58 I Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbanda. vom 19. April 1839 ausgesprochen und von den Großmächten garan- tiert wor “r. ist?!). Als Bollwerk gegen die französischen Angliede- rungsgelüste (wie in den Barrierenverträgen von 1709 bis 1715) sollte der Pufferstaat die Interessen Englands und Preußens gewährleisten 22). Auch der jetzt an Belgien anereliederte Kongos'aat hatte auf Grund des Ar.:kels 10 der Ge. eriasınıe von 1885 ıs. Anuang) am 1, August 1885 sc.ne d. vernde Neuualität den Mächten mi:gr.eilt; seine Neu- tralisation ist aber durch die Angliederung zu der Befriedigung eines Staatsteils (un: u 840 l) geworien >). 3. Luxemburg, dessen Nenutralisierung durch den Londoner Ver- trag zwischen den Großmächten (mit KEinschluß Italiens), Belgien und den Niederlanden vom 11. Mai 1867 (Fleischmann S. 78) verein- bart un. von diesen Mächten mit Ausnahme Belgiens garantiert worden ist 24). ' J. Die Staatsgewalt. 87. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit. I. Aus dem Begriff des Völkerrechts als der Gemeinschaft gleichberechtigter Staaten ergibt sich unmittelbar der Anspruch jedes Gliedes dieser Gemein- schaft auf Anerkennung seiner Gleichberechtigung mit allen übrigen Rechts- genossen, seiner vollen völkerrechllichen Rechtssubjektivität. 1. Die Völkerrechtsgemeinschaft beruht auf dem Gedanken des 21) „La Belgique formera un Etat ind&pendant .et perp&tuellement neutre. Elle sera tenue d’observer cette möme neutralit& envers tous les autres Etats,‘ (Art.7). — Fleischmann S. 35, Strupp 1267. — Die Garantie erstreckt sich auch auf die Integrität der Gebiete. Abweichend, wie schon früher Nys, jetzt auch Kohler, K.Z.1X 298 (auf Grund der Mitteilungen von Goblet d’Alviella über die Festun:sverträre). 22) Unbefangene Beurteilung des deutschen Einmarschas in Belgien muß zu folgenden Ergebnissen kommen. 1. Die Neutralisation Belgiens war nicht aufgehoben. Die Verhandlungen von 1870 haben sie nicht beseitigt, wie Sorel, Burgess u. a. annchmen (vgl. Schulte S.75, Frank 13. Strupp 20), sondern bekräftigt. Das neutralitätswidrige Verhalten Belgiens seit 1906 konnte zur Kündigung des Vertra:res von 1839 führen; diese ist aber nicht erfolgt. Die deutsche Regierung hat wiederholt (zuletzt Staatssekretär v. Jagow am 29. April 1913 in der Budgetkommission des Reichstags) den Fortbestand der Neutralisation an- erkannt. 2. Die mithin an sich gegebene Rechtswidrigkeit des Einmarsches war gerechtfertirt durch die Notlage des Deutschen Reichs. Den Gegnern gegen- über befand es sich wegen des drohenden Einbruchs der Enrländer und Franzosen durch Belgien (Aufmarsch französischer Streitkräfte an der Strecke Givet-- Namur am 2. August) in Notwehr, Belsien kegenüber, das diesen Einbruch zu hindern außerstand war, im Notstand (vgl. unten & 25 IV und Rivier 184). ' 23) Vgl. dazu Zimmermann, K.Z.X 38. 24) Schleifung der Befestigungen von Luxemburg. — Vgl. Wampach, R.G. XII416. Nach Krauel 66 ist Luxemburg kein neutraler, sondern ein befriedeter Staat. Gegen ihn mit Rechtv.Martitz, D. Literuturzeitung 1916 S.134.