Zeichnungen,  wo  sie  zum  Verständnis
nötig  gewesen  wären.  Auch  sind  einzelne  Zeichnungen  unzweckmäßig,
weil  sie  das  Wesentliche  durch  Hinzufügen  unwesentlicher  Einzelheiten
verwirren;  andere  sonst  gute  Arbeiten  weisen  falsche  Zeichnungen  auf.

Bei  den  chemischen  Arbeiten  verdient  anerkennend  hervorgehoben
zu  werden,  daß  mehrfach  biologische  und  besonders  auch  geologische
Aufgaben  bearbeitet  worden  sind.  Die  spezielle  Umgebung  des  Schulortes,
  die  meist  der  geologischen  Unterweisung  zum  Ausgangspunkte
dient,  hat  hier  und  da  recht  geeigneten  Stoff  für  die  schriftliche
Prüfung  geliefert.

An  den  Oberrealschulen  soll  nach  der  Reifeprüfungsordnung
von  1901  bei  der  schriftlichen  Prüfung  eine  Aufgabe  aus  der  Phyfik
oder  der  Chemie  bearbeitet  werden.  Bei  der  Einreichung  der  Aufgabenvorschläge
  sind  in  den  einzelnen  Provinzen  Ungleichheiten  insoweit
hervorgetreten,  als  bald  aus  einem  dieser  Gebiete,  bald  aus  beiden
Fächern  Themata  eingereicht  worden  sind.  Ich  nehme  daher  Gelegenheit,
mich  ausdrücklich  damit  einverstanden  zu  erklären,  daß  dem  Königlichen
Kommissar  jedesmal  nur  drei  Aufgaben  entweder  aus  der  Physik
oder  aus  der  Chemie  vorgeschlagen  werden.  Dem  Königlichen  Kommissar
  wird  es  obliegen,  für  einen  angemessenen  Wechsel  in  der  Berücksichtigung
  beider  Fächer  zu  sorgen.

Der  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.
Im  Auftrag:  Köpke.

An
die  Königl  Provinzialschulkollegien.
UILI898.

Behandlung  der  schriftlichen  Klassenarbeiten
bei  den  höheren  Lehranstalten.

Berlin,  den  21.  Oktober  1911.

In  den  Lehrplänen  von  1901  ist  unter  III,  6  Abs.  2  bestimmt,
daß  mit  aller  Entschiedenheit  einer  einseitigen  Wertschätzung  des  sogenannten
  Extemporales  entgegenzutreten  ist.  Trotz  dieser  Mahnung
werden  die  vorgeschriebenen  schriftlichen  Klassenarbeiten  noch  immer
vielfach  als  Hauptwertmesser  der  Leistungen  der  Schüler  behandelt  und
so  von  den  Lehrern,  den  Schülern  und  den  Eltern  eingeschätzt.  Bei
solcher  Auffassung  hängt  Wohl  und  Wehe  der  Schüler  von  dem  Aus-
        <pb n="136" />
        136  Behandlung  d.  schriftlichen  Klassenarbeiten  b.  d.  höheren  Lehranstalten.

fall  dieser  Arbeiten  ab;  und  bei  ihrer  durch  die  Lehrpläne  angeordneten
  häufigen  Wiederkehr  führen  sie  dann  zu  einer  in  vielen  Hinsichten
  schädlichen  dauernden  Spannung  und  Beunruhigung  der  Schüler
wie  der  Lehrer.  Insbesondere  ist  die  Erlernung  der  alten  Sprachen
durch  den  unzweckmäßigen  Betrieb  des  lateinischen  und  griechischen
Extemporales  wesentlich  erschwert  worden.  Aber  auch  in  anderen
Fächern,  in  den  neueren  Sprachen  und  in  der  Mathematik,  werden
die  schriftlichen  Klassenarbeiten  oft  in  den  Mittelpunkt  des  ganzen
Unterrichtes  gerückt;  und  die  Gefahr  liegt  nahe,  daß  die  Lehrer  ihre
Zeugnisse  nach  dem  Durchschnitt  der  diesen  Arbeiten  erteilten  Prädikate
geben.  Dabei  zeigen  die  Beobachtungen  bei  Revisionen  nicht  selten,
daß  mehr  als  die  Hälfte  der  schriftlichen  Klassenarbeiten  nicht  genügend
ausfällt,  so  daß  sie  keine  geeignete  Unterlage  für  eine  richtige  Beurteilung
  der  Schüler  bilden  können.  Das  Urteil  der  Lehrer  geht  in
der  Regel  dahin,  daß  die  mündlichen  Leistungen  der  Schüler  unverhältnißmäßig
  besser  seien  als  ihre  schriftlichen  Klassenarbeiten.  Hierin
zeigt  sich  klar,  daß  ein  solcher  Betrieb  dieser  Arbeiten  an  einem  inneren
Fehler  leidet  und  grundsätzlich  geändert  werden  muß.

Die  schulmäßige  Erlernung  einer  fremden  Sprache  ist  nicht  möglich
  ohne  vielfältige  schriftliche  Übungen  in  der  Sprache  selbst,  mögen
sie  in  Übersetzungen  bestehen  oder  in  freierer  Gestaltung  gegebenen
Stoffes.  Unrichtig  aber  ist  es,  wenn  diese  Übungen,  durch  die  der
Schüler  lernen  soll,  schriftlich  genau  zu  formen,  was  er  durch  Auge
und  Ohr  ausgenommen  hat,  zur  Prüfung  seiner  Leistungen  so  benutzt
werden,  daß  von  dem  Ausfall  dieser  Arbeiten  das  Zeugnis  und  die
spätere  Versetzung  wesentlich  abhängt.  Bei  solchem  Verfahren  arbeitet
der  Schüler  unter  einem  Drucke,  der  dem  Erfolge  des  Unterrichtes
schädlich  ist.  Die  Sicherheit  in  der  Anwendung  des  Erlernten  kann
erst  dann  von  ihm  verlangt  werden,  wenn  er  durch  häufige  mündliche
und  schriftliche  Anwendung  eine  völlige  Vertrautheit  mit  dem  Sprachstoff
  erlangt  hat,  in  dem  er  sich  ausdrücken  soll.

