— 276 — Sind trotz aller Vorsichtsmaßregeln dennoch Windbrüche ein— getreten, so muß man dieselben sofort aufarbeiten und zur Ver— meidung von Insektengefahr schnell abfahren oder schälen lassen. Nach der Art des Bruches unterscheidet man Massenbruch, wenn größere Bestandtheile, Nesterbruch, wenn kleine Bestandtheile zusammenhängend gebrochen sind oder Stammbruch, wenn nur einzelne Stämme ge- troffen sind; ferner unterscheidet man noch Windwurf, wenn der ganze Stamm mit der Wurzel geworfen ist, oder Windbruch, wenn entweder der Schaft oder der Wipfel gebrochen ist, wobei man wiederum Schaft- und Wipfelbruch unterscheidet. Fortwährende Aufmerksamkeit hat man auf die sog. geschobenen Stämme zu richten, d. h. solche Stämme, die nur aus ihrer Lage gebracht sind, da sie bald kränkeln und so eine Brutstätte der ge- fährlichen Insekten zu werden drohen. Nach stattgehabten Stürmen ist sofort, namentlich auf den Wegen genaue Revision zu halten und müssen beschä- digte Stämme ebenso wie gebrochene Stämme sofort aufgearbeitet werden. Außer als Sturm kann der Wind auch durch Aushagern der Be- standesränder und Wegführung des Rohhumus gefährlich werden, und muß man dieselben deshalb bei der Durchforstung auf 30—40 Schritt hin dunkel halten (vergl. § 170), oder an besonders ausgesetzten Rändern sog. Wind= oder Schutzmäntel anlegen. Am besten eignet sich hierzu die Fichte resp. Tanne, von denen man gleich bei der Kultur 3—5 Reihen in 1 m Dreiecksverband am Rand entlang so pflanzt, daß die hinteren Pflanzen immer die Lücken der vorderen Reihen decken. Sind solche Bestandsränder bereits fehlerhaft durchlichtet und schutzlos dem Winde preisgegeben und können Schutzmäntel nicht angelegt werden, so soll wenigstens der Boden öfter grobschollig umgehackt werden, um das abfallende Laub zu binden und eine Humusbildung zu ermöglichen, so daß keine Verangerung eintritt. Nach jedem Sturme sind sofort alle Wege zu revidiren, um etwaige Verkehrsstörungen zu beseitigen und dann ist die Anzahl, der geschätzte Festgehalt der gebrochenen und geworfenen Stämme, die Sturmrichtung und sonstige nähere Umstände dem Revierverwalter zu melden. § 196. 2. Frostgefahr. Am schädlichsten wirkt der Frost in der Form der sog. Spätfröste im Frühling, durch welche die unter Frost leidenden Holzarten (Tanne,