— 326 — Mit Ausnahme des Diebstahls an geschlagenem Holze aus dem Walde und von Ablagen, welcher unter das Strafgesetzbuch (§ 242) fällt, werden alle Holzdiebstähle nach dem Forstdiebstahlsgesetz vom 15. April 1878 bestraft, das hinten angeheftet ist. Im Allgemeinen wird nur hervorgehoben, daß der Beamte jeden Uebertretungsfall sofort festzustellen und Folgendes zu notiren hat: 1. Zunamen, Vornamen, Stand, Wohnort und Alter des Frevlers. 2. Inhalt der Beschuldigung nach That, Gegenstand, Zeit, Ort und allen näheren Umständen, welche eine Erhöhung der ordentlichen Strafe oder eine Zusatzstrafe — namentlich nach §8 6, 8 des F.-D.-G. — rechtfertigen, genaue Bezeichnung etwaiger Zeugen und etwaiger in Be- schlag genommener Gegenstände. 3. Die Zeit ist namentlich beim Uebergang von Tag und Nacht genau festzustellen; die Nachtzeit bedingt erschwerende Strafe und umfaßt die Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang (Dunkelheit). 4. Die Angabe des Alters muß besonders erkennen lassen, ob der Frevler über 12 und unter 18 Jahre alt oder älter als 18 Jahre ist; in zweifelhaften Fällen, namentlich bei etwa 12 oder etwa 18 Jahre alten Frevlern ist der Geburtsschein zu requiriren. Kinder unter 12 Jahren dürfen als Beschuldigte überhaupt nicht in die Spalten 2 und 3 der vorgeschriebenen Strafverzeichnisse eingetragen werden, sondern an ihrer Stelle die nach §§ 11 und 12 des F.-D.-G. unmittelbar für sie haftbaren Personen; die Namen dieser strafunmündigen Personen sind in Spalte 5 unter Nr. 1 einzutragen. In jedem Falle, wo Haft- barkeit in Frage kommt, müssen die haftbaren Personen in Spalte 3 unter einem besonderen Buchstaben unter genauester Bezeichnung der Person eingetragen werden. Alle zum Forstdiebstahl geeigneten Werkzeuge, welche der Frevler bei der Zuwiderhandlung bei sich führt, gleichviel, ob sie ihm gehören oder nicht, sind demselben behufs ihrer Einziehung abzunehmen. Gegen- stand solcher Beschlagnahme können außerdem auch andere zur Beweis- führung wichtige Sachen, z. B. die Transportmittel sein. Die Strafverzeichnisse sind für alle im Kalendermonat ermittelten Straffälle als abgeschlossenes Monatsverzeichniß dem Oberförster bis zum 5. des folgenden Monats einzureichen. Muster zu Anzeigen finden sich im Anhange unter § 28 des dort abgedruckten Forstdiebstahls- gesetzes; gleichzeitig werden auch die Contraventionslisten mit eingereicht.