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getan.  Ihre  Karte  10  ist  am  25.  Sebruar  1905  ausgestellt  und  erst  am
31.  März  1908  aufgerechnet,  sie  enthält  aber  nur  vier  Marken;  die
KAnwartschaft  auf  Rente  war  mithin  am  25.  Februar  1907  erloschen,
weil  in  der  Zeit  vom  25.  Februar  1905  bis  25.  Februar  1007  statt
zwanzig  nur  vier  Marken  gehlebt  sind.“  „Ich  habe  aber  danach  wieder
fast  drei  Karten  geklebt“,  entgegnete  Kirchhoff.  „Kllerdings  sind  noch
144  Marhen  geklebt;  die  genügen  aber  nicht;  denn  die  Knwartschaft
tritt  erst  wieder  in  Kraft,  wenn  Sie  von  neuem  200  Marken  gehlebt
haben;  dann  werden  auch  die  verfallenen  wieder  mitberüchsichtigt.“
„Dann  sind  also  auch  alle  vor  meiner  Derheiratung  geklebten  zehn
Karten  ungültig?'“  „Kllerdings.“  —  „Ja,  wer  soll  aber  alle  diese
Bestimmungen  kennen?  Ich  habe  doch  nur  aus  Unkenntnis  die  Weiterversicherung
  unterlassen!“  „Die  Unkenntnis  ist  kein  Entschuldigungsgrund,
  zumal  da  Sie  auf  der  Rückseite  jeder  Klebekarte  den  Dermerk
vorfinden:  Jeder  Anspruch  aus  dieser  Karte  und  allen  früheren  Marten
geht  verloren,  wenn  nicht  für  die  zwei  Jahre  nach  der  Zusstellung
dieser  Karte  mindestens  für  20  Beitragswochen  Beiträge  entrichtet
werden.“  „So  habe  ich  also  gar  nichts  zu  hoffen?“  fragte  Mirchhoff
mutlos.  „Ich  kann  Ihnen  nicht  die  geringste  Hoffnung  machen“,  antwortete
  der  Beamte.  „Bekomme  ich  denn  nicht  wenigstens  mein  eingezahltes
  Geld  zurũck?“  „Die  Beiträge  sind  gesetzlich  verwendet;  es  liegt
also  kein  Recht  vor,  sie  zurüchzufordern.“  „Uun  wenn  ich  schon  nichts
bekommen  soll,“  fragte  Kirchhoff  weiter,  „kann  denn  nicht  wenigstens
  für  meine  Frau  etwas  geschehen,  damit  sie  wieder  gesund  wird?
Ich  habe  doch  schon  so  viel  davon  gehört,  daß  Kranke  in  heilanstalten
AKufnahme  und  Besserung  finden.“  „Das  geschieht  allerdings“,  lautete
die  Antwort  des  Beamten.  „Die  Dersicherten  werden  hostenlos  monatelang
  in  heilanstalten  verpflegt  und  ärztlich  behandelt,  bis  sie
gebessert  und  ganz  oder  wenigstens  wieder  teilweise  erwerbsfähig
entlassen  und  ihren  Angehörigen  zurüchgegeben  werden  können.  Doraussetzung
  ist  aber  auch  hier,  daß  sie  gezahlt,  d.  h.  gehlebt  haben.
Denn  wenn  die  Dersicherungsanstalt  für  die  Dersicherten  heine  Renten
zu  zahlen  braucht,  so  wird  sie  auch  die  Einleitung  eines  solchen  heilverfahrens
  ablehnen.  hat  denn  Ihre  Frau  jemals  geklebt?“  —  „Ja,
vor  ihrer  Verheiratung  drei  Karten,  seitdem  aber  nicht  mehr.“  —
„Also  auch  hier  dieselbe  Unterlassungssünde“,  schalt  der  Beamte.
„Hätten  Sie  auch  für  Ihre  Frau  jährlich  1,60  Mark  für  Versicherungsmarken
  aufgewendet,  so  könnten  Sie  ihr  jetzt  eine  monatelange  kosten-