Um  eine  diesen  Erwägungen  entsprechende  Behandlung  der
schriftlichen  Ubungen  zu  erreichen,  hebe  ich  die  Bestimmungen  der
Lehrpläne  über  die  schriftlichen  Klassenarbeiten  auf  und  ordne  statt
dessen  folgendes  Verfahren  an.

Möglichst  in  jeder  Unterrichtstunde,  die  für  grammatische  und
stilistsche  Ubungen  in  den  fremden  Sprachen  angesetzt  ist,  sind  von
den  Schülern  unter  Benutzung  eines  besonderen  Heftes  einige  Sätze
zu  übersetzen  oder,  wo  freies  Nacherzählen  geübt  werden  soll,  nach
Angabe  des  Lehrers  schriftlich  zu  formen.  Die  Behandlung  wird  sich
auf  den  einzelnen  Unterrichtsstufen  verschieden  gestalten,  jedenfalls  aber
ist  in  den  unteren  Klassen  der  sprachliche  Stoff  für  diese  Ubungen  in
derselben  Stunde  vorher  mündlich  und  unter  Benutzung  der  Wand-
        <pb n="137" />
        Behandlung  d.  schriftlichen  Klassenarbeiten  b.  d.  höheren  Lehranstalten.  137

tafel  zu  verarbeiten.  Die  Schüler  sind  zur  sorgfältigen  Verbesserung
der  Fehler  anzuhalten;  die  Hefte  sind  regelmäßig  nachzusehen.  Eine
Zensierung  dieser  Übungsarbeiten  findet  nicht  statt.

Damit  der  Lehrer  Sicherheit  darüber  gewinnt,  in  wie  weit  die
Schüler  den  durchgenommenen  Lehrstoff  verstanden  und  sich  angeeignet
haben,  oder  ob  einzelne  Teile  noch  weiter  mit  ihnen  durchgearbeitet
und  befestigt  werden  müssen,  sind  in  größeren  Zeitabschnitten,  etwa
alle  4  bis  6  Wochen,  aus  dem  bis  dahin  gewonnenen  Sprachmaterial
Arbeiten  zusammenzustellen.  Die  Texte  sind  den  Schülern  im  Zusammenhang
  zu  diktieren  oder  hektographiert  in  die  Hand  zu  geben;
bei  der  Bearbeitung  ist  reichliche  Zeit  zu  gewähren.  Der  Termin  für
diese  Arbeiten  darf  nicht  vorher  angekündigt  werden,  damit  eine  besondere
  Vorbereitung  dafür  möglichst  verhindert  wird.  In  diesen  zu
zensierenden  Klassenarbeiten  ist  eine  Häufung  grammatischer  Schwierig-=keiten
  und  absonderlicher  Wendungen  und  Konstruktionen  zu  meiden.
Wenn  der  Schüler  den  vom  Lehrer  beabsichtigten  Ausdruck  nicht  trifft,
aber  einen  solchen,  der  sich  im  Sinne  der  fremden  Sprache  rechtfertigen
  läßt,  so  ist  ihm  deshalb  kein  Fehler  anzurechnen.  Bemerkt
der  Lehrer  bei  der  Korrektur,  daß  ein  erheblicher  Teil,  etwa  ein
Viertel,  der  Arbeiten  der  Klasse  geringer  als  genügend  ausgefallen
ist,  so  hat  er  von  der  Zensierung  dieser  sämtlichen  Arbeiten  abzusehen.

Die  schriftlichen  Klassenarbeiten  im  Rechnen  und  in  der  Mathematik,
  sowie  die  orthographischen  und  stilistischen  deutschen  Klassenübungen
  auf  der  unteren  und  mittleren  Stufe  sind  in  entsprechender
Weise  zu  behandeln.

Die  Bestimmungen  der  Lehrpläne  über  die  schriftlichen  Hausarbeiten
  bleiben  unberührt  (vgl.  auch  Dienstanweisung  II,  2).

Den  Lehrern  wird  aus  dieser  Art  der  schriftlichen  Klassenübungen
  eine  größere  und  verantwortlichere  Aufgabe  erwachsen.  Ich
vertraue  darauf,  daß  sie  sich  ihr  gern  unterziehen  werden,  und  bemerke
  schließlich,  daß  durch  diese  Anderung  der  Lehrpläne  keine  Herabsetzung
  der  Anforderungen  beabsichtigt  ist,  sondern  ein  besserer  Weg
gesucht  werden  soll,  um  die  Schüler  zur  Sicherheit  in  der  Anwendung
des  Gelernten  und  Erarbeiteten  zu  führen  und  sie  zu  gewissenhafter
und  erfolgreicher  Arbeit  anzuleiten.

Der  Minister  der  geistlichen  und  Unterrichts-Angelegenheiten
von  Trott  zu  Solz.

An
die  Königl.  Provinzialschulkollegien.
UII  2338.
        <pb n="138" />
        138  Wahlfreies  Linearzeichnen  an  den  Realanstalten.

Wahlfreies  Linearzeichnen  an  den  Realanstalten.

Berlin,  den  10.  März  1910.
Zum  Berichte  vom  22.  Februar  1910.

