— 362 — stets vom Beamten bestimmt werden; am nächsten geraden Decimeter über dem Merkmal wird abgesägt. 2. Der Durchmesser ist auf der örtlich durch einen Schalm zu bezeichnenden Mitte des Stammes oder Stammabschnitts mit der Kluppe, nöthigenfalls (bei nicht rundgewachsenen Stämmen) kreuzweis unter Annahme des Mittels beider Messungen zu messen und hier mit Roth- stift zu vermerken; überschießende Bruchtheile eines Centimeters werden nicht berechnet. Ist die Mitte des Stammes uneben, so muß gleich- weit ober= und unterhalb gemessen und daraus das Mittel genommen werden. Nutzholzstangen der I.—IV. Klasse werden stückweise zusammen- gelegt und gezählt, der Durchmesser wird 1 m oberhalb des unteren Endes gemessen; die übrigen Klassen werden zu vollen Hunderten oder zu Zehnteln vom Hundert zusammengelegt und nicht gemessen, sondern nur gezählt und die Stückzahl nummerirt und gebucht, je 10 werden immer durch ein Querholz getrennt; ebenso wird es mit sämmt- lichen Sortimenten, die nach Hunderten sortirt werden, gemacht. 3. Das Aufsetzen der Brenn= und Nutzschichtmaaße ge- schieht stets nach vollen Raummetern, Bruchtheile sind zu vermeiden). Das Nutzholz soll in jeder vom Besteller gewünschten Schnittlänge ausgehalten und sollen danach die anderen Dimensionen so geändert werden, daß volle Raummeter gesetzt werden. Die Berechnung der anderen Dimensionen wird einfach in der Weise gemacht, daß man die verlangte Scheitlänge z. B. 63 cm mit der vorgeschriebenen Länge oder Höhe, die z. B. 100 cm betragen soll, multiplicirt und mit diesem Produkt, also 100.63, in den Gesammtgehalt eines Raummeters, der ja 100. 100. 100 cm oder 1000000 Kubikcentimeter beträgt, hinein- dividirt, um die dritte Größe zu finden; sie würde also in diesem Falle abgerundet 159 cm betragen; man kann den Raummeter dann ent- weder 159 cm hoch und 100 cm lang setzen oder umgekehrt; noch einfacher gestaltet sich die Rechnung, wenn man mit 63 in 10000 dividirt. Die Probe der richtigen Rechnung darf nie unterlassen werden; die Länge, Breite und Höhe mit einander multiplicirt muß immer *) Durch diese für Staatsforsten geltende Bestimmung geht mancherlei Holz verloren; für Privatreviere empfiehlt es sich wenigstens einzelne 0,5 rm haltende Schichtmaaße setzen zu lassen, um das überzählige Holz zu verwerthen. Bei werth- vollem Holz (Kloben und Knüppel) und großen Revieren wird diese Einrichtung die Mühe reichlich lohnen, namentlich in den Totalitätsschlägen.