— 319 — alle Waldvögel mit Ausnahme des Falken, Habichts und Sperbers, des Adlers und des Uhus, der Tauben, Finken, Waldhühner und Reiher; besonders nützlich darunter sind die Höhlenbrüter, die Kletter— und Singvögel. Zu ihrer Erhaltung schone man möglichst die alten hohlen Bäume im Revier oder hänge Nistkästen aus. Nützliche Säuge— thiere sind das Schwein, der Igel, der Dachs, der Maulwurf und die Fledermäuse; bei Mäusefraß muß auch der Fuchs geschont werden; ferner sind alle Amphibien mit Ausnahme der gefährlichen Giftschlangen und von den Insekten die Raub-, Lauf= und Moderkäfer, die Schlupf- wespen, Wegwespen, Mord= und Florfliegen, Libellen, Spinnen und Ameisen nützlich. II. Schaden durch Menschen. 8 230. Allgemeines. Es gehört zu den wichtigsten Dienstpflichten der Forstbeamten den Wald gegen seinen event. Hauptfeind, den Menschen selbst, zu schützen, welcher dem Walde durch unberechtigte Nutzungen oder Ueber- schreiten der berechtigten Nutzungen, bös= oder muthwillig, aus Un- kenntniß oder Unvorsichtigkeit auf alle mögliche Art und Weise Schaden zufügt. Den Schutz des Waldes gegen Menschen nennt man Forst- polizei; dieselbe gründet sich auf allgemein gültige Straf= oder Forst- polizeigesetze (vergl. das hinten angeheftete Forstdiebstahls= und Forst- und Feldpolizeigesetz) oder auf nur lokal gültige Forstverordnungen, von denen sich der Beamte die genaueste Kenntniß verschaffen muß, um die in jenen Gesetzen und Verordnungen gegen die Uebelthäter angedrohten Strafen mit Hilfe des Richters oder der Behörden in Anwendung bringen zu können. A. Aebergriffe der Berechtigten. 8 231. Wo die Wälder noch mit Berechtigungen Dritter (Servituten), wie Holz-Weide= und vielseitigen Nebennutzungsberechtigungen belastet sind oder wo einzelnen Menschen freiwillig derartige Nutzungen unent- geltlich oder gegen Bezahlung gestattet sind, liegt die Gefahr nahe, daß diese aus Eigennutz die berechtigten oder erlaubten Nutzungen über-