— 325 — Der Diebstahl an solchen Waldprodukten, wie Gras, Kräuter, Heide, Moos, Laub und anderes Streuwerk, Kienäpfel, Waldsämereien und Harz wird nach dem Forstdiebstahlsgesetz vom 15. August 1878 dem Holzdiebstahl gleichgeachtet und danach bestraft. Das unberechtigte Viehtreiben in Schonungen wird nach § 368. 9 des Strafgesetzbuches bestraft, nach demselben Paragraphen auch das unberechtigte Gehen, Fahren und Reiten im Walde. Außerdem be- stehen für die verschiedenen Regierungsbezirke gewöhnlich besondere Forstpolizeiverordnungen, wodurch dergleichen und andere Waldbeschädi- gungen mit Strafe bedroht werden, oder es finden die Bestimmungen des hinten angehefteten Feld= und Forstpolizeigesetzes statt; von diesen Bestimmungen hat sich der Beamte genaueste Kenntniß zu verschaffen. Vorbeugen kann man dergleichen Entwendungen dadurch, daß man in Gegenden, in welchen ein lebhaftes Bedürfniß nach den verschiedenen Waldnebenprodukten vorhanden ist, diese Nebennutzungen unentgeltlich oder gegen eine gewisse Bezahlung unter der Controle der Beamten und unter der im Interesse des Waldes gebotenen Einschränkung gestattet. Man wird überhaupt mit einer entgegenkommenden Behand- lung, die allerdings im geeigneten und nöthigen Falle nie der Strenge, welche das Interesse des Dienstes erfordert, entbehren darf, meist weiter kommen, als mit einem harten, über- strengen, unfreundlichen, herausfordernden und verletzenden Benehmen. Dergleichen verbittert das Publikum und reizt es zu Racheakten, unter denen öster am meisten der Wald, nicht immer nur der betreffende Beamte zu leiden hat. § 237. e. Diesbstahl an Holz. Zur Vermeidung oder doch zur Verminderung des Holzdiebstahls soll dem Bedürfnisse des Publikums durch genügenden und rechtzeitigen Verkauf von Nutzholz und Brennholz, sowie durch Gewährung der Entnahme von Raff= und Leseholz Rechnung getragen werden; es sollen die Preise nicht übermäßig hoch gegriffen werden, damit der Kauf auch dem unbemittelten Publikum ermöglicht wird; in armen Gegenden tragen Brennholzverkäufe, zu denen nur notorisch unbemittelte Leute zugelassen werden, sehr viel zur Verminderung des Holzdiebstahls bei, sowie Ueberlassen von Stockholz zur Selbstwerbung.