—  —  —  Es  wird  zu  erwägen  sein,  ob  nicht  die  dem  Linearzeichnen
  zugewiesene  Aufgabe  nutzbringender  als  bisher  gelöst  werden
kann,  wenn  dieses  Unterrichtsfach  in  engere  Beziehung  zu  dem  mathematischen
  und  zu  dem  Zeichenunterricht  gebracht  wird.  Eine  solche
Teilung  des  Linearzeichnens  und  eine  Angliederung  seines  theoretischen
Teiles  an  den  mathematischen  und  des  praktischen  Teiles  an  den  obligatorischen
  Zeichenunterricht  lag  auch  in  der  Absicht  des  Erlasses
vom  14.  September  1908  —  UI  2744  (Zentrbl.  S.  793)  —.
Dem  Zwecke  dieses  Erlasses  würde  vielleicht  auch  dann  entsprochen
werden  können,  wenn  die  den  beiden  Seiten  des  Linearzeichnens  zugewiesene
  Lehraufgabe  schon  innerhalb  der  5  bezw.  2  Pflichtstunden
Erledigung  fände,  die  nach  den  Lehrplänen  von  1901  dem  mathematischen
  und  dem  Zeichenunterricht  eingeräumt  sind.  In  diesem
Falle  würde  in  den  beiden  Klassen  0  III  und  Ull  eine  Verteilung
des  Lehrpensums  des  Linearzeichnens  in  der  Weise  eintreten  müssen,
daß  das  geometrische  Darstellen  einfacher  Körper  in  schräger  und  in
normaler  Parallelprojektion  mit  Schnitten  und  Abwicklungen,  so  wie
es  bisher  schon  in  dem  mathematischen  Lehrplan  der  Ull  an  Realanstalten
  vorgesehen  war,  im  Anschluß  an  den  stereometrischen  Unterricht
  behandelt  würde,  während  auf  das  Maßstabzeichnen  und  das
geometrische  Darstellen  einfacher  Geräte  und  Architekturformen
in  verschiedenen  Ansichten  in  jedem  der  beiden  Jahre  etwa  ein  Viertel
der  für  den  obligatorischen  Zeichenunterricht  angesetzten  Zeit  zu  verwenden
  wäre.  In  entsprechender  Weise  würden  auf  der  Oberstufe  die
spezielle  darstellende  Geometrie,  die  Schattenlehre  und  Perspektive  einen
wesentlichen  Teil  des  mathematischen  Pensums  bilden,  die  malerische
Perspektive  und  Schattenkonstruktion  aber  wie  auch  die  projektivische
und  perspektivische  Darstellung  von  Geräten  und  Gebäudeteilen,  von
Eisenkonstruktionen,  einfachen  Maschinenteilen  sowie  einfache  Terrainaufnahmen
  eine  Aufgabe  des  obligatorischen  Zeichenunterrichtes  sein
(ogl.  auch  den  Erlaß  vom  7.  Februar  1910  U  LIV  5105  Ull.  Ulll  —
Zentrbl.  S.  318  —).  —  —  —

Der  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.
Im  Auftrag:  Köpke.
An
das  Königliche  Provinzialschulkollegium  zu  N.
U  II  10449.
        <pb n="139" />
        Wahlfreies  Linearzeichnen  an  den  Oberrealschulen.  139

Wahlfreies  Linearzeichnen  an  den  Oberrealschulen.

Berlin,  den  30.  Januar  1913.

Durch  den  Erlaß  vom  2.  Mai  1910  —  VII104491III  —
(Zentrbl.  S.  522)  ist  die  Möglichkeit  gegeben,  die  dem  Linearzeichnen
zugewiesenen  Lehraufgaben  auf  den  mathematischen  und  den  verbindlichen
  Zeichenunterricht  unter  Fortfall  der  beiden  für  das  Linearzeichnen
vorgesehenen  wahlfreien  Stunden  zu  verteilen.  Darnach  liegt  kein
Grund  mehr  vor,  für  die  Teilnahme  an  besonderen  wahlfreien  Linearzeichenstunden
  Erleichterungen  zu  gewähren.  Die  Bestimmung  zu
Ziffer  5  des  Erlasses  vom  20.  Juli  1904  (Zentrbl.  S.  493ff.),  wonach
  die  Schüler  der  oberen  Klassen  der  Oberrealschulen  für  die  Dauer
ihrer  Teilnahme  am  lateinischen  und  am  wahlfreien  Linearzeichenunterricht
vom  Unterricht  im  Freihandzeichnen  befreit  werden  können,  wird  daher
hiermit  aufgehoben.

Der  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten
von  Trott  zu  Solz.
An

die  Königl.  Provinzialschulkollegien.
U6816!.
        <pb n="140" />
        Verlag  der  Buchhandlung  des  Waisenhauses  in  Halle  a.  d.  S.

Lehrproben  und  Lehrgänge

aus  der  Praxis  der  höheren  Lehranstalten.

Zur  Förderung  der  Zwecke  des  erziehenden  Unterrichts

von  Otto  Frick  und  Gustav  Richter  begründet  und

unter  Mitwirkung  bewährter  Schulmänner  herausgegeben
von

Prof.  D.  Dr.  W.  Fries.

Geh.  Regierungsrat,  Direktor  der  Franckeschen  Stiftungen  in  Halle  a.  d.  S.

Abonnementspreis  für  4  Hefte  M  10,—.

 

Generalregister

(in  alphabetischer  und  systematischer  Anordnung)
zu
Heft  1—100
der
Lehrproben  und  Lehrgänge

aus  der  Praxis  der  höheren  Lehranstalten.
Preis  für  Abonnenten  M  2,50;  im  Einzelverkauf  M  3.—.

Das  Register  wird.  wie  wir  hoffen,  erkennen  lassen,  daß  sich  in  den  100  Heften
der  Zeitschrift  eine  stattliche  Summe  pädagogischer  Denkarbeit  niedergelegt  findet,  die
um  so  mehr  Beachtung  verdient  und  jedem,  der  in  Fragen  des  Unterrichts  und  der

Erziehung  tiefer  eindringen  will,  um  so  reichere  Ausbeute  verspricht,  als  überall  von
der  Praxis  ausgegangen  und  auf  Verwendung  in  der  Praxis  abgezielt  wird.

Katalog  für  die  Schülerbibliotheken

höherer  Lehranstalten
nach  Stufen  und  nach  Wissenschaften  geordnet

von

Direktor  Prof.  Dr.  G.  Ellendt.

Vierte,  neu  bearbeitete  und  sehr  vermehrte  Auflage.
gr.  8°  geh.  3  “,  geb.  3,60  .“.

 

Die  Anordnung,  einmal  nach  Klassen,  dann  nach  Wissenschaften,  ist  praktisch.
Wir  wünschen  und  hoffen,  daß  die  höheren  Lehranstalten  das  Werk  Ellendts  mehr
als  bisher  geschehen  ist  bertcksichtigen.  Dann  hörte  ja  wohl  endlich  der  Skandal
auf,  daß  dieselben  Schulen,  die  die  Klassiker  der  antiken  Welt  und  der  deutschen
Nation  der  Jugend  zu  vermitteln  haben,  durch  Schülerbibliotheken  den  literarischen
Schund  propagieren.  Jugendschriften-Warte.
        <pb n="141" />
        Verlag  der  Buchhandlung  des  Waisenhauses  in  Halle  a.  d.  S.

