I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbands. 8 b. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts'). I. Nur die Staaten sind Subjekte des Völkerrechts: Träger von völkerrecht- lichen Rechten und Pflichten. 1. Nur im Patrimonialstaat, der dominium und imperium, Grund- eigentum und Staatsgewalt nicht voneinander trennt, konnte der Lan- desherr als Subjekt der rechtlichen Beziehungen im Staatenverkehr erscheinen. Das heutige Völkerrecht ruht, wie das heutige Staatsrecht, auf dem Begriff der Staatsgewalt. 2. Das Völkerrecht berechtigt und verpflichtet nur die Staaten selbst, nicht die Staatsangehörigen. Zwischen diesen und der Staatengemeinschaft steht ihre nationale Staatsgewalt. Aus einem deutsch-russischen Handelsvertrag erwachsen dem Deutschen Reich und Rußland Rechte wie Pflichten; der deutsche oder russische Kaufmann hat es nur mit seiner Regierung, nicht mit dem fremden Staate zu tun. Nur die nationale Staatsgewalt vermag nationales Recht zu schaffen ?). 1) MerignhacI1ll4, II5. Nys, I 352. Oppenheim I 107. Rivier 88. Ullmann 86. 2) Diese grundlegende Auffassung wird, wie schon früher von Fiore, Heffter, v. Martens, so jetzt von Kaufmann (oben $2 Notel und K. Z. II 419), Rehm K.Z. 153, Kohler K.Z. II209, Cybichowsky, N. Z. XX 392, 398, Freund (unten $ 11 Note 7), angefochten, die eine unmittelbare völker- rechtliche Berechtigung und Bindung der Individuen behaupten. Vgl. dagegen Jellinek, System der subjektiven öffentlichen Rechte. 2. Aufl. 1905. S. 327. Heilborn bei Stier-Somlo Il S.93. De Louter I161. Me&rignhao II 169. Oppenheim I 362. Ullmann 344. PohlN. Z. XVII 36. Curtius, R. J. XLII 5. Bestimmt und eingehend Hirsch (unten zu $ 42). — Dabei darf eines nicht übersehen werden: in den Verordnungen der „Internationalen Kommissionen‘ (unten $ 18) haben wir die ersten Ansätze zu einem, die Staatsbürger der ver- schiedenen Staaten unmittelbar bindenden, gemeinen Recht des völkerrechtlichen Staatenverbandes. Aber diese Rechtsnormen sind von den die Staaten bindenden Normen des Völkerrechts nach Rechtsquelle, Adressat und Inhalt grundsätzlich verschieden. Sie bilden eine selbständige Gruppe von Rechtssätzen zwischen dem staatlichen Recht und dem Völkerrecht. — Auch das Rekursrecht an den Inter-