— 327 — Sollte der Beamte den Frevler nicht kennen oder Verdacht schöpfen, daß ihm unrichtige Namen angegeben werden oder wird ihm die An— gabe des Namens verweigert, so hat er den Frevler zu verhaften und ihn sofort seinem Vorgesetzten oder dem nächsten Ortsvorstande zur Feststellung der Person zuzuführen. 8 238. Die polizeilichen Befugnisse des Vorst- und Jagdteamten. Neben diesem Gesetze, welches die Forsten und ihre Produkte schützt, sind andere Gesetze erlassen, welche die Beamten den Frevlern gegen- über unterstützen. Es ist namentlich das wichtige Gesetz über den Waffengebrauch der Forstbeamten vom 31. März 1837, welches ebenfalls im Auszuge hinten angeheftet ist. Als das Wichtigste daraus soll hier nur angeführt werden, daß der Beamte bei Angriffen auf seine Person, bei thätlichen oder mit gefährlichen Drohungen ver- bundenen Widersetzlichkeiten, zur Abwehrung des Angriffs und Ueber- windung des Widerstandes — nicht weiter —, sobald er im Besitze des Waffengebrauchattestes oder auf das Forstdiebstahlsgesetz vereidigt und nicht auf Denunciantenantheil gesetzt ist, auch mit erkennbaren amtlichen Abzeichen versehen resp. in Uniform ist, vom Hirschfänger Gebrauch machen darf. Vom Gewehr darf er nur dann Gebrauch machen, wenn der Angriff oder die Widersetzlichkeit mit Waffen, Aexten, Knütteln oder anderen gefährlichen Werkzeugen oder von einer Mehr- heit, welche stärker als die Zahl der anwesenden Forst= oder Jagd- beamten ist, unternommen oder angedroht wird. Von jedem solchen Falle, namentlich wenn Verwundungen oder Tödtungen vorkommen, ist sofort auf schnellstem Wege dem Vorgesetzten Anzeige zu machen, nachdem für die Verwundeten die nöthigste Vorsorge getroffen ist.) Ferner stehen die Forst= und Jagdbeamten unter dem Schutze der §8 117—119 des Str.-G.-B., welche den Widerstand gegen dieselben in rechtmäßiger Ausübung ihres Amtes mit besonderen Strafen bedrohen. *) Zur näheren Information über unsere Forst= und Jagdgesetzgebung werden empfohlen die bei Julius Springer in Berlin erschienenen preußischen Forst- und Jagdgesetze mit eingehenden Erläuterungen, namentlich das Preuß. Forstdiebstahls- gesetz und das Preuß. Feld= und Forstpolizeigesetz von v. Bülow und Sternberg, sowie „der Preuß. Forst= und Jagdschutzbeamte als Hilfsbeamter der Staats- anwaltschaft“ (80 Pf.) bei J. Neumann in Neudamm von Mücke und „der Forst- und Jagdschutz von Berger“ (4 Mk.) bei M. Wundermann, Friedeberg NM.