Die  Reform  des  höheren  Schulwesens  in  Preußen.  In  Verbindung  mit
P.  Cauer,  W.  Fries,  H.  Halfmann,  M.  Heynacher,  E.  Horn,  F.  Klein,  .  Lehmann,
W.  Mangold,  F.  Neubauer,  J.  Norrenberg.  L.  Pallat,  F.  Paulsen,  K  „Reinhardt,
C.  Rethwisch,  A.  Tilmann,  H.  Wagner.  A.  Waldeck,  H.  Wickenhagen,  U.  v.  Wilamowitz=Moellendorff
  herausgegeben  von  Lexis.  Mit  einem  Bildnis  Seiner  Mojestät  des
Kaisers  und  Königs  s  II.  von  Professor  Hanns  Fechner.  4%  1902.

7  12,—,  in  Kaliko  geb.  14,—,  in  Halbfrzbd.  4  15,—.

Verhandlungen  uber  Sragen  des  höheren  Anierricht-.  Berlin,  6.  bis
8.  Juni  1900.  Nebst  einem  Anhange  von  Gutachten  herausgegeben  im  Auftrage  des
Ministers  der  geistlichen,  Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten.

Zweite,  unveränderte  Auflage.  Lex.-8.  1902.  4  7,.—;  geb.  “  8,—.

Fädagogische  und  didaktische  Abhandlungen.  Von  D.  Dr.  Otto  Frick,  weil.
Direktor  der  Franckeschen  Stiftungen.  Herausgegeben  von  Dr.  Georg  Frick.

1.  Band  4  9,—,  II.  r#ea  K  12,—.

Franckes  Großer  Aufsatz.  Herausgegeben  von  Geh.-Rat  Prof.  D.  Dr.  W.  Fries,
Direktor  der  Franckeschen  Stiftungen.  2,—.

Schule  und  Teben.  Reden  und  Ansprachen  von  Dr.  Gustav  Weicker,  Gymnasialdirektor.
  Mit  Bildnis  und  Lebensabriß  (aus  dem  Nachlaß  herausgegeben).  4  2.50.

Das  Seminarium  praeceptorum  in  den  Francheschen  Stiftungen  zu

Halle  a.  d.  S.  Ein  Beitrag  zur  Lösung  der  Lehrerbildungsfrage  von  D.  Dr.  Otto
Frick,  weil.  Direktor  der  Franckeschen  Stiftungen.  1,20.
Die  Stiftungen  August  Hermann  Franckes  in  Halle.  Festschrift  zur
zweiten  Säkularfeier  seines  Geburtstages  herausgegeben  von  dem  Direktorium  der
Franckeschen  Stiftungen.  Zum  250.  Geburtstage  A.  H.  Franckes  neu  herausgegeben
und  bis  zur  Gegenwart  fortgeführt  von  Geh.-Rat  D.  Dr.  W.  Fries,  Direktor  der
Franckeschen  Stiftungen.  Mit  Franckes  Bildnis,  7  Ansichten  und  1  Plan  des
Stiftungsgeländes.  MA  Gb.  —;  geb.  A7,  —.
Die  Franckeschen  Stiftungen  in  ihrem  zweiten  Jahrhundert.  Von  Prof.
D.  Dr.  W.  Fries,  Geh.  Reg.-Rat,  Direktor  der  Franckeschen  Stiftungen  in  Halle  a.  d.  S.
Mit  einem  Bildnis  A.  H.  Niemeyers  und  einem  Plane  der  Stiftungen.  3,60.
Einleitung  in  die  alktademische  Bädagogik.  Von  Dr.  H.  Schmidkunz.
#  3;  geb.  “  3,80.
Das  akademische  Brivatstudium  der  Neuphilologen.  Von  Dr.  Vilh.  Münch,
Professor  an  der  Universität  Berlin.  %  0,30.
Die  religiöse  Bildung  unserer  Jugend.  Von  Prof.  D.  Dr.  W.  Fries,  Geh.
Regierungsrat,  Direktor  der  Franckeschen  Stiftungen  in  Halle  a.  d.  S.  ¾%  0,  50.
Schülervereine.  Erfahrungen  und  Grundsätze.  Unter  Beifügung  der  gesetzlichen  Bestimmungen
  und  Verordnungen  von  Rektor  Dr.  Alfred  Rausch.  ¼  1,50.
Ehrgefühl  und  Ehrgeiz  in  der  Mädchenerziehung.  Von  Direkt.  Just.  Baltzer.  4/.0.30.
9.
Was  ist  deutsch!  Eine  Kaisergeburtstagsrede.  Von  Direktor  Dr.  F.  Neubauer.
Dritte  Auflage.  AO,  SO.
Was  ist  preußisch?  Eine  Kaisergeburtstagsrede.  Von  Prof.  B.  Hebestreit.  A  O,50O.
Was  verdanken  wir  dem  Deutschen  Beiche?  Eine  Kaisergeburtstagsrede  von

 

Prof.  Dr.  R.  Herold.  0,.  0.
Fürst  Blücher.  Eine  Kaisergeburtstagsrede  von  Prof.  Dr.  G.  Hergt.  AO,  SO.
Scharnhorst.  Eine  Kaisergeburtstagsrede  von  Prof.  E.  Sparig.  A  O,  SO.
Freiheit  und  Baterland.  Eine  Kaisergeburtstagsrede  von  Oberlehrer  Dr.  F.

%  0,  50.

Thilosophisches  Tesehuch  in  systematischer  Anordnung  von  Direktor  Dr.  A.
2,—;  geb.  4  2,50.

Heunsch  cchriflliche  Weltanschauung  von  Professor  D.  Dr.  W.  Wrirrsz
5,  —S  ;  geb.  “  6.—.
Elemente  der  Philosophie.  Ein  Lehrbuch  für  höhere  Schulen  zur  Einführung  in
die  Philosophie.  Von  Dr.  Rausch,  Rektor  der  Latein.  Hauptschule  in  den  Franckeschen
Stiftungen  zu  Halle  a.  d.  S.  Zweite,  umgearbeitete  Auflage.  4,60;  geb.  —#  5,40.
        <pb n="142" />
        Verlag  der  Buchhandlung  des  Waisenhauses  in  Halle  a.  d.  S.

