— 323 — werden kann, anzugeben; solche Stellen sind Laubanhäufungen, Schonungs- ränder (gegen Feuersgefahr), Gräben, Wege und Gestelle, dichte Beer- und Haidekrautstellen, brüchige oder verangerte Plätze; nie darf eine Stelle im Bestande durch Streuabgabe ganz vom Humus entblößt werden. In Beständen, die jünger als 50 Jahre, ist die Streunutzung auszuschließen, ebenso 5—10 Jahre vor dem Abtriebe; eiserne Harken oder solche mit sehr engen Zinken sind zu verbieten. Bei der Streunutzung soll der Beamte, mehr als bei jeder anderen Nutzung, soweit es irgend möglich ist, persönlich zugegen sein. Bestrafungen nach dem noch gültigen Waldstreugesetz vom 5. März 1843 (für die 6 östlichen Provinzen) und § 96 des F. P. G., § 63 d. J. f. F. Beim Sammeln und Pflücken der Waldsämereien werden leicht die Bäume durch unvorsichtiges Anschlagen mit der Axt, durch Herabreißen, Abbrechen und Abhauen der samentragenden Zweige und Gipfel, auch wohl beim Besteigen unnöthig und stark beschädigt. Dies muß man durch strenge Aufsicht und das Verbot des Mitbringens scharfer Instrumente verhindern; auch sollen die Zweige nie herunter, sondern stets heraufgebogen werden. Im Uebrigen siehe J. f. F. 88 62-64. Alle sub a—c genannten Uebertretungen finden ihre Bestrafung auf Grund des hinten angehefteten Feld= und Forstpolizeigesetzes vom 1. April 1880 resp. daneben noch gültiger besonderer Verordnungen, die auf jeder Oberförsterei einzusehen sind und werden dieselben in das Rügebuch eingetragen. Da sie jedoch nur Contraventionen sind, so dürfen sie nicht in die Forstdiebstahlsstraflisten eingetragen werden, sondern gehören in die Contraventionslisten. Die Bestrafung erfolgt durch die Polizeibehörden im Mandatsverfahren. B. Aebergriffe der Anberechtigten. g 235. a. Der Grenznachbarn. In jedem Jahre hat der Förster zweimal eine genaue Revision der Grenzen vorzunehmen und sind die betr. Rapporte bis Ende Juni und Mitte November einzureichen. Die Grenzen sind dann event. ordnungsmäßig wiederherzustellen. Vor allen Dingen müssen die 21###