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5.  Geographie.

Elemente  der  mathematischen  Geographie;  Kenntnis  der  wich—
tigsten  topischen  Verhältnisse  der  Erdoberfläche  und  ihrer  jetzigen
politischen  Eintheilung;  eingehendere  Kenntnis  von  Mittel-Europa.

6.  Rechnen  und  Mathematik.

Sicherheit  und  Gewandtheit  im  Rechnen  mit  bestimmten  Zahlen
und  in  dessen  Anwendungen  auf  die  gewöhnlichen  Verhältnisse  des
bürgerlichen  Lebens.  Allgemeine  Arithmetik  bis  zur  Kenntnis  der
Logarithmen  und  Progressionen;  Algebra  bis  zu  leichten  Gleichungen
vom  zweiten  Grade.  Grundlehren  der  ebenen  und  körperlichen  Geometrie;
  die  ersten  Elemente  der  ebenen  Trigonometrie.

7.  Naturbeschreibung.

Anleitung  zur  Beobachtung  und  Beschreibung  einzelner  Pflanzen;
Kenntnis  der  wichtigeren  Pflanzenfamilien  und  der  bekanntesten  Erscheinungen
  aus  dem  Leben  der  Pflanze.

Anleitung  zur  Beobachtung  und  Beschreibung  von  Vertretern  der
einzelnen  Klassen  der  Thierwelt;  Kenntnis  der  wichtigeren  Ordnungen
  der  Wirbelthiere  und  Insekten.  Bekanntschaft  mit  dem  Bau
des  menschlichen  Körpers.

Kenntnis  der  einfachsten  Krystallformen,  sowie  einzelner  besonders
  wichtiger  Mineralien.

8.  Naturlehre.

Eine  durch  Experimente  vermittelte  Kenntnis  der  allgemeinen
Eigenschaften  der  Körper,  der  Grundlehren  des  Gleichgewichtes  und
der  Bewegung,  der  Elektrizität,  des  Magnetismus  und  der  Wärme,

sowie  der  einfachsten  optischen  und  akustischen  Gesetze;  ferner  der
bekanntesten  chemischen  Elemente  und  ihrer  hauptsächlichsten  Verbindungen.


9.  Zeichnen.

Uebung  des  Blickes  und  des  Augenmaßes,  Sicherheit  der  Hand.
Fertigkeit  im  Zeichnen  von  Flachornamenten  und  der  Darstellung
einfacher  Körper  und  Geräthe  nach  der  Natur  im  Umrisse;  Wiedergabe
  einfacher  plastischer  Ornamente  mit  leichten  Schattenangaben.

Uebung  in  der  Handhabung  von  Lineal,  Zirkel  und  Reißfeder.

3.  Erläuterungen  zu  dem  Lehrplane  für  die  höheren
Gürgerschulen.

Zu  1  A.  und  B.

Durch  den  Religionsunterricht  soll  dem  Schüler  ein  solches
Maß  von  Wissen  vermittelt  werden,  daß  er  mit  den  Hauptlehren
seiner  eigenen  Konfession  bekannt  ist  und  für  deren  Stellung  zu