Teitfaden  zum  Anterricht  im  Alten  Testament  für  reifere  Schüler  und
Schülerinnen  höherer  Lehranstalten  von  Direktor  Dr.  G.  Rothstein.  2.  Auflage.

In  steifem  Umschlag  “  0,80;  kart.  4  1.—

Tesebuch  zum  Arnterricht  im  Alten  LCestament  für  reifere  Schüler  und.

Schülerinnen  höherer  Lehranstalten  von  Direkt.  Dr.  G.  Rothstein.  4/  1,20;  geb.  A  1,60.

Anterricht  im  Allen  Festament.  Hülfs=  und  Quellenbuch  für  Religionslehrer

und  Studierende.  In  Verbindung  mit  Professor  D.  J.  W.  Rothstein,  verfaßt  und.
herausgegeben  von  Direktor  Dr.  Gustav  Rothstein.

I.  Teil:  Hülfsbuch  für  den  Unterricht  im  A.  T.  2.  Aufl.  4  2,40;  geb.  "  2,80.
II.  Teil:  Quellenbuch  für  den  Unterricht  im  A.  T.  2.  Aufl.  47  2,80;  geb.  "4  3,20.

Anterricht  im  Neuen  Testament.  Hülfs=  und  Quellenbuch  für  Religionslehrer
und  Studierende  von  Direkior  Dr.  G.  Rothstein.
I.  Teil:  Hülfsbuch.  2,40;  geb.  A2,  80.  II.  Teil:  Quellenbuch  A  2,  —;  geb.  A  2,  40.
Teitfaden  zum  Anterricht  im  Neuen  Testament  für  reifere  Schüler  und
Schülerinnen  höherer  Lehranstalten  von  Direktor  Dr.  G.  Rothstein.
Steif  brosch.  “  0,80;  kart.  4¼7  1,—.

Evangelisches  Religionsbuch  für  die  Vorschule  höherer  Lehranstalten,  sowie  die
unteren  Klassen  der  höheren  Mädchenschule  und  der  Mittelschulen.  Von  Realschullehrer
Karl  Plehn.  Mit  22  Textabbildungen.  geb.  “  1,20.

Teitfaden  der  Kirchengeschichte  für  höhere  Schulen  von  Dr.  K.  Töwe,  Direktor.
In  steifem  Umschlag  ."“  0,50.

Die  Augsburgische  Konfession  zum  Gebrauch  an  höheren  Unterrichtsanstalten,  Wür
Studierende  und  Kandidaten  der  Theologie  erklärt  von  Prof.  Rudolf  Thiele.  4  2,—.

Frauckens  Kurtzer  und  einfältiger  Anterricht,  wie  die  Kinder  zur  Wahren
Gottseligkeit  und  Christlichen  Klugheit  anzuführen  sind.  Zum  Behuf  Christlicher
Informatorum  entworffen.  Neu  herausgegeben  nach  der  Ausgabe  vom  Jahre  1748.
von  Dr.  Otto  Frick,  Direktor  der  Franckeschen  Stiftungen.  0,75.

Evangelisches  Schulgesangbuch.  150  Lieder  nach  dem  Evangelischen  Gesangbuch.
für  die  Provinz  Sachsen  nebst  20  geistlichen  Volksliedern.
Ohne  Katechismus  geb.  /  0,70;  mit  Katechismus  geb.  4  0,90.

Doktor  Martin  Luthers  Kleiner  Katechismus  mit  Sprüchen  und  Anhang.
Dritte  Auflage.  In  steifem  Umschlag  geheftet  A  0,25.

D.  M.  TCuther,  Der  Kleine  Katechismus  nach  der  Ausgabe  vom  Jahre  1536,
herausgegeben  und  im  Zusammenhang  mit  den  anderen  von  Nickel  Schirlentz  gedruckten
Ausgaben  untersucht  von  D.  O.  Albrecht.  Mit  der  Autotypie  einer  Katechismustafel.
154  S.  Text  und  127  S.  in  Faksimile  mit  Abbildungen.  In  Pergamentband  “  8.—.

Tuthers  Kleiner  Katechismus,  nach  den  ältesten  Ausgaben  in  hochdeutscher,
niederdeutscher  und  lateinischer  Sprache  herausgegeben  und  mit  kritischen  und  sprachlichen
  Anmerkungen  versehen  von  Konsist.-Rat  Abt  Prof.  D.  Karl  Knoke.  Mit
26  Abbildungen  nach  Hans  Beheim.  In  Leinenband  .  8,—.

Martin  Tuther.  Eine  Auswahl  aus  seinen  Schriften  in  alter  Sprachform  mit  Einleitung
  und  Erläuterungen  von  Professor  Dr.  Richard  Neubauer.

I.  Teil:  Schriften  zur  Reformationsgeschichte  und  verwandten  Inhalts.  Mit  einem

Holzschnitt  nach  Lukas  Cranach.  Vierte,  verbesserte  Auflage.  ¾  2,80.

II.  Teil:  Vermischte  Schriften  weltlichen  Inhalts,  Fabeln  und  Sprüche,  Dichtungen,

Briefe  und  Tischreden.  Dritte,  verbesserte  Auflage.  MA  2,80.

Bibsische  Versonen  des  Aeuen  Testaments.  Zugleich  Hilfsbuch  für  Biblische
Geschichten  und  Bibellesen.  Von  J.  H.  Albert  Fricke.

Zwei  Bände  je  5,—;  geb.  A  6,50.

Geschichte  der  deutschen  Titeratur  mit  einem  Abriß  der  Geschichte  der  deutschen

Sprache  und  Metrik,  bearbeitet  von  G.  Bötticher  und  K.  Kinzel.  31.—40.  Tausend.

In  Kalikoband  .“  1,80.
        <pb n="143" />
        Berlag  der  Buchhandlung  des  Waisenhauses  in  Halle  a.  d.  S.

