240 Bemerkung. urtheilung von Dienstsachen handelt, die militärischen Gerichte in ihrer Be- setzung mit Militärpersonen auch fernerhin ausschließlich zuständig seien. Da nun andererseits nur — abgesehen von besonderen Ausnahms- zuständen — Militärpersonen der Militärgerichtsbarkeit unterstellt sind, die Straflosigkeit einer die militärischen Dienstgesetze verletzenden That aber gegen die Rechtsordnung ist, der sich der Einzelne fügen muß und zu welcher eben die militärische Rechtsordnung auch gehört, so ist im Falle der Nr. 487 dieser Schrift der Thäter seiner Militäreigenschaft nicht zu entkleiden und ihm die Entlassungsurkunde vorzuenthalten, mit deren Ausstellung erst die Entlassung aus dem Heerverbande wirklich eintritt (Art. 8 Abs. 2 des Militär-Strafgesetzbuches vom 29. April 1869).