— 366 — loosen, soweit dies möglich, den Namen des Käufers zu notiren, damit das Nummerbuch ihnen bei der Anweisung des Holzes als Richtschnur und bei der Holzabfuhr als Controle dienen kann. Die Schläge sollen in der Regel 8 Tage vor der Auktion beendigt sein und soll der Beamte den Käufern bei vorheriger Besichtigung behülflich sein und jede ver- langte Auskunft geben. Die Abfuhr des Holzes darf nur gegen Abgabe der vorschrifts- mäßigen Holzzettel und nur den durch diesen legitimirten Personen gestattet werden. Auf diesen Holzverabfolgezetteln darf niemals die Quittung des Kassenbeamten fehlen; nur in den zwei Fällen, wenn auf dem Zettel vom Oberförster ausdrücklich bemerkt ist, daß entweder gar keine Zahlung nöthig ist oder daß die Verabfolgung des Holzes mit Genehmigung der Regierung vor der Zahlung erlaubt wird, darf die Quittung des Kassenbeamten fehlen. Holzverabfolgezettel, auf denen radirt ist oder Zahlen durchstrichen sind, sind ungültig und muß dann die Abfuhr verweigert werden. Für den Fall, daß das Holz nicht meistbietend verkauft, sondern freihändig nach der Taxe oder nach Durchschnittspreisen verkauft ist, erhalten die Käufer in den Staatsforsten meist grüne Holzverabfolge- zettel; ist das Holz an Berechtigte (Deputanten) abgegeben, so erhalten diese rothe Verabfolgezettel und ist gleichzeitig von denselben über richtigen Holzempfang zu quittiren; in der Regel soll das Holz ohne diese Quittung nicht abgegeben werden. Ohne Verabfolgezettel oder Legitimation oder schriftliche An- weisung seitens des Vorgesetzten (mündliche Anweisung genügt nichtl!) hat der Beamte in keinem Falle Holz oder sonstige Wald- produkte aus dem Walde zu verabfolgen. Die Legitimation haben die Betreffenden stets bei sich zu führen. Die Nummern des abgefahrenen Holzes sind im Nummerbuche zu streichen und ist dahinter die Nummer des Holzzettels zu vermerken; bemerkt der Beamte, daß Holz fehlt, worüber er den Verabfolgezettel noch nicht erhalten hat, so muß er sofort dem Vorgesetzten Anzeige machen, findet er das ohne Zettel abgefahrene Holz beim Käufer oder anderen Personen, so hat er es bis zur weiteren Entscheidung des Vorgesetzten mit Beschlag zu belegen. Die Holzzettel sind sorgfältig aufzubewahren (vergl. § 56—61 der J. f. F.) und nach den Buchstaben resp. der Farbe geordnet in besondere Packete zu heften.