138 II. Buch, Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Stastenverbandes. genießen die diplomatischen Vorrechte, und Befreiungen. Von den 30 Richtern entfallen 8 Haupt- und 8 Hilfsrichter auf die Großmächte; die übrigen 7 Haupt- und 7 Hilfsrichter werden in einer zwischen den Mächten vereinbarten Reihenfolge (Rotationssystem) auf die mitt- leren und kleineren Staaten verteilt®).. Die Ernennung erfolgt auf sechs Jahre. Der Gerichtshof hat seinen Sitz im Haag. Über das Ver- fahren vgl. unten 843. Der Prisenhof ist eigentliches Gericht, nicht Schiedsgericht; seine Zuständigkeit ist von jedem besonderen Abkom- men der streitenden Mächte unabhängig. Über die Hindernisse, die sich der Ratifizierung des Abkommens entgegenstellen, vgl. oben S. 33. 4. Ein internationaler Gerichtshof zur Erledigung von Streitigkeiten aus dem Gebiete des internationalen Privatrechis ist In der Literatur vielfach verlangt worden. So: a) für Klagen von Privaten gegen fremde Staaten (oben 8 11 Note 7); b) für Streitfragen aus der internationalen Wechselordnung (unten $ 32 IV 2)?); c) für Streitfragen aus dem internationalen Privatrecht über- haupt®); d) für privatrechtliche Streitigkeiten der Staaten untereinander (vgl. oben 87 IH1) IV. Als Territorium des allgemeinen Stastenverbandes erscheinen, außer der hohen See (unten $ 26), diejenigen Gebiete, die, wie Spitzbergen (oben $ 10 Note 9) unrichtig als terra nullius bezeichnet werden. & 18. Die Organisation der besonderen Zweckverbände. I. Die besonderen Zweckverbände der Staaten sind Vereinigungen einer größeren oder kleineren Staatengruppe zur gemeinsamen Verfolgung bestimmter gemeinsamer Zwecke. Sie werden daher auch als Internationale Verwaltungs- gemeinschaften bezeichnet. Auf diesem abgegrenzten (sebiet tritt die Notwendigkeit einer Organisation deutlicher hervor als innerhalb des allgemeinen Zweck- verbandes der Staaten; sie ist aber hier auch leichter durchzusetzen, weil die Staatsgewalt der einzelnen Verbandsstaaten nur nach bestimm- ten Richtungen hin gebunden werden soll. Innerhalb der besonderen Zweckverbände dieiser Staaten können vier Gruppen unterschieden werden. Die erste Gruppe bilden die Verbände, die von einer Organisation 6) Daher die zahlreichen Vorbehalte dieser Staaten gegen Art. 15. 7) Auf die Notwendigkeit hat die deutsche Delegation (Wechselrechtskon- ferenz 1912) hingewiesen. Vgl. P. Klein, N. Z. XXIV 112. 8) Von deutscher Seite (auch von der deutschen Delegation auf der zweiten Haager Konferenz 1%7) mehrfach betont. Vgl. Mutzner, N. Z. XXIV 78.