 

Auswahl  deutscher  Gedichte  von  Theodor  Echtermeyer.
Ausgabe  A  für  höhere  Schulen.  39.  Auflage.  (276.—  285.  Tausend)  herausgegeben
e

von  Rektor  Dr.  A.  Rausch.  geb.  4  4.—.
—  —  Ausgabe  B.  Für  höhere  Bildungsanstalten  der  weiblichen  Jugend.  38.  Auflage.
herausgegeben  von  Direktor  Dr.  Ernst  Lippelt.  A  3,20.
—  —  Ausgabe  C.  Für  Lehrer=  und  Lehrerinnen  =  Seminare  herausgegeben  von  Reg.,
und  Schulrat  G.  vorm  Stein.  40.  Auflage.  geb.  MA  3,50
Altdeutsches  TCesehuch.  Herausgegeben  von  Direktor  Dr.  G.  Bötticher  und  Professor
Dr.  K.  Kinzel.  4.  Auflage.  geb.  4  2,20.

Gedichte  des  18.  und  19.  Jahrhunderts  gesammelt,  literargeschichtlich  geordnet
und  mit  Erläuterungen  versehen  von  Professor  Dr.  Karl  Kinzel

1.  Teil.  Gedichte  des  18.  Jahrhunderts.  2.  Aufl.  In  Kalikoband  .".2,20.

2.  Teil.  Gedichte  des  19.  Jahrhunderts.  2.  Aufl.  In  Kalikoband  MÆ  2,20.

Die  Entwicklung  der  deutschen  Kultur  im  Spiegel  des  deutschen  Lehnworts  von
Professor  Dr.  Friedrich  Seiler,  Gymnasialdirektor.  Zweite  Auflage

I.  Teil.  Die  Zeit  bis  zur  Einführung  des  Christentums.  2.  Auflage.  "  2,20.

II.  Teil.  Von  der  Einführung  des  Christentums  bis  zum  Beginn  der  neueren  Zeit.

,e.

III.  Teil.  Das  Lehnwort  der  neueren  Zeit.  Erster  Abschnitt.  6,—.

IV.  Teil.  Das  Lehnwort  der  neueren  Zeit.  Zweiter  Abschnitt.  8,—.
Dispositionen  zu  hundert  deutschen  Auffätzen.  Für  höhere  Lehranstalten
bearbeitet  von  Prof.  Dr.  M.  Berndt.  Zweite  Auflage.  1,50.
Tessings  Hamburgische  Dramaturgie.  Ausgabe  für  Schule  und  Haus  von
Gymnasial-Direktoren  Fr.  Schröter  und  R.  Thiele.  &amp;amp;  4,—;  geb.  “  4,80.
Poetik,  Rhekorik  und  Stilistik..  Akademische  Vorlesungen  von  Wilhelm  Wackernagel.
  Dritte  Auflage.  “  10,—;  geb.  “&amp;amp;  11,—.

Tehrbuch  der  Geographie  für  höhere  Unterrichtsanstalten  von  H.  A.  Daniel.  83.  verbesserte
  Auflage,  herausgegeben  von  Professor  Dr.  W.  Wolkenhauer.  geb.  “  2,40.
Erdkundliches  Lesebhuch  für  höhere  Lehranstalten  von  Prof.  Dr.  Felix  Lampe.
%  geh.  —/  1,40.

Zur  Einführung  in  den  erdkundlichen  Anterricht  an  mittleren  und  höheren
Schulen.  Anregungen  und  Winke  von  Prof.  Dr.  Felix  Lampe.  4  3,.—;  geb.  3,60.

Geographische  Repetitionen  insonderheit  im  Anschluß  an  H.  A.  Daniels  und  A.  Kirchhoffs
  geogrophische  Lehrbücher.  Wiederholungs=  und  Ubungsbuch  in  Fragen  und
Antworten  von  Herm.  Schultze.  Dritte,  neu  bearbeitete  Auflage.  geb.  2,—.

Geschichte  des  deutschen  Bodens  mit  seinem  Pflanzen=  und  Tierleben.  Von  der
keltisch-römischen  Urzeit  bis  zur  Gegenwart.  Historisch-geographische  Darstellungen  von
Lyzealrektor  J.  Wimmer.  8,—;  geb.  4  9,—.

Die  deutsche  Heimat.Landschaft  und  Volkstum  von  Professor  Dr.  Aug.  Sach.
Zweite  Auflage.  Mit  41  Textabbild.  und  22  Vollbildern.  "4  7,50;  geb.  -7  10,—.

Die  Schutzgebiete  des  Deutschen  Reichs,  zum  Gebrauch  beim  Schulunterricht
dargestellt  von  Professor  Dr.  Alfred  Kirchhoff.  Fünfte,  verbesserte  Auflage,  herausgegeben
  von  Professor  Dr.  F.  Lampe.  Mit  2  Karten.  kart.  1,—.

Entwurf  eines  ausgeführten  Stoffplanes  für  höhere  Mädchenschulen.  Nach  den
Bestimmungen  vom  12.  Dezember  1908  herausgegeben  von  Direktor  Dr.  E.  Lippelt.

AB,  —;  geb.  A  3,80.

Entwürsfe  zu  Tehrprohen  in  Elementarschulen,  zum  Gebrauch  an  Seminar-Ubungsschulen
  herausgegeben  von  Inspektor  J.  Trebst.  1,—;  kart.  “  1,25.

Die  höheren  Schulen  und  der  staatsbürgerliche  Anterricht.  Von  Gymnasialdirektor
  Dr.  Fr.  Neubauer.  ¾  1,

Vollkiswirtschaftliches  im  Geschichtsunterricht.  Von  Gymnasialdirektor  Dr.
Fr.  Neubauer.  A  1,20.
        <pb n="144" />
        Verlag  der  Buchhandlung  des  Waisenhauses  in  Halle  a.  d.  S.

