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Zu  7  und  8.

a.  Der  geschichtliche  Unterricht  auf  Gymnasien  hat  sich  eine
maßvolle  Beschränkung  zum  Gesetze  zu  machen,  insbesondere  in  zwei
Beziehungen.

Erstens  ist  zu  bedenken,  daß  es  deutsche  Schüler  sind,  denen
der  Unterricht  ertheilt  wird.  Daraus  ergiebt  sich,  daß  die  alte
Geschichte  sich  wesentlich  den  Völkern  zuzuwenden  hat,  welche  auf
Staat  und  Bildung  des  Vaterlandes  den  entschiedensten  und  unmittelbarsten
  Einfluß  geübt  haben,  denselben  Völkern,  deren  Geschichte
  überdies  den  Schülern  durch  ihre  lateinische  und  griechische
Lektüre  näher  gebracht  wird;  ferner  daß  für  die  mittlere  und  neuere
Zeit  die  Geschichte  des  Vaterlandes,  Deutschlands  und  Preußens,
den  Mittelpunkt  bildet,  und  daß  die  Geschichte  anderer  Kulturvölker
nur  in  dem  Maße  hinzugezogen  wird,  als  erforderlich  ist  zum  Verständnis
  der  vaterländischen  Geschichte  und  zur  Bildung  einer  richtigen
  Vorstellung  über  den  jeweiligen  hervorragenden  Einfluß  einzelner
  Staaten  auf  den  allgemeinen  Gang  der  Geschichte.

Zweitens  ist  die  Auffassung  der  Geschichte  durch  das  Maß  des
politischen  Interesses  und  Verständnisses  bedingt.  In  dieser  Hinsicht
  eine  Frühreife  zeitigen  zu  wollen,  würde  ein  schweres  Unrecht
sein.  Der  geschichtliche  Unterricht  der  Gymnasien  hat  seine  Aufgabe
  erfüllt,  wenn  er  in  den  Schülern  die  Hochachtung  vor  der
sittlichen  Größe  einzelner  Männer  oder  ganzer  Völker  gepflegt,  das
Bewußtsein  hervorgerufen  hat,  wie  viel  ihnen  noch  zur  vollen  Einsicht
  fehlt,  und  ihnen  die  Befähigung  gegeben  hat,  die  bedeutendsten
klassischen  Geschichtswerke  mit  Verständnis  zu  lesen.

Die  chronologische  Kenntnis,  unentbehrlich  um  die  Erinnerung
  an  die  Thatsachen  vor  Verworrenheit  zu  schützen,  ist  nur
dadurch  zur  Sicherheit  zu  bringen,  daß  Beschränkung  auf  das  dringend
  Nothwendige  eingehalten  wird.  (Empfehlenswerth  ist,  daß  an
jeder  Anstalt  ein  maßvoll  bestimmter  Kanon  der  zu  erfordernden
Jahreszahlen  vereinbart  werde.)  Es  ist  unbedingt  darauf  zu  halten,
daß  mit  der  Erinnerung  an  jedes  historische  Ereignis  sich  die  geographische
  Kenntnis  seines  Ortes  fest  verbinde.

c.  In  den  Klassen  VI,  V,  IV  fallen  zwei  wöchentliche  Lehrstunden
  selbständig  dem  geographischen  Unterrichte  zu,  welcher  nicht
mit  dem  geschichtlichen  in  der  Hand  desselben  Lehrers  zu  sein  braucht.
(Sofern  von  der  Zulässigkeit  dieser  Trennung  Gebrauch  gemacht
wird,  ist  der  historische  Unterricht  einem  noch  außerdem  mit  einem
anderen  Gegenstande  in  derselben  Klasse  betrauten  Lehrer,  sachlich
am  angemessensten  dem  Lehrer  des  Deutschen,  zuzuweisen.)  In  III.
gehört  diesem  Unterrichte  eine  Stunde  wöchentlich.  Von  II  an  ist
der  Geschichtsunterricht  stets  zur  Befestigung  der  erworbenen  geographischen
  Kenntnisse  zu  benutzen,  und  es  find  außerdem  über  solche
Partien  des  geographischen  Wissens,  welche  durch  den  geschichtlichen