 

Teitfaden  der  praktischen  Bolliswirtschaftslehre.  Zum  Unterrichtsgebrauch
an  Seminaren  und  höheren  Lehranstalten.  Von  Dr.  Elisabeth  Gottheiner.  “  1,—.
Der  Anterricht  in  der  Geschichte  von  Direktor  Dr.  Fr.  Neubauer.  0,50.
Zum  Anterricht  in  der  Geschichte  vorzugsweise  in  den  oberen  Klassen  höherer
Lehranstalten.  Ein  Nachwort  zu  meinem  Hilfsbuch.  Von  Direktor  H.  Brettschneider.

eschichtliches  Tesebhuch  für  höhere  Lehranstalten,  herausgegeben  von  Direktor  Dr.
6  8  Ktlichee  le  d  für  höhert  Lehrans  h  ges  AÆA  1,20;  geb.  A  1,60.
Kleine  Staatslehre  für  höhere  Lehranstalten  von  Direktor  Dr.  Fr.  Neubauer.
Dritte  Auflage.  %  0,50.
Cnellenbuch  zur  Geschichte  des  neunzehnten  Jahrhunderts  für  höhere
Tehranstalten  von  Direktor  Dr.  Fr.  Neubauer.  A2,  -;  geb.  A  2,  40.
Bilder  zur  Geschichte  mit  besonderer  Betonung  der  Kunstgeschichte,  herausgegeben  von

Dr.  B.  Seyfert.  Dritte  Auflage.  497  Abbildungen  mit  Text  und  Schlagwortregister.
kart.  &amp;amp;  4.—;  geb.  .4  4,80.

Abriß  der  Kunssgeschichte.  Von  Dr.  A.  Gosche.  ¾  1,80;  geb.  “  2,20.
Die  neuere  und  neueste  Weltgeschichte  in  Cabellen,  nach  der  Gleichzeitigkeit
der  Ereignisse  geordnet  von  Dr.  O.  Kunow.  In  Mappe  77.—

Kaiser  Wilhelm  Il.  Aus  seinem  Leben  Sextanern  erzählt  von  Professor  W.  Peif
Nebst  Bildnis  des  Kaisers.  4  kart.  “/  1,20.
Tebensbilder  aus  der  neueren  Geschichte  von  Professor  W.  Pfeifer.  Mit  vier
Holzschnitten.  Inhalt:  Martin  Luther,  Kurfürst  Friedrich  I.,  der  Große  Kurfürst,
Friedrich  der  Große  und  Blücher.  ¾  1,50;  geb.  "7  2,—.
1813.  Von  Friedrich  Neubauer.  Mit  9  Abbildungen  und  8  Karenstiszen.  15
2,—;  geb.  .—,
Das  Eiserne  Krenz  von  1813.  Von  Dr.  F.  Perle.  Mit  4  Abbildungen  und
einer  farbigen  Tafel.  3,—.
Königin  Tuise.  Ein  Lebensbild  von  Arm.  Stein.  6.  Aufl.  4  3,30;  geb.  4.30.
Johannes  Falsl.  Ein  Bild  aus  der  Zeit  der  deutschen  Befreiungskriege  von  Armin

Stein.  Zweite  Auflage.  /7  3,30;  geb.  4  4,40.
AMeine  Erlebnisse  aus  den  Jahren  1805—1815.  Von  Oberstleutnant
Baumann.  Dritte  Auflage.  %  1,600;  geb.  2,50.
Deutsches  Teben  in  der  Bergangenheit  von  Professor  Dr.  August  Sach.  Zwei
Bände.  4%  4  &amp;amp;  12,—;  geb.  in  zwei  eleganten  Bänden  .K  15,50.
Deutsche  Sozialgeschichte,  vornehmlich  der  neuesten  Zeit,  gemeinverständlich  dargestellt
  von  Gymnasialdirektor  Emil  Stutzer.  3,60;  geb.  4  4,20.
Die  deutschen  Kaiserpfalzen  und  Königshöfe  vom  8.  bis  zum  16.  Jahrhundert.
Mit  45  Abbildungen  von  Professor  Dr.  W.  Weitzel.  3,—;  geb.  4  3,60.

Grammatik  der  lateinischen  Sprache  von  Dr.  H.  Schweizer-Sidler,  ord.
Professor  an  der  Universität  Zürich,  und  Dr.  A.  Surber,  Prosessor  am  Gymnasium
in  Zürich.  Erster  Teil.  Zweite  Auflage.  Anastatischer  Druck.  geb.  A  4.50.
Praktische  Anleitung  zum  Ahnterricht  in  der  lateinischen  Grammatik
nach  den  neuen  Lehrplänen  von  Prof.  Aug.  Waldeck.  3.  Aufl.  3  3,50,  geb.  A  4,20.
Zur  Methodik  des  TCateinunterrichts  in  den  unteren  und  mittleren  Klassen
des  humanistischen  Gymnasiums.  Von  Prof.  Dr.  Carl  Willing.  Zweite  Aufl.  “  0,90.
Die  Etpmologie  im  Sprachunterricht  der  höheren  Schulen.  Von  Professor
Franz  Stürmer.  4%  1,.—.
Die  griechischen  Studien  des  Horaz  von  Theodor  Arnold.  Neu  herausgegeben

von  Geh.-Rat  Professor  D.  Dr.  Wilhelm  Fries.  2,  —.
Aus  der  Prazis  des  griechischen  Anterrichts  in  Obersekunda  von  Gymnasialdirektor
  Dr.  P.  Dörwald.  %  3,—.

 

Buchdruckerei  des  Waisenhauses  in  Halle  a.  d.  S.
        <pb n="145" />
        <pb n="146" />
        Berlag  der  Buchhandlung  des  Waisenhauses  in  Halle  a.  d.  S.

 

Tehrpläne  und  Lehraufaenen  für  die  Vorschulen  höherer  Lehranstalten  in  Preußen
von  A.  Wevelmeyer  —
Ordnung  für  die  Prüfung,  für  die  praktische  Ausbildung  und  die  Anstellung  der  Kandidaten
  des  höheren  Lehramts  in  Preußen  mit  den  erläuternden  und  ergänzenden  Bestimmungen.
  Herausgegeben  von  Prof.  D.  Dr.  W.  Fries,  Geh.  Reg.-Rat.  Sechs.:
Auflage.  1912.  1.  20;  kart.  “#  1,4.,
Dienstanweifung  für  die  Direktoren  und  Tehrer  an  den  höheren  Lehranstalten  für  die
männliche  Jugend  in  Preußen  vom  12.  Dezember  1910.  0.30.
Normaletat,  betr.  die  Besoldungen  der  Leiter  und  Lehrer  der  höheren  Anterricht“-anstalten
  in  Preußen  (Gymnasien,  Realgymnasien,  Oberrealschulen,  Progymnasien,  Realprogymnasien
  und  Realschulen)  mit  den  Ausführungsbestimmungen  zum  Normaletat,  dem
Wohnungsgeldzuschußgesetz  und  dem  Gesetz  betreffend  die  Heranziehung  der  Beamten,
Elementarlehrer  und  unteren  Kirchendiener  zur  Gemeindeeinkommensteuer.  #s  0,30.
Ordnung  der  Reifeprüfung  an  den  neunstufigen  höheren  Schulen  (Gymnasien,  Realgymnasien
und  Oberrealschulen)  in  Preußen.  1901.  Fünfter  Abdruck,  ergänzt  durch  die  Ordnung
der  Prüfung  von  Extraneern  und  einige  Ministerial-  Erlasse.  AO.  60.
Bestimmungen  über  die  Schlußprüfung  an  den  sechs  stufigen  höheren  Schulen  (Progymnasien,
  Realprogymnasien  und  Realschulen)  in  Preußen.  Mit  den  Bestimmungen

über  die  Versetzung  der  Schüler  an  den  höheren  Lehranstalten.  --  40,15.
prüfungsordnung  für  Zeichenlehrer  und  Zeichenlehrerinnen  in  Preußen  vom  31.  Januar
1902  mit  den  Ausführungsbestimmungen.  1902.  0.15.

Die  höheren  öchulen  in  Preußen  für  die  männliche  Jugend  und  ihre  Lehrer.  Sammlung
der  bierauf  bezüglichen  Gesetze,  Verordnungen.  Verfügungen  und  Erlasse.  Nach  amtlichen
Quellen  herausgeg.  von  Geh.  Rechnungsrat  Beier.  3.  Auflage  4  18,.—;  geb  4  21.—.

Bestimmungen  über  die  Neuordnung  des  höheren  Wädcheuschulwesens  in  Preußen
vom  18.  Auqust  1908  nebst  den  Bestimmungen  über  die  Zulassung  der  Frauen  zum
Universitätsstudium.  /  0.,30.

Ausführungsbestimmungen  (vom  12.  Dezember  1908)  zu  dem  Erlasse  vom  18.  Augees  1909
über  die  Neuordnung  des  höheren  Mädchenschulwesens  in  Preußen.  2.  Abdruck.  MA  0.90.

Die  höheren  Lehranstalten  für  die  weibliche  Augend  in  Preußen.  Bestimmungen,  Verfügungen
  und  Erlasse  über  Lyzeen,  Oberlyzeen,  Studienanstalten,  Frauenschulen,  sowie
über  deren  Lehrkräste.  Herausgegeben  von  Direktor  Dr  Güldner.  2.  Auflage.

15.—,  geb.  MA  18,—.

Tehrpläne  für  Lyzeen,  Oberlyzeen  und  Studienanstalten  in  Preußen,  mit  den  Bestimmungen

  über  die  Neuordnung  des  höheren  Mädchenschulwesens  von  1908,  herausgegeben

  von  Direktor  Dr.  H.  Güldner.  &amp;amp;  1,20.
Ordnung  der  Reifeprüfung  an  den  Studienanstalten  in  Preusien  vom  20.  Okt.  ztt
——

Bestimmungen  über  die  Prüfungen  an  den  yzeen  und  über  die  Prüfungen  der
Volksschullehrerinnen  in  Preußen  vom  11.  Januar  1911.  40.40.
Prüfungsordnungen  für  Lehrerinnen  in  Preußen,  herausgeg.  von  Direktor  Dr.  Güldner.
3.  Auflage.  §  1,40;  kart.  +/  1,65.

Bestimmungen  über  Vorbildung  und  Prüfung  der  nicht  akademisch  gebildeten  Lehrer  und
Lehrerinnen  an  höheren  Mädchenschulen  und  weiterführenden  Bildungsanstalten  in
Preußen,  zusammengestellt  von  Direktor  Dr.  Güldner.  0,75;  kart.  4#  1.—.

Die  Berufsausbildung  nach  den  Berechtigungen  der  höheren  Lehranstalten  in  Preußen,
herausgegeben  von  Geh.  Rechnungsrat  Beier.  2.  Auflage.  4.  2.—;  geb.  4/  2,60.

Bestimmungen  über  den  Vienst  der  Ginjährig-  Freimilligen  und  der  Offizier-  -Alpiranten
und  Anwärter  des  Beurlaubtenstandes  in  Heer  und  Marine,  sowie  über  die  Einstellung
  als  Fahneniunker  und  Seekadett.  Ein  Berater  für  Lehrer,  Eltern,  Vormünder

und  Einjährig-Freiwillige  von  Oberst  von  Sprößer.  2.  Auflage.  1,20.
Bestimmungen  über  die  Neuordnung  des  Mittelschulwesen  in  Preußen  vom
3.  Februar  1910.  %  0,  50.

Bestimmungen  des  Rönigl.  Preuß.  Ministers  der  geistlichen,  Anterrichts-und  Medizinal-Angelegenheiten
  vom  1.  Juli  1901,  betreffend  das  Präparanden-  und  Seminarwesen,
  sowie  die  Prüfung  der  Vollksschullehrer,  Vehrer  an  Mittelschulen  und  der  Rektoren.
Nebst  den  Vorschriften  über  die  Aufnahmeprüfung  an  den  Königl.  Schullehrer-Seminaren
und  der  ersten  und  zweiten  Lehrerprüfung.  Dritter  Abdruck.  7  0,75;  kart  4/  1,-(Enthält

  die  Lehrvläne  für  Präparandenanstalten  und  Lehrerseminare.)

Jugendpflege.  Erlaß  vom  18.  Januar  1911.  /  0,15.

 

Buchdruckerct  des  Watsenhauses  in  Halle  a.  d